| 172.052.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
|
Nr. 223
|
ausgegeben am 30. November 2005
|
Verordnung
vom 8. November 2005
über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
1
Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220
2, verordnet die Regierung:
3
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
4
Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).
Art. 2
Begriffe
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
5
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 4.01), in ihrer geltenden Fassung;
b) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5a.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 4
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Art. 5
6
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil B bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, sind lediglich die Bestimmungen nach Art. 30 des Gesetzes sowie Art. 43 dieser Verordnung zu berücksichtigen; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A und B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A und B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
Art. 5a
7
Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen
1) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
2) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung oder gegebenenfalls des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV) zu umgehen.
3) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach den Bestimmungen des ÖAWG oder der ÖAWV zu vergeben.
4) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere weder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes noch des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand bildet, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben.
II. Berechnung des Auftragswertes
Art. 6
Bauaufträge
1) Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
2) Der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrages hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung entzogen wird.
Art. 7
Lieferungen und Dienstleistungen
1) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.
Art. 8
Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis
1) Bei Lieferaufträgen betreffend Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als zwölf Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet;
b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Art. 9
9
Regelmässige Aufträge und Daueraufträge
Bei regelmässigen öffentlichen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) der tatsächliche Gesamtwert entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden zwölf Monate; oder
b) der geschätzte Gesamtwert aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate dauert, vergeben werden.
Art. 10
10
Optionen auf Folgeaufträge
Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.
Art. 11
Versicherungs- und Bankdienstleistungen
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:
a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und sonstige vergleichbare Entgelte;
11
b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Art. 12
Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 13
Planungsaufträge
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.
12
2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung.
Art. 14
13
Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem
Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
1. Regelmässige Bekanntmachung
Art. 15
14
Inhalt
1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte mindestens einmal jährlich im Rahmen einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung Folgendes mit:
a) bei Bauaufträgen: die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben oder abschliessen wollen, sobald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird;
b) bei Lieferungen oder Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben oder abschliessen wollen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen oder den im Anhang Teil A genannten Kategorien, sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres, wenn der geschätzte Gesamtwert der einzelnen Kategorien mindestens 750 000 Euro beträgt. Die Warengruppen bei den Lieferaufträgen werden unter Bezugnahme auf die Positionen des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV) festgelegt.
2) Die CPV bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation. Bei Abweichungen zwischen der CPV- und der NACE-Nomenklatur nach Anhang XII der Richtlinie 2004/17/EG oder der CPV- und der CPC-Nomenklatur nach dem Anhang Teil A und B dieser Verordnung, hat die NACE- bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.
3) Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang XV Teil A und B der Richtlinie 2004/17/EG.
4) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit der Verkürzung der Fristen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b wahrnimmt.
Art. 16
Übermittlung und Veröffentlichung
15
1) Der Auftraggeber hat die regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.
16
2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Sie kann auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder per Post, Fax oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang XX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2004/17/EG veröffentlicht.
17
3) Der Auftraggeber kann regelmässige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichen lassen; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt.
18
4) Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
19
5) Die regelmässige Bekanntmachung:
a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen;
b) darf frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in den liechtensteinischen Publikationsorganen veröffentlicht werden. In der regelmässigen Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
c) darf in den liechtensteinischen Publikationsorganen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden;
d) darf nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben.
20
6) Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden von der Union getragen.
21
7) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG auf elektronischem Weg erstellt oder übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
22
Art. 17
Grundsatz und Ausnahme
1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Weg eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung oder die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist vorbehaltlich von Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen. Will der Auftraggeber einen Auftrag auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, teilt er seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.
23
2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 29 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gewählt wird, sowie bei Direktvergaben (Art. 31) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen.
24
Inhalt der Bekanntmachung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Art. 18
25
a) Veröffentlichung einer Bekanntmachung
Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:
a) bei Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems nach Anhang XIII Teil A bis C der Richtlinie 2004/17/EG;
b) bei Wettbewerben oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang XVIII der Richtlinie 2004/17/EG;
c) bei der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems nach Anhang XIII Teil D der Richtlinie 2004/17/EG.
Art. 19
b) Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung mit Zusatzangaben
1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 3 folgende Zusatzangaben zu enthalten:
26
a) die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden;
b) den Hinweis darauf, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) den Hinweis darauf, dass der Auftraggeber alle Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber oder Offertsteller begonnen wird. Diese An-gaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
27
1. die Art und Menge, einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
2. die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
3. gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
4. die Anschrift und der letzte Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Offertstellung sowie die Sprache, in der die Offerten abzugeben sind;
28
5. die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;
6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden;
7. die Höhe der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;
8. die Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf oder mehrere dieser Arten;
9. die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
29
2) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber höchstens zwölf Monate vergangen sein.
Art. 20
c) Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems
1) Der Inhalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems richtet sich nach Anhang XIV der Richtlinie 2004/17/EG.
30
2) Die Offertsteller werden in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.
Art. 21
Art der Veröffentlichung und Übermittlung
1) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.
31
2) Die Übermittlung der Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Sie kann auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder per Post, Fax oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang XX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2004/17/EG veröffentlicht.
32
3) Die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20:
a) sind vom Auftraggeber in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen;
b) dürfen frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden. In den Bekanntmachungen ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
c) dürfen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.
33
4) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG auf elektronischem Weg erstellt oder übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. In Ausnahmefällen werden die in Art. 18 Bst. a und b genannten Bekanntmachungen auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen veröffentlicht, sofern sie per Fax übermittelt worden sind.
34
Art. 21a
35
Freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 76a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
a) Name und Kontaktdaten des Auftraggebers;
b) Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
c) Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben;
d) Namen des erfolgreichen Offertstellers;
e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
Art. 22
Inhalt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Veröffentlichung der Bekanntmachung zu beinhalten:
a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
b) die Anschrift des Auftraggebers;
c) den Gegenstand des Auftrages;
d) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können;
e) die Eingabefrist;
f) die Bezeichnung der Verfahrensart;
g) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können.
2) Die Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
3. Ausschreibungsunterlagen
Art. 23
Inhalt
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:
a) Angaben über den Gegenstand des Auftrages;
b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können;
c) die Bildung von Losen;
d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sein;
f) die Nachweise der Eignung bzw. die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein müssen;
36
g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt;
h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten;
i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist;
k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können;
l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
m) die Form der Übermittlung der Offerten;
n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen;
o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes.
p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie soziale und umweltbezogene Aspekte, sofern diese mit dem EWR-Recht vereinbar sind.
37
2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 53 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
38
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des Auftrages. Dies sind insbesondere:
a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer;
b) ein detaillierter Leistungsbeschrieb;
c) Verweise auf zusätzliche Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei sind Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, zu bevorzugen, sofern die Auftraggeber nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten.
4) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere:
a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Ziffern oder in Prozentangaben quantifizierbar sind;
b) gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der Auftragswerte;
c) die Informationen, die die Offertsteller im Verlaufe der elektronischen Auktion erhalten sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt, an dem sie die Informationen erhalten;
d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
e) die Bedingungen, unter denen die Offertsteller Offerten tätigen können, und gegebenenfalls die Mindestabstände, die bei diesen Offerten einzuhalten sind;
f) die Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
39
5) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
40
Art. 24
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.
2) Oberhalb der Schwellenwerte werden die Ausschreibungsunterlagen sämtlichen interessierten Personen mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder in anderer Form bzw. durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die interessierten Personen auf eine Zustellung verzichten oder in denen eine Begehung vom Auftraggeber als obligatorisch vorgeschrieben wird. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
41
Art. 25
Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
42
Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen. Der Aufforderung sind entweder eine Kopie der Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige ergänzende Unterlagen oder ein Hinweis auf deren Zugang beizulegen, wenn sie nach Art. 35 Abs. 3 und 7 auf elektronischem Weg unmittelbar zugänglich gemacht werden. Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
43
a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n);
b) gegebenenfalls die Bekanntgabe der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und allfällig ergänzende Unterlagen angefordert werden können, die Angabe der Frist, bis zu der diese angefordert werden können, sowie die Bekanntgabe des Betrages und der Zahlungsbedingungen, die gegebenenfalls für die Zusendung der zusätzlichen Unterlagen zu entrichten sind. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Unternehmen nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu;
44
c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
d) die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls der Offerte beizufügen sind;
e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind;
45
f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
46
g) alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
47
B. Technische Spezifikationen
Art. 26
Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:
a) es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen den Auftraggeber entweder zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, deren Einsatz mit bereits in Betrieb genommenen Einrichtungen oder Geräten nicht vereinbar ist oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt nur im Rahmen einer klar bezeichneten und festgelegten Strategie, die auf die Verpflichtung zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist abzielt;
c) der Gegenstand des Auftrages von innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen aus diesem Grund nicht angemessen wäre;
d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Ausführung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikation befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision.
2) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.
3) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Unternehmen auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in ihren Ausschreibungsunterlagen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmässigen Bekanntmachungen sind, benutzen wollen.
4) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
Art. 27
Qualitätssicherung der Verfahren
1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.
2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen beigezogen.
48
3) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.
Art. 28
49
a) Allgemeines
Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Handelsregistereintrag abzustellen.
Art. 29
b) Ohne vorgängige Bekanntmachung
Oberhalb der Schwellenwerte darf das Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung keine oder keine geeigneten Offerten oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
50
b) wenn ein Auftrag nur zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt wird und sofern diese Vergabe eines derartigen Auftrags einer Bekanntmachung für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
c) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;
d) wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten (Dringlichkeitsfälle);
e) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen vom ursprünglichen Lieferanten durchgeführten Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
f) für die Vergabe zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen an einen Auftragnehmer, die bisher nicht vorgesehen waren, aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des Bauauftrages bzw. Dienstleistungsauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt, wenn:
1. sich diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen; oder
2. diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind;
g) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Grundentwurf Gegenstand eines ersten Auftrages war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde. Auf die mögliche Auftragsergänzung des Auftrages ist bereits bei der Ausschreibung des ersten Vorhabens hinzuweisen. Für die Berechnung des Gesamtauftragswertes ist die Gesamtsumme aller Aufträge massgebend;
h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
i) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in Art. 19 des Gesetzes genannten Bedingungen erfüllt sind;
51
k) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
l) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens;
m) im Falle von Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Art. 30
Mitteilung bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren
1) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und Wert des Auftrages;
52
c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
d) die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung;
53
e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl;
54
f) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung;
55
g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages.
56
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
57
Art. 30a
58
Mitteilung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems
1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Art. 30 gilt sinngemäss.
2) Angaben über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Art. 31
59
Direktvergaben
1) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können vorbehaltlich Abs. 2 bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
2) Die Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 100 000 Franken ist zulässig, wenn eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) vorliegt.
Art. 32
a) Grundsatz
1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 30 und 42 bleiben vorbehalten.
2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.
3) Planungswettbewerbe erfolgen je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.
4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen und müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Art. 16 und 21 gelten sinngemäss.
60
5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.
6) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichtes zu wahren. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.
61
Art. 33
b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts
1) Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.
62
2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen angeführt sind.
63
4) Die Teilnehmer des Wettbewerbs können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.
64
5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig und beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.
65
Art. 33a
66
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Bei der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist folgendes Verfahren einzuhalten:
a) In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt.
b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die Art der beabsichtigten Beschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen Beschaffungssystem, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen der Verbindung.
c) Es ist auf elektronischem Weg ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und den zusätzlichen Dokumenten zu gewähren und in der Bekanntmachung die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.
2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, eine unverbindliche Offerte zu unterbreiten, um zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Die Offertsteller können jederzeit ihre unverbindlichen Offerten nachbessern, sofern sie mit den Ausschreibungsunterlagen vereinbar bleiben.
3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der unverbindlichen Offerten ab. Sie können die Frist zur Auswertung der Offerten verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt.
4) Die Auftraggeber veröffentlichen vor der Aufforderung zur Offertstellung eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Personen aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Tagen ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung eine unverbindliche Offerte abzugeben. Die Auftraggeber nehmen die Aufforderung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Offerten ausgewertet wurden.
5) Die Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Offertsteller zur Einreichung von Offerten für die zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Offerten legen die Auftraggeber eine angemessene Frist fest. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich oder preislich günstigste Offerte vorgelegt hat.
6) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Die Auftraggeber dürfen von den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Offertstellern keine Bearbeitungsgebühren einfordern.
Art. 33b
67
Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn der Zuschlag der preislich günstigsten Offerte erteilt wird, oder den Preis und/oder die Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die wirtschaftlich günstigste Offerte den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen.
2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg aufgefordert, neue Preise oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion.
3) Erfolgt der Zuschlag auf die wirtschaftlich günstigste Offerte, fügt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte das Ergebnis der vollständigen Bewertung der Offerte des betreffenden Offertstellers bei. In der Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen oder Werten vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
4) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte beginnen.
5) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben.
6) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden:
a) durch Zeitablauf, wenn in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit als Ende der Auktion festgelegt ist;
b) wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Preise oder Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden; oder
c) wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.
7) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 6 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 6 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
Art. 34
Übermittlung; Fristenlauf
1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
68
1a) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern die Informationen über die Spezifikationen der Vorrichtungen, die für die elektronische Übermittlung der Bewerbungen, Offerten beziehungsweise Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung, zugänglich sind. Die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen, Offerten beziehungsweise Pläne und Entwürfe verwendet werden, müssen den Anforderungen des Anhangs XXIV der Richtlinie 2004/17/EG genügen. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
69
2) Die Bewerbungen oder Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
3) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
4) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.
70
2. Fristen bei Verfahren oberhalb der Schwellenwerte
Art. 35
Dauer der Fristen
1) Für das offene Verfahren gelten nach Massgabe des Anhangs XXII der Richtlinie 2004/17/EG folgende Fristen:
71
a) 52 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 22 bis 36 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist;
c) 52 Tage bis zwölf Monate zwischen regelmässiger Bekanntmachung und Bekanntmachung;
d) sechs Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages, wenn die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg verfügbar gemacht werden;
72
e) sechs Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Die Frist für den Eingang der Offerte kann bei Bekanntmachungen, die nach Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.
73
3) Die Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig auf elektronischem Weg zugänglich macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
74
4) Die Kumulierung der Verkürzungen darf nicht zu einer Frist für den Eingang der Offerte führen, die kürzer ist als 15 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Wurde die Bekanntmachung jedoch nicht per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzungen nicht zu einer Frist für den Eingang der Offerte führen, die kürzer ist als 22 Tage, gerechnet vom dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
75
5) Für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung gelten nach Massgabe des Anhangs XXII der Richtlinie 2004/17/EG folgende Fristen:
a) 22 bis 37 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, jedenfalls nicht kürzer als 15 Tage, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder per Fax zur Veröffentlichung übermittelt wurde;
b) die Frist für den Eingang der Offerten kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden und hat für alle Bewerber gleich lang zu sein; falls kein Einvernehmen zustande kommt, hat sie in der Regel 24 Tage zu betragen und darf in keinem Fall kürzer als zehn Tage von der Aufforderung zur Offertstellung sein;
c) sechs Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
76
6) Die Frist für den Eingang der Bewerbung nach Abs. 5 Bst. a kann bei Bekanntmachungen, die nach Anhang XX Ziff. 3 der Richtlinie 2004/17/EG elektronisch erstellt und versandt werden um sieben Tage verkürzt werden.
77
7) Die Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig auf elektronischem Weg zugänglich macht, es sei denn, es handelt sich um eine nach Abs. 5 Bst. b im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
78
8) Die Kumulierung der Verkürzungen darf weder zu einer Frist für den Eingang der Bewerbung, die kürzer ist als 15 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an, noch zu einer Frist für den Eingang der Offerte führen, die kürzer ist als zehn Tage von der Aufforderung zur Offertstellung, es sei denn, es handelt sich im letzteren Fall um eine nach Abs. 5 Bst. b im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.
79
9) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 5 Bst. c festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, es sei denn, es handelt sich um eine nach Abs. 5 Bst. b im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist, sodass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.
80
10) Werden die Bewerbungen telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der entsprechenden Frist schriftlich zu bestätigen. Die Auftraggeber können verlangen, dass mit Fax gestellte Bewerbungen per Post oder auf elektronischem Weg bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung nach Art. 19 diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.
81
3. Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
Art. 36
Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
3) Beim Verhandlungsverfahren ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von mindestens 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.
82
IV. Offertöffnung und Eignungsprüfung
Art. 37
Offertöffnungsprotokoll
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
a) den Gegenstand des Auftrages;
b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
c) die Offertsumme;
d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge.
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Regierungskanzlei zu übermitteln.
83
Art. 38
Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften
84
1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages sowie während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen; dies kann insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Zusage der Subunternehmen erfolgen.
85
2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.
86
Art. 39
87
Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an.
2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen als Merkmal dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem EWR-Recht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmassnahmen an.
Art. 40
Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.
2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Umfassen diese Regeln und Kriterien technische Spezifikationen, kommt Art. 30 des Gesetzes zur Anwendung. Diese Regeln und Kriterien können auch die in Art. 47 des Gesetzes aufgeführten Ausschlusskriterien beinhalten. Sie sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
88
3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmen mitzuteilen. Entspricht das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Unternehmen die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.
89
3a) Enthalten die in Abs. 2 genannten Regeln und Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche oder technische Leistungsfähigkeit der Unternehmen, kann sich der Bewerber oder Offertsteller auf die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. Er muss nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Unter den selben Voraussetzungen können sich Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
90
4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.
91
5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht:
a) bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten; sowie
b) Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
92
7) Unternehmen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen, für die die einzelnen Unternehmen qualifiziert sind, möglich ist.
8) Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
93
9) Die Bekanntmachung des Bestehens eines Prüfungssystems hat nach Art. 20 zu erfolgen. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
Art. 41
Zurückweisung von Offerten
1) Auftraggeber können eine im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichte Offerte zurückweisen, wenn deren Anteil an Waren mit Ursprung ausserhalb der Schweiz, der EWR-Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen keine bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird, mehr als 50 % des Gesamtwertes der in der Offerte enthaltenen Waren beträgt. Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Kommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.
94
2) Der Warenursprung ist nach dem Gesetz über das Zollwesen sowie der dazu erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
3) Sind zwei oder mehrere Offerten gleichwertig und findet keine Zurückweisung nach Abs. 1 statt, so hat der Zuschlag immer zugunsten derjenigen Offerte zu erfolgen, welche die 50 %-Regel erfüllt, sofern eine gleichwertige Offerte, welche die 50 %-Regel nicht erfüllt, im Preis nicht mehr als 3 % günstiger ist als die erstere Offerte.
4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme einer Offerte aufgrund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismässigen Kosten führen würde.
Art. 42
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
95
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 58 des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;
96
c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;
97
d) die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
98
f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 61 des Gesetzes);
100
g) ob eine Ausnahme nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes vorliegt;
101
h) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;
102
i) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;
103
k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.
104
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.
105
3) Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
106
Art. 43
107
Mitteilung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Mitteilung nach Anhang XVI bzw. Anhang XIX der Richtlinie 2004/17/EG zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden.
3) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende.
4) Angaben über die Auftragsvergabe nach Anhang XVI bzw. Anhang XIX der Richtlinie 2004/17/EG werden nach Massgabe von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Offerten bzw. der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die Preise geltend machen.
5) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs Teil A, auf die Art. 29 Bst. b anwendbar ist, vergeben, können die nach Anhang XVI der Richtlinie 2004/17/EG zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung auf den Vermerk "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken.
6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs Teil A, auf die Art. 29 Bst. b nicht anwendbar ist, vergeben, können die nach Anhang XVI der Richtlinie 2004/17/EG zu liefernden Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Sie müssen indes dafür sorgen, dass diese veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung nach Art. 15, 18 oder 20 oder im Fall eines Prüfungssystems, zumindest ebenso detailliert wie die unter Art. 40 Abs. 7 fallende Kategorie.
7) Bei den in Anhang Teil B genannten Dienstleistungsaufträgen geben die Auftraggeber in ihrer Mitteilung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
8) Die Angaben nach Anhang XVI der Richtlinie 2004/17/EG, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form nach Massgabe von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
Art. 44
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die Auftraggeber haben sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe aufzubewahren, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidung zu begründen über:
a) die Qualifikation und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe;
b) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung nach Art. 29;
c) die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes.
108
2) Diese Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
3) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
109
Art. 44a
110
Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:
a) Name des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Wert des Auftrages;
c) Name des erfolgreichen Offertstellers;
d) Verfahrensart;
e) Zuschlagskriterien.
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den amtlichen Publikationsorganen frühestens am Tag der Absendung der Mitteilung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen nach Art. 43 erfolgen. Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weitergeleitet wurden.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 45
111
Auskunftspflicht
Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
Art. 46
Statistik
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 45 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:
112
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach:
1. Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);
2. angewendeter Verfahrensart;
3. einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
4. der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
5. Name des Auftragnehmers;
c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.
1a) Die nach Abs. 1 geforderten Angaben betreffen nicht Dienstleistungsaufträge der Kategorien 5 und 8 des Anhangs Teil A mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 sowie Dienstleistungen des Anhangs Teil B.
113
2) Die Regierungskanzlei erstellt jährlich einen statistischen Bericht über den nach Staatsangehörigkeit und Tätigkeitskategorie der Anhänge I, II, III, V und VI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeschlüsselten Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, und übermittelt diesen der EFTA-Überwachungsbehörde. Sie erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2004/17/EG und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Auftragswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres.
114
Art. 46a
116
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 76 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 34a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 33a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5)
|
Kategorie
|
Titel
|
|
CPV-Referenz-Nr.
|
|
1
|
Instandhaltung und Reparatur
|
6112, 6122, 633, 886
|
von 50100000-6 bis 50982000-5 (ausser 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1
|
|
2
|
Landverkehr 119 einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
|
712 (ausser 71235), 7512, 87304
|
von 60100000-9 bis 60183000-4 (ausser 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6) und von 64120000-3 bis 64121200-2
|
|
3
|
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
|
73 (ausser 7321)
|
von 60410000-5 bis 60424120-3 (ausser 60411000-2, 60421000-5), 60500000-3 und von 60440000-4 bis 60445000-9
|
|
4
|
Postbeförderung im Landverkehr 120 sowie Luftpostbeförderung
|
71235, 7321
|
60160000-7, 60161000-4, 60411000-2 und 60421000-5
|
|
5
|
Fernmeldewesen
|
752
|
von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3
|
|
6
|
Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsdienstleistungen
b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte2
|
ex 81, 812, 814
|
von 66100000-1 bis 66720000-3 121
|
|
7
|
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
|
84
|
von 50310000-1 bis 50324200-4, von 72000000-5 bis 72920000-5 (ausser 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3) und 79342410-4
|
|
8
|
Forschung und Entwicklung 122
|
85
|
von 73000000-2 bis 73436000-7 (ausser 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0)
|
|
9
|
Buchführung, Buchhaltung und -prüfung
|
862
|
von 79210000-9 bis 792230000-3
|
|
10
|
Markt- und Meinungsforschung
|
864
|
von 79300000-7 bis 79330000-6, 79342310-9 und 79342311-6
|
|
11
|
Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 123
|
865, 866
|
von 73200000-4 bis 73220000-0, von 79400000-8 bis 79421200-3, 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
|
|
12
|
Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen
|
867
|
von 71000000-8 bis 71900000-7 (ausser 71550000-8) und 79994000-8
|
|
13
|
Werbung
|
871
|
von 79341000-6 bis 79342200-5 (ausser 79342000-3 und 79342100-4)
|
|
14
|
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
|
874, 82201 bis 82206
|
von 70300000-4 bis 70340000-6 und von 90900000-6 bis 90924000-0
|
|
15
|
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
|
88442
|
von 79800000-2 bis 79824000-6 und von 79970000-6 bis 79980000-7
|
|
16
|
Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
|
94
|
von 90400000-1 bis 90743200-9 (ausser 90712200-3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
|
|
Kategorie
|
Titel
|
|
CPV-Referenz-Nr.
|
|
17
|
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
|
64
|
von 55100000-1 bis 55524000-9 und von 98340000-8 bis 98341100-6
|
|
18
|
Eisenbahnen
|
711
|
von 60200000-0 bis 60220000-6
|
|
19
|
Schifffahrt
|
72
|
von 60600000-4 bis 60653000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3
|
|
20
|
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
|
74
|
von 63000000-9 bis 63734000-3 (ausser 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3, und von 63727000-1 bis 63727200-3) und 98361000-1
|
|
21
|
Rechtsberatung
|
861
|
von 79100000-5 bis 79140000-7
|
|
22
|
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 125
|
872
|
von 79600000-0 bis 79635000-4 (ausser 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und von 98500000-8 bis 98514000-9
|
|
23
|
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
|
873 (ausser 87304)
|
von 79700000-1 bis 79723000-8
|
|
24
|
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
|
92
|
von 80100000-5 bis 80660000-8 (ausser 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)
|
|
25
|
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
|
93
|
79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (ausser 85321000-5 und 85322000-2)
|
|
26
|
Erholung, Kultur und Sport 126
|
96
|
von 79995000-5 bis 79995200-7 und von 92000000-1 bis 92700000-8 (ausser 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6)
|
|
27
|
Sonstige Dienstleistungen
|
|
|
Übergangsbestimmungen
172.052.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008 Nr. 233 ausgegeben am 24. September 2008 |
Verordnung
vom 2. September 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:
127
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 Nr. 249 ausgegeben am 26. September 2014 |
Verordnung
vom 23. September 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:
128
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
3
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
4
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
5
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
6
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
7
Art. 5a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
8
Art. 7 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
9
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
10
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
11
Art. 11 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
12
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
13
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
14
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
15
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
16
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233 und
LGBl. 2012 Nr. 374.
17
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
18
Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
19
Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
20
Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
21
Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
22
Art. 16 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
23
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
24
Art. 17 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
25
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
26
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
27
Art. 19 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
28
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
29
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 9 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
30
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
31
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233 und
LGBl. 2012 Nr. 374.
32
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
33
Art. 21 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
34
Art. 21 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
35
Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
36
Art. 23 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
37
Art. 23 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
38
Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
39
Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
40
Art. 23 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
41
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
42
Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
43
Art. 25 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
44
Art. 25 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
45
Art. 25 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
46
Art. 25 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
47
Art. 25 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
48
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
49
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
50
Art. 29 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
51
Art. 29 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
52
Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
53
Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
54
Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
55
Art. 30 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
56
Art. 30 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
57
Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
58
Art. 30a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
59
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
60
Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
61
Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
62
Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
63
Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
64
Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
65
Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
66
Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
67
Art. 33b eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
68
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
69
Art. 34 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
70
Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
71
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
72
Art. 35 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
73
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
74
Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
75
Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
76
Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
77
Art. 35 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
78
Art. 35 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
79
Art. 35 Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
80
Art. 35 Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
81
Art. 35 Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
82
Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
83
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
84
Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
85
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
86
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
87
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
88
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
89
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
90
Art. 40 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
91
Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
92
Art. 40 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
93
Art. 40 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
94
Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
95
Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
96
Art. 42 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
97
Art. 42 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
98
Art. 42 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
99
Art. 42 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
100
Art. 42 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
101
Art. 42 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
102
Art. 42 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
103
Art. 42 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
104
Art. 42 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
105
Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
106
Art. 42 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
107
Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
108
Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
109
Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
110
Art. 44a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 249.
111
Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
112
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
113
Art. 46 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
114
Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233 und
LGBl. 2012 Nr. 374.
115
Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
116
Art. 46a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
117
Anhang abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
118
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
119
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
120
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
121
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
122
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
123
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
124
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
125
Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
126
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
127
Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.
128
Inkrafttreten: 1. Januar 2015.