105.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006 | Nr. 243 | ausgegeben am 15. Dezember 2006 |
Gesetz
vom 25. Oktober 2006
über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
1.
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3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 auf sämtliche gestalteten Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen Anwendung.
2) Es findet keine Anwendung auf:
a) nicht öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, mit Ausnahme von Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten sowie geförderten Wohnbauten;
b) nicht öffentliche Verkehrswege und -anlagen sowie nicht öffentliche Verkehrssysteme;
c) Waren privater Anbieter, sofern diese keine für Menschen mit Behinderungen spezifischen Waren im Angebot führen;
d) Dienstleistungen privater Anbieter, sofern diese ihre Dienstleistung nur deshalb nicht erbringen können, weil sie nicht über die dazu erforderlichen, behindertengerecht eingerichteten Hilfsmittel verfügen;
e) Gebrauchsgegenstände, die von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur mit Erschwernis nutzbar sind.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Behinderung": die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;
b) "öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen,
1. die einem beliebigen Personenkreis offen stehen;
2. die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind; oder
3. in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
c) "Unternehmen des öffentlichen Verkehrs": die vom Land oder den Gemeinden mit der Besorgung des öffentlichen Verkehrs beauftragten oder konzessionierten Unternehmen;
d) "Verkehrswege und -anlagen": Anlagen wie Strassen, Wege, Brücken, Unter- und Überführungen, Plätze, Parkplätze, Spielplätze oder Parks;
e) "Gemeinwesen": Land, Gemeinden, selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften;
f) "Baubehörde": die nach dem Baugesetz jeweils sachlich zuständige Behörde oder zuständigen Behörden;
g) "Barrierefreiheit": Barrierefreiheit liegt vor, wenn gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
h) "Anpassbarkeit": Anpassbarkeit liegt vor, wenn Wohnanlagen und -bauten mit geringem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können;
i) "mobile Anwendungen": Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware selbst;
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k) "öffentliche Stellen": das Gemeinwesen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse;
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l) "Einrichtungen von allgemeinem Interesse": Einrichtungen, die:
61. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzen; und
3. überwiegend vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens ernannt worden sind;
m) "zeitbasierte Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;
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n) "Stücke aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die in historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden.
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2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Positive Massnahmen
Spezielle Massnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung.
II. Schutz vor Diskriminierung
A. Schutz vor Diskriminierung im Allgemeinen
Art. 5
Diskriminierungsverbot
1) Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner.
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4) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Personen anzuwenden, die Menschen mit Behinderungen vorübergehend assistieren oder betreuen oder die eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung aufzeigen oder bekämpfen.
5) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäss Art. 8 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
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Art. 6
Diskriminierung
1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch einen rechtmässigen Zweck sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich.
Art. 7
Unverhältnismässige Belastungen
1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismässiger Belastungen unzumutbar wäre.
2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismässig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand;
b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei;
c) Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Massnahmen;
d) die zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit;
e) die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises.
3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismässige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Massnahmen zumindest eine massgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer grösstmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.
4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.
Art. 8
Belästigung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstössige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt oder ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
Art. 9
Anweisung zur Diskriminierung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
B. Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt
Art. 10
Diskriminierungsverbot, Ausnahmen
1) Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis privaten oder öffentlichen Rechts sowie in der sonstigen Arbeitswelt niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
a) bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
b) bei der Festsetzung des Entgelts;
c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
d) bei Massnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung;
e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen;
f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;
g) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
h) beim Zugang zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses;
i) bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschliesslich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
k) bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Arbeitnehmer eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmässigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
4) Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn das entrichtete Entgelt der erbrachten Leistung entspricht.
5) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.
C. Schutz vor Diskriminierung bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
Art. 11
Barrierefreiheit und Anpassbarkeit
1) Die Regierung legt mit Verordnung insbesondere technische und bauliche Vorschriften fest, bei deren Einhaltung Barrierefreiheit und Anpassbarkeit angenommen wird. Massgebend ist der jeweilige Stand der Technik und Wissenschaft. Die Regierung kann gebräuchliche nationale oder internationale technische Normen oder andere Normen sowie Richtlinien, Empfehlungen, Festlegungen und dergleichen für verbindlich erklären.
2) Die Regierung hört das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder die damit beauftragte Organisation (Art. 22) sowie die anerkannten Behindertenorganisationen (Art. 31) vor dem Erlass entsprechender Vorschriften nach Abs. 1 an.
3) Die Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Kulturgütergesetzes bleiben vorbehalten.
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Art. 12
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, sind barrierefrei zu gestalten.
2) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich bewilligt wurden, sind, soweit sie nicht bereits barrierefrei gestaltet sind, bei Umbauten und Umnutzungen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Ausgenommen hiervon sind Unterhalts- und Renovationsarbeiten sowie werterhaltende Massnahmen ohne umfassende Eingriffe in die Bausubstanz.
3) Die Baubehörde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 eingehalten werden. Baubewilligungen sind mit entsprechenden Auflagen zu versehen.
4) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde den Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, über Baugesuche nach Abs. 1 und 2 zu verständigen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist zur Einhaltung der Vorschriften über die Barrierefreiheit Stellung zu nehmen. Behindertenorganisationen, die von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht haben, sind beschwerdeberechtigt.
5) Im Rahmen der Bauabnahme hat die Baubehörde Vertreter der im Sinne von Abs. 4 verständigten Behindertenorganisationen zur Teilnahme an der Bauabnahme einzuladen und diesen die Möglichkeit einzuräumen, die Baubehörde im Rahmen der Bauabnahme auf allfällige Verstösse gegen die Barrierefreiheit hinzuweisen. Weitere Rechte stehen den Behindertenorganisationen im Rahmen der Bauabnahme nicht zu.
6) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, welche von der Baubehörde ohne Beanstandungen abgenommen oder bei denen allfällige Beanstandungen behoben wurden, gelten als barrierefrei.
7) Die Baubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten oder die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern diese verhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist neben den Kriterien nach Art. 7 Abs. 2 zu berücksichtigen, ob beim Zugang zur Baute oder Anlage der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Nutzung der Baute oder Anlage besteht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 % des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 % der Erneuerungskosten übersteigt.
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8) Der Bauherr sowie der ausführende Planer, die Bauleitung, die Ingenieure und Unternehmer sind nach Erteilung der Baubewilligung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs für die Umsetzung der Vorschriften zur Barrierefreiheit verantwortlich.
Art. 13
Wohnanlagen
1) In Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, sind alle Wohnungen sowie die Zugänge zu den Wohnungen und den Neben- und Aussenräumen anpassbar zu gestalten. Bei schwierigen Geländeverhältnissen kann die Baubehörde nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation Ausnahmen gestatten.
2) Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich bewilligt wurden, sind, soweit sie nicht bereits anpassbar gestaltet sind, bei Umbauten grundsätzlich anpassbar zu gestalten. Art. 12 Abs. 2 und 7 ist bei Umbauten sinngemäss anzuwenden.
3) Im Übrigen findet Art. 12 Abs. 3, 6 und 8 sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Geförderte Wohnbauten
1) Wohnneubauten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, werden nach dem Wohnbauförderungsgesetz nur gefördert, wenn sie anpassbar gestaltet sind.
2) Die Baubehörde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften nach Abs. 1 eingehalten werden. Baubewilligungen sind mit entsprechenden Auflagen zu versehen.
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3) Im Übrigen findet Art. 12 Abs. 6 und 8 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
Öffentliche Verkehrswege und -anlagen
1) Verkehrswege und -anlagen, die vom Land oder von den Gemeinden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, sind barrierefrei zu gestalten.
2) Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, ist vom Land oder der zuständigen Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Barrierefreiheit bei der Erstellung von neuen oder bei der Abänderung bestehender öffentlicher Verkehrswege und -anlagen innert angemessener Frist zu äussern. Nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation kann in Ausnahmefällen von der Barrierefreiheit abgesehen werden.
Art. 16
Öffentliche Verkehrssysteme
1) Öffentliche Verkehrssysteme, insbesondere Haltestellen, Kommunikationssysteme, Billettausgabestellen sowie Fahrzeuge der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen werden, sind barrierefrei zu gestalten, sofern die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2) Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, ist vom jeweiligen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Barrierefreiheit bei der Erstellung von neuen bzw. bei der Abänderung bestehender öffentlicher Verkehrsysteme innert angemessener Frist zu äussern.
III. Besondere Massnahmen des Gemeinwesens
Art. 17
Massnahmen für sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen
1) Im Verkehr mit der Bevölkerung nimmt das Gemeinwesen Rücksicht auf die besonderen Anliegen der sprach-, hör- oder sehbehinderten Menschen.
2) Für die Wahrnehmung eigener Rechte in Gerichts- und Verwaltungsverfahren können sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen verlangen, dass Entscheidungen, Formulare und sonstiges Schriftgut ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren und verständlichen Form zugänglich gemacht werden. Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, im Behördenverkehr in der Gebärdensprache oder mit ihnen vertrauten Hilfsmitteln zu kommunizieren.
3) Soweit Dienstleistungen vom Gemeinwesen auf Internet angeboten werden, müssen diese den internationalen Standards entsprechen; Art. 11 Abs. 1 findet sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen nach Art. 21a ff.
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4) Das Gemeinwesen kann Projekte unterstützen, die sich sprach- und verständigungspolitischen Anliegen sprach-, hör- oder sehbehinderter Menschen widmen.
5) Das Gemeinwesen kann Bildungsangebote für sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen und ihnen besonders nahe stehende Personen fördern, um diesen die Erlernung einer auf die Behinderung abgestimmten Kommunikationstechnik zu ermöglichen.
6) Das Gemeinwesen kann Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen hör- und sehbehinderten Menschen zugänglich machen.
Art. 18
Massnahmen im Bildungsbereich
1) Das Land sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine Frühförderung und Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Massgeblich sind die Bestimmungen des Schulgesetzes.
2) Das Land fördert mit entsprechenden Schulungsformen sowie mit entsprechender Ausbildung und Unterstützung der Lehrpersonen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Regelschule. Massgeblich sind die Bestimmungen des Schul- und des Lehrpersonalgesetzes.
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3) Das Land sorgt weiters dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Rahmen der Berufsbildung eine ihren besonderen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen angepasste Ausbildung erhalten. Das Land kann sich an den behinderungsbedingten Mehrkosten beteiligen, sofern diese nicht durch Versicherungen und andere Zuwendungen gedeckt sind.
Art. 19
Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen
1) Das Land fördert die Integration von Menschen mit Behinderungen.
2) Das Gemeinwesen kann Programme durchführen, die der besseren Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft dienen.
3) Die Programme können insbesondere folgende Bereiche betreffen:
a) Bildung;
b) berufliche Tätigkeit;
c) Wohnen;
d) Personentransport;
e) Kultur;
f) Sport;
g) Entlastung von pflegenden Familienangehörigen.
4) Das Gemeinwesen kann sich insbesondere mit Finanzhilfen an solchen von Dritten durchgeführten Programmen beteiligen.
Art. 20
Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben
Das Gemeinwesen kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu erproben. Es kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze vorsehen.
Art. 21
Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit
1) Das Gemeinwesen kann Informationskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung für die Probleme der Gleichstellung und für die Integration von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen und um den betroffenen Kreisen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2) Die Regierung kann Private und Behörden beraten und ihnen Empfehlungen abgeben. Sie kann diese Aufgabe dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation (Art. 22) übertragen.
3) Die Regierung untersucht regelmässig, wie sich ihre Massnahmen auf die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auswirken. Sie kann auch die Auswirkungen von Massnahmen untersuchen, die andere ergreifen.
IIIa. Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen
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Art. 21a
17Grundsatz
1) Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Art. 21b zu entsprechen.
2) Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von:
a) öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihren Zweigstellen oder anderen Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen;
b) Nichtregierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.
3) Abs. 1 gilt ausserdem nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
a) Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren der betreffenden öffentlichen Stelle erforderlich sind;
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 veröffentlicht wurden;
c) live übertragene zeitbasierte Medien;
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht deren Kontrolle unterliegen;
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund:
1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
g) Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die breite Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
h) Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Mittagstischen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
i) Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschliesslich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
k) Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Art. 21b zu einer unverhältnismässigen Belastung der öffentlichen Stelle führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismässigkeit der Belastung sind insbesondere die Grösse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der öffentlichen Stelle, die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
Art. 21b
18Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
1) Öffentliche Stellen haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
2) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
19 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
3) Die zuständige Stelle (Art. 22a) hat die jeweils gültigen Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Art. 21c
20Erklärung zur Barrierefreiheit
1) Öffentliche Stellen haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.
2) Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.
3) Öffentliche Stellen haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Massnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Art. 21a Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
Art. 21d
21Überwachung und Berichterstattung
1) Die zuständige Stelle (Art. 22a) hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Art. 21b entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen. Die betroffenen öffentlichen Stellen haben an der Überwachung mitzuwirken.
2) Die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Art. 21c) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten sind von der zuständigen Stelle (Art. 22a) im Internet zu veröffentlichen.
Art. 21e
22Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden
Die zuständige Stelle (Art. 22a) hat Beschwerden, die sich auf Verstösse gegen die Vorgaben der Art. 21a ff., insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch eine öffentliche Stelle beziehen, nach Ablauf der Frist gemäss Art. 21c Abs. 3 entgegenzunehmen und zu prüfen. Die betroffenen öffentlichen Stellen haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Massnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
Art. 22
Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
1) Die Regierung errichtet ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, das sich für die rechtliche und faktische Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einsetzt. Die Regierung kann eine Organisation mit dieser Aufgabe betrauen.
1a) Wird eine Organisation mit den Aufgaben nach Abs. 1 betraut, kann das Amt für Soziale Dienste mit dieser Organisation eine Leistungsvereinbarung abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedarf.
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2) Dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen obliegen insbesondere:
a) die Ausarbeitung von Empfehlungen oder Anträgen zu Handen der Regierung für Massnahmen im Hinblick auf die Integration und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen;
b) die Beratung von Behörden und Privaten in Fragen der Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen;
c) die Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, soweit sie für die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind;
d) die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren zu Gesetzesvorlagen, welche die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen berühren;
e) die Ausarbeitung von Stellungnahmen auf Wunsch der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder;
f) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Belange von Menschen mit Behinderungen;
g) die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten unter anderem in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Behindertenorganisationen oder die Beteiligung an solchen Projekten;
h) die periodische Berichterstattung an die Regierung über die Entwicklung hinsichtlich der Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und über die Auswirkungen durchgeführter Massnahmen und Projekte;
i) die Förderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voranzubringen;
k) die Förderung des Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen, die sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen beteiligen;
l) die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen;
m) Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen, insbesondere durch Information und Beratung;
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n) Koordination von Schulungsprogrammen für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von öffentlichen Stellen sowie Sensibilisierungsmassnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.
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3) Das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen kann mit den in Art. 31 bezeichneten Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
Art. 22a
26Stelle für die Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
1) Dem Amt für Soziale Dienste obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 21b Abs. 3, Art. 21d und 21e.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann eine Organisation oder Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 betrauen. Art. 22 Abs. 1a findet sinngemäss Anwendung.
V. Rechtsansprüche und Verfahren
A. Verletzung des Diskriminierungsverbots
Art. 23
Rechtsansprüche
1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 5 bis 10 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2) Neben der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 kann die betroffene Person beantragen:
a) eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b) eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen.
3) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
4) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder ein Verfahren einer betroffenen Person unterstützt, darf nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 finden sinngemäss Anwendung.
5) Besteht die Diskriminierung in der Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit nach Art. 11 bis 16, so ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Wird im Zivilverfahren eingewendet, die Diskriminierung beruhe auf einer Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit, so hat das Gericht über diesen Einwand ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst zu entscheiden.
Art. 24
Verjährung
Die Ansprüche nach Art. 23 Abs. 1 und 2 verjähren in einem Jahr von dem Tage an gerechnet, an dem die betroffene Person von der Diskriminierung und der diskriminierenden Person Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablauf von drei Jahren vom Tag der Diskriminierung. Für die übrigen Voraussetzungen der Verjährung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäss.
Art. 25
Zuständigkeit und Verfahren
1) Für Klagen nach Art. 23 sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
2) Das Verfahren richtet sich vorbehaltlich Art. 26 nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 26
Beweislast
1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung nach Art. 5 bis 10 beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen.
2) Bei Berufung auf eine unmittelbare Diskriminierung obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihm geltend gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
3) Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine mittelbare Diskriminierung obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
B. Verletzung der Barrierefreiheit und Anpassbarkeit bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
Art. 27
Rechtsansprüche bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, Wohnanlagen und geförderten Wohnbauten
1) Wer nach dem Zeitpunkt der Bauabnahme im Sinne von Art. 12 bis 14 durch bauliche oder andere Massnahmen benachteiligt wird, indem die Vorschriften über die Barrierefreiheit oder die Anpassbarkeit nicht eingehalten worden sind, kann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Unterlassung der Benachteiligung zeitlich unbefristet bei der Baubehörde geltend machen.
2) Den Beweis dafür, dass eine bauliche oder andere Massnahme (Abs. 1), welche zur Benachteiligung führt, bereits im Zeitpunkt der Bauabnahme im Sinne von Art. 12 bis 14 bestanden hat und daher mit der Bauabnahme genehmigt worden ist, hat der Gegner des Benachteiligten zu erbringen.
Art. 28
Rechtsansprüche bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen
1) Wer im Sinne von Art. 15 benachteiligt wird, indem die Vorschriften über die Barrierefreiheit nicht eingehalten worden sind, kann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Unterlassung der Benachteiligung innert fünf Jahren nach Inbetriebnahme der Verkehrswege und -anlagen bei der Regierung bzw. zuständigen Gemeinde geltend machen.
2) Werden nach Inbetriebnahme der Verkehrswege und -anlagen Änderungen an denselben vorgenommen, beginnt die Frist nach Abs. 1 ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme neu zu laufen.
3) Im Übrigen findet Art. 27 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 29
Rechtsansprüche bei öffentlichen Verkehrssystemen
1) Wer im Sinne von Art. 16 benachteiligt wird, indem die Vorschriften über die Barrierefreiheit nicht eingehalten werden, kann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Unterlassung der Benachteiligung innert fünf Jahren nach Inbetriebnahme der entsprechenden Einrichtung bei der Regierung bzw. zuständigen Gemeinde geltend machen.
2) Werden nach Inbetriebnahme der öffentlichen Verkehrssysteme Änderungen an denselben vorgenommen, beginnt die Frist nach Abs. 1 ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme neu zu laufen.
3) Im Übrigen findet Art. 27 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 30
Verfahren
Auf das Verfahren nach Art. 27 bis 29 finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 31
Antrags- und Beschwerdelegitimation von Behindertenorganisationen
1) Behindertenorganisationen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen und den Sitz im Inland haben, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen im Sinne von Art. 27 bis 29 im eigenen Namen geltend machen.
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die zur Beschwerde berechtigten Behindertenorganisationen auf deren Antrag.
Art. 31a
28Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Einrichtungen und Organisationen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist, insbesondere um:
a) die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen, öffentlichen Verkehrssystemen sowie von Websites und mobilen Anwendungen zu prüfen;
b) die Anpassbarkeit von Wohneinheiten und allfällige Ausnahmen sowie die Anpassbarkeit von geförderten Wohnbauten zu prüfen;
c) Massnahmen im Bildungsbereich zu fördern oder durchzuführen;
d) Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder durchzuführen;
e) Pilotversuche zur Integration von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben durchzuführen oder zu unterstützen;
f) Private und Behörden in Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen zu informieren und zu beraten sowie die Wirksamkeit von entsprechenden Massnahmen zu untersuchen.
2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Einrichtungen und Organisationen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, anderen Behörden offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 31b
29Übermittlung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, das Gemeinwesen und sonstige öffentliche Stellen sowie Organisationen haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen, Organisationen und Einrichtungen alle für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu übermitteln.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 31c
30Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Organisationen und Einrichtungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben oder betreiben lassen.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Anpassungsfristen für Bauten und Anlagen sowie für Verkehrswege und -anlagen
1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen des Gemeinwesens (Art. 12) sowie öffentliche Verkehrswege und -anlagen (Art. 15) müssen vorbehaltlich Abs. 2 innert nachfolgender Fristen barrierefrei sein:
a) soweit die Fertigstellung vor nicht mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) soweit die Fertigstellung vor mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein. Ist ein Kind oder Jugendlicher mit einer Behinderung bereits vor Ablauf dieser Anpassungsfrist aufgrund seiner Behinderung zwingend auf die Barrierefreiheit an Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens angewiesen, so ist die Barrierefreiheit für den betreffenden Kindergarten oder die betreffende Schule innert angemessener Frist herzustellen.
3) Bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen sind die Ansprüche nach Art. 28 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 geltend zu machen.
Art. 33
Anpassungsfristen für öffentliche Verkehrssysteme
1) Bestehende öffentliche Verkehrssysteme (Art. 16) müssen, ausgenommen von Abs. 2, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein.
2) Die öffentlichen Verkehrssysteme der Österreichischen Bundesbahnen müssen bis Ende 2015 barrierefrei sein.
3) Bei öffentlichen Verkehrssystemen sind die Ansprüche nach Art. 29 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 und 2 geltend zu machen.
Art. 34
Hängige Gesuche
1) Mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen des Gemeinwesens finden die Art. 12 bis 14 auf Baubewilligungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Einreichung des Baugesuchs eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.
2) Auf Wohnbauförderungsgesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, findet Art. 14 gleichfalls keine Anwendung.
Art. 35
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 36
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
105.2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGlG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 Nr. 101 ausgegeben am 25. April 2022 |
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
...
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf:
a) Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Bst. a fallen, nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
c) mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
31
2) Art. 12 Abs. 7 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
...
1
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
(ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
2
Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
3
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
4
Art. 3 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
5
Art. 3 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
6
Art. 3 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
7
Art. 3 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
8
Art. 3 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
9
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 351.
10
Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 351.
11
Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 273.
12
Art. 12 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
13
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 269.
14
Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
15
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 295.
16
Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
17
Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
18
Art. 21b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
19
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
20
Art. 21c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
21
Art. 21d eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
22
Art. 21e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
23
Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
24
Art. 22 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
25
Art. 22 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
26
Art. 22a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
27
Überschrift vor Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
28
Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
29
Art. 31b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
30
Art. 31c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 101.
31
Inkrafttreten: 1. April 2024 (
LGBl. 2024 Nr. 101).