0.110.034.95
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 175 ausgegeben am 19. August 2005
Kundmachung
vom 16. August 2005
der Beschlüsse Nr. 40/2005 und 42/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. März 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Mai 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 40/2005 und 42/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 40/2005 und 42/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2005
vom 11. März 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) und des Protokolls 21 (über die Durchführung von Wettbewerbsregeln für Unternehmen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 16/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 20052 geändert.
2. Protokoll 21 des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 178/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Dezember 20043 geändert.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Punkt 60 (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1)."
Art. 2
1) In Protokoll 21 Art. 3 des Abkommens wird unter Nummer 1 (3) (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1)."
2) In Protokoll 21 Art. 3 des Abkommens wird unter Nummer 1 (13) (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 411/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen5, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. März 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2005
vom 11. März 2005
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 17/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 20056 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen7, berichtigt in ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 158, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 wurde die bereits in das Abkommen aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission8 aufgehoben, die folglich aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird der Wortlaut der Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission) durch Folgendes ersetzt:
" 32004 R 0772: Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11), berichtigt in ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 158.
Für die Zwecke des Abkommens wird die Verordnung wie folgt angepasst:
a) In Art. 6 Abs. 1 wird nach den Worten "nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003" folgender Wortlaut eingefügt: "oder nach Teil I Kapitel II Art. 29 Abs. 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs".
b) In Art. 6 Abs. 2 wird nach den Worten "nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003" folgender Wortlaut eingefügt: "oder nach Teil I Kapitel II Art. 29 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs".
c) Dem Art. 7 wird folgender Wortlaut angefügt:
"Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % eines relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen erfasst werden, die vorliegende Verordnung auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt vorsehen, keine Anwendung findet.
Eine Empfehlung gemäss Abs. 1 wird an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten gerichtet, der/die den relevanten Markt bildet(n). Die Kommission wird über eine derartige Empfehlung benachrichtigt.
Drei Monate nach einer Empfehlung gemäss Abs. 1 teilen die davon betroffenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme der Empfehlung.
Akzeptiert ein betroffener EFTA-Staat die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäss dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten umzusetzen.
Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Art. 92 Abs. 2 des Abkommens.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.
Wenn parallele Netze gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen mehr als 50 % eines relevanten Marktes innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Massnahmen einleiten. Einigen sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen relevanten Markt und die Zweckdienlichkeit einer Massnahme gemäss dieser Bestimmung, so erlässt die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, der/die den relevanten Markt bildet(n)." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 772/2004, berichtigt in ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 158, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. März 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 37.

3   ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 35.

4   ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 39.

7   ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.

8   ABl. L 31 vom 9.3.1996, S. 2.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.