814.201.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 60 ausgegeben am 16. März 2007
Verordnung
vom 13. März 2007
über die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft (Hofdüngerverordnung; HDV)
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 16 Bst. d, Art. 64 und Art. 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 1591, sowie Art. 7 und Art. 62 Bst. b des Luftreinhaltegesetzes (LRG) vom 18. Dezember 2003, LGBl. 2004 Nr. 532, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung bei der Lagerung von Hofdüngern.
Art. 2
Errichtung und Betrieb von Lagereinrichtungen
1) Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen funktionstüchtig und dicht sein. Sie sind gemäss der Vollzugshilfe "Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt3 zu erstellen und zu betreiben.
2) Neue Güllebehälter sind mit baulichen Abdeckungen, insbesondere Betondecken, Zelten oder Schwimmfolien, zu versehen. Bestehende Güllebehälter sind mit Abdeckungen zu versehen, wenn sie baulich verändert werden.
Art. 3
Lagerung von Mist bei Ställen
Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in einer Güllegrube gelagert werden.
Art. 4
Lagerung von Mist im freien Feld
1) Mist darf auf gewachsenem Boden vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 gelagert werden, wenn:
a) der Abstand zu oberirdischen Gewässern, zu Strassen, Wegen und Wäldern mindestens 10 Meter beträgt; und
b) sichergestellt wird, dass keine Mistsäfte austreten.
2) Mist darf nicht in Wasserschutzgebieten, in Mulden, in stark geneigtem Gelände, auf Strassen und Wegen, in der Nähe von Entwässerungsschächten oder direkt über Drainagen gelagert werden.
3) Trockener Mist wie langstrohiger Pferdemist und Tiefstreumist darf ohne Abdeckung höchstens sechs Wochen, mit Abdeckung höchstens sechs Monate gelagert werden.
4) Nasser Mist und Geflügelmist darf nur mit Vlies oder Blache abgedeckt und höchstens sechs Wochen gelagert werden.
Art. 5
Lagerkapazitäten
1) Für Gülle sind in Abhängigkeit von der Höhenlage der mehrheitlich bewirtschafteten Nutzflächen Lagerkapazitäten für nachfolgende Zeiträume zu schaffen:
a) bis 700 m ü. M.: vier Monate;
b) 700 bis 900 m ü. M.: fünf Monate;
c) über 900 m ü. M.: sechs Monate.
2) Für Mist sind Lagerkapazitäten für mindestens sechs Monate zu errichten.
Art. 6
Berechnung der Lagerkapazitäten
1) Die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazitäten für Hofdünger hat gemäss der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" der schweizerischen Bundesämter für Landwirtschaft und Umwelt4 zu erfolgen.
2) Für die Berechnung der Lagerkapazität sind zu berücksichtigen:
a) der Anfall von unverdünnter Gülle, von Mist und Silosäften;
b) anfallendes Betriebsabwasser insbesondere aus Stallreinigung, Tierpflege und Reinigung von Melkanlagen sowie Wasser von nicht überdachten Flächen, welche in die Güllegrube entwässern; und
c) anfallende Hausabwässer.
3) Bei neuen Betrieben wird der Berechnung des Hofdüngeranfalls die höchst mögliche Belegung der Tierplätze des Stalles, bei den Hausabwässern die Anzahl Zimmer (sämtliche Wohn-, Arbeits- und Schlafräume) zugrunde gelegt.
4) Bei bestehenden Betrieben ist für die Berechnung des Hofdüngeranfalls der vorhandene Tierbestand, für die Berechnung der Hausabwässer die Anzahl der auf dem Betrieb wohnhaften Personen massgebend.
Art. 7
Anrechenbare Lagerkapazitäten
1) Als Lagerkapazitäten werden angerechnet:
a) eigene und gemietete funktionstüchtige und dichte Güllebehälter und Mistplätze, sofern die Zufahrt ganzjährig möglich ist;
b) Schwemmkanäle, die für die Güllelagerung geeignet sind.
2) Bei Stallsystemen mit Tiefstreu wird die Stallfläche als Lagerraum für Mist angerechnet.
Art. 8
Toleranzen für bestehende Betriebe
Sofern die Hofdüngerlager funktionstüchtig und dicht sind, gelten für die nach Art. 6 erforderlichen Lagerkapazitäten folgende Toleranzen:
a) Lagervolumen für Gülle bis zu 300 m³: 15 %;
b) Lagervolumen für Gülle über 300 m³: 60 m³;
c) Lagerfläche für Mist bis zu 30 m²: 25 %;
d) Lagerfläche für Mist über 30 m²: 10 m².
Art. 9
Sanierungspflicht
1) Lagereinrichtungen für Hofdünger, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen saniert werden.
2) Undichte oder funktionsuntüchtige Lagereinrichtungen müssen unverzüglich saniert werden. Das Amt für Umweltschutz ordnet bei akuter Gewässergefährdung Sofortmassnahmen an.
3) Im Falle ungenügender Lagerkapazitäten verfügt das Amt für Umweltschutz die Sanierung unter Fristansetzung nach Art. 10.
4) Die Sanierungsmassnahme ist vor deren Durchführung dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
5) Auf die Anpassung der Lagerkapazität kann verzichtet werden, wenn innerhalb der Sanierungsfrist:
a) der Betrieb stillgelegt wird; oder
b) andere Massnahmen, die zu einer Reduktion des Hofdüngeranfalls führen, umgesetzt werden.
Art. 10
Sanierungsfristen
1) Für die Anpassung der Lagerkapazitäten gelten folgende Höchstfristen:
a) zwei Jahre bei Betrieben, bei denen die vorhandene Lagerkapazität weniger als 70 % der nach Art. 6 berechneten Lagerkapazität beträgt sowie bei Lagereinrichtungen in Wasserschutzgebieten;
b) drei Jahre in allen übrigen Fällen.
2) Die Sanierungsfrist nach Abs. 1 Bst. b kann in Härtefällen um ein Jahr verlängert werden, sofern keine unmittelbare Gefährdung von Gewässern zu erwarten ist.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 814.20

2   LR 814.30

3   Diese Vollzugshilfen können beim Amt für Umweltschutz eingesehen und bezogen werden. Sie sind zudem im Internet unter www.afu.llv.li abrufbar.

4   Diese Wegleitung kann beim Amt für Umweltschutz eingesehen und bezogen werden. Sie ist zudem im Internet unter www.afu.llv.li abrufbar.