| 0.110.035.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 21
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ausgegeben am 6. Februar 2006
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Kundmachung
vom 31. Januar 2006
der Beschlüsse Nr. 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005 vom 30. September 2005
1 geändert.
2. Die Entscheidung 2005/200/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen
2, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2005/325/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden
4, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 40 (Entscheidung 2005/114/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"41.
32005 D 0310: Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (
ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 13)."
2. Unter der Überschrift "Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen" werden nach Nummer 73 (Entscheidung 1999/416/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"74.
32005 D 0200: Entscheidung 2005/200/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (
ABl L 70 vom 16.3.2005, S. 19).
75.
32005 D 0325: Entscheidung 2005/325/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden (
ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/200/EG, 2005/310/EG und 2005/325/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005 vom 30. September 2005
6 geändert.
2. Die Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 41 (Entscheidung 2005/310/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"42.
32005 D 0435: Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum (
ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/435/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2005 vom 21. Oktober 2005 geändert
9.
2. Die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2005 vom 21. Oktober 2005 geändert
12.
2. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 648/2004/EG werden die Richtlinien 73/404/EWG
14, 73/405/EWG
15, 82/242/EWG
16, 82/243/EWG
17 und 86/94/EWG
18 des Rates und die Empfehlung 89/542/EWG der Kommission
19, die in das Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben, und sie sind folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12t (Verordnung (EG) Nr. 642/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
2. Der Wortlaut der Nummern 2 (Richtlinie 73/404/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 73/405/EWG des Rates), 7 (Richtlinie 82/242/EWG des Rates) und 13 (Empfehlung 89/542/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2005 vom 10. Juni 2005
21 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Abkommens Nr. 105/2005 vom 8 Juli 2005
24 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft
26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) des Anhangs XI des Abkommens werden folgende Nummern eingefügt:
"5cq.
32004 D 0545: Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (
ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66).
5cr.
32005 D 0050: Entscheidung 2004/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (
ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2004/545/EG und 2005/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005
28 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 13/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Festlegung des in Art. 3 Bst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates genannten Verzeichnisses der Seeschifffahrtsstrassen
29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 13/2004 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission
30 aufgehoben, die bereits in das Abkommen aufgenommen worden war und folglich auch im Rahmen des Abkommens aufgehoben werden muss -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
"3a.
32004 R 0013: Verordnung (EG) Nr. 13/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Festlegung des in Art. 3 Bst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates genannten Verzeichnisses der Seeschifffahrtsstrassen (
ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 13/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005
32 geändert.
2. Die Richtlinie 2005/23/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005
35 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
36 wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 781/2005 und 857/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005
40 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66s.
32005 R 0488: Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (
ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005
43 geändert.
2. Die Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge
44 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Entscheidung 2005/366/EG wurde die Entscheidung 2000/363/EG
45 der Kommission aufgehoben, die bereits in das Abkommen aufgenommen worden war und folglich auch im Rahmen des Abkommens aufgehoben werden muss -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut des zweiten Gedankenstrichs (Entscheidung 2000/363/EG der Kommission) der Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"7ba.
32005 D 0366: Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge (
ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1)."
3. Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) erster Gedankenstrich (Entscheidung 98/385/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/366/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005
47 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009
49 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik
50 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik
51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"9c.
32005 R 0750: Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (
ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12)"
2. Nach Nummer 4c (Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"4ca.
32005 R 0772: Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009 (
ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 51)."
3. Nach Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"27a.
32005 R 0782: Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik (
ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26)."
4. Unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 750/2005, 772/2005, 782/2005 und 783/2005 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005
53 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen
54 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/288/EG der Kommission vom 18. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse
55 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben
56 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Annex XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18ah (Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18ai.
32005 R 0430: Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen (
ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36)."
2. Unter Nummer 22 (Entscheidung 97/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 25a (Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 430/2005 und Nr. 448/2005 und der Entscheidung 2005/288/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005
58 geändert.
2. Die Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
59 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern-/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats
60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" werden in Anhang XXII des Abkommens nach Nummer 13 (Empfehlung 2004/453/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"14.
32004 H 0913: Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (
ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55).
15.
32005 H 0162: Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern-/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (
ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)
5
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
8
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
11
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
20
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.