946.222.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 269 ausgegeben am 27. Dezember 2005
Verordnung
vom 20. Dezember 2005
über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1636 (2005) vom 31. Oktober 2005 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:4
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.5
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;6
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.7
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.8
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.9
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.10
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.11
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6 12
Aufgehoben
Art. 7 13
Aufgehoben
Art. 8 14
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen15
Art. 8a 16
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang17
(Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.18

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 187.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

4   Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 187.

5   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

6   Art. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

7   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 187.

8   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

9   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

10   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

11   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

12   Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 84.

13   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 84.

14   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 84.

15   Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 264.

16   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 264.

17   Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 264.

18   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1636 (sollte richtigerweise lauten: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1636)