414.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 3 ausgegeben am 21. Januar 2005
Gesetz
vom 25. November 2004
über die Hochschule Liechtenstein (LHSG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsstellung und Sitz
1) Unter der Bezeichnung "Hochschule Liechtenstein" besteht eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt. Die Regierung kann allfällige fremdsprachige Bezeichnungen dieser Stiftung mit Verordnung festlegen.2
2) Die Hochschule Liechtenstein hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
3) Sie ist Mitglied im Hochschulverbund Liechtenstein.
Art. 2 3
Bezeichnungen und anwendbares Recht
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Hochschule Liechtenstein ergänzend Anwendung:
a) die Art. 3 bis 5, 16 bis 41 sowie 50 bis 52 des Gesetzes über das Hochschulwesen;
b) das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen.
Art. 3
Zweck4
1) Die Hochschule Liechtenstein lehrt und forscht in Architektur und Wirtschaftswissenschaften. Sie setzt sich auf der Grundlage der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Problemen von Wirtschaft, Gesellschaft, Staat, Umwelt und internationaler Zusammenarbeit auseinander.
2) Aufgehoben5
3) Sie erfüllt Aufgaben im Bereich der Weiterbildung auf Hochschulebene und führt öffentliche kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen durch.
4) Sie betreibt den Transfer von Wissen und Technologie zu Wirtschaftsunternehmen sowie zur öffentlichen Verwaltung.
5) Die Hochschule Liechtenstein kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.6
Art. 4
Studiengänge und akademische Grade; Weiterbildungen
1) Die Hochschule Liechtenstein bietet Bachelor- und Masterstudiengänge in den Fachbereichen Architektur und Wirtschaftswissenschaften an. Die Einführung von Doktoratsstudiengängen bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Sie ist befugt, in den von ihr angebotenen Studiengängen die entsprechenden akademischen Grade zu verleihen.
3) Sie kann im Rahmen von Weiterbildungen Studien anbieten sowie entsprechende Diplome und Zertifikate ausstellen.
II. Infrastruktur und Finanzierung
Art. 5 7
Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten
1) Der Staat stellt der Hochschule Liechtenstein die für den Hochschulbetrieb im Rahmen der Ausbildung und angewandten Forschung notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
2) Die Entwicklung der räumlichen Infrastruktur hat in Koordination zwischen der Hochschule Liechtenstein und der Regierung stattzufinden.
Art. 6 8
Staatsbeitrag und sonstige Einkünfte
Die Einkünfte der Hochschule Liechtenstein umfassen insbesondere:
a) Staatsbeitrag;
b) Immatrikulations-, Studien- und Prüfungsgebühren;
c) Einnahmen aus Weiterbildungsveranstaltungen;
d) Honorare aus Wissens- und Technologietransfer, angewandter Forschung und Entwicklung sowie aus Dienstleistungen;
e) Beiträge aus Abkommen;
f) übrige Einkünfte.
Art. 7
Erwirtschaften eigener Mittel
1) Die Hochschule Liechtenstein trägt zur Finanzierung des Sach- und Personalaufwandes sowie der Investitionen bei, indem sie ihre gegenüber Dritten erbrachten Leistungen angemessen verrechnet.
2) Für Weiterbildungsangebote, Transferprojekte und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Sie werden vom Rektorat festgelegt.
3) Die Leistungen der Hochschule Liechtenstein sind in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck festzulegen.
4) Das Nähere regelt der Hochschulrat.
III. Organisation
A. Allgemeines
Art. 8 9
Organe und weitere Funktionsträger
1) Organe der Hochschule Liechtenstein sind:
a) der Hochschulrat;
b) das Rektorat;
c) die Revisionsstelle.
2) Weitere Funktionsträger der Hochschule Liechtenstein sind:
a) die Fachbereichsleiter;
b) der Berufungsbeirat;
c) die Hochschulversammlung;
d) der Mittelbau und die Studentenschaft.
Art. 9 10
Aufgehoben
Hochschulrat11
Art. 10 12
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Hochschule Liechtenstein.
2) Der Hochschulrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
3) Der Rektor und ein Vertreter des Schulamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4) Im Hochschulrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bildungswesen;
b) Wissenschaft;
c) die inhaltlichen Schwerpunktbereiche der Hochschule;
d) Finanz- und Rechnungswesen.
5) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Hochschulrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Hochschulrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
6) Die Entschädigung des Hochschulrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 11 13
b) Aufgaben
1) Dem Hochschulrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Hochschule;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder des Rektorats;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Beschlussfassung über den Finanz- und Entwicklungsplan, den Stellenplan, den Voranschlag, die Jahresrechnung sowie den Rechenschaftsbericht;
h) die Bestellung und Entlassung von Fachbereichsleitern;
i) die Wahl von Professoren auf Vorschlag des Berufungsbeirats und deren Abberufung;
k) die Festsetzung der Gebühren in den von der Hochschule Liechtenstein angebotenen Studiengängen.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Hochschulrates näher umschrieben und erweitert werden.
Art. 12 14
Rektorat
1) Die Mitglieder des Rektorats werden vom Hochschulrat nach öffentlicher Ausschreibung ernannt.
2) Das Rektorat ist für die operative Führung der Hochschule Liechtenstein verantwortlich. Der Hochschulrat ernennt den Vorsitzenden des Rektorats zum Rektor. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Rektorats werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 13 15
Aufgehoben
Art. 14
Fachbereichsleiter
1) Die Fachbereichsleiter werden vom Hochschulrat bestellt.
2) Ihnen obliegt die Leitung der Fachbereiche (Art. 23).
Art. 15 16
Berufungsbeirat
1) Für die Vorbereitung der Wahlen von Professoren wird ein Berufungsbeirat bestimmt. Dieser kann dem Hochschulrat einzelne oder mehrere Personen für die Professorenwahl vorschlagen.
2) Die Zusammensetzung, die Konstituierung sowie die Regelungen zur Beschlussfassung werden in den Statuten geregelt, wobei mindestens zwei externe Professoren vertreten sein müssen.
Art. 16 17
Aufgehoben
Art. 17 18
Hochschulversammlung
1) Die Hochschulversammlung unterstützt die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Hochschule. Sie setzt sich aus Vertretern der Professoren, des Mittelbaus, der Studentenschaft sowie der Verwaltung zusammen.
2) Näheres zu den Aufgaben, der Zusammensetzung sowie der Organisation der Hochschulversammlung wird in den Statuten bestimmt.
Art. 18 19
Aufgehoben
Art. 19
Mittelbau und Studentenschaft20
1) Mittelbau und Studentenschaft sind Teilkörperschaften der Hochschule Liechtenstein ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
2) Dem Mittelbau gehören die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter an.
3) Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft.
4) Näheres zu den Aufgaben und der Organisation des Mittelbaus und der Studentenschaft wird in den Statuten bestimmt.21
Art. 20 22
Aufgehoben
B. Hochschulpersonal
Art. 21 23
Grundsatz
In den Statuten und im Organisationsreglement werden die Zusammensetzung und die Kategorien des Hochschulpersonals sowie dessen Aufgaben festgelegt.
Art. 22 24
Aufgehoben
C. Fachbereiche und Institute
Art. 23
Grundsatz
1) Architektur und Wirtschaftswissenschaften bilden die beiden Fachbereiche der Hochschule Liechtenstein.
2) Die beiden Fachbereiche Architektur und Wirtschaftswissenschaften können in Institute untergliedert werden. Institute gelten als Einheiten von Personen und sachlichen Mitteln, die unter einheitlicher Führung nach Massgabe des Leistungsauftrages Aufgaben in Lehre, Forschung und Wissens- und Technologietransfer erfüllen.
3) Fachbereiche und Institute sorgen nach Massgabe des Hochschulstatuts und weiterer Erlasse für:
a) die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und der Zielvorgaben;
b) die Organisation des Lehr- und Forschungsbetriebs.
Art. 24 25
Aufgehoben
D. Revisionsstelle26
Art. 25 27
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
IV. Zulassung zu und Teilnahme an Studiengängen
Art. 26
Zulassung zum Studium (Immatrikulation)
Als Student wird immatrikuliert, wer:
a) ein anerkanntes Matura- oder Berufsmaturazeugnis besitzt; und
b) bei einer Zulassungsbeschränkung nach Art. 27 die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt.
Art. 27
Zulassungsbeschränkung
1) Die Anzahl der Studenten kann beschränkt werden, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Hochschule Liechtenstein übersteigt.
2) Der Hochschulrat legt bei einer Zulassungsbeschränkung die Voraussetzungen für die Aufnahme von Studenten aufgrund sachlicher und einheitlicher Kriterien fest.
Art. 28
Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen
1) Zu Lehrveranstaltungen werden zugelassen:
a) immatrikulierte Studenten;
b) weitere Personen nach Massgabe der Studien- und Prüfungsordnung.
2) Der Hochschulrat regelt das Nähere über die Zulassung von Studenten zu Lehrveranstaltungen sowie die Zulassung zu Prüfungen in der Studien- und Prüfungsordnung.
Art. 29
Gebühren
Der Hochschulrat kann Gebühren erheben für:
a) die Immatrikulation;
b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den von der Hochschule Liechtenstein angebotenen Studiengängen (Studiengebühren);
c) Prüfungen;
d) besondere Leistungen der Hochschule Liechtenstein.
V. Qualitätssicherung
Art. 30
Qualitätssicherung
Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Studierende sind verpflichtet, an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen.
VI. Disziplinarrecht
Art. 31
Grundsatz
Teilnehmer an Lehrveranstaltungen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule Liechtenstein unterstehen dem Disziplinarrecht dieses Gesetzes.
Art. 32
Disziplinarkommission
1) Die Disziplinarkommission ist zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren und die Anordnung von Disziplinarmassnahmen.
2) Die Disziplinarkommission setzt sich zusammen aus einem vom Hochschulrat bestimmten Vorsitzenden, der an der Hochschule weder tätig noch immatrikuliert sein darf, dem Rektor, dem zuständigen Fachbereichsleiter sowie jeweils einem Vertreter des Mittelbaus und der Studentenschaft.
Art. 33
Disziplinarvergehen
Disziplinarvergehen sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung an der Hochschule Liechtenstein, insbesondere:
a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Hochschule;
b) Verweigerung der Mitwirkung an Massnahmen zur Qualitätssicherung;
c) Stören von Veranstaltungen an der Hochschule;
d) Unredlichkeit bei Prüfungen.
Art. 34
Disziplinarmassnahmen
1) Disziplinarmassnahmen sind:
a) mündlicher Verweis;
b) schriftlicher Verweis;
c) Wegweisung aus einer Prüfung bei Unredlichkeit;
d) Geldbussen bis zum Betrag von 3 000 Franken;
e) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Hochschule;
f) Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das folgende Studienjahr;
g) Ausschluss von der Hochschule für längstens drei Jahre.
2) Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.
Art. 35
Disziplinarverfahren
1) Disziplinarverfahren werden von der Disziplinarkommission auf Antrag des Rektorats eröffnet.28
2) Die Disziplinarkommission kann auf eine Disziplinaruntersuchung verzichten, wenn das Disziplinarvergehen unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme ein Verweis ausreichend ist.
3) Zuständig für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarkommission, in den Fällen nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis c das Rektorat.29
VII. Forschungsstellen und An-Institute
Art. 36
Grundsatz
1) Forschungsstellen und An-Institute sind der Hochschule Liechtenstein angegliedert. Sie stehen unter einer eigenen Leitung und Verwaltung und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
2) Die Organisation und die Aufgaben werden im Übrigen in einem Statut der Forschungsstellen und An-Institute geregelt.
3) Sie führen eigene Rechnung im Rahmen des Haushaltes der Hochschule Liechtenstein.
VIII. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 37 30
Aufsichtsbehörde
1) Die Hochschule Liechtenstein untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Hochschulrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung des Hochschulrates;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Hochschulrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Hochschulrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Art. 38
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission oder des Rektorats kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Hochschulrat erhoben werden.31
2) Gegen Entscheidungen des Hochschulrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung richten.
3) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Bearbeiten von Personendaten
Die Hochschule Liechtenstein kann Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 40
Übergangsbestimmung
Die nach bisherigem Recht verliehenen Titel können nicht in akademische Grade nach neuem Recht umgewandelt werden.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

2   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

4   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

5   Art. 3 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

6   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 363.

7   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

8   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

9   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

10   Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

11   Sachüberschrift vor Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

12   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

13   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

14   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

15   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

16   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

17   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

18   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

19   Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

20   Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

21   Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

22   Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

23   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

24   Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

25   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 363.

26   Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

27   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

28   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

29   Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

30   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.

31   Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 363.