614.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 336 ausgegeben am 19. Dezember 2007
Finanzausgleichsgesetz (FinAG)
vom 24. Oktober 2007
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die nicht zweckgebundenen Finanzausgleichszuweisungen (Ausgleichsbeiträge) des Landes an die Gemeinden.
Art. 2
Zweck der Ausgleichsbeiträge
Zweck der Ausgleichsbeiträge ist es, die Finanzierung der den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben sicherzustellen.
Art. 3
Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben Gemeinden, deren Steuerkraft zur Finanzierung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht ausreicht.
II. Grundlagen für die Berechnung der Ausgleichsbeiträge
Art. 4
Grundsatz
Die Höhe der Ausgleichsbeiträge ist abhängig:
a) vom Finanzbedarf einer Gemeinde (Art. 5);
b) von der Steuerkraft einer Gemeinde (Art. 6).
Art. 5
Finanzbedarf
1) Der Finanzbedarf der Gemeinden errechnet sich aus den durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben aller Gemeinden der vorangegangenen letzten vier Jahre vor Antragstellung durch die Regierung gemäss Abs. 3.
2) Die Pro-Kopf-Ausgaben nach Abs. 1 setzen sich zusammen aus:
a) den laufenden Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand sowie Beitragsleistungen) mit Ausnahme der Abschreibungen auf das Verwaltungs- und Finanzvermögen; und
b) den Nettoinvestitionen.
3) Der Mindestfinanzbedarf errechnet sich aus der Multiplikation des Finanzbedarfs nach Abs. 1 mit einem vom Landtag auf Vorschlag der Regierung festzulegenden Faktor (k), der zwischen 0 und 1 liegt. Der Vorschlag der Regierung orientiert sich dabei in der Regel an der Gemeinde mit den tiefsten Durchschnittsausgaben. Der so berechnete Mindestfinanzbedarf gilt für eine Dauer von vier Jahren und bleibt während dieser Zeit unverändert. Die Regierung unterbreitet ihren Vorschlag dem Landtag im zweiten Jahr vor Beginn einer neuen Vierjahresperiode.
Art. 6
Steuerkraft
1) Bei der Steuerkraft wird zwischen standardisierter und originärer Steuerkraft unterschieden; sie wird pro Einwohner einer Gemeinde berechnet.
2) Die standardisierte Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer einschliesslich der Widmungssteuer (berechnet auf der Grundlage eines Gemeindesteuerzuschlags von 200 %) und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.1
3) Die originäre Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer einschliesslich der Widmungssteuer (berechnet auf der Grundlage des von der Gemeinde für das entsprechende Steuerjahr angewendeten Gemeindesteuerzuschlags) und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.2
4) Die Widmungssteuer nach Abs. 2 und 3 wird auf Basis der einzelnen Veranlagung linear über einen Zeitraum von elf Jahren für die Berechnung der Steuerkraft berücksichtigt, erstmals im Folgejahr der Veranlagung.3
III. Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge
Art. 7
Stufenweise Ausrichtung
1) Die Ausgleichsbeiträge werden jährlich in zwei Stufen wie folgt ausgerichtet:
a) Stufe 1: anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden, deren standardisierte Steuerkraft nach Art. 6 Abs. 2 unter dem Mindestfinanzbedarf nach Art. 5 Abs. 3 liegt;
b) Stufe 2: anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden, deren Einwohnerzahl per Ende des Vorjahres unter 3 300 liegt und deren originäre Steuerkraft nach Art. 6 Abs. 3 unter dem Finanzbedarf nach Art. 5 Abs. 1 liegt.
2) Die Höhe der Ausgleichsbeiträge der Stufe 1 berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Mindestfinanzbedarf und der standardisierten Steuerkraft multipliziert mit der Anzahl Einwohner einer Gemeinde per Ende des Vorjahres.
3) Die Höhe der Ausgleichsbeiträge der Stufe 2 berechnet sich aus der Differenz zwischen der Zahl 3 300 und der Anzahl Einwohner einer Gemeinde per Ende des Vorjahres multipliziert mit:
a) einem Zuschlag von:
1. 1.8 Franken pro Einwohner für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 500;
2. 1.26 Franken pro Einwohner für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 501 und 2 000;
3. 0.99 Franken pro Einwohner für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 2 001 und 3 300; und4
b) der Anzahl Einwohner einer Gemeinde.
4) Für die Deckung der Kosten des Naherholungsgebietes Steg-Malbun-Silum-Masescha-Gaflei erhält die Gemeinde Triesenberg einen Sonderzuschlag, der sich nach Abs. 3 mit einer theoretischen Einwohnerzahl von 1 500 multipliziert mit einem Zuschlag von 1.26 Franken pro Einwohner berechnet.5
Art. 8
Zeitpunkt der Berechnung und Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge
1) Die Berechnung und Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge erfolgt bei Vorliegen der notwendigen Steuerdaten im Zuge des Rechnungsabschlusses des Landes.
2) Die Regierung kann während des Jahres Akontozahlungen an die Gemeinden leisten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 10
Übergangsbestimmungen
1) Für das Rechnungsjahr 2007 findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Für die Rechnungsjahre 2008 bis 2011 werden der Berechnung des Finanzbedarfs (Art. 5 Abs. 1) die durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben aller Gemeinden der Jahre 2001 bis 2004 zu Grunde gelegt. Der Faktor (k) zur Berechnung des Mindestfinanzbedarfs (Art. 5 Abs. 3) wird für diesen Zeitraum mit 0.87 festgelegt.6
Art. 10a 7
Festlegung des K-Faktors für die Jahre 2014 und 2015
Der Faktor(k) nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Jahre 2014 und 2015 mit 0.71 festgelegt.
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 30. Oktober 1996 über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 25;
b) Gesetz vom 17. Dezember 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz), LGBl. 1998 Nr. 24;
c) Gesetz vom 16. Dezember 1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 38;
d) Gesetz vom 13. März 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 54.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 366.

2   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 366.

3   Art. 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 366.

4   Art. 7 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 216.

5   Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 369.

6   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 28.

7   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 366.