0.632.331.312
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 57 ausgegeben am 27. Februar 2006
Abkommen
zwischen den EWR-/EFTA-Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung1
Abgeschlossen in Washington am 17. Oktober 2005
Inkrafttreten: 1. März 2006
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen einerseits und die Vereinigten Staaten von Amerika andererseits,
in Anbetracht der traditionellen, auf Freundschaft beruhenden Bindungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (die Vereinigten Staaten) und den EWR-/EFTA-Staaten,
in dem Bestreben, den bilateralen Handel mit Schiffsausrüstung zu erleichtern und die Effizienz der Vorschriften jeder Vertragspartei zu steigern,
in Anerkennung der Möglichkeiten, die den Regelungsbehörden mit der Beseitigung unnötiger Doppelarbeit eröffnet werden,
angesichts des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
in der Erwägung, dass es das Ziel der Vertragsparteien ist, die Sicherheit auf See und den Schutz der Meere vor Verschmutzung zu verbessern,
in der Erkenntnis einerseits, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung einen positiven Beitrag zu einer stärkeren internationalen Harmonisierung der Normen leisten können,
in dem Bewusstsein andererseits, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit die volle Verwirklichung der Regelungsziele der Vertragsparteien gewährleisten muss und nicht zu einer Senkung ihres Sicherheits- und Schutzniveaus führen darf,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Vorschriften der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten für Schiffsausrüstung wesentlich zur Erleichterung des beiderseitigen Marktzugangs beitragen kann,
in der Erkenntnis, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung für kleine und mittlere Unternehmen in den Vereinigten Staaten und in den EWR-/EFTA-Staaten von besonderem Interesse sind,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die gleich bleibende Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der Vereinigten Staaten und der EWR-EFTA-Staaten erfordert,
in dem Bewusstsein, dass das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang zum Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) die WTO-Vertragsparteien auffordert, in Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten und wohlwollend zu prüfen, ob sie die technischen Vorschriften der anderen Mitglieder als gleichwertig anerkennen können, sofern sie davon überzeugt sind, dass mit diesen Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften in geeigneter Weise verwirklicht werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Begriffsbestimmungen und Ziel
Art. 1
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Konformitätsbescheinigung" bedeutet eine von einer Konformitätsbewertungsstelle einer Vertragspartei ausgestellte Urkunde, in der bescheinigt wird, dass ein Produkt den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei entspricht. In den Vereinigten Staaten ist dies die von der Küstenwache der Vereinigten Staaten ausgestellte Baumusterzulassung (Certificate of Type Approval). In den EWR-/EFTA-Staaten sind dies die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehenen Bescheinigungen, Zulassungen und Erklärungen, wie in Anhang II Kapitel XXXII Punkt 1 zum EWR-Abkommen übernommen.
b) "Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine rechtliche Einheit, bei der es sich um eine Regelungsbehörde oder eine sonstige öffentliche oder private Stelle handeln kann, die befugt ist, Konformitätsbescheinigungen auszustellen. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien die in Art. 6 genannten Stellen.
c) "Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften" bedeutet, dass die technischen Vorschriften der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten für ein bestimmtes Produkt hinreichend vergleichbar sind, damit die Verwirklichung der Ziele der Vorschriften jeder Seite gewährleistet ist. Gleichwertigkeit der betreffenden technischen Vorschriften bedeutet nicht, dass die betreffenden technischen Vorschriften identisch sein müssen.
d) "EWR-/EFTA-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsorganisation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, namentlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen.
e) "Vertragspartei" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen.
f) "internationale Instrumente" bedeutet die einschlägigen internationalen Übereinkommen, Entschliessungen, Codes und Zirkulare der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und die einschlägigen Prüfnormen, die in Anhang II aufgeführt sind.
g) "Regelungsbehörde" ist eine staatliche Stelle, die befugt ist, Vorschriften zu Fragen der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu erlassen, die von Gesetzes wegen den Verkauf und die Verwendung von Schiffsausrüstung im Gebiet einer Vertragspartei kontrolliert und die Durchsetzungsmassnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Produkte die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Regelungsbehörden der Vertragsparteien sind in Anhang III aufgeführt.
h) "Seite" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten oder die EWR-/ EFTA-Staaten.
i) "technische Vorschriften" bedeutet die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten für Schiffsausrüstung festgelegten verbindlichen Produktvorschriften, Prüf- und Leistungsnormen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gegebenenfalls die Leitlinien für ihre Anwendung.
2) Andere in diesem Abkommen verwendete Begriffe der Konformitätsbewertung haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) angegebene Bedeutung. Weichen die Begriffsbestimmungen des ISO-/IEC-Leitfadens 2 und die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens voneinander ab, sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens massgebend.
Art. 2
Ziel des Abkommens
1) Dieses Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen die Vereinigten Staaten einerseits und die EWR-/EFTA-Staaten andererseits die Konformitätsbescheinigungen anerkennen, die von den Konformitätsbewertungsstellen der anderen Seite in Bewertung der Konformität mit den eigenen Anforderungen, wie in Anhang I aufgeführt, ausgestellt werden (im Folgenden "gegenseitige Anerkennung" genannt).
2) In diesem Abkommen ist ferner ein Rahmen für die Zusammenarbeit in Regelungsfragen mit dem Ziel festgelegt, die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften für Schiffsausrüstung zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten fortzusetzen und zu fördern, die Verbesserung und Weiterentwicklung der Vorschriften zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu unterstützen und die einheitliche Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. Bei dieser Zusammenarbeit wird der Regelungsautonomie der Vertragsparteien und der Weiterentwicklung ihrer Politik und ihrer Vorschriften sowie ihrem gemeinsamen Eintreten für die Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Instrumente in vollem Umfang Rechnung getragen.
3) Dieses Abkommen soll sich parallel zu den Programmen und zur Politik der beiden Seiten weiterentwickeln. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen regelmässig, um Fortschritte zu bewerten und mögliche Verbesserungen dieses Abkommens zu ermitteln. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente gewidmet.
Kapitel 2
Gegenseitige Anerkennung
Art. 3
Grundpflichten
1) Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte erkennen die Vereinigten Staaten die von den Konformitätsbewertungsstellen der EWR-/EFTA-Staaten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EWR-/EFTA-Staaten ausgestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an.
2) Hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Produkte erkennen die EWR-/EFTA-Staaten die von der Konformitätsbewertungsstelle der Vereinigten Staaten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten ausgestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an.
3) Die in den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten für jedes der Produkte im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden technischen Vorschriften sind in Anhang II aufgeführt.
Art. 4
Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften
1) Die beiden Seiten haben festgestellt, dass ihre entsprechenden technischen Vorschriften für jedes der in Anhang II aufgeführten Produkte gleichwertig sind, wie in Art. 3 ausgeführt.
2) Entscheiden die beiden Seiten, den Produktebereich in Anhang II zu erweitern, beruht die Feststellung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften darauf, dass diese die einschlägigen internationalen Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach Auffassung einer Seite ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele. In diesem Fall wird die Gleichwertigkeit auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage festgestellt.
Art. 5
Kennzeichnung
Jede Seite kann ihre Vorschriften über die Kennzeichnung, Nummerierung und Bezeichnung von Produkten aufrechterhalten. Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte sind die Konformitätsbewertungsstellen der EWR-/EFTA-Staaten befugt, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten erforderliche Kennzeichnung und Nummerierung zu verwenden, die ihnen von der Küstenwache der Vereinigten Staaten zugeteilt wird. Die Konformitätsbewertungsstelle der Vereinigten Staaten erhält die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene, wie in Anhang II Kapitel XXXII Punkt 1 zum EWR-Abkommen übernommen, ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Kennnummer, die neben der nach der genannten Richtlinie erforderlichen Kennzeichnung angebracht wird.
Art. 6
Konformitätsbewertungsstellen
1) Für die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen nach diesem Abkommen gilt Folgendes:
a) Die Vereinigten Staaten erkennen die von den EWR-/EFTA-Staaten nach der Richtlinie 96/98/EG, wie in Anhang II Kapitel XXXII Punkt 1 zum EWR-Abkommen übernommen, als Konformitätsbewertungsstellen benannten Stellen an.
b) Die EWR-/EFTA-Staaten erkennen die Küstenwache der Vereinigten Staaten zusammen mit den von dieser nach 46 CFR 159.010 anerkannten Laboratorien als Konformitätsbewertungsstelle der Vereinigten Staaten an.
2) Jede Seite erkennt an, dass die in Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen befugt sind, in Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften folgende Verfahren durchzuführen:
a) Prüfen und Erstellen von Prüfberichten,
b) Zertifizieren von Qualitätssicherungsfunktionen oder -systemen.
3) Für folgende Verfahren sind die Regelungsbehörden jeder Vertragspartei zuständig, sie können diese Aufgaben jedoch ganz oder teilweise den Konformitätsbewertungsstellen übertragen:
a) Überprüfen von Ausrüstungsentwürfen und Prüfergebnissen gegen bestimmte Normen,
b) Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen.
4) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die beiden Seiten Listen ihrer Konformitätsbewertungsstellen aus. Jede Seite unterrichtet die andere unverzüglich über Änderungen der Liste ihrer Konformitätsbewertungsstellen.
5) Jede Vertragspartei verlangt, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen die Untersuchung der fachlichen Kompetenz ihrer Subunternehmen und der Erfüllung der Anforderungen durch diese Unternehmen im Einzelnen aufzeichnen und ein Register aller vergebenen Unteraufträge führen. Diese Angaben werden der anderen Seite auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
6) Auf Ersuchen einer Regelungsbehörde der anderen Seite verlangt jede Vertragspartei, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen den Regelungsbehörden Kopien der von ihnen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der damit zusammenhängenden technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Kapitel 3
Gemischter Ausschuss
Art. 7
Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen einen aus Vertretern der Vertragsparteien bestehenden Gemischten Ausschuss ein. Der Gemischte Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren dieses Abkommens verantwortlich.
2) Jede Seite verfügt im Gemischten Ausschuss über eine Stimme. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3) Der Gemischte Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen prüfen. Der Gemischte Ausschuss ist in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erforderlichen Massnahmen. Der Gemischte Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Liste in Anhang II mit den Produkten und den entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu führen, deren Gleichwertigkeit die beiden Seiten festgestellt haben;
b) Fragen zu erörtern und Probleme zu lösen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, einschliesslich der Frage, ob die technischen Vorschriften der beiden Seiten für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt noch gleichwertig sind;
c) Fragen aus den Bereichen Technik, Konformitätsbewertung und Technologie zu behandeln, um die widerspruchsfreie Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf die einschlägigen internationalen Instrumente;
d) die Anhänge zu ändern;
e) zur Erleichterung der erfolgreichen Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beratend tätig zu sein und gegebenenfalls Leitlinien zu entwickeln;
f) einen Arbeitsplan für die Angleichung und Harmonisierung der technischen Vorschriften der beiden Seiten aufzustellen und fortzuschreiben.
4) Der Gemischte Ausschuss kann gemischte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus den Vertretern der zuständigen Regelungsbehörden und den Sachverständigen zusammensetzen, deren Teilnahme für notwendig erachtet wird; sie befassen den Gemischten Ausschuss mit spezifischen, mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen und beraten ihn.
Kapitel 4
Zusammenarbeit in Regelungsfragen
Art. 8
Regelungsbefugnis
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Vertragspartei, durch gesetzgeberische, Regelungs- oder Verwaltungsmassnahmen das Schutzniveau festzulegen, das sie zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung für angemessen erachtet, oder Gefahren im Geltungsbereich dieses Abkommens auf andere Weise abzuwenden.
Art. 9
Informationsaustausch und Kontaktstellen
1) Die in Anhang III aufgeführten Regelungsbehörden richten einen geeigneten Informationsaustausch hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens ein.
2) Jede Vertragspartei benennt mindestens eine Kontaktstelle, bei der es sich um eine in Anhang III aufgeführte Regelungsbehörde handeln kann, die alle zumutbaren Anfragen der anderen Seite und anderer Beteiligter wie Hersteller, Verbraucher oder Gewerkschaften wegen Verfahren, Vorschriften oder sonstiger Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen beantwortet. Die beiden Seiten tauschen Listen der Kontaktstellen aus und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.
3) Jede Seite macht im Internet eine Liste der Produkte, für die sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, der Öffentlichkeit zugänglich und aktualisiert diese Liste regelmässig.
Art. 10
Änderung der Vorschriften
1) Führt eine Seite neue technische Vorschriften ein, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, so stützt sie diese auf die geltenden internationalen Instrumente, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach ihrer Auffassung ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele.
2) Jede Seite notifiziert Änderungen technischer Vorschriften, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten der anderen Seite. Muss aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des Umweltschutzes dringend gehandelt werden, so werden die Änderungen der anderen Seite so bald wie möglich notifiziert.
3) Die beiden Seiten und ihre Regelungsbehörden unterrichten einander und beraten sich miteinander, soweit dies nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist, über
a) Vorschläge für die Änderung bestehender oder die Einführung neuer technischer Vorschriften in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Vorschriften Bezug genommen wird oder die mit diesen Vorschriften in Zusammenhang stehen,
b) die rechtzeitige Einbeziehung geänderter oder neuer internationaler Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
c) die Erneuerung bestehender, gültiger Konformitätsbescheinigungen, die aufgrund geänderter oder neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften erneuert werden müssen.
4) Jede Seite gibt der anderen Gelegenheit, zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
5) Werden die in den Anhängen I und II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, so prüft der Gemischte Ausschuss, ob die technischen Vorschriften für die in Anhang II aufgeführten Produkte gemäss Art. 4 Abs. 2 noch gleichwertig sind.
a) Beschliesst der Gemischte Ausschuss, dass die Gleichwertigkeit weiter gegeben ist, so wird das betreffende Produkt weiter in Anhang II geführt.
b) Beschliesst der Gemischte Ausschuss, dass die Gleichwertigkeit nicht länger gegeben ist, so werden die Produkte und die entsprechenden technischen Vorschriften, für die die Gleichwertigkeit nicht länger gegeben ist, aus Anhang II gestrichen. Der Gemischte Ausschuss passt Anhang II durch Beschluss an, um der Änderung Rechnung zu tragen. Nach Aufhebung der gegenseitigen Anerkennung sind die Vertragsparteien hinsichtlich des betreffenden Produkts nicht länger durch die Pflichten aus Art. 3 gebunden. Die einführende Vertragspartei erkennt jedoch vorher ausgestellte Konformitätsbescheinigungen für Produkte weiter an, die vor Aufhebung der gegenseitigen Anerkennung in dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht wurden, es sei denn, eine Regelungsbehörde der Vertragspartei beschliesst aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes.
c) Erzielt der Gemischte Ausschuss keine Einigung darüber, ob bestimmte technische Vorschriften noch gleichwertig sind, so wird die gegenseitige Anerkennung hinsichtlich dieses Produkts nach Art. 15 ausgesetzt.
6) Die beiden Seiten machen eine aktuelle Fassung des Anhangs II im Internet zugänglich.
Art. 11
Zusammenarbeit in Regelungsfragen
1) Die beiden Seiten arbeiten in der IMO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen, z.B. der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) mit dem Ziel zusammen, internationale Regeln zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung aufzustellen und zu verbessern.
2) Die beiden Seiten prüfen, inwieweit sie technische Arbeiten ausführen, Daten und Informationen austauschen oder in Wissenschaft und Technologie oder sonstigen Bereichen mit dem Ziel zusammenarbeiten können, die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften für Schiffsausrüstung zu verbessern und die Mittel für die Weiterentwicklung der Vorschriften effizient einzusetzen.
3) Hinsichtlich der Produkte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nicht in Anhang II aufgeführt sind oder für die die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften aufgehoben oder ausgesetzt wird, verpflichtet sich jede Seite, ihre technischen Vorschriften zu prüfen, um soweit wie möglich zu einer gegenseitigen Anerkennung zu gelangen. Die beiden Seiten bemühen sich, in Verfolgung des Ziels ihrer internen Rechtsvorschriften, zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung ihre technischen Vorschriften soweit wie möglich auf der Grundlage der geltenden internationalen Instrumente anzugleichen.
4) Kommen die beiden Seiten zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit für ein Produkt und die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgestellt werden kann, so passt der Gemischte Ausschuss Anhang II durch Beschluss entsprechend an.
Art. 12
Zusammenarbeit bei der Konformitätsbewertung
1) Die Vertreter der beiden Seiten und Vertreter ihrer für Konformitätsbewertungsfragen zuständigen Behörden beraten sich gegebenenfalls miteinander, um zu gewährleisten, dass das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren und die Konformitätsbewertungsstellen erhalten bleibt. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise Methoden für die Prüfung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und Befähigung der Konformitätsbewertungsstellen vergleichen oder, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, gemeinsam an Rechnungsprüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungen oder an sonstigen Beurteilungen der Konformitätsbewertungsstellen teilnehmen.
2) Jede Seite fordert ihre Konformitätsbewertungsstelle(n) auf, sich an den von der anderen Seite organisierten Koordinierungs- und Kooperationsmassnahmen zu beteiligen.
Kapitel 5
Aufsicht und Schutzmassnahmen
Art. 13
Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen
1) Jede Seite gewährleistet, dass ihre Konformitätsbewertungsstelle(n) die in Art. 6 Abs. 2 und 3 genannten Verfahren durchführen. Zu diesem Zweck führt bzw. veranlasst jede Seite eine laufende Aufsicht über ihre Konformitätsbewertungsstellen mittels regelmässiger Rechnungsprüfungen oder Beurteilungen.
2) Hat eine Seite objektive Gründe für eine Beanstandung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Seite, so unterrichtet sie die zuständige Vertragspartei schriftlich. Die zuständige Vertragspartei legt so bald wie möglich Informationen vor, um die Beanstandung zu widerlegen oder die der Beanstandung zugrunde liegenden Mängel zu beheben. Gegebenenfalls wird die Frage im Gemischten Ausschuss erörtert. Können sich die beiden Seiten nicht über die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle einigen, so kann die beanstandende Seite es ablehnen, der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle ihre Kennzeichnung oder Nummerierung zu gewähren und die von dieser Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigungen anzuerkennen.
Art. 14
Marktaufsicht
1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Regelungsbehörde, geeignete Sofortmassnahmen zu treffen,
a) wenn sie feststellt, dass ein in Anhang II aufgeführtes Produkt möglicherweise nicht die betreffenden technischen Vorschriften erfüllt, oder
b) wenn sie feststellt, dass ein in Anhang II aufgeführtes Produkt möglicherweise die Gesundheit oder die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder gegebenenfalls sonstiger Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, auch wenn es die betreffenden technischen Vorschriften erfüllt und ordnungsgemäss installiert, gewartet und für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
Im Rahmen dieser Massnahmen kann das Produkt vom Markt genommen, das Inverkehrbringen des Produktes verboten, der freie Verkehr mit dem Produkt beschränkt, ein Rückruf des Produktes eingeleitet oder einem erneuten Auftreten der Probleme unter anderem durch ein Einfuhrverbot vorgebeugt werden. Trifft die Regelungsbehörde solche Massnahmen, so teilt sie dies der anderen Seite spätestens 15 Tage nach dem Ergreifen der Massnahmen unter Angabe der Gründe mit.
2) Dieses Abkommen hindert eine Seite nicht daran, Produkte, die den technischen Vorschriften dieser Seite nicht entsprechen, vom Markt zu nehmen.
3) Die vorzunehmenden Grenzkontrollen und Prüfungen für Produkte, die als den in Anhang I aufgeführten Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend zertifiziert, etikettiert oder gekennzeichnet sind, sind so zügig wie möglich durchzuführen. Kontrollen im internen Verkehr im Gebiet einer Vertragspartei sind in einer nicht weniger günstigen Weise durchzuführen wie für gleichartige inländische Produkte.
Art. 15
Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung
1) Ist eine Seite der Auffassung, dass die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der anderen Seite für ein oder mehrere in Anhang II aufgeführte Produkte nicht länger gegeben ist, so überweist sie die Angelegenheit unter Angabe objektiver Gründe an den Gemischten Ausschuss. Die beiden Seiten erörtern die Angelegenheit im Gemischten Ausschuss. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss nicht, innerhalb von 60 Tagen nach seiner Befassung einen Beschluss zu fassen, so kann die anfechtende Seite die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung hinsichtlich der betroffenen Produkte aussetzen. Die Aussetzung bleibt in Kraft, bis der Gemischte Ausschuss etwas anderes beschliesst.
2) Wenn die gegenseitige Anerkennung für ein oder mehrere Produkte gemäss Abs. 1 ausgesetzt wurde, passt der Gemischte Ausschuss Anhang II durch Beschluss an, um der Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung hinsichtlich des betreffenden Produkts Rechnung zu tragen. Die beiden Seiten arbeiten nach Massgabe des Art. 11 zusammen, um soweit wie möglich wieder zu einer Gleichwertigkeit hinsichtlich des Produkts oder der Produkte zu gelangen.
3) Nach Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung für eines oder mehrere Produkte gemäss Abs. 1 sind die beiden Seiten hinsichtlich des betreffenden Produkts nicht länger durch die Pflichten aus Art. 3 gebunden. Die einführende Vertragspartei erkennt jedoch vorher ausgestellte Konformitätsbescheinigungen für Produkte weiter an, die vor Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung in dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht wurden, es sei denn, eine Regelungsbehörde der Vertragspartei beschliesst aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes.
Art. 16
Warnsystem
Die beiden Seiten richten ein beiderseitiges Warnsystem zwischen ihren Regelungsbehörden ein, über das sie einander über Produkte unterrichten, die den geltenden technischen Vorschriften nicht entsprechen oder von denen möglicherweise eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht.
Kapitel 6
Zusätzliche Bestimmungen
Art. 17
Vertraulichkeit
1) Jede Vertragspartei wahrt nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen. Insbesondere legt keine Vertragspartei die aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestattet auch den Konformitätsbewertungsstellen nicht, solche Informationen offen zu legen.
2) Eine Seite oder eine Konformitätsbewertungsstelle kann beim Austausch von Informationen mit der anderen Seite oder mit einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Seite angeben, welche Informationen nicht offen gelegt werden dürfen.
Art. 18
Gebühren
Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass die Gebühren, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Abkommens erhoben werden, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Dienstleistungen stehen. Keine Seite erhebt im Falle der unter dieses Abkommen fallenden Konformitätsbewertungsverfahren Gebühren für die von der anderen Seite durchgeführten Konformitätsbewertungen.
Art. 19
Geographischer Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen gilt für Konformitätsbewertungsverfahren, die für Produkte in den Gebieten der EWR-/EFTA-Staaten einerseits, sowie für Konformitätsbewertungsverfahren, die für Produkte im Gebiet der Vereinigten Staaten andererseits, durchgeführt werden.
2) Unbeschadet des Abs. 1 gilt dieses Abkommen für Produkte, die in Schiffen installiert sind, die berechtigt sind, unter der Flagge einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien zu fahren, und sich auf Auslandsfahrt befinden, unabhängig davon, wo sie sich befinden.
Art. 20
Abkommen mit anderen Ländern
Sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, begründen Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die eine Seite mit einer Nichtvertragspartei (Drittpartei) abschliesst, für die andere Seite nicht die Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der auf dem Gebiet dieser Drittpartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren.
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
Art. 21
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung
1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert haben.
2) Dieses Abkommen kann nach Art. 7 durch den Gemischten Ausschuss oder von den Vertragsparteien geändert werden.
3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien kündigen. Wenn ein EWR-/EFTA-Staat dieses Abkommen kündigt, versuchen die restlichen Vertragsparteien, das Abkommen in Übereinstimmung mit Abs. 2 dieses Artikels zu ändern. Falls sich die restlichen Vertragsparteien nicht auf eine Änderung des Abkommens einigen können, tritt das Abkommen nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifikation ausser Kraft.
4) Nach Kündigung dieses Abkommens erkennt eine Vertragspartei die von den Konformitätsbewertungsstellen aufgrund dieses Abkommens vor der Kündigung ausgestellten Konformitätsbescheinigungen weiter an, es sei denn, eine Regelungsbehörde einer Vertragspartei beschliesst aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes.
Art. 22
Depositar
Die Regierung des Königreichs Norwegen als Depositar hat alle Vertragsparteien über den Abschluss der Verfahren für das Inkrafttreten gemäss Art. 21 Abs. 1 zu informieren.
Art. 23
Schlussbestimmungen
1) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.
2) Die Vertragsparteien überprüfen die Anwendung dieses Abkommens regelmässig, das erste Mal spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten.
3) Dieses Abkommen ist in vier Urschriften in englischer Sprache abgefasst.
Geschehen in Washington am 17. Oktober 2005.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften2
Anhang II
Sachlicher Geltungsbereich3
Anhang III
Regelungsbehörden4

1   Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

3   Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

4   Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.