| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 278 |
ausgegeben am 30. Dezember 2005 |
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und bezweckt den Schutz der Kunden und die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
2
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
3;
b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
4;
5
c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
6;
d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente
7;
e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
8.
9
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften.
10
1a) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
11
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;
12
b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
c) andere Unternehmen, die nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die aufsichtliche Konsolidierung bzw. die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen sind;
d) vertraglich gebundene Vermittler von Vermögensverwaltungsgesellschaften;
13
e) Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes.
14
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
b) Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
c) Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge;
d) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich im Rahmen eines Organmandates für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
e) Personen, die ausschliesslich Unternehmensbeteiligungen halten, die keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 darstellen;
16
f) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
g) Personen, die nur gelegentlich Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschliessen;
17
h) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
18
i) Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistung sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
19
k) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben im EWR, andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im EWR zuständig oder daran beteiligt sind, und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
20
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen für gemeinsame Anlagen;
21
m) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;
22
o) vom EWR-Recht regulierte Zentralverwahrer in dem Umfang, in dem sie nach diesem EWR-Recht reguliert sind; und
24
p) die sonstigen in Art. 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten.
25
3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:
26
a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
c) anderen Zentralbanken im EWR in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.
Art. 3
Geschäftsbereich
1) Vermögensverwaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen:
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a) Wertpapierdienstleistungen:
1. Portfolioverwaltung;
2. Anlageberatung;
3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
4. Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden;
b) gegebenenfalls Nebendienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Bst. a:
1. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung dienen;
2. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 darf im Rahmen der üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die für die Erbringung dieser Dienstleistung bewilligt sind, erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.
29
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.
30
Art. 4
31
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 ausübt;
32
2. "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
3. "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die sich auf ein Geschäft oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
4. "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Davon umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden. Nicht umfasst ist die blosse Übermittlung von Wertpapieraufträgen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft an die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut im Rahmen einer Portfolioverwaltung, wenn die depotführende Bank oder das depotführende EWR-Kreditinstitut diese Aufträge dann entsprechend ausführt;
33
5. "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
6. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
7. "professioneller Kunde": ein Kunde, der die in Anhang 1 Ziff. II genannten Kriterien erfüllt;
8. "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde nach Anhang 1 Ziff. III;
9. "geeignete Gegenpartei": ein Kunde nach Anhang 1 Ziff. I;
10. "Finanzinstrumente": die in Anhang 2 genannten Instrumente, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
34
11. "gewerbsmässig": das selbständige und regelmässige Ausüben einer Tätigkeit in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;
12. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Vermögensverwaltungsgesellschaft, für die sie tätig ist, Dienstleistungen nach Art. 23 Abs. 1 für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt;
13. "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, für die der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Bewilligung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
14. "zuständige Behörde": diejenige einzelstaatliche Behörde, die auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften ausübt, in Liechtenstein die Finanzmarktaufsicht (FMA);
15. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 OffG anzuwenden;
35
16. "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert sowie ein Mutterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;
36
17. "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschliesslich jedes mittelbar kontrollierte Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, sowie ein Tochterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 PGR;
37
18. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
38
19. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind:
a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
b) durch Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen Fällen der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; oder
c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
20. "Drittlandfirma": eine Firma, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz im EWR hätte;
21. "Leitungsorgan": das Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen; in Liechtenstein in der Regel der Verwaltungsrat;
39
21a. "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion": das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
40
22. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
23. "Querverkäufe" bzw. "gebündelte Dienstleistungen": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
24. "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank oder dem EWR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank, dem EWR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
41
a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
25. "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist;
26. "Herkunftsmitgliedstaat":
a) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausländische natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
b) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat; oder
c) wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
27. "Aufnahmemitgliedstaat": ein Mitgliedstaat:
a) der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt; oder
b) in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern;
28. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
a) dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
28a. "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;
42
29. "Zentralverwahrer": eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt und zumindest eine der folgenden Dienstleistungen erbringt:
a) erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro; oder
b) Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene;
30. "Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie weniger als 250 Personen beschäftigt, einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Schweizer Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Schweizer Franken beträgt;
31. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
32. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Kursofferten oder Stornierungen;
33. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
34. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
35. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäss und gemäss Kapitel IV des Handelsplatz- und Börsegesetzes funktioniert; ein geregelter Markt kann auch eine Wertpapierbörse in Liechtenstein sein;
43
36. "multilaterales Handelssystem" oder "MTF" (Multilateral Trading Facility): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
44
37. "organisiertes Handelssystem" oder "OTF" (Organised Trading Facility): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
45
38. "Produktgenehmigungsverfahren": das von jeder Bank, jedem EWR-Kreditinstitut und jeder Wertpapierfirma, die oder das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, durchzuführende Verfahren, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird;
46
39. "Zielmarkt für Finanzinstrumente": der von einer Bank, einem EWR-Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die oder das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, im Produktgenehmigungsverfahren zu definierende Markt des Finanzinstruments, bei dem für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht;
47
40. "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Geldmarkt-Buchforderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
41. "übertragbare Wertpapiere": alle Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
a) Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; oder
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
42. "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
43. "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;
48
44. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;
49
45. "Anbieter von Nebendienstleistungen": ein Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
50
46. "Waren- und Emissionszertifikatehändler": ein Waren- und Emissionszertifikatehändler nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5152;
47. "Kontrolle": das in Art. 1097 Abs. 1 bis 3 PGR oder in den für die Vermögensverwaltungsgesellschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
53 jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
54
48. "Einhaltung des Gruppenkapitaltests": die Einhaltung der Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033;
55
49. "Derivate": Derivate nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
56
50. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
57
51. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
58
52. "konsolidierte Lage": eine konsolidierte Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
59
53. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde": eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EWR-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen, in Liechtenstein die FMA;
60
54. "Anfangskapital": das Kapital, das für die Zwecke der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft erforderlich ist;
61
55. "Wertpapierfirma": jede Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt und als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, Wertpapierfirma im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes oder als Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bewilligt bzw. zugelassen ist;
62
56. "Wertpapierfirmengruppe": eine Wertpapierfirmengruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
63
57. "Investmentholdinggesellschaft": eine Investmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
64
58. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q FKG;
65
59. "gemischte Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, keine Bank, kein EWR-Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
66
60. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
67
61. "EWR-Mutterwertpapierfirma": eine EWR-Mutterwertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
68
62. "EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft": eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
69
63. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;
70
64. "Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt;
71
65. "Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft": eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt;
72
66. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren. Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;
73
67. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- und Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden unterstellten Vermögenswerte zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
74
68. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
75
69. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
76
70. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
77
71. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
78
72. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
79
73. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, ESMA, EIOPA und der ESRB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten;
80
74. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes;
81
75. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes.
82
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, ergänzend Anwendung.
83
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
84
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson errichtet wird;
85
b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
c) die Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und angemessene Strategien und Verfahren vorsieht, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, ihr Leitungsorgan, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen;
86
d) eine Geschäftsleitung nach Art. 7 sowie ein Leitungsorgan nach Art. 7a vorliegt;
87
e) ein Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft und Angaben über die Art der geplanten Geschäfte vorliegt;
88
f) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a bestellt ist;
89
g) der FMA die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an der Vermögensverwaltungsgesellschaft halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt wurden;
90
g
bis) die Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;
91
g
ter) die Gesellschaft ausreichend gut beleumundet ist;
92
h) die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
93
i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
k) das Anfangskapital nach Art. 8 im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung voll einbezahlt ist und die sonstigen Voraussetzungen nach Art. 8 erfüllt sind;
94
l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Treuhändergesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz, dem Patentanwaltsgesetz oder dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt;
95
m) die Gesellschaft die Anforderungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfüllt, indem sie einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 des genannten Gesetzes angehört; in Bezug auf strukturierte Einlagen sind diese erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut ausgegeben wird, die bzw. das Mitglied eines nach dem genannten Gesetz bzw. eines nach der Richtlinie 2014/49/EU
96 anerkannten Einlagensicherungssystems ist;
97
n) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
98
1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.
99
1b) Die Bewilligung wird jedenfalls verweigert, wenn:
100
b) zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen bestehen, die die FMA an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern;
c) zwischen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz ausserhalb des EWR enge Verbindungen bestehen und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im betreffenden Staat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
1c) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt in allen Mitgliedstaaten und berechtigt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 im gesamten EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Wertpapierdienstleistungen von der Bewilligung erfasst sind.
102
2) Der Antrag ist in deutscher Sprache und die einzureichenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.
103
2a) Beantragt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Ausweitung der Tätigkeiten einer Bewilligung nach Art. 9 Abs. 4, sind die Unterlagen nach Abs. 2 der FMA nicht neuerlich einzureichen, sofern sie aktuell sind und der FMA bereits aus dem Bewilligungsverfahren oder aufgrund von Änderungen nach Art. 10 vorliegen.
104
3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Register aufzunehmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
105
4a) Die FMA hat jede Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
106
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
107
Art. 6a
108
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1) Einer Wertpapierfirma mit einer Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes wird die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne neuerliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 dieses Gesetzes auf Antrag erteilt, wenn:
a) ihre künftige bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht über den Geschäftsbereich nach Art. 3 Abs. 1 hinausgehen soll; und
b) alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, die sie als Vermögensverwaltungsgesellschaft erbringen möchte, von ihrer Zulassung umfasst sind.
2) Für Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen nach Art. 3 erbringen möchten, welche nicht von ihrer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz umfasst sind, gilt Art. 6 hinsichtlich der nicht umfassten Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sinngemäss.
Art. 7
1) Die Geschäftsleitung muss vorbehaltlich Abs. 1b mindestens aus zwei Personen (Geschäftsleiter) bestehen, die:
110
a) handlungsfähig und ausreichend gut beleumundet sein müssen;
b) unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft gesamthaft in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein müssen;
d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein müssen;
e) mit den für die Geschäftsleitung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein müssen. Hierzu zählen namentlich ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein müssen; und
g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen müssen.
1a) Mindestens einer der Geschäftsleiter nach Abs. 1 muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1:
111
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen.
1b) Die FMA kann in begründeten Fällen abweichend von Abs. 1 zulassen, dass die Geschäftsleitung vorübergehend nur aus einem Geschäftsleiter nach Abs. 1a besteht, soweit dies nicht den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.
112
2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsleiter von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
113
3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Die Geschäftsleitung ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
114
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
115
6) Die Regierung kann das Nähere über die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 1a erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
116
Art. 7a
117
Leitungsorgan
1) Das Leitungsorgan der Vermögensverwaltungsgesellschaft hat, unbeschadet strengerer Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften, aus mindestens zwei Personen zu bestehen, welche allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Geschäftsleitung, besitzen. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat einen Vorsitzenden zu bestimmen.
118
2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausreichend Zeit auf. Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.
3) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
119
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
120
5) Bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine verhältnismässige Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
6) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.
7) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Funktionen innehaben:
a) eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen;
b) vier Aufsichtsfunktionen.
7a) Für die Zwecke der Abs. 6 und 7 gelten als ein einziges Mandat:
121
a) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe;
b) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Unternehmen (einschliesslich Nichtfinanzunternehmen), an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine qualifizierte Beteiligung hält.
8) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Funktionen als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Abs. 7 Bst. b nicht berücksichtigt.
9) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion, als nach Abs. 6 und 7 zulässig ist, innezuhaben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.
122
10) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und die Berechnung der zulässigen Anzahl der Leitungsorganmandate, mit Verordnung regeln.
123
Art. 7b
124
Unternehmensführung und -kontrolle
1) Das Leitungsorgan hat Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, durch welche die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.
2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
a) das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für die Vermögensverwaltungsgesellschaft tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle der Vermögensverwaltungsgesellschaft genehmigen und überwachen;
b) das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehören;
125
c) das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen;
d) das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein;
e) der Vorsitzende des Leitungsorgans einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in seiner Aufsichtsfunktion darf in dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsleiters wahrnehmen, es sei denn, dies wird von der Vermögensverwaltungsgesellschaft begründet und von der FMA genehmigt.
3) Unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 2 müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitungsorgan:
a) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung der Firmenorganisation zur Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 sorgt und dabei auch auf die vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Ressourcen, das Verfahren und die Regelung für die Erbringung dieser Dienstleistungen achtet. Die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte sowie alle von der Vermögensverwaltungsgesellschaft einzuhaltenden Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen;
b) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in Einklang mit der Risikotoleranz der Firma und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden, denen diese angeboten und für die diese erbracht bzw. geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschliesslich der Durchführung geeigneter Stresstests;
c) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.
3a) Daten über Kredite von Vermögensverwaltungsgesellschaften an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie ihre verbundenen Parteien sind angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verbundene Parteien sind:
126
a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
b) gewerbliche Unternehmen, an denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte hält oder in denen diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können bzw. der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.
4) Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und Umsetzung der strategischen Ziele der Vermögensverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.
5) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
6) Vermögensverwaltungsgesellschaften von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.
7) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, so ermittelt und empfiehlt er Bewerber, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, bewertet die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des Leitungsorgans und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand. Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.
b) Er bewertet regelmässig und zumindest jährlich die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen.
c) Er bewertet regelmässig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan entsprechend mit.
d) Er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.
8) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen der Vermögenverwaltungsgesellschaft als Ganzem von Nachteil ist.
9) Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater, und erhält von der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.
10) Ist das Leitungsorgan in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, finden die Abs. 6 bis 9 keine Anwendung.
Art. 7c
127
Allgemeine organisatorische Anforderungen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen für angemessene Massnahmen treffen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Art. 20 den Kundeninteressen schaden.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
128
2a) In dem Produktgenehmigungsverfahren ist ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.
129
2b) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Finanzinstruments, zur Verfügung.
130
3) Wenn eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, hat sie über angemessene Vorkehrungen zu verfügen, um die Informationen nach Abs. 2b zu erhalten sowie die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.
131
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
4a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 2 bis 2b und 4 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
132
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, einschliesslich nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554
133 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismässige Ressourcen und Verfahren zurück.
134
6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob die Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.
135
7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann. Die internen Kontrollmechanismen sowie die Verwaltung und Buchhaltung sind so auszugestalten, dass die FMA die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüfen kann.
136
7a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat über solide Sicherheitsmechanismen gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege sichergestellt werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der FMA, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.
137
8) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft schliesst keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit nichtprofessionellen Anlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.
9) Durch die Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen nach Abs. 1 bis 4 werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.
138
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 7d
139
Verarbeitung personenbezogener Daten
Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung der Vermögensverwaltung unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.
Art. 8
140
Eigenmittel und Anfangskapital
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Abs. 2 unterschreiten.
2) Das Anfangskapital beträgt mindestens 75 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.
141
3) Das Anfangskapital setzt sich nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.
142
4) Das Anfangskapital und die Eigenmittel sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis aufzubringen.
5) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jährlich zu prüfen.
143
6) Die FMA kann in begründeten Fällen eine Berufshaftpflichtversicherung und je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein höheres Anfangskapital vorschreiben.
144
Art. 9
146
Inhalt und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung berechtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.
2) Die FMA kann die Bewilligung auf einzelne Dienstleistungen der Vermögensverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 beschränken.
3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die um eine Bewilligung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapier- oder Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ersucht, die bei der Erstbewilligung nicht vorgesehen waren, hat einen entsprechenden Antrag bei der FMA zu stellen.
5) Die FMA kann den Umfang der Bewilligung anpassen, soweit eine davon erfasste Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft dauerhaft nicht mehr erbracht wird.
147
Art. 10
Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
148
1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:
149
a) jede personelle Änderung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans sowie der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
b) jede Änderung der Statuten, der Geschäftsreglemente, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen, sowie jede Änderung des Geschäftsplans;
150
c) jede Änderung des Sitzes oder der Hauptverwaltung der Gesellschaft.
2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:
151
a) jede Delegation von kritischen und wesentlichen betrieblichen Aufgaben im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
152 sowie deren Änderung;
b) der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Handelsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.
153
3a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.
154
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Qualifizierte Beteiligungen
155
Art. 10a
156
a) Meldepflichten
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten erreicht, über- oder unterschritten würden oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihr Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) ein EWR-Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Art. 13 Ziff. 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG
157, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
158
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Erhält eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sie hat ferner die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Anteilseigner und Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligungen zu unterrichten, die insbesondere aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Anteilseigner und Gesellschafter oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
159
4) Die FMA ergreift ähnliche Massnahmen wie in Art. 41 Abs. 3 Bst. m gegen natürliche oder juristische Personen, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.
5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.
Art. 10b
160
b) Verfahren
1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken, EWR-Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes) gehalten werden, sofern:
161
a) diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen; und
b) sie diese Rechte oder Anteile innert Jahresfrist nach Erwerb veräussern.
2) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 10a Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen, die zur Überprüfung der Kriterien nach Art. 10c Abs. 1 erforderlich sind, zu erfolgen.
3) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 10c Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 4 mit.
4) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
5) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.
6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) in einem Drittland ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird; oder
162
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Bankengesetz, dem Wertpapierfirmengesetz, dem Handelsplatz- und Börsegesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds noch nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
163
7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.
164
8) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern nicht ausnahmsweise ein berechtigtes öffentliches Interesse entgegensteht, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form vorzunehmen.
9) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
10) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Vermögensverwaltungsgesellschaft mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nicht-diskriminierender Weise zu behandeln.
Art. 10c
165
c) Beurteilung
1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:
a) den Leumund des interessierten Erwerbers;
b) die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung die Vermögensverwaltungsgesellschaft leiten wird;
c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung erworben werden soll;
d) die Tatsache, ob:
1. die Vermögenverwaltungsgesellschaft in der Lage ist und bleiben wird, den für sie relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
2. die Gruppe, zu der die Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 triftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.
III. Rechte und Pflichten
Art. 11
Bezeichnungsschutz, Firma
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft haben.
2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht.
Art. 12
Delegation von Tätigkeiten
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren.
2) Die Delegation von Haupttätigkeiten ist verboten.
166
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren oder der elektronische Zugriff auf sie ist im Inland jederzeit zu gewährleisten. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.
167
5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang und die Voraussetzungen der Delegation, mit Verordnung regeln.
169
Art. 13
170
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder dem IUG oder als Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit dem Erhalt der neuen Zulassung hat sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich zu verzichten.
Art. 14
171
Wohlverhaltensregeln
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte haben ihre Dienstleistungen gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, insbesondere nach Massgabe der Art. 14 bis 17, 19 und 20 zu erbringen sowie durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, sorgen dafür, dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen, dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft unternimmt zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird.
172
2) Sie müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt. Dabei ist auch der Zielmarkt von Endkunden zu berücksichtigen.
2a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 1a und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
173
3) Sie haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Vorschriften nach Art. 14 bis 17, 19 und 20 notwendig sind. Die FMA veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
174
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 15
175
Kundenprofil, Eignung für den Kunden
1) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse, einschliesslich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschliesslich seiner Risikotoleranz, ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
176
1a) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfasst, so holt sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysiert die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
177
2) Bei anderen als den in Abs. 1 genannten Wertpapierdienstleistungen sind die Kunden oder potenziellen Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
3) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Grund der nach Abs. 2 erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder den potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so weist sie diesen darauf hin. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.
4) Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Abs. 2 genannten Angaben zu machen oder macht er unzureichende Angaben, so warnt ihn die Vermögensverwaltungsgesellschaft, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.
5) Erbringt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 gebündelt sind, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf zu achten, dass das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.
6) Besteht die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erbrachte Dienstleistung lediglich in der Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen jeweils mit oder ohne Nebendienstleistung, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Dienstleistung erbringen, ohne zuvor die in Abs. 2 genannten Angaben einholen und bewerten zu müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
1. Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
2. Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
3. Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
4. Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;
5. strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
6. andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes.
Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittlandes gemäss dem Verfahren nach Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.
178
b) Die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht.
c) Der Kunde oder potenzielle Kunde wird zuvor eindeutig darüber informiert, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
d) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kommt ihren Pflichten nach Art. 7c Abs. 1 und Art. 20 nach.
Art. 15a
179
Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, von der Bank, Wertpapierfirma oder von dem EWR-Kreditinstitut weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma bzw. dem EWR-Kreditinstitut, die bzw. das die Anweisungen übermittelt.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, Bank oder einem EWR-Kreditinstitut gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank oder dem EWR-Kreditinstitut, welche bzw. welches die Anweisungen übermittelt.
3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut erhält.
Art. 16
180
Aufklärungspflicht
1) Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen über die Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihre Dienstleistungen, die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte sowie sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten das Folgende:
a) sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob:
1. die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
2. die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Vermögensverwaltungsgesellschaft stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
3. die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
c) Informationen zu den Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien. Diese Informationen müssen geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage enthalten, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt zu berücksichtigen ist;
d) die Ausführungsorte und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 16b;
e) die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten muss Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, umfassen;
f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sollen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Dienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen nach Abs. 1 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
2a) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren nach Abs. 1 Bst. e verhindert, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden diese Informationen über Kosten und Gebühren unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn es sich um einen nichtprofessionellen Kunden handelt und dieser darum ersucht, auf Papier übermitteln, sofern:
181
a) der Kunde der Übermittlung der Informationen unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.
2b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2a muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Geschäftsabschluss telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
182
2c) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen ihren Kunden und potenziellen Kunden alle nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit. Vermögensverwaltungsgesellschaften setzen nichtprofessionelle Kunden oder potenzielle nichtprofessionelle Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten. Nichtprofessionellen Kunden oder potenziellen nichtprofessionellen Kunden, die darum ersucht haben, die Informationen in Papierform zu erhalten, sind die Informationen kostenlos auf Papier bereitzustellen.
183
2d) Vermögensverwaltungsgesellschaften setzen bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass:
184
a) der Kunde diese Informationen künftig in elektronischer Form erhalten wird;
b) der Kunde die Wahl hat, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten; und
c) ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn der Kunde innerhalb von acht Wochen nicht mitteilt, dass er die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchte.
2e) Bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht nach Abs. 2d informiert werden.
185
3) Wird eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des EWR- oder nationalen Rechts in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie Art. 17.
4) Informiert eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann:
a) bewertet diese Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
1. von der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Vermögensverwaltungsgesellschaft stehen;
2. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
b) ist es der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht-monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Buchstaben.
5) Bietet die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Portfolioverwaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a an, ist es ihr nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.
6) Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln in der Regel nicht gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, wenn sie eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewähren oder von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, es sei denn, die Provision oder der Vorteil:
a) ist dazu bestimmt, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern; und
b) beeinträchtigt nicht die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln.
7) Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr oder Provision nach Abs. 6 oder, wenn der Betrag nicht feststellbar ist, die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden. Gegebenenfalls hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- und Nebendienstleistung eingenommen hat.
186
8) Zahlungen oder Vorteile, welche die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen - wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - ermöglichen oder für sie notwendig sind und wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Vermögensverwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln, unterliegt nicht der Anforderung nach Abs. 6.
9) Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket angeboten, informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem nichtprofessionellen Kunden angebotenen Vereinbarungen bzw. Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.
187
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen
188
Art. 16a
189
a) Im Allgemeinen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift bei der Ausführung von Aufträgen für Kunden unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, führt die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung aus.
2) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen - um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten - die Provisionen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen.
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt dem Kunden nach Ausführung eines in dessen Namen getätigten Auftrags, der Finanzinstrumente zum Gegenstand hat, die den Handelspflichten nach Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, mit, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.
191
Art. 16b
192
b) Grundsätze der Auftragsausführung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden, um ihre Pflicht nach Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erfüllen. Insbesondere sind Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, um bei der Ausführung ihrer Aufträge für die Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erzielen.
2) Die Grundsätze der Auftragsausführung enthalten für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft informiert jeden Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einzuholen.
4) Falls die Grundsätze der Auftragsausführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen. Bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführt, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen. Eine solche Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Rahmenvereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.
Art. 16c
193
c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Grundsätze, um etwaige Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere bewerten sie regelmässig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mit.
195
3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Kundenaufträge durch eine konto- oder depotführende Wertpapierfirma, Bank oder ein konto- oder depotführendes EWR-Kreditinstitut ausführen lässt.
196
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat auf Verlangen eines Kunden nachzuweisen, dass sie die Kundenaufträge im Einklang mit ihrer eigenen Ausführungspolitik ausgeführt hat. Sie hat der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Pflichten nach Art. 16a bis 16c eingehalten hat.
Art. 16d
197
Bearbeitung von Kundenaufträgen
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, richten Verfahren und Systeme ein, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen gewährleisten.
2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren oder Systeme müssen ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden.
3) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht sofort ausgeführt werden, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich in einer Art und Weise bekannt macht, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, es sei denn, der Kunde erteilt eine anders lautende Weisung. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein solcher Kundenlimitauftrag an einen Handelsplatz weitergeleitet wird. Die FMA kann von der Einhaltung dieser Pflicht absehen, wenn es sich um Kundenlimitaufträge von marktunüblichem Geschäftsumfang handelt.
Art. 16e
198
Algorithmischer Handel
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme nach den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.
199
2) Solche Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügen zudem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die nach den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.
200
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Verlangen hin zur Verfügung stellen.
4) Im Übrigen finden die Regelungen des Handelsplatz- und Börsegesetzes über den algorithmischen Handel sinngemäss Anwendung.
201
Art. 17
Informationen und Werbung
1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst verboten ist.
Art. 18
202
Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und sonstigen Bedingungen abzuschliessen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 19
203
Berichtspflichten gegenüber dem Kunden
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung. Diese Berichte enthalten regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
2) Wenn eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Portfolioverwaltung erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, muss der regelmässig zu erstellende Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
3) Leistet die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
4) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung somit nicht möglich ist, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern:
a) der Kunde der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden die Option eingeräumt hat, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 19a
204
Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU
205 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 18 und 19.
Art. 20
206
Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 entstehen können. Das gilt auch für Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zurückgehen.
2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Vermögensverwaltungsgesellschaft ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.
3) Reichen die Vorkehrungen nach Art. 7c Abs. 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft in seinem Namen ausführt.
207
4) Die Offenlegung nach Abs. 3 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
208
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
209
Art. 21
210
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den Aufsichtsorganen.
Art. 22
211
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte zu führen sowie Systeme und Verfahren so zu dokumentieren, dass es der FMA ausreichend möglich ist, jederzeit ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, gegebenenfalls die in diesem Gesetz, in den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie in der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem vergewissern zu können, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.
212
2) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Das gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift alle angemessenen Massnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation nach Abs. 2 aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von ihr gebilligt oder gestattet wurde. Zudem ergreift sie alle angemessenen Massnahmen um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht aufzeichnen oder kopieren kann.
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Eine einmalige Mitteilung vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen ist ausreichend.
5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft für diese keine telefonischen Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z.B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.
213
6) Die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen bis zu sieben Jahre aufzubewahren.
7) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist die FMA für die Kontrolle der Einhaltung dieses Artikels in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich. Das gilt unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf diese Aufzeichnungen.
Art. 23
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Dienstleistungsgeschäfts, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen bestellen, sofern diese im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.
214
2) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet uneingeschränkt für jedes Handeln oder Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn er in ihrem Namen tätig ist.
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ständig einhalten;
b) sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Vermögensverwaltungsgesellschaft er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschliesst;
c) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe dieses Gesetzes in ihrem Namen ausübt.
4a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat vor der Bestellung zu überprüfen und zu dokumentieren, ob der vertraglich gebundene Vermittler ausreichend gut beleumdet ist sowie über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können. Im Übrigen sind eine einschlägige Berufserfahrung sowie mehrjährige Berufstätigkeit erforderlich. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dazu alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Überprüfung ist erneut durchzuführen:
216
a) regelmässig, zumindest alle drei Jahre; und
b) unverzüglich bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder anderer Umstände, die den Leumund oder fachliche Eignung des vertraglich gebundenen Vermittlers beeinträchtigen könnten.
4b) Vertraglich gebundene Vermittler haben Änderungen der Angaben nach Abs. 4a der Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen.
217
4c) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis, dass der vertraglich gebundene Vermittler die Anforderungen nach Abs. 4a nicht mehr erfüllt, hat sie unverzüglich die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
218
5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. Vertraglich gebundene Vermittler werden auf Antrag der Vermögensverwaltungsgesellschaft in das Register eingetragen, wenn:
219
a) sie ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein haben; und
b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4a vorlegt.
5a) Vertraglich gebundene Vermittler nach Abs. 5 haben der FMA unverzüglich mitzuteilen:
220
a) Änderungen der Geschäftsadresse bei natürlichen Personen;
b) Änderungen der Firma, des Sitzes, der Hauptverwaltung, der Anteilseigner bzw. Gesellschafter sowie des Leitungsorgans bei juristischen Personen.
6) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen nach Abs. 4a oder 5 Bst. a nicht mehr erfüllt.
221
7) Das Register ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
222
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 24
223
Dienstleistungen für professionelle Kunden
1) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung.
2) Art. 15 Abs. 1a und Art. 19 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Die Vermögensverwaltungsgesellschaften zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
Art. 25
224
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen und/oder zur Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen und abschliessen, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Art. 14, 15, 16 Abs. 1 bis 2b und 3 bis 10, Art. 16a bis 16c, 16d Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19 und 20 Abs. 2 genügen zu müssen.
225
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln auch in ihrer Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell. Sie kommunizieren mit geeigneten Gegenparteien auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise und tragen dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung.
3) Verlangt die geeignete Gegenpartei nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als professioneller oder nichtprofessioneller Kunde beantragen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 26
Rechnungslegung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.
2) Für sämtliche Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz- und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.
226
Art. 27
227
Verpflichtung zur externen Revision
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
228
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 28
Periodische Berichte
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben auf Verlangen der FMA spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
229
1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, haben auf Verlangen der FMA für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und ihn spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen.
230
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.
231
Art. 28a
232
Offenlegung der Anlagestrategie
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes offen:
a) den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;
b) eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben;
c) eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater;
d) die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten.
2) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrücklich Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
3) Eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 erfüllt die Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
D. Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
233
1. Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung
234
Art. 29
235
Internes Kapital und liquide Aktiva
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
2) Die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sind regelmässig intern zu überprüfen und müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessen und verhältnismässig sein.
3) Die FMA kann Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften vorschreiben, die Anforderungen nach diesem Artikel in dem Umfang, den die FMA für angemessen hält, einzuhalten.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sowie die Kriterien, nach denen diese von Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhalten sind, mit Verordnung regeln.
2. Unternehmensführung, Risikomanagement und Vergütung
236
Art. 29a
237
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 keine Anwendung auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften.
2) Erfüllt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten, findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 auf sie keine Anwendung mehr, sobald sie die FMA entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
3) Stellt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft fest, dass sie nicht mehr alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit und wendet die Bestimmungen dieses Unterabschnitts spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Feststellung an.
4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden die Bestimmungen nach Art. 29g auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Feststellung nach Abs. 3 erfolgt ist.
5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis.
6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowohl für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.
Art. 29b
238
Interne Unternehmensführung
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind oder die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 29d bis 29h zu berücksichtigen.
Art. 29c
239
Länderspezifische Berichterstattung
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, offenzulegen:
a) die Firma, die Art der Tätigkeiten und den Standort aller Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen;
b) den Umsatz;
c) die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
d) den Gewinn oder Verlust vor Steuern;
e) die Steuern auf Gewinn oder Verlust;
f) die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beizufügen.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 29d
240
Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement
1) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft und für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen.
2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist, bereitzustellen.
3) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden.
4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan.
5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen:
a) die Beratung des Leitungsorgans zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft; und
b) die Unterstützung des Leitungsorgans bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung.
6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte.
Art. 29e
241
Behandlung von Risiken
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:
a) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
b) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
c) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
d) das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Vermögensverwaltungsgesellschaft stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der Risiken nach Bst. a bis c vorzugehen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Vermögensverwaltungsgesellschaft in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaften:
a) wesentliche Änderungen des Buchwerts der Vermögenswerte, einschliesslich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler;
b) Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien;
c) Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren; sowie
d) Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
5) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
6) Sie tragen im Falle einer Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.
Art. 29f
242
Vergütungspolitik
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Grösse, interne Organisation und Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angepasst.
b) Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
c) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
d) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
e) Die Vergütungspolitik umfasst Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
f) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beschliesst in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich.
g) Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft.
h) Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichend Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden.
i) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Compliance wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Art. 29h oder, sofern ein solcher Ausschuss nicht eingesetzt wurde, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht.
k) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden:
1. der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
l) Der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. l legen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften für das Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft haben, angemessene Werte fest.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Vergütungspolitik, insbesondere das angemessene Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
243
Art. 29g
244
Variable Vergütung
1) Jede variable Vergütung, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft den Mitarbeiterkategorien nach Art. 29f Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind:
a) Bei leistungsabhängiger variabler Vergütung liegt der variablen Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung der betreffenden Person, ihrer Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zugrunde.
b) Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden sowohl finanzielle wie auch nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt.
c) Die Leistungsbeurteilung nach Bst. a bezieht sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und trägt dem Geschäftszyklus der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Geschäftsrisiken Rechnung.
d) Die variable Vergütung wirkt sich nicht auf die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft aus, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten.
e) Es gibt keine garantierte variable Vergütung ausser für neue Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung und sofern die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine starke Kapitalbasis verfügt.
f) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
g) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft im Einklang stehen.
h) Die Leistungsmessung, anhand derer die Pools der variablen Vergütung berechnet werden, trägt allen Arten von laufenden und künftigen Risiken, den Kapitalkosten und der nach der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung.
i) Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird ebenfalls allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung getragen.
k) Mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten:
1. Anteilen bzw. einer je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen Beteiligung;
2. an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
3. Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
4. unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
l) Abweichend von Bst. k kann die FMA billigen, dass in Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine der dort genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen mit denselben Zielen gelten.
m) Je nach Geschäftszyklus und der Art der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit verbunden Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wird mindestens 40 % der variablen Vergütung je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; bei einer besonders hohen variablen Vergütung wird mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten.
n) Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird bis zu 100 % der variablen Vergütung abgesenkt, einschliesslich durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, die den von den Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften festgesetzten Kriterien genügen und insbesondere Situationen abdecken, in denen die betroffene Person:
1. an einem Verhalten, das für die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
2. bezogen auf die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit als nicht mehr geeignet gilt.
o) Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in Einklang stehen.
2) Personen nach Art. 29f Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen.
3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für eine angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.
5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.
6) Verlässt der Mitarbeiter die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersvorsorgeleistungen von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersvorsorgeleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt.
7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für:
a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschritten haben; und
b) Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über den Gegenwert von 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt.
8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern:
a) die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte nicht zu den drei grössten Wertpapierfirmen in Liechtenstein zählt; und
b) der Umfang der bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Derivaten den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschreitet.
Art. 29h
245
Vergütungsausschuss
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Kriterien nach Art. 29g Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessensträger der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft Rechnung.
Art. 29i
246
Überwachung der Vergütungspolitik
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie Informationen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern zu melden. Die FMA nutzt diese um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.
2) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen.
3) Die FMA kann von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen.
4) Sie leitet Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.
IV. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen
247
Art. 30
248
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird und, sofern es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 13 handelt:
1. zuvor sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte im Zusammenhang mit der Erbringung der Vermögensverwaltung abgewickelt wurden; und
2. dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte abgewickelt wurden; oder
b) der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes erteilt wird.
2) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Bewilligung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird das Erlöschen der Bewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Beschliesst eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Auflösung und Liquidation aus anderen Gründen als durch Konkurs, hat sie binnen 60 Tagen nach Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft zu verzichten. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist verlängern.
6) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Bewilligung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 31
249
Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt wurde;
c) die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
d) die Voraussetzungen für deren Erteilung, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033, nicht mehr erfüllt sind;
e) die Vermögensverwaltungsgesellschaft in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst;
f) den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge geleistet wird; oder
g) über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist.
2) Der rechtskräftige Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 oder 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
Art. 31a
250
Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
1) Ist eine Bewilligung nach Art. 30 erloschen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 31b
251
Folgen des Entzugs einer Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis g entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaften nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.
6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 37a; oder
d) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Vermögensverwaltung verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
7) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden ist unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung.
8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Vermögensverwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.
9) Wird die Bewilligung nach Art. 31 entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 32
Zwangsauflösung
1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.
252
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgen durch das Amt für Justiz.
253
4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. PGR, insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 PGR, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.
254
5) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen bzw. auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.
255
V. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittländern
256
A. Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 33
257
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 tatsächlich erbracht wird. Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.
2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ändern möchte, übermittelt der FMA folgende Angaben:
a) den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt; und
258
c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates heranzuziehenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
3) Die FMA leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringen.
4) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben teilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.
Art. 33a
259
Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, teilt dies der FMA zuvor mit. Die Mitteilung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;
b) einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;
260
c) gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
d) falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Zweigniederlassung errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeordnet sind;
e) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
f) die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.
3) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.
261
4) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mit.
5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.
6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.
Inlandstätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
262
Art. 34
263
a) Grundsatz
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in Liechtenstein im Einklang mit diesem Gesetz im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Vermögensverwaltungsgesellschaft niedergelassen ist, ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erbringen, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind.
2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.
Art. 34a
264
b) Freier Dienstleistungsverkehr
1) Das erstmalige Tätigwerden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
a) die Angabe der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 handeln muss;
b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt hat und beaufsichtigt;
c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Bewilligung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist;
d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls heranzuziehenden, im Herkunftsmitgliedstaat ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Die FMA teilt der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen berechtigt sind, haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Art. 34b
266
c) Zweigniederlassungen
1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist in Liechtenstein zulässig, wenn:
a) sie eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausüben und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt werden;
b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
1. Angaben über die geplante Errichtung einer Zweigniederlassung in Liechtenstein oder, sofern in Liechtenstein keine Zweigniederlassung besteht, den geplanten Beizug vertraglich gebundener Vermittler, die dort niedergelassen sind;
2. einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;
267
3. gegebenenfalls Angaben über die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
4. falls vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeordnet sind;
5. die Anschrift, unter der in Liechtenstein Unterlagen angefordert werden können;
6. die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers;
7. genaue Angaben zu dem Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist.
2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA der Vermögensverwaltungsgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
3) Nach Eingang einer Mitteilung der FMA oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Zweigniederlassung errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.
268
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigniederlassung Bericht zu erstatten.
6) Wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Anleger geschützt werden.
6a) Zweigniederlassungen haben bei der Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein die Vorschriften nach Art. 14 bis 19 und 20 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23 sowie 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.
270
7) Die FMA hat das Recht, die von der Zweigniederlassung in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 6a sowie die im Einklang damit erlassenen Massnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen.
271
8) Soweit eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, der in Liechtenstein ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen.
272
Art. 35
Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen
1) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten.
2) Zweigniederlassungen nach Abs. 1 haben die Einhaltung ihrer Pflichten nach Art. 14 bis 19, 20 Abs. 1 und Art. 22 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23 sowie 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jährlich durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a prüfen zu lassen und den entsprechenden Bericht der FMA einzureichen.
273
3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die FMA in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 weitere Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderungen an in Liechtenstein bewilligte Vermögensverwaltungsgesellschaften hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden.
274
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
275
Art. 36
Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittland aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Bewilligungspflicht unterliegen.
277
2) Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. 37
278
Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittland bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv nichtprofessionelle Kunden oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. II Abschnitt C akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5.
2) Drittlandfirmen bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 einschliesslich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung stehen, keiner Bewilligung nach Art. 5, wenn Kunden und geeignete Gegenparteien, die in Liechtenstein ansässig oder niedergelassen sind, die Erbringung von Vermögensverwaltung ausschliesslich in Eigeninitiative veranlassen.
3) Wenn sich eine Drittlandfirma, auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person, aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in Liechtenstein bemüht, wird dies nicht als ein Dienst angesehen, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
4) Die Initiative eines Kunden nach Abs. 2 berechtigt die Drittlandfirma nicht, diesem Kunden neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen auf anderem Wege als über eine Bewilligung nach Art. 5 zu vermarkten.
Va. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
279
Art. 37a
280
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein.
6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern.
Art. 37b
281
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar auf Vermögensverwaltungsgesellschaften anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannter Gesetze sowie der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.); und
c) die Jahresberichte der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) der Vermögensverwaltungsgesellschaft; und
b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 37c
282
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Bewilligung oder die Ausübung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
b) den Fortbestand der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Frage stellen könnten;
c) eine Behinderung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen darstellen könnten;
d) eine mit der Verwaltung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 37d
283
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 37e
284
Kosten der Prüfung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
Art. 38
285
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 werden betraut:
a) die FMA;
b) das Landgericht.
Art. 39
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
286
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
287
2a) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
288
2b) Die FMA ist insbesondere befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
289
3) Wurde gegen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.
290
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden oder die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln.
291
Art. 39a
292
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 40
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Finanzmarktaufsicht (FMA)
1. Aufgaben und Befugnisse
293
Art. 41
1) Die FMA überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:
295
a) direkt;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen; oder
c) durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
296
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen;
297
a
bis) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat;
298
b) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
299
c) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
d) die Führung eines Registers der bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, welches Informationen über die Wertpapierdienstleistungen hält, für die die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt ist, und eines Registers der vertraglich gebundenen Vermittler;
300
e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3.
301
3) Die FMA kann insbesondere:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
302
1. Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
2. Investmentholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
3. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
4. gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
5. Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören;
6. Dritte, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
7. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4;
8. vertraglich gebundene Vermittler, die in Liechtenstein registriert sind;
303
a
bis) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchführen, einschliesslich:
304
1. die Vorlage von Unterlagen verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen;
3. von einer Person nach Bst. a oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen; und
4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen;
c) Entscheidungen sowie Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen erlassen;
305
d) bereits existierende Informationen und Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen, die sich im Besitz von Vermögensverwaltungsgesellschaften befinden, anfordern;
306
g) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
309
h) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind;
310
i) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen Art. 7c verstossen hat;
311
k) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung bzw. dem Leitungsorgan einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dem Leitungsorgan einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen;
312
l) ein vorübergehendes Verbot für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft anordnen, Mitglied, Kunde oder Teilnehmer eines geregelten Markts, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems zu sein;
313
m) in Fällen, in denen der Einfluss der in Art. 6 Abs. 1 Bst. g genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Anteilseignern oder Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist;
314
n) die Veröffentlichung von rechtskräftigen Entscheidungen und Verfügungen vornehmen;
315
o) vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen nach Bst. a, von Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten und, sofern die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, von sonstigen Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchführen.
316
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannten Verordnungen verstossen wird, so ergreift sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
317
5) Die FMA berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
318
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
319
7) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA:
320
a) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht und ihr laufend Bericht erstattet; oder
b) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung weder das Leitungsorgan noch die Geschäftsleitung Willenserklärungen für die Vermögensverwaltungsgesellschaft abgeben dürfen.
8) Die Kosten für den Beobachter und den Kommissär trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft.
321
9) Beobachter und Kommissär geniessen ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
322
10) Kommt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ihren Offenlegungspflichten nach Art. 46 bis 53 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.
323
11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Sie kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.
324
12) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittland haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.
325
13) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
326
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 7 Bst. a;
b) die Zusammenarbeit des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung mit dem Kommissär nach Abs. 7 Bst. b;
c) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter und Kommissäre.
2. Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren
327
Art. 42
328
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
1) Soweit relevant und erforderlich, prüft die FMA unter Berücksichtigung der Grösse, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Sofern angemessen und relevant, berücksichtigt die FMA bei ihrer Prüfung folgende Aspekte:
a) die in Art. 29e genannten Risiken;
b) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft;
c) das Geschäftsmodell der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft;
d) die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
329 oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB);
e) die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt; und
f) Regelungen zur Unternehmensführung der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA gebührend zu berücksichtigen, ob die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
3) Die FMA hat die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
4) Die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährt der FMA bei der nach Abs. 1 Bst. f durchzuführenden Überprüfung und Bewertung Zugang zu Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.
5) Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften durchgeführt wird, sofern sie dies aufgrund der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der betreffenden Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft für notwendig hält. Erfolgt eine Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäss.
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Abs. 5, mit Verordnung regeln.
3. Besondere Aufsichtsbefugnisse
330
Art. 42a
331
Grundsatz
1) Bei Verstössen oder nachweislich drohenden Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033, aufgrund der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 sowie für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung ist die FMA befugt, von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft insbesondere zu verlangen:
a) unter den nach Art. 42b festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 übersteigen oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen an Geschäftstätigkeiten dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft anzupassen;
b) eine Verstärkung der nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva sowie Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien;
c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist von höchstens zwölf Monaten und dessen Durchführung innerhalb einer ebenfalls von der FMA gesetzten Frist sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens;
d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen;
e) die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzwerks von Vermögensverwaltungsgesellschaften oder die Veräusserung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit zu grossen Risiken verbunden sind;
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Vermögensverwaltungsgesellschaften verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos;
g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis unvereinbar ist;
h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder dieses Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Vermögensverwaltungsgesellschaft darstellen;
k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
l) besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d;
m) die Übermittlung ergänzender Informationen;
n) die Verringerung von Risiken für die Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen, welche sie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt.
2) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und:
a) einer der Fälle nach Art. 41 Abs. 4 zutrifft;
b) die FMA es für erforderlich hält, Nachweise nach Art. 41 Abs. 4 einzuholen; oder
c) die zusätzlichen Angaben für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 verlangt werden.
3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn:
a) die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen;
b) sie von der FMA selbst generiert werden können; oder
c) sie auf andere Weise eingeholt werden können als durch eine Meldepflicht.
Art. 42b
332
Zusätzliche Eigenmittelanforderung
1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei der Prüfung nach Art. 42 feststellt, dass die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, oder Risiken für andere darstellt, die wesentlich sind und die durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, insbesondere die Anforderungen für K-Faktoren, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
b) die Anforderungen nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva oder nach Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung nicht erfüllt und andere Massnahmen voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen; oder
c) es wiederholt versäumt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den Empfehlungen nach Art. 42c nachzukommen.
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann als von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 und der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.
5) Sie verpflichtet Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
a) die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zumindest zu drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
b) das Kernkapital muss mindestens zu drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
c) diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen.
7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.
Art. 42c
333
Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 29 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a, hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.
Art. 42d
334
Besondere Liquiditätsanforderungen
1) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 42 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:
a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erfüllt die Anforderungen an die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 und in Bezug auf die Unternehmensführung nach Art. 29b nicht und andere Verwaltungsmassnahmen werden voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
2) Für die Zwecke von Art. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft hinausgeht.
3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der als angemessen betrachteten Liquidität nach Abs. 2 und der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.
4) Sie verpflichtet Vermögensverwaltungsgesellschaften, die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva gemäss Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
5) Sie hat die Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.
Art. 42e
335
Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, dazu verpflichten:
a) mehr als einmal jährlich die nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 offenzulegenden Angaben binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresbericht besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Internetseiten, zu nutzen.
2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Art. 29b zu veröffentlichen.
Art. 42f
336
Pflicht zur Unterrichtung der EBA
Die FMA unterrichtet die EBA über:
a) ihren aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Art. 42;
b) die Methode für den Erlass von Entscheidungen nach Art. 42a bis 42c;
c) den Umfang der von ihr verhängten Sanktionen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39.
4. Veröffentlichungspflichten der FMA
337
Art. 42g
338
Grundsatz
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in Liechtenstein im Bereich der Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Art. 42; und
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 in Liechtenstein, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 62 Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39 verhängten Sanktionen.
2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.
3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.
Art. 43 bis 46
339
Aufgehoben
Art. 47
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.
E. Ernennung eines Sachwalters
341
Art. 48
Grundsatz
1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für handlungsunfähige Vermögensverwaltungsgesellschaften.
342
2) Die FMA bringt den Sachwalter beim Amt für Justiz zur Eintragung.
343
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung eines Sachwalters mitzuteilen.
4) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung oder die Auflösung.
5) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
344
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.
345
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 49
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
347
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.
348
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde
349
Art. 50
350
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 eng zusammen. Sie trägt dabei der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 Rechnung. Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG; vorbehalten bleiben Art. 51 bis 56.
2) Die FMA beteiligt sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien nach Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU
351.
3) Sie unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um der Einhaltung der von der EBA und der ESMA erlassenen Leitlinien, Empfehlungen und der vom ESRB ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen.
4) Sie stellt der EBA, der ESMA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 51
352
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 52
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
353
3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.
354
4) In Bezug auf inländische Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch ihre Beauftragten, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen, insbesondere die Informationen nach Art. 53 Abs. 1a, vor Ort überprüfen und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen.
355
5) Die FMA ist zu aufsichtlichen Zwecken befugt, Tätigkeiten von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie von einer Zweigniederlassung Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit zu beauftragen, wenn dies für die Stabilität des Finanzsystems zweckdienlich ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. So bald wie möglich nach der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der Vermögensverwaltungsgesellschaft zweckdienlich sind.
356
6) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
357
Art. 53
Informationsaustausch
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach den Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 benötigt, wenn:
358
a) die Souveränität, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt werden;
b) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen einem Art. 39 gleichwertigen Amtsgeheimnis unterliegen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften, verwendet werden; und
d) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
1a) Informationen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Informationen über:
359
a) die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
b) die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft;
c) die Einhaltung der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
d) die Verwaltung und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
e) andere relevante Faktoren, die das von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehende Risiko beeinflussen können.
1b) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft erkannt hat.
360
2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben,
a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie
b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen.
3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die Aufsichtsorgane nach Art. 38 weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.
361
3a) Die FMA reagiert auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates bereitgestellten Informationen, indem sie alle Massnahmen ergreift, die zur Vermeidung oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, notwendig sind. Auf Ersuchen erläutert die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates im Einzelnen, wie sie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat.
362
4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Überwachung der in diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften;
363
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
364
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
d) zur Verhängung von Sanktionen;
e) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 60; oder
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 61.
4a) Andere Behörden und andere natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschliesslich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit liechtensteinischem Recht.
365
5) Dieser Artikel sowie Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und der Schweizerischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
366
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 54
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn:
b) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
c) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
3) Die FMA kann Fälle, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb angemessener Frist zu keiner Reaktion geführt hat, nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.
368
Art. 55
Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung
1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
369
a) Tochterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, eines EWR-Kreditinstituts oder eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Marktbetreibers ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder EWR-Kreditinstituts ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein EWR-Kreditinstitut kontrollieren.
2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
370
a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.
3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten.
371
4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und 2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
372
Art. 56
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
373
2) Ist die FMA nach Übermittlung von Informationen im Sinne von Abs. 1 oder von Informationen und Erkenntnissen über etwaige von einer ausländischen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Probleme und Risiken im Aufnahmemitgliedstaat nicht ergriffen haben oder sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise verhält, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann sie nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte sowie zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.
374
3) Stellt die FMA fest, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
375
4) Kommt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.
5) Verletzt die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
376
6) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mitzuteilen.
7) In Fällen nach Abs. 2 oder wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der getroffenen Massnahmen nach Abs. 4 und 5 weiter die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen missachtet, kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA verweisen.
377
8) Ist die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit Verletzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.
378
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittländern
379
Art. 57
Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
380
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
381
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 58 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
382
3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern abschliessen, die dafür zuständig sind:
383
a) Kreditinstitute, Finanzinstitute und Finanzmärkte, einschliesslich Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
384 anerkannt wurden, Versicherungsunternehmen sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes zu beaufsichtigen;
385
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Vermögensverwaltungsgesellschaften durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
386
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
387
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.
388
f) die an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen; oder
389
g) die an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen.
390
4) Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Abs. 3 muss gewährleistet sein, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.
5) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung der Regierung.
6) Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.
391
Art. 58
Informationsaustausch mit Drittländern
392
1) Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an zuständige Behörden von Drittländern ist zulässig, wenn:
393
a) die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt wird;
b) die Informationserteilung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht;
c) die erhaltenen Informationen nur für die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verwendet werden;
d) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen; und
e) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Informationen nach Abs. 1 sowie von zuständigen Behörden von Drittländern erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für Zwecke des Art. 53 Abs. 4 verwendet werden.
394
3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit in Art. 57 Abs. 3 genannten Institutionen aus Drittländern ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen.
395
4) Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis. Informationen, die aus einem Drittland stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.
396
5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittländern und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
397
6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
G. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
398, 399
1. Aufsicht auf konsolidierter Basis über Wertpapierfirmengruppen und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
400
Art. 58a
401
Zuständigkeit
1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:
a) an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EWR-Mutterwertpapierfirma steht, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist und für deren Beaufsichtigung die FMA auf Einzelbasis zuständig ist;
b) das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird und ihren Sitz in Liechtenstein hat, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
c) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist;
2. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist; und
3. die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat;
d) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet sowie:
402
1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist;
2. die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist; und
3. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist;
e) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
1. keine dieser Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat;
2. die FMA für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; und
3. es sich bei der Wertpapierfirma nach Ziff. 2 um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt.
2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre.
3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.
Art. 58b
403
Informationspflichten in Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 58a für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 39, 45, 53 und 57.
Art. 58c
404
Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 58a zuständig, so kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.
2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) die Ausübung der Informationspflichten nach Art. 58b;
b) die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
c) die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
d) den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden sowie mit der EBA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
405;
e) gegebenenfalls die Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
f) die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen.
3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittländern haben.
4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
a) die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
b) gegebenenfalls Aufsichtsbehörden von Drittländern, sofern sie nach Ansicht aller zuständigen Behörden einer den Anforderungen nach Art. 39 dieses Gesetzes bzw. Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechenden Geheimnispflicht unterstehen.
5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend:
a) vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten; sowie
b) über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen und die durchgeführten Massnahmen.
6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest.
7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung einer für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen:
a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder
b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
Art. 58d
406
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls die FMA nach Art. 58a die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 58c Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere:
a) Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungs- und zur Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
b) die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden;
c) Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
d) Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und aussergewöhnlichen Massnahmen, die die FMA nach diesem Gesetz oder andere zuständige Behörden verhängt oder ergriffen haben;
e) Angaben zur Vorschreibung von besonderen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a.
2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:
a) relevante Informationen nicht nach Abs. 1 unverzüglich gemeldet wurden; oder
b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder ein solches Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 58c Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf:
a) Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen;
b) erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben; und
c) nach Art. 42a dieses Gesetzes und Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgeschriebene besondere Eigenmittelanforderungen.
4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift.
5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 58e
407
Nachprüfung von Informationen
1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, gemischten Unternehmens oder Tochterunternehmens, einschliesslich eines Tochterunternehmens, bei denen es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht:
a) nimmt die FMA die Nachprüfung selbst vor;
b) gestattet die FMA der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung; oder
c) beauftragt die FMA eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und ihr umgehend über die Ergebnisse zu berichten.
2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.
2. Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
408
Art. 58f
409
Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.
Art. 58g
410
Eignung des Leitungsorgans
1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf.
2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.
Art. 58h
411
Gemischte Holdinggesellschaften
1) Ist das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zuständig, so kann die FMA:
a) von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft relevant sein können;
b) die Geschäfte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Art. 58i
412
Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
1) Unterliegen eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaften durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit.
3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
VIa. Grenzüberschreitende Konkursverfahren
413
A. Allgemeine Bestimmungen
414
Art. 58k
415
Anwendungsbereich
Die Art. 58l bis 58zocties sind auf Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.
Art. 58l
416
Internationale Zuständigkeit
Zur Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 58m
417
Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Die FMA ist unverzüglich über die Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht zu verständigen.
2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Vermögensverwaltungsgesellschaft steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.
3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Eröffnung eines Sanierungs- und Konkursverfahrens im Amtsblatt durch Edikt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.
4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 58q.
Art. 58n
418
Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
Art. 58o
420
Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
2) Der Liquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 58p
421
Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
1) Wer an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 58m, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 58q
422
Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
C. Anerkennung ausländischer Verfahren
423
Art. 58r
424
Grundsatz
Die Entscheidung eines Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Liquidationsverfahren über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 58s
425
Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 21) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer Art. 39 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 58t
426
Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.
2) Hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
D. Zweigniederlassungen
427
Art. 58u
428
Unterrichtung
1) Hält die FMA bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Wege einer Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
2) Die zuständige Behörde nach Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Art. 58v
430
Grundsatz
1) Für die Sanierungsmassnahmen und das Liquidationsverfahren gilt, soweit in Art. 58w bis 58zocties nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
b) die jeweiligen Befugnisse der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie des Liquidators;
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 58zocties;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Vergleich;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 58w
431
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen des Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist:
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Vermögensverwaltungsgesellschaft an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Art. 58x
432
Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Vermögensverwaltungsgesellschaft, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58y
433
Eigentumsvorbehalt
1) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Käuferin einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
2) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Verkäuferin einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58z
434
Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft massgebenden Recht zulässig ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58z
bis435
Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten nach Anhang 2, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 58z
ter436
Saldierungsvereinbarungen
Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.
Art. 58z
quater437
Wertpapierpensionsgeschäfte
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.
Art. 58z
quinquies438
Geregelte Märkte
1) Unbeschadet des Art. 58zbis ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 58z
sexies439
Anfechtung
Art. 58v findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist; und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 58z
septies440
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt die Vermögensverwaltungsgesellschaft durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt oder Finanzinstrumente, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Art. 58z
octies441
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
VII. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 59
442
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.
Art. 60
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
1a) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
443
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
444
Art. 61
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
445
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachte Vermögensverwaltung zuständig.
446
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
2a) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Wertpapierdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
447
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung.
448
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
449
VIII. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahme
450
Art. 62
451
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter, Kommissär oder Sachwalter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
c) entgegen Art. 17 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Vermögensverwaltung betreibt;
d) entgegen Art. 3 Abs. 3 Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 37a als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist;
b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt.
3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer:
1. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
2. die Bewilligungsvoraussetzungen entgegen Art. 6 Abs. 1a nicht dauernd einhält;
3. die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
4. verbotswidrig Bezeichnungen nach Art. 11 verwendet, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen;
5. gegen die Vorschriften über die Geschäftsleitung nach Art. 7, das Leitungsorgan nach Art. 7a oder die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 7b verstösst;
6. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 7c, 29d oder 29e an Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt;
7. den Genehmigungs- oder Meldepflichten nach Art. 10, 29i oder 58g Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
8. die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht, oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
9. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10a Abs. 1 oder die jährliche Berichterstattung nach Art. 10a Abs. 3 verletzt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Stimmrechte ausübt;
10. entgegen Art. 12 Abs. 2 die Delegation von Haupttätigkeiten vornimmt;
11. die Vorschriften zum algorithmischen Handel nach Art. 16e nicht einhält;
12. die Vorschriften zur Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 23 verletzt;
13. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 23 Abs. 5a verletzt;
14. gegen die Vorschriften über den Anlegerschutz nach Art. 14 bis 16d, 17 Abs. 2, Art. 18 bis 22, 24 oder 25 verstösst;
15. die periodischen Berichte nach Art. 28 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht;
16. die Anforderungen betreffend die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 nicht einhält;
17. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung nach Art. 29b verfügt oder gegen die Offenlegungspflicht nach Art. 29c verstösst;
18. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement nach Art. 29d oder 29e verstösst;
19. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften zur Vergütungspolitik nach Art. 29f, 29g Abs. 1 bis 6 oder Art. 29h verstösst;
20. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 33 Abs. 2, die Pflicht zur Einhaltung des Zeitpunktes nach Art. 33 Abs. 3 oder die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 4 verstösst;
21. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 33a Abs. 1 oder die Informationspflicht nach Art. 33a Abs. 7 verstösst;
22. als Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entgegen Art. 34a oder 34b in Liechtenstein Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung erbringt;
23. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von der Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 37b nicht durchführen lässt;
24. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber dieser bzw. diesem nicht erfüllt;
25. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 37a bis 37d verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
26. die von der FMA vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42b nicht erfüllt;
27. die von der FMA vorgeschriebenen besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d nicht erfüllt;
28. den von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 42e nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
29. als Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft oder deren verantwortliches Leitungsorgan gegen die Vorschriften nach Art. 58g oder 58h verstösst;
30. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;
31. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie:
a) die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 oder 1a nicht veröffentlicht;
452
b) entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
c) die Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;
d) entgegen Art. 21 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und angenommenen technischen Regulierungsstandards genügen;
e) die Handelspflichten nach Art. 23 Abs. 1 verletzt;
f) die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 1 verletzt;
g) die Meldepflichten von Geschäften nach Art. 26 Abs. 1 bis 6, 7 Unterabs. 1 bis 5 und 8 verletzt;
h) entgegen Art. 28 Abs. 1 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;
i) entgegen Art. 29 Abs. 2 im Einklang mit Art. 2 Ziff. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt und nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;
k) entgegen Art. 30 Abs. 1 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;
l) entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
453
l
bis) entgegen dem Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen nach Art. 39a Rückvergütungen annimmt;
454
m) entgegen Art. 40 bis 42 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;
32. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verstösst, indem sie:
a) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 nicht einhält;
b) entgegen Art. 11 Abs. 4 die Unterschreitung oder die erwartete Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder falsche Angaben macht;
c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 43 verfügt und keine Genehmigung der FMA zur vorübergehenden Herabsetzung der Liquiditätsanforderung nach Art. 44 eingeholt hat;
d) die nach Teil 6 vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig offenlegt oder falsche Angaben macht;
e) die Meldungen nach Art. 54 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständig oder falsche Angaben macht;
33. Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind, sofern solche Zahlungen nach den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
34. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
35. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
36. gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bzw. der Richtlinien 2014/65/EU oder (EU) 2019/2034 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst.
4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt.
6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt.
13) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 62a
455
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 62 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 41 folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:
457
a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses;
b) die Aufforderung an eine verantwortliche Person die Verhaltensweise, die gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 verstösst, einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
c) die Verhängung eines vorübergehenden oder, bei wiederholten schweren Verstössen, dauerhaften Verbots für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Vermögensverwaltungsgesellschaften Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d) den Entzug der Bewilligung der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 62b
458
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
459
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
3. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA bzw. dem Landgericht, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n oder an das Meldesystem der FMA nach Art. 63a;
5. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 63
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.
Art. 63a
460
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 gemeldet werden können.
461
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiter- und Nachverfolgung, einschliesslich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;
462
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die innerhalb dieser Gesellschaften begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;
463
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften an die FMA oder ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 64
464
Mitteilungspflicht anderer Behörden
Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betreffen.
Art. 64a
465
Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA
466
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält:
467
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
468
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
469
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre;
b) die Stabilität der Finanzmärkte; oder
c) laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
470
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
471
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die ESMA bzw. EBA über rechtskräftig verhängte Bussen sowie Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
472
7) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 40 sowie sonstige Massnahmen nach Art. 62a.
473
8) Die Informationspflichten nach Abs. 6 und 7 stellen keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar.
474
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65
Übergangsbestimmungen
1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, die Vermögensverwaltung - insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Treuhänder oder nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsanwälte - gewerbsmässig auszuüben, sowie Personen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Treuhänderprüfung oder die Eignungsprüfung für Treuhänder mit Erfolg absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c.
2) Die Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b findet auf eine Person nach Abs. 1 keine Anwendung, sofern sie nicht bereits Geschäftsführer einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft ist.
3) Bereits bestehende juristische Personen, Treuhänderschaften und sonstige Gemeinschaften sowie Vermögenseinheiten haben die Anforderungen nach Art. 11 ab dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diese ohne vorherige Aufforderung nach Art. 32 auflösen.
4) Für bereits bestehende Kunden von Personen nach Abs. 1 sind die Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
Art. 66
475
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 67
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 bis 9)
I. Geeignete Gegenparteien
1. Als geeignete Gegenparteien sind anzusehen:
a) Banken;
b) Wertpapierfirmen;
c) Vermögensverwaltungsgesellschaften;
d) Versicherungsunternehmen;
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaften;
f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
g) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
h) nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene;
i) Zentralbanken und supranationale Organisationen;
k) Rechtspersönlichkeiten aus Drittländern, die den in Bst. a bis i genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind.
2. Unternehmen, die zwei der drei in Ziff. II Abschnitt B Ziff. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können als geeignete Gegenparteien anerkannt werden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft holt bei Geschäften mit solchen Unternehmen deren ausdrückliche Zustimmung, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, ein. Die Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen aus Drittländern. Bei Geschäftsbeziehungen mit geeigneten Gegenparteien, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung bestanden haben und die Kriterien dieser Ziffer erfüllen, muss keine ausdrückliche Zustimmung mehr eingeholt werden.
3. Als geeignete Gegenparteien können entsprechend Abs. 2 auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates die Kriterien nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.
II. Professionelle Kunden
A. Allgemeines
Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen.
B. Kategorien von Kunden, die jedenfalls als professionelle Kunden angesehen werden
1. Folgende Rechtspersönlichkeiten sind in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente jedenfalls als professionelle Kunden anzusehen:
a) Rechtspersönlichkeiten, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassen sind oder beaufsichtigt werden, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können:
aa) Banken;
bb) Wertpapierfirmen;
cc) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
dd) Versicherungsunternehmen;
ee) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;
ff) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
gg) Warenhändler und Warenderivate-Händler;
hh) örtliche Anleger;
ii) sonstige institutionelle Anleger;
b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Bilanzsumme: 20 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
bb) Nettoumsatz: 40 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
cc) Eigenmittel: 2 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
c) nationale und regionale Regierungen, einschliesslich Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
2. Den in Ziff. 1 Bst. a bis d genannten Rechtspersönlichkeiten muss es allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Vermögensverwaltungsgesellschaften bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft um eines der obgenannten Unternehmen, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.
3. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Vermögensverwaltungsgesellschaft dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft wird festgelegt, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.
C. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können
1. Einstufungskriterien
1.1 Anderen Kunden als den in Abschnitt B genannten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, kommunaler Behörden und Gebietskörperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird. Vermögensverwaltungsgesellschaften können diese Kunden als professionelle Kunden behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden wird allerdings nicht davon ausgegangen, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt B vergleichbar sind.
1.2 Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
1.3 Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Unternehmen angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Unternehmen wird die Person, die befugt ist, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen, dieser Beurteilung unterzogen.
1.4 Die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannte Beurteilung muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.
b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäss Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung.
c) Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
2. Verfahren
2.1 Diese Kunden können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
a) Sie müssen der Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.
c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
2.2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien nach Ziff. 1 dieses Abschnitts erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.
2.3 Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den obgenannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, ändert sich ihr Verhältnis zu den Vermögensverwaltungsgesellschaften durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht.
2.4 Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen angemessene schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Vermögensverwaltungsgesellschaft über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen liessen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.
III. Nichtprofessionelle Kunden
Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.
(Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10)
1. Übertragbare Wertpapiere;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein multilaterales Handelssystem oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt; ausgenommen davon sind über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegrosshandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
8. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte;
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messgrössen, die sonst nicht in diesem Anhang genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem organisierten Handelssystem oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden;
11. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionshandelsgesetzgebung anerkannt ist.
Übergangsbestimmungen
950.4 Vermögensverwaltungsgesetz; VVG
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007 Nr. 267 ausgegeben am 31. Oktober 2007 |
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
Bereits bestehende Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreiben, haben das zusätzliche Anfangskapital nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diesen die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlungstätigkeit untersagen.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 Nr. 349 ausgegeben am 23. Dezember 2014 |
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
478 über eine Bewilligung verfügen, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. a VVG Anwendung.
...
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU
479 in Kraft.
3) Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU ausser Kraft.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 Nr. 227 ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 11. Mai 2016
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 Nr. 398 ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Banken oder Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, unterliegen bis zum 3. Juli 2021 weder der Clearingpflicht nach Art. 4 noch den Risikominderungstechniken nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
2) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 gelten bis zum 3. Juli 2020 nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwertes nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
3) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 sind bei der FMA zu beantragen. Die FMA teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatekontrakte die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gewährt worden sind.
5) Art. 26 Abs. 2 findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
...
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 3. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. a und a
bis tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU
480 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
481 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 3 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU
482 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
483 ausser Kraft.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 Nr. 295 ausgegeben am 28. Oktober 2022 |
Gesetz
vom 2. September 2022
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 Nr. 177 ausgegeben am 25. April 2024 |
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
484 über eine Bewilligung und ein Leitungsorgan nach Art. 7a verfügen, das nur aus einer Person besteht, haben spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 zu erfüllen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. c Anwendung.
...
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 Nr. 412 ausgegeben am 25. August 2025 |
Gesetz
vom 13. Juni 2025
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
485 hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
1
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
2
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
3
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
4
Richtlinie 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)
5
Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
6
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
(ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)
7
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
8
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)
9
Art. 1 Abs. 2 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
10
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
11
Art. 2 Abs. 1a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
12
Art. 2 Abs. 1a Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
13
Art. 2 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
14
Art. 2 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
15
Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
16
Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
17
Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
18
Art. 2 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
19
Art. 2 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
20
Art. 2 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
21
Art. 2 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
22
Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
23
Art. 2 Abs. 2 Bst. n aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 158.
24
Art. 2 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
25
Art. 2 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
26
Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
27
Art. 2a aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
28
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
29
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
30
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 349.
31
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
32
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
33
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
34
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 175.
35
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
36
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
37
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
38
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
39
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
40
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
41
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 24 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
42
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
43
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
44
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
45
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
46
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
47
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
48
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
49
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
50
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
51
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
52
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
53
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)
54
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
55
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
56
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
57
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
58
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
59
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
60
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
61
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
62
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 55 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
63
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 56 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
64
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
65
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 58 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
66
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 59 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
67
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 60 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
68
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 61 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
69
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 62 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
70
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 63 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
71
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 64 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
72
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 65 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
73
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 66 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
74
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 67 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
75
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 68 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
76
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 69 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
77
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 70 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
78
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 71 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
79
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
80
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 73 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
81
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 74 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
82
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 75 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
83
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
84
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
85
Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
86
Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
87
Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
88
Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
89
Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
90
Art. 6 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
91
Art. 6 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
92
Art. 6 Abs. 1 Bst. gter eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
93
Art. 6 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
94
Art. 6 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 349.
95
Art. 6 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 29.
96
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)
97
Art. 6 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
98
Art. 6 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
99
Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 185.
100
Art. 6 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
101
Art. 6 Abs. 1b Bst. a aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
102
Art. 6 Abs. 1c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
103
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 62.
104
Art. 6 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
105
Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
106
Art. 6 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
107
Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
108
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
109
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
110
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
111
Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
112
Art. 7 Abs. 1b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
113
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
114
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
115
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
116
Art. 7 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
117
Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
118
Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177. Beachte die Übergangsbestimmung in
LGBl. 2024 Nr. 177.
119
Art. 7a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
120
Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
121
Art. 7a Abs. 7a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
122
Art. 7a Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
123
Art. 7a Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
124
Art. 7b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
125
Art. 7b Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
126
Art. 7b Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
127
Art. 7c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
128
Art. 7c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
129
Art. 7c Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
130
Art. 7c Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
131
Art. 7c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
132
Art. 7c Abs. 4a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
133
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
134
Art. 7c Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 128.
135
Art. 7c Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
136
Art. 7c Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 128.
137
Art. 7c Abs. 7a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 128.
138
Art. 7c Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
139
Art. 7d eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
140
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 349.
141
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
142
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
143
Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
144
Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
145
Art. 8 Abs. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
146
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
147
Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
148
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
149
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
150
Art. 10 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
151
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
152
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
153
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
154
Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 185.
155
Sachüberschrift vor Art. 10a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
156
Art. 10a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
157
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)
158
Art. 10a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
159
Art. 10a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
160
Art. 10b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
161
Art. 10b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
162
Art. 10b Abs. 6 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
163
Art. 10b Abs. 6 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
164
Art. 10b Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
165
Art. 10c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
166
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
167
Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
168
Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 267.
169
Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
170
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
171
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
172
Art. 14 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
173
Art. 14 Abs. 2a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
174
Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
175
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
176
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
177
Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
178
Art. 15 Abs. 6 Bst. a letzter Satz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
179
Art. 15a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
180
Art. 16 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
181
Art. 16 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
182
Art. 16 Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
183
Art. 16 Abs. 2c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
184
Art. 16 Abs. 2d eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
185
Art. 16 Abs. 2e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
186
Art. 16 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
187
Art. 16 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
188
Sachüberschrift vor Art. 16a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
189
Art. 16a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
190
Art. 16a Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
191
Art. 16a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
192
Art. 16b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
193
Art. 16c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
194
Art. 16c Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
195
Art. 16c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
196
Art. 16c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
197
Art. 16d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
198
Art. 16e eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
199
Art. 16e Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 128.
200
Art. 16e Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 128.
201
Art. 16e Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
202
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
203
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
204
Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
205
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)
206
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
207
Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
208
Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
209
Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
210
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
211
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
212
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
213
Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
214
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
215
Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
216
Art. 23 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
217
Art. 23 Abs. 4b eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
218
Art. 23 Abs. 4c eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
219
Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
220
Art. 23 Abs. 5a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
221
Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
222
Art. 23 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
223
Art. 24 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 295.
224
Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
225
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 158.
226
Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
227
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
228
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
229
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
230
Art. 28 Abs. 1a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
231
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
232
Art. 28a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
233
Überschrift vor Art. 29 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
234
Überschrift vor Art. 29 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
235
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
236
Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
237
Art. 29a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
238
Art. 29b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
239
Art. 29c eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
240
Art. 29d eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
241
Art. 29e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
242
Art. 29f eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
243
Art. 29f Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
244
Art. 29g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
245
Art. 29h eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
246
Art. 29i eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
247
Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
248
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
249
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
250
Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
251
Art. 31b eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
252
Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
253
Art. 32 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
254
Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
255
Art. 32 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
256
Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
257
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
258
Art. 33 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
259
Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
260
Art. 33a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
261
Art. 33a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
262
Sachüberschrift vor Art. 34 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
263
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
264
Art. 34a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
265
Art. 34a Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
266
Art. 34b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
267
Art. 34b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
268
Art. 34b Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
269
Art. 34b Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
270
Art. 34b Abs. 6a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
271
Art. 34b Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
272
Art. 34b Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
273
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
274
Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
275
Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
276
Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
277
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
278
Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
279
Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
280
Art. 37a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
281
Art. 37b eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
282
Art. 37c eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
283
Art. 37d eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
284
Art. 37e eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
285
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
286
Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
287
Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
288
Art. 39 Abs. 2a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
289
Art. 39 Abs. 2b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
290
Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
291
Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
292
Art. 39a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
293
Überschrift vor Art. 41 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
294
Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
295
Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
296
Art. 41 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
297
Art. 41 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
298
Art. 41 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
299
Art. 41 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
300
Art. 41 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
301
Art. 41 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
302
Art. 41 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
303
Art. 41 Abs. 3 Bst. a Ziff. 8 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
304
Art. 41 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
305
Art. 41 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
306
Art. 41 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
307
Art. 41 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
308
Art. 41 Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
309
Art. 41 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 161.
310
Art. 41 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
311
Art. 41 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
312
Art. 41 Abs. 3 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
313
Art. 41 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
314
Art. 41 Abs. 3 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
315
Art. 41 Abs. 3 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
316
Art. 41 Abs. 3 Bst. o eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
317
Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
318
Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
319
Art. 41 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
320
Art. 41 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
321
Art. 41 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
322
Art. 41 Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
323
Art. 41 Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
324
Art. 41 Abs. 11 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
325
Art. 41 Abs. 12 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
326
Art. 41 Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
327
Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
328
Art. 42 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
329
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)
330
Überschrift vor Art. 42a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
331
Art. 42a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
332
Art. 42b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
333
Art. 42c eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
334
Art. 42d eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
335
Art. 42e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
336
Art. 42f eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
337
Überschrift vor Art. 42g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
338
Art. 42g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
339
Art. 43 bis 46 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
340
Sollte richtigerweise lauten: "C. Landgericht".
341
Sollte richtigerweise lauten: "D. Ernennung eines Sachwalters".
342
Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
343
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
344
Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
345
Art. 48 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
346
Sollte richtigerweise lauten: "E. Amtshilfe".
347
Art. 49 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 300.
348
Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
349
Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
350
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
351
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)
352
Art. 51 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
353
Art. 52 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
354
Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
355
Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
356
Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
357
Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
358
Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
359
Art. 53 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
360
Art. 53 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
361
Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
362
Art. 53 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
363
Art. 53 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
364
Art. 53 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
365
Art. 53 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
366
Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
367
Art. 54 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
368
Art. 54 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
369
Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
370
Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
371
Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
372
Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
373
Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
374
Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
375
Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
376
Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
377
Art. 56 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
378
Art. 56 Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
379
Überschrift vor Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
380
Art. 57 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
381
Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
382
Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
383
Art. 57 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
384
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
385
Art. 57 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
386
Art. 57 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
387
Art. 57 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
388
Art. 57 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
389
Art. 57 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
390
Art. 57 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
391
Art. 57 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
392
Art. 58 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
393
Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
394
Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
395
Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
396
Art. 58 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
397
Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
398
Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
399
Sollte richtigerweise lauten: "F. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen".
400
Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
401
Art. 58a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
402
Art. 58a Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
403
Art. 58b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
404
Art. 58c eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
405
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
406
Art. 58d eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
407
Art. 58e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
408
Überschrift vor Art. 58f eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
409
Art. 58f eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
410
Art. 58g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
411
Art. 58h eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
412
Art. 58i eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
413
Überschrift vor Art. 58k eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
414
Überschrift vor Art. 58k eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
415
Art. 58k eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
416
Art. 58l eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
417
Art. 58m eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
418
Art. 58n eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
419
Überschrift vor Art. 58o eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
420
Art. 58o eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
421
Art. 58p eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
422
Art. 58q eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
423
Überschrift vor Art. 58r eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
424
Art. 58r eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
425
Art. 58s eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
426
Art. 58t eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
427
Überschrift vor Art. 58u eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
428
Art. 58u eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
429
Überschrift vor Art. 58v eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
430
Art. 58v eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
431
Art. 58w eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
432
Art. 58x eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
433
Art. 58y eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
434
Art. 58z eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
435
Art. 58zbis abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
436
Art. 58zter eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
437
Art. 58zquater eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
438
Art. 58zquinquies eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
439
Art. 58zsexies eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
440
Art. 58zsepties eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
441
Art. 58zocties eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
442
Art. 59 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 412.
443
Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
444
Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 267 und
LGBl. 2011 Nr. 551.
445
Art. 61 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
446
Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
447
Art. 61 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
448
Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
449
Art. 61 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
450
Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
451
Art. 62 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
452
Art. 62 Abs. 3 Ziff. 31 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
453
Art. 62 Abs. 3 Ziff. 31 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
454
Art. 62 Abs. 3 Ziff. 31 Bst. lbis eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 31.
455
Art. 62a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
456
Art. 62a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
457
Art. 62a Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
458
Art. 62b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
459
Art. 62b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
460
Art. 63a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
461
Art. 63a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
462
Art. 63a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
463
Art. 63a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 300.
464
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
465
Art. 64a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
466
Art. 64a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
467
Art. 64a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
468
Art. 64a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
469
Art. 64a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
470
Art. 64a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
471
Art. 64a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
472
Art. 64a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
473
Art. 64a Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
474
Art. 64a Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
475
Art. 66 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 398.
476
Anhang 1 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398 und abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 73.
477
Anhang 2 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 398 und abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 177.
478
Inkrafttreten: 1. Februar 2015.
479
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 343).
480
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
481
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
482
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
483
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
484
Inkrafttreten: 1. Mail 2024.
485
Inkrafttreten: 1. Januar 2026.