946.222.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 101 ausgegeben am 30. Mai 2005
Verordnung
vom 24. Mai 2005
über Massnahmen gegenüber Sudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2023/2135 vom 9. Oktober 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolutionen 1556 (2004) vom 30. Juli 2004, 1591 (2005) vom 29. März 2005, 1672 (2006) vom 25. April 2006 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Sudan sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Ausbildung oder Unterstützung an Sudan im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS);
b) zur ausschliesslichen Verwendung durch regionale Organisationen in Einsätzen, die der Überwachung, Überprüfung oder Friedensförderung dienen;
c) für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
d) für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
e) zur Unterstützung des umfassenden Friedensabkommens von Nairobi vom 9. Januar 2005.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
4a) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.4
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:5
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:6
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
2b) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Sudan zu ermöglichen.7
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:8
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
g) Erfüllung amtlicher Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie erteilt Bewilligungen nach Abs. 2b und 3, soweit anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.9
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.10
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen11
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;12
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.13
Art. 4 14
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:
a) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; oder
b) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
c) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Sudan; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4a 15
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 2 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.16
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.17
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.18
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.19
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 20
Aufgehoben
Art. 8 21
Aufgehoben
Art. 9 22
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2, 4 oder 4a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.23
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9a 24
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 25. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan, LGBl. 2005 Nr. 18, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 125
(Art. 2, 4, 4a und 9a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2, 4 und 4a richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.26
Anhang 227
(Art. 2, 4 und 4a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2, 4 und 4a richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identifizierung
Gründe
1.
Mirghani Idriss SULEIMAN
Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich
Funktion: Generalleutnant der
sudanesischen Streitkräfte;
Generaldirektor von Defence Industries System;
Leiter der Produktionsbehörde der sudanesischen Armee
Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberbefehlshaber der
sudanesischen Streitkräfte (im Folgenden ‚SAF‘ (Sudanese Armed Forces))
Verbundene Organisationen: Defense Industries System, SMT Engineering; SAF
Generalleutnant Mirghani Idriss Suleiman ist Offizier der SAF und Generaldirektor von Defence Industries System (DIS), eines Unternehmens, gegen das die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, da es Handlungen und politische Massnahmen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
DIS wird als das grösste Rüstungsunternehmen Sudans beschrieben, das durch Hunderte von Tochterunternehmen in verschiedenen Branchen der sudanesischen Wirtschaft Einnahmen von geschätzt 2 Mrd. USD erwirtschaftet. DIS stellt ein breites Spektrum von Kleinwaffen, konventionellen Waffen, Munition und Militärfahrzeugen für die SAF her.
Als Generaldirektor von DIS hat Mirghani Idriss Suleiman seit Beginn des Krieges zahlreiche Reisen mit General Abdelfattah Al-Burhan, dem Oberbefehlshaber der SAF, unternommen, angeblich, um die SAF besser zu befähigen, die RSF an mehreren Fronten in Khartum, Darfur und Kurdufan zu bekämpfen.
Somit unterstützt Mirghani Idriss Suleiman Handlungen bzw. politische Massnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
2.
EL TAHIR
Mohamed EL AWAD EL AMIN
alias
EL TAHIR
Mohamed EL AWAD EL AMIN
AL-TAHER;
Mohammed
AL-AWAD
AL-AMIN
Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich
Funktion: Generalleutnant, seit 1. September 2022 Befehlshaber der sudanesischen Luftwaffe.
Ehemaliger Dekan des Kollegs der sudanesischen Luftwaffe (Sudanese Air Force College). Ehemaliger Kommandant des Luftwaffenstützpunkts Khartum.
Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberster Befehlshaber der SAF;
Generalleutnant Yasir al-Atta, stellvertretender Oberbefehlshaber der SAF;
General Mohamed Osman al-Hussein, Stabschef der Landstreitkräfte der SAF
Verbundene Organisationen: SAF
El Tahir Mohamed El Awad El Amin ist Generalleutnant der SAF und seit 1. September 2022 Befehlshaber der sudanesischen Luftwaffe. Daher ist er für die seit Ausbruch des Konflikts zwischen SAF, RSF und den mit ihnen verbündeten Milizen am 15. April 2023 von der SAF-Luftwaffe durchgeführten Operationen zuständig; dies wird dadurch unterstrichen, dass er an öffentlich bekanntgegebenen Treffen auf hoher Ebene teilgenommen hat, bei denen im Mai und Juli 2023 hochrangige Befehlshaber der SAF unter der Leitung von Oberbefehlshaber Abdelfattah Al-Burhan im Generalkommando der SAF in Khartum zusammenkamen.
El Tahir Mohamed El Awad El Amin trägt damit die unmittelbare Befehlsverantwortung für die willkürliche Bombardierung dicht besiedelter Wohn- gebiete insbesondere in Khartum, Omdurman, Nyala (Süd-Darfur) und Nord-Kurdufan durch die SAF-Luftwaffe, die von der Integrierten Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Übergang in Sudan (UNITAMS) in ihren Berichten vom 31. August 2023 und vom 13. November 2023 an den Generalsekretär, im Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 22. Februar 2024 und im Bericht der Sachverständigen- gruppe der Vereinten Nationen für Sudan vom 15. Januar 2024 dokumentiert wurde.
El Tahir Mohamed El Awad El Amin ist somit unmittelbar an der Fortsetzung des Konflikts in Sudan beteiligt, der den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedroht, und war an der Planung, Leitung und Durchführung von Luftangriffen beteiligt, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen und schweren Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht geführt haben, da sie eine hohe Zahl an Todesopfern bei der Zivilbevölkerung verursacht haben, zur Vertreibung der Zivilbevölkerung und zur Zerstörung kritischer Infrastruktur, einschliesslich medizinischer Einrichtungen wie beispielsweise des East Nile Hospital in Khartum im Mai 2023 und des Babiker Nahar Paediatric Hospital in El-Fasher im Mai 2024, geführt haben.
3.
Ali Ahmed KARTI MOHAMED
Geburtsdatum: 11.3.1953 Geburtsort: Hagar Elassal - Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich
Funktion: Treuer Anhänger der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party);
Generalsekretär der islamistischen Bewegung Sudans;
ehemaliger Aussenminister Sudans Personalausweis-Nr.: 11822483949 Verbundene Organisationen: sudanesisches Aussenministerium, Sudanesische Islamistische Bewegung
Ali Ahmed Karti Mohamed war sudanesischer Aussenminister unter der Regierung von Omar al-Bashir. Nach dem Sturz des al-Bashir-Regimes wurde Ali Ahmed Karti Mohamed als einer der Anführer der Sudanesischen Islamistischen Bewegung ausgewählt und hat Bemühungen geleitet, die Fortschritte Sudans hin zu einem vollständigen demokratischen Übergang zu behindern, indem die frühere Zivil-Übergangsregierung und der Prozess des politischen Rahmenabkommens unterminiert wurden. Dies hat zu dem Konflikt zwischen den SAF und den RSF, der am 15. April 2023 ausbrach, beigetragen.
Er und andere kompromisslose sudanesische Islamisten blockieren aktiv die Bemühungen um eine Waffenruhe zur Beendigung des Konflikts, und sie widersetzen sich den zivilen Anstrengungen zur Wiederaufnahme des demokratischen Übergangs. Ali Ahmed Karti Mohamed ist treuer Anhänger der Nationalen Kongresspartei (NCP), die 1998 von Omar Al-Bashir gegründet wurde. Die NCP ist die Nachfolgeorganisation der mit der Bruderschaft verbundenen Nationalen Islamistischen Front (National Islamic Front).
Ali Ahmed Karti Mohamed ist derzeit Generalsekretär der Sudanesischen Islamistischen Bewegung, eines breiten Bündnisses islamistischer Gruppen, und gilt als die Person, die hinter dem Wiedererstarken der NCP steht. Die islamistische Bewegung hat starken Einfluss auf SAF, Polizei und Nachrichtendienste.
Ali Ahmed Karti Mohamed ist daher an Handlungen oder politischen Massnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterstützt diese Handlungen oder profitiert davon.
4.
Abdulrahman JUMA BARAKALLAH
alias
Major-General Abdulrahman GOMAA;
Abdul Rahman JUMA BA- RAKALLAH
Geburtsort: AlDaein- Abu Matareq, Ost-Darfur, Sudan
Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich
Funktion: Generalmajor der RSF und RSF-Befehlshaber in West-Darfur
Verbundene Organisationen: RSF
Abdulrahman Juma Barakallah ist ein prominenter General der RSF, der die militärischen Einsatzkräfte der RSF in West-Darfur befehligt.
Er ist verantwortlich für Gräueltaten und andere Übergriffe, einschliesslich ethnisch motivierter Tötungen, gezielter Angriffe auf Menschenrechtsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger, sexueller Gewalt in Konflikten sowie der Plünderung und des Niederbrennens von Gemeinschaften.
Zudem ist er verantwortlich für die Entführung und Ermordung des Gouverneurs von West-Darfur, Khamis Abbakar, und seines Bruders. Khamis Abbakar wurde ermordet, nachdem er wenige Stunden zuvor in einem Interview mit dem saudi-arabischen Fernsehsender Al Hadath und dem Fernsehsender der Arabischen Emirate Al Arabiya die RSF und die mit ihnen verbündeten Milizen beschuldigt hatte, lokale Gemeinschaften in Al-Dschunaina, der Hauptstadt von West-Darfur, anzugreifen.
Abdulrahman Juma Barakallah wurde auch von internationalen Nichtregierungsorganisationen beschuldigt, für den Völkermord an der Masalit-Gemeinschaft verantwortlich zu sein.
Abdulrahman Juma Barakallah ist daher verantwortlich für die Planung, das Befehlen oder das Begehen von Handlungen in West-Darfur, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstösse darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstossen, einschliesslich Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und anderer schwerwiegender Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführungen und Vertreibung. Als ein General der RSF in West-Darfur ist er zudem unmittelbar oder mittelbar an Handlungen oder politischen Massnahmen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
5.
Mustafa Ibrahim ABDEL NABI MOHAMED
Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich
Funktion: Direktor der al-Khaleej Bank; Mehrheitsaktionär des Unternehmens Shield Protective Solutions Co. Ltd. (Sudan); Finanzberater des Befehlshabers der RSF
Reisepass-Nr.: B CH 4930920
Verbundene Personen: Musa Hamdan Dagalo Musa, Bruder des RSF-Anführers Mohamed Hamdan Dagalo
Verbundene Organisationen: Al-Khaleej Bank; Shield Protective Solutions Co. Ltd. (Sudan)
Mustafa Ibrahim Abdel Nabi Mohamed ist ein ehemaliger hoher Beamter der sudanesischen Zentralbank, der Finanzberater der RSF wurde und diese bei der Verwaltung eines Netzes von Stellvertreterunternehmen und -organisationen unterstützt.
In einem Bericht der VN-Expertengruppe über Sanktionen in Darfur wurde kürzlich ohne Namensnennung ein ehemaliger hochrangiger Beamter der sudanesischen Zentralbank erwähnt, der in Dubai ansässig ist und Finanzberater der RSF wurde. In dem Bericht wurde ebenfalls erläutert, dass die Al-Khaleej Bank 2019 massgeblich zur Finanzierung der RSF beigetragen hat, als das Eigentum an der Bank mehrheitlich von mit den RSF verbundenen Personen und Einrichtungen übernommen wurden.
Medienberichte und Denkfabriken haben diese Person als Mustafa Ibrahim Abdel Nabi Mohamed identifiziert. Er ist Direktor der Al Khaleej Bank, einer sudanesischen Bank.
Über 60 % der Anteile der Al-Khaleej Bank werden von Unternehmen gehalten, die mit der Familie von Mohammad Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF, verbunden sind.
Mustafa Ibrahim Abdel Nabi Mohamed ist auch Mehrheitsaktionär des Unternehmens Shield Protective Solutions Co. Ltd. Der andere Anteilseigner dieses Unternehmens ist einer der Brüder von Hemedti, nämlich Musa Hamdan Dagalo Musa; dieses Unternehmen hält über 14 % der Anteile der Al-Khaleej Bank.
Als Finanzberater der RSF und der Dagalo-Familie ist Mustafa Ibrahim Abdel Nabi Mohamed an Handlungen oder politischen Massnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterstützt diese Handlungen oder profitiert von diesen Handlungen.
6.
Masar Abdurahman ASEEL alias
Massar Abdelrahman ASSIL Masar Abdelrahman ESEIL Massar ASSEL
Masar ASIL
Geschlecht: männlich
Funktion: Amir des Mahamid-Clans in West-Darfur;
Mitglied der ‚Native Administration‘ in West-Darfur
Masar Abdurahman Aseel ist ein prominenter Stammesführer des Mahamid-Clans in West-Darfur. Der Mahamid-Clan gehört der Volksgruppe der Rizeigat an, in der arabische Gemeinschaften vereint sind, die in Darfur und im Tschad leben. Er führt den Titel des ‚Amir‘ und ist Mitglied der ‚Native Administration‘ in West-Darfur.
Masar Abdurahman Aseel hat seit April 2023 die von den Rapid Support Forces (RSF) und ihren verbündeten Milizen geführten Angriffe auf in Al-Dschunaina (West-Darfur) lebende lokale Gemeinschaften, insbesondere Massalit-Gemeinschaften, begünstigt. Insbesondere hat er unmittelbar zur Rekrutierung und Bewaffnung von Milizen durch die RSF sowie zur Koordinierung dieser Kräfte beigetragen, die gemäss dem im Januar 2024 von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan vorgelegten 15. Abschlussbericht zwischen Ende April und Anfang November 2023 ethnisch motivierte Angriffe gegen Massalit-Gemeinschaften in West-Darfur durchgeführt haben. Die RSF haben im März und April 2024 Propaganda-Videos veröffentlicht, die Masar Abdurahman Aseel in der Hauptrolle zeigen und in denen seine kriegstreibende Unterstützung für die RSF und die Rolle herausstellt werden, die er dabei spielt, Truppen hinter den RSF zu sammeln, die sich an den seit dem 15. April 2023 laufenden Kämpfen gegen die SAF beteiligen.
Masar Abdurahman Aseel ist daher unmittelbar an der Unterstützung von Handlungen oder politischen Massnahmen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, beteiligt und profitiert von solchen Handlungen. Indem Masar Abdurahman Aseel die Eroberung von West-Darfur durch die RSF unterstützt hat, hat er seine Position und seinen Einfluss in der ‚Native Administration‘ von West-Darfur ausgebaut, und dies zu Lasten anderer Anführer von Gemeinschaften, die insbesondere der Massalit-Gemeinschaft angehören und gegen die die RSF und die mit ihnen verbündeten Milizen gezielt vorgegangen sind.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Bezeichnung
Angaben zur Identifizierung
Gründe
1.
Defense Industries System
alias:
Military Industry Corporation;
Defense Industries Corporation
Anschrift:
Khartoum North, Khartoum 10783
Art der Organisation: Öffentliche Einrichtung
Datum der Registrierung: 1993
Defense Industries System (DIS), vormals bekannt als Military Industrial Corporation (MIC), ist ein grosses Konglomerat im Eigentum der sudanesischen Streitkräfte (SAF), das ein Netzwerk aus vom Militär kontrollierter Unternehmen verwaltet. DIS erwirtschaftet beträchtliche jährliche Einnahmen, die für das Jahr 2020 auf 2 Mrd. USD geschätzt werden.
DIS stellt eine Reihe von Militärgütern - darunter Waffen, Munition, Luftfahrzeuge und Militärfahrzeuge - her und liefert sie an die SAF, von denen sie im Konflikt in Sudan eingesetzt werden.
DIS kontrolliert zusammen mit SMT Engineering (SMT) über ein Netz direkter und indirekter Beteiligungen zahlreiche Unternehmen des von den SAF kontrollierten GIAD-Konglomerats, das auch an der Herstellung von Waffen und Fahrzeugen sowie an der Erbringung von Dienstleistungen für die SAF, insbesondere durch eine Partnerschaft zwischen GIAD for Automotive Services und dem Corps of Engineers (Pionierkorps), beteiligt ist.
Der Generaldirektor von DIS begleitet den Befehlshaber Al-Burhan seit April 2023 bei dessen offiziellen Auslandsbesuchen.
Somit unterstützt DIS die Handlungen und politischen Massnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist DIS mit SMT verbunden, das die Handlungen und politischen Massnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, ebenfalls unterstützt.
2.
SMT Engineering
alias:
Sudan Master
Technology;
SMT
Anschrift: SMT Building Madani Road, KM 50 Khartoum, Giad Industrial Complex, Gamhuria Street Khartoum
Art der Organisation: Staatlich kontrolliertes Unternehmen
SMT Engineering (SMT) ist ein Unternehmen mit Sitz in Sudan, das zusammen mit DIS über ein Netz direkter und indirekter Beteiligungen Eigentümer zahlreicher Unternehmen des von den SAF kontrollierten GIAD-Konglomerats ist oder diese kontrolliert. SMT ist der Hauptaktionär von drei GIAD-Unternehmen, deren übrige Anteile von DIS gehalten werden (GIAD für die Automobil- und Lkw-Industrie, GIAD-Komplex für die Industrie der Schwermechanik und GIAD-Komplex für die Metallindustrie). SMT besitzt oder kontrolliert direkt oder indirekt auch zahlreiche weitere Unternehmen, die Teil des GIAD-Konglomerats sind und an denen DIS ebenfalls Anteile hält, etwa bei GIAD Automotive Services.
Das GIAD-Konglomerat ist an der Herstellung von Waffen und Fahrzeugen für die Streitkräfte sowie an der Erbringung von Dienstleistungen für die SAF, insbesondere durch eine Partnerschaft zwischen GIAD Automotive Services und dem Corps of Engineers (Pionierkorps), beteiligt.
DIS ist ein grosses Konglomerat im Eigentum der SAF, das die Handlungen und politischen Massnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, unterstützt, insbesondere durch die Herstellung und Lieferung einer Reihe von Militärgütern - darunter Waffen, Munition, Luftfahrzeuge und Militärfahrzeuge -, die von den Streitkräften im Konflikt in Sudan eingesetzt werden.
Somit unterstützt SMT Engineering die Handlungen und politischen Massnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist SMT mit DIS verbunden, das die Handlungen und politischen Massnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, ebenfalls unterstützt.
3.
Zadna International Company for
Investment Limited
Anschrift: Doha Street Property 436, Manshia Doha Street, Khartoum, Sudan, 11429
Art der Organisation: Staatlich kontrolliertes Unternehmen
Datum der Registrierung: 1997
Zadna International Company for Investment Limited (Zadna) ist eine Holdinggesellschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Bauwesen, die sich zu 99 % im Eigentum des von den SAF kontrollierten Special Fund for the Social Security of the Armed Forces (SFSSAF, vormals bekannt als Charity Organisation for the Support of the Armed Forces) befindet.
Der Anführer der SAF, Befehlshaber Al-Burhan, ernannte im Oktober 2021 seinen Freund und Direktor von DIS, General El Mirghani Idris Suleiman, zum Vorsitzenden von Zadna.
Im Mai 2023 ernannte er ferner Dr. Taha Hussein Yousef zum Generaldirektor von Zadna.
SFSSAF und Zadna sind Teil des riesigen Netzwerks von Unternehmen und Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der SAF stehen und genutzt werden, um die Macht der Streitkräfte über die sudanesische Wirtschaft aufrechtzuerhalten.
Zadna ist ein führendes Unternehmen, das hochkarätige internationale Geschäfte abschliesst und eine der wichtigsten Einnahmequellen des Netzwerks von Unternehmen der Streitkräfte darstellt. Daher generiert Zadna beträchtliche Einnahmen zugunsten der SAF, mit denen den Streitkräften die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht wird.
Somit unterstützt Zadna International Company for Investment Limited die Handlungen und politischen Massnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
4.
Al Junaid Multi
Activities Co Ltd
alias
Ajmac multi
activities company;
Al Gunade
Anschrift:Street 3 Khartoum Block 17 Alryad, Sudan
Industrial Area 13, Sharjah, UAE P.O. Box 61401, Sharjah
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Datum der Registrierung: 2009
Al Junaid Multi Activities Co Ltd (Al Junaid) ist eine sudanesische Holdinggesellschaft, die vom Befehlshaber der Rapid Support Forces (RSF), Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), und seinem Bruder, dem stellvertretenden RSF-Befehlshaber, Abdul Rahim Dagalo, kontrolliert wird. Das Unternehmen steht im Eigentum von Abdul Rahim Dagalo und seinen beiden Söhnen. Hemedti selbst ist Mitglied des Verwaltungsrats.
Mit Sitz in Khartum hat Al Junaid Tochtergesellschaften in mehreren Wirtschaftszweigen, darunter im Goldbergbau und Goldhandel, und macht einen grossen Teil der sudanesischen Goldindustrie aus. Das Unternehmen verfügt über Bergbaukonzessionen in Darfur, insbesondere in der Nähe von Jebel Amer (Nord-Darfur) und in dem Gebiet Singo (Süd-Darfur), und ist auch ausserhalb dieser Region tätig.
Die Goldminen in Darfur, einschliesslich der Mine in Jebel Amer, stehen seit 2017 unter der Kontrolle der RSF.
Al Junaid generiert durch den Goldbergbau und den Goldhandel beträchtliche Einnahmen für die Familie Dagalo und die RSF, wodurch ihnen die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht wird.
Die RSF nutzt Al Junaids Produktion und Ausfuhr von Gold auch, um die militärische Unterstützung durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), in die der Grossteil der sudanesischen Goldproduktion geschmuggelt wird, und von der Wagner-Gruppe sowie die Lieferung von Waffen, die von den RSF im Konflikt in Sudan eingesetzt werden, zu sichern.
Somit unterstützt Al Junaid Multi Activities Co Ltd die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
5.
Tradive General Trading Co
Anschrift: P.O. Box 86436, Dubai (UAE)
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Datum der Registrierung: 2018
Tradive General Trading Co (Tradive) ist ein Unternehmen mit Sitz in den VAE, dessen Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der Major der RSF und jüngste Bruder von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), Algoney Hamdan Daglo, ist.
Tradive ist Teil des Geschäftsnetzes der RSF, das stabile Einnahmen für die RSF generiert und ihnen damit die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht. Es wird als Strohfirma der RSF eingesetzt, über die beträchtliche Summen von und zu den RSF gelenkt werden und die den Erwerb von Material zur Unterstützung der RSF-Operationen ermöglicht.
So hat Tradive beispielsweise Fahrzeuge für die RSF erworben, darunter die Kleinlastwagen Hilux und Land Cruiser von Toyota, die häufig in hochmobile "Technikgeräte", mit Waffen ausgestattete Wüstenfahrzeuge, umgebaut werden. Im ersten Halbjahr 2019 wurden mehr als 1 000 solcher Fahrzeuge aus den VAE nach Sudan eingeführt. Diese umgebauten Fahrzeuge werden seit Langem von den RSF eingesetzt und werden im Konflikt in Sudan auch weiterhin von ihnen eingesetzt, insbesondere für die Überwachung der von der RSF kontrollierten Gebieten.
Somit unterstützt Tradive General Trading Co die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
6.
GSK ADVANCE COMPANY LTD
Anschrift: Ahmed Khair Street, Khartoum 11111, Sudan
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GSK ist ein Unternehmen im Bereich Informationstechnologie und Sicherheit mit Sitz in Sudan, das sich zu 60 % im Eigentum des Majors der RSF und jüngsten Bruders von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), Algoney Hamdan Daglo, befindet.
GSK ist Teil des Geschäftsnetzes der RSF, das stabile Einnahmen für die RSF generiert und ihnen dadurch die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht. GSK wird von den RSF als Strohfirma eingesetzt, wodurch Mittelzuflüsse zu den RSF ermöglicht werden, und ist an den Beschaffungsverfahren der RSF beteiligt.
Seit spätestens 2019 arbeitet GSK darüber hinaus mit Aviatrade LLC, einem militärischen Versorgungsunternehmen mit Sitz in Russland, für den Erwerb von Material und Ausrüstung und dessen Lieferung an die RSF sowie für entsprechende Schulungen zusammen, einschliesslich in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, Überwachungsausrüstung und Ersatzteile.
Im Konflikt in Sudan setzen die RSF Aufklärungsdrohnen und mit Waffen ausgestattete Drohnen ein. Somit unterstützt GSK Advance Company LTD die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.

4   Art. 1 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 82.

5   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

6   Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 197.

7   Art. 2 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.

8   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

9   Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.

10   Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.

11   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

12   Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.

13   Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.

14   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

15   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419.

16   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

17   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.

18   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.

19   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.

20   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 82.

21   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 82.

22   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 82.

23   Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

24   Art. 9a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

25   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 419.

26   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=sudan

27   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 419 und abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 32 und LGBl. 2024 Nr. 253.