betreffend die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 1011, verordnet die Regierung:
Art. 1
Delegation
Die in Art. 8 bis 11 und 15 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.