(Art. 12b)
2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gehören auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.
3) Ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil einer Gruppe, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Anwendung pflichtgemässer und zumutbarer Sorgfalt Personen und Personengruppen aus anderen Gruppengesellschaften in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen miteinbeziehen.
1) Reichen die vorstehend aufgeführten Massnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird oder sind diese ihrer Grösse, Organisation und gegebenenfalls Gruppenstruktur sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte nicht angemessen, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.
2) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden in standardisierter Weise offen legen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft führt Aufzeichnungen über die erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Masse abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftritt oder auftreten könnte.
1) Für die Erstellung oder Verbreitung von Finanzanalysen gilt die Verordnung über die Erstellung von Finanzanalysen nach dem Marktmissbrauchsgesetz (Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung; FinMV).
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die von Dritten erstellte Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, sind von den Anforderungen nach Ziff. I Bst. B ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht derselben Gruppe an wie die Vermögensverwaltungsgesellschaft.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab.
c) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar.
d) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieses Anhangs für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, oder dass der Ersteller interne Vorschriften festgelegt hat, die diesen Anforderungen entsprechen.
III. Anreize
A. Allgemeines
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermögensverwaltung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle in Art. 16 Abs. 4 Bst. b sowie Abs. 7 und 8 des Gesetzes genannten Bedingungen und alle in Abs. 2 bis 8 festgelegten Anforderungen jederzeit erfüllt sind.
2) Bei Gebühr, einer Provision oder einem nicht-monetären Vorteil wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielsweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente und den Zugang dazu, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Zuwendung befangen oder verzerrt ist.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe von Art. 16 Abs. 7 des Gesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.
B. Unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind nur dann als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig, wenn es sich dabei um Folgendes handelt:
a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen; und
e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden, bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
C. Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
a) direkte Zahlungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft aus deren eigenen Mitteln;
b) Zahlungen von einem separaten, von der Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
2. Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterzieht dieses einer regelmässigen Bewertung.
3. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist für das Analysekonto haftbar.
4. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.
3) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Vermögensverwaltungsgesellschaft für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem Analysebudget, das von der Vermögensverwaltungsgesellschaft festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln.
b) Sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.
5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
7) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
8) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Vermögensverwaltungsgesellschaft erleichtert.
9) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
10) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Vermögensverwaltungsgesellschaft für im EWR niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
11) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes, sofern:
a) vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfallen;
b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden; und
c) die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Milliarde Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende für die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren, nicht überschritten haben.
12) Unter Analysen im Sinne des Abs. 11 sind Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder auf Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, zu verstehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.