vom 21. Juni 2005
des Beschlusses Nr. 104/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2004
Zustimmung des Landtags: 16. September 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 104/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 104/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2004 vom 8. Juni 2004
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 30d (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"30e.
32002 L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)."
2. Unter Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates), 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) und 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Punkt 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
(Es folgen die Unterschriften)
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.