946.222.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 116 ausgegeben am 24. Juni 2005
Verordnung
vom 21. Juni 2005
über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2016 (GASP) 2016/2231 sowie in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, 1596 (2005) vom 18. April 2005, 1807 (2008) vom 31. März 2008, 1857 (2008) vom 22. Dezember 2008 und 2136 (2014) vom 30. Januar 2014 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
3) Von den Verboten der Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
b) die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre und Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
c) die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
d) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal.4
3a) Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 3 Bst. b und c müssen der Stabsstelle FIU mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.5
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:6
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:7
a) Vermeidung von Härtefallen;
abis) Deckung humanitärer Bedürfnisse;8
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Die Regierung bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, falls diese anwendbar sind.9
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.10
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;11
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 412
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend die Demokratische Republik Kongo; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet die Regierung dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c.13
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.14
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, insbesondere die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.15
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.16
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 717
Aufgehoben
Art. 818
Aufgehoben
Art. 919
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9a20
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 24. August 2004 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, LGBl. 2004 Nr. 196, wird aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 121
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.22
Anhang 223
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Ilunga Kampete
alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.
Geburtsdatum: 24.11.1964.
Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).
Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29.
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.
Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismässigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Ilunga Kampete daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
2.
Gabriel Amisi Kumba
alias Gabriel Amisi Nkumba; "Tango Fort"; "Tango Four".
Geburtsdatum: 28.5.1964.
Geburtsort: Malela (Demokratische Republik Kongo).
Militärische ID-Nummer:
1-64-87-77512-30. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.
Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismässigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Gabriel Amisi Kumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Im Juli 2018 wurde Gabriel Amisi Kumba zum stellvertretenden Stabschef der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt, zuständig für Militäroperationen und Nachrichtendienste.
3.
Ferdinand Ilunga Luyoyo
Geburtsdatum: 8.3.1973.
Geburtsort: Lubumbashi (Demokratische Republik Kongo).
Reisepass-Nr.: OB0260335
(gültig vom 15.4.2011 bis zum 14.4.2016).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 2, avenue des Orangers, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.
Als Befehlshaber der Schutztruppe Légion Nationale d'Intervention der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Ferdinand Ilunga Luyoyo verantwortlich für die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Ferdinand Ilunga Luyoyo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Im Juli 2017 wurde Ferdinand Ilunga Luyoyo zum Befehlshaber der Einheit der kongolesischen Nationalpolizei (PNC), die für den Schutz der Institutionen und hochrangiger Beamter zuständig ist, ernannt.
4.
Celestin Kanyama
alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin;
"Esprit de mort".
Geburtsdatum: 4.10.1960.
Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Reisepass-Nr.: OB0637580
(gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019).
Erhielt Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016.
Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.
Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Celestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Celestin Kanyama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Im Juli 2017 wurde Celestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt.
5.
John Numbi
alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi.
Geburtsdatum: 16.8.1962.
Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.
Der ehemalige Generalinspektor der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) John Numbi war insbesondere an den gewaltsamen Einschüchterungen beteiligt, die im Zusammenhang mit den Gouverneurswahlen im März 2016 in den vier ehemaligen Katanga-Provinzen ausgeübt wurden, und ist somit für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. Im Juli 2018 wurde John Numbi zum Generalinspektor der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) ernannt.
6.
Roger Kibelisa
alias Roger Kibelisa Ngambaswi.
Geburtsdatum: 9.9.1959.
Geburtsort: Fayala (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 24, avenue Photopao, Kinshasa/Mont Ngafula, Demokratische Republik Kongo.
Als Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) für innere Angelegenheiten ist Roger Kibelisa an den Einschüchterungen von Oppositionsmitgliedern durch Beamte des ANR, einschliesslich willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, beteiligt. Roger Kibelisa hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und hat eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert.
7.
Delphin Kaimbi
alias Delphin Kahimbi Kasagwe; Delphin Kayimbi Demba Kasangwe; Delphin Kahimbi Kasangwe; Delphin Kahimbi Demba Kasangwe; Delphin Kasagwe Kahimbi.
Geburtsdatum: 15.1.1969 (alternativ: 15.7.1969).
Geburtsort: Kiniezire/Goma (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Diplomatenpass-Nr.: DB0006669 (gültig vom 13.11.2013 bis zum 12.11.2018).
Anschrift: 1, 14eme rue, Quartier Industriel, Linete, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.
Ehemaliger Leiter des militärischen Nachrichtendienstes (ex-DEMIAP), Teil des Nationalen Operationszentrums - der Führungsstruktur, die für die willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa verantwortlich ist - und verantwortlich für die Truppen, die an Einschüchterungen und willkürlichen Festnahmen beteiligt waren, wodurch eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert wurde. Im Juli 2018 wurde Delphin Kaimbi zum Hilfs-Stabschef im Generalstab der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), zuständig für Nachrichtendienste, ernannt.
8.
Evariste Boshab, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister
alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng.
Geburtsdatum: 12.1.1956.
Geburtsort: Tete Kalamba (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom 21.12.2015 bis zum 20.12.2020).
Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen.
Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.
In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine grosse Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden. Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
9.
Alex Kande Mupompa, ehemaliger Gouverneur der Provinz Kasai Central
alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa.
Geburtsdatum: 23.9.1950.
Geburtsort: Kananga (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien.
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OP0024910 (gültig vom 21.3.2016 bis zum 20.3.2021).
Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien.
1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.
Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und aussergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Kasai Central, einschliesslich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.
Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
10.
Jean-Claude Kazembe Musonda, ehemaliger Gouverneur der Provinz Haut-Katanga
Geburtsdatum: 17.5.1963.
Geburtsort: Kashobwe (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 7891, avenue Lubembe, Quartier Lido, Lubumbashi, Haut-Katanga, Demokratische Republik Kongo.
Als Gouverneur der Provinz Haut-Katanga bis April 2017 war Jean-Claude Kazembe Musonda verantwortlich für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen durch Sicherheitskräfte und die PNC in der Provinz Haut-Katanga, einschliesslich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 31. Dezember 2016, als infolge der Anwendung tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte einschliesslich PNC-Bediensteten als Reaktion auf Proteste in Lubumbashi 12 Zivilpersonen getötet und 64 verletzt wurden.
Jean-Claude Kazembe Musonda war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
11.
Lambert Mende, Minister für Kommunikation und Medien sowie Regierungssprecher
alias Lambert Mende Omalanga.
Geburtsdatum: 11.2.1953.
Geburtsort: Okolo (Demokratische Republik Kongo).
Diplomatenpass-Nr.: DB0001939 (gültig vom 4.5.2017 bis zum 3.5.2022).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 20, avenue Kalongo, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.
Als Minister für Kommunikation und Medien seit 2008 ist Lambert Mende für eine repressive Medienpolitik verantwortlich, die gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstösst und eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo untergräbt. Am 12. November 2016 hat er ein Dekret erlassen, das die Möglichkeit ausländischer Medien, in der Demokratischen Republik Kongo zu senden, einschränkt.
Im Widerspruch zu der politischen Einigung zwischen der Präsidentenmehrheit und den Oppositionsparteien vom 31. Dezember 2016 ist für eine Reihe von Medien das Senden nicht wieder aufgenommen worden (Stand: Oktober 2018).
In seiner Funktion als Minister für Kommunikation und Medien ist Lambert Mende daher für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Repressionen verantwortlich.
12.
Brigadegeneral Eric Ruhorimbere, stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk (Mbuji-Mayi)
alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; "Tango Two"; "Tango Deux".
Geburtsdatum: 16.7.1969.
Geburtsort: Minembwe (Demokratische Republik Kongo).
Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64.
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241.
Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo.
Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Eric Ruhorimbere für den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt und aussergerichtliche Hinrichtungen durch die FARDC-Truppen, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie Frauen und Kinder, verantwortlich.
Eric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Im Juli 2018 wurde Eric Ruhimbore zum Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord Equateur ernannt.
13.
Ramazani Shadari, ehemaliger stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister
alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary.
Geburtsdatum: 29.11.1960.
Geburtsort: Kasongo (Demokratische Republik Kongo).
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.
Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Ramazani Shadari offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Funktion war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.
In dieser Funktion war Ramazani Shadari daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Im Februar 2018 wurde Ramazani Shadari zum Ständigen Sekretär der Parti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD) ernannt.
14.
Kalev Mutondo, Leiter (förmlich "Administrator-General") des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR)
alias Kalev Katanga Mutondo; Kalev Motono; Kalev Mutundo; Kalev Mutoid; Kalev Mutombo; Kalev Mutond; Kalev Mutondo Katanga; Kalev Mutund.
Geburtsdatum: 3.3.1957.
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.
Reisepass-Nr.: DB0004470 (gültig vom 8.6.2012 bis zum 7.6.2017).
Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo.
Als langjähriger Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) ist Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich. Er hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert sowie Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo geplant oder gesteuert, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.
B. Unternehmen und Organisationen

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions (sollte richtigerweise lauten: https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0) in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 261.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

4   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 178.

5   Art. 1 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

6   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

7   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

8   Art. 2 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 35.

9   Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 482.

10   Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 482.

11   Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

12   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 482.

13   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

14   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

15   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

16   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

17   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 81.

18   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 81.

19   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 81.

20   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 261.

21   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 261.

22   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1533/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/fop/fop?xml=htdocs/resources/xml/en/consolidated.xml&xslt=htdocs/resources/xsl/en/drc.xsl)

23   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 457.