a) In Art. 6 Abs. 1 wird nach den Worten "nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003" folgender Wortlaut eingefügt: "oder nach Teil I Kapitel II Art. 29 Abs. 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs".
b) In Art. 6 Abs. 2 wird nach den Worten "nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003" folgender Wortlaut eingefügt: "oder nach Teil I Kapitel II Art. 29 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs".
c) Dem Art. 7 wird folgender Wortlaut angefügt:
"Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % eines relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen erfasst werden, die vorliegende Verordnung auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt vorsehen, keine Anwendung findet.
Eine Empfehlung gemäss Abs. 1 wird an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten gerichtet, der/die den relevanten Markt bildet(n). Die Kommission wird über eine derartige Empfehlung benachrichtigt.
Drei Monate nach einer Empfehlung gemäss Abs. 1 teilen die davon betroffenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme der Empfehlung.
Akzeptiert ein betroffener EFTA-Staat die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäss dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten umzusetzen.
Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Art. 92 Abs. 2 des Abkommens.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.
Wenn parallele Netze gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen mehr als 50 % eines relevanten Marktes innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Massnahmen einleiten. Einigen sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen relevanten Markt und die Zweckdienlichkeit einer Massnahme gemäss dieser Bestimmung, so erlässt die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, der/die den relevanten Markt bildet(n)."
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