Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2007
vom 28. September 2007
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) sowie des Protokolls 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2007 vom 6. Juli 2007 geändert.
2. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2007 vom 6. Juli 2007 geändert.
3. Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2006 vom 8. Dezember 2006
2 geändert.
4. Gemäss dem Zollvertrag vom 29. März 1923 bilden das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Zollunion.
5. Anhang 11 über veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
3, nachstehend "Landwirtschaftsabkommen" genannt, findet auf Liechtenstein Anwendung. Folglich ist Liechtenstein aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2003
4 von der Anwendung des Kapitels I des Anhangs I des Abkommens freigestellt.
6. Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972
5, in der geänderten Fassung, wurde mit dem Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972
6 auf Liechtenstein ausgeweitet. Folglich ist Liechtenstein aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2004
7 von der Anwendung des Protokolls 3 und Teilen des Protokolls 4 des Abkommens freigestellt.
7. Die Europäische Gemeinschaft, die Schweizerische Eidgenossenschaft und Liechtenstein haben vereinbart, die Anwendung des Landwirtschaftsabkommens durch ein Zusatzabkommen, das gleichzeitig mit diesem Beschluss in Kraft treten soll, nachstehend "das Zusatzabkommen" genannt, auf Liechtenstein auszuweiten.
8. Aus diesem Grund sowie zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung einer einzigen Regelung für die gesamte Lebensmittelkette ist es angezeigt, Liechtenstein von der Anwendung der betreffenden Teile des Abkommens, insbesondere des Anhangs I, des Anhangs II Kapitel XII und XXVII und des Protokolls 47, auszunehmen, solange das Landwirtschaftsabkommen auf Liechtenstein Anwendung findet -