0.916.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 354 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Internationales Übereinkommen
für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris1
Abgeschlossen in Paris am 25. Januar 1924
Zustimmung des Landtags: 20. September 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2008
Die Regierungen von Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und von Tunis
haben es für nützlich erachtet, das in der internationalen Konferenz vom 27. Mai 1921 zum Studium der Tierseuchen in Aussicht genommene internationale Seuchenamt einzurichten, und zu diesem Endzweck folgendes Übereinkommen abgeschlossen:
Art. 1
Die hohen vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Seuchenamt mit Sitz in Paris zu gründen und zu unterhalten.
Art. 2
Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines Komitees von Abgeordneten der Vertragsstaaten. Zusammensetzung und Befugnisse dieses Komitees sowie Einrichtung und Kompetenzen des Seuchenamtes werden durch die Statuten geregelt, welche vorliegendem Übereinkommen in Anlage beigefügt sind und als integrierender Bestandteil desselben betrachtet werden.
Art. 3
Die Einrichtungs-, sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Seuchenamtes werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhe nach den Bestimmungen der in Art. 2 vorgesehenen Statuten festgesetzt wird.
Art. 4
Die Vertragsstaaten haben die ihnen auffallenden Beiträge jeweilen auf Beginn eines Jahres durch Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik der "Caisse des dépôts et consignations" in Paris zu überweisen, wo sie gegen Gutscheine des Direktors des Seuchenamtes nach Massgabe der vorhandenen Bedürfnisse erhoben werden können.
Art. 5
Die hohen vertragsschliessenden Parteien behalten sich das Recht vor, an dem vorliegenden Übereinkommen in gemeinsamem Einverständnis diejenigen Änderungen vorzunehmen, welche sich im Laufe der Zeit als nützlich herausstellen sollten.
Art. 6
Die Regierungen, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Begehren zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt ist der französischen Regierung und von dieser den übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich die betreffende Regierung, ihren Anteil an die Kosten des Seuchenamtes gemäss Art. 3 zu leisten.
Art. 7
Das vorliegende Übereinkommen soll folgendermassen ratifiziert werden:
Jede Regierung übermittelt ihre Ratifikationsurkunde innert möglichst kurzer Frist der französischen Regierung, durch deren Vermittlung den übrigen Vertragsstaaten hiervon Kenntnis gegeben wird.
Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt für jeden Vertragsstaat auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 8
Gegenwärtiges Übereinkommen wird auf einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es jeweilen auf eine fernere Dauer von 7 Jahren für diejenigen Vertragsstaaten in Kraft, welche dasselbe nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegendes Übereinkommen in einem einzigen Exemplar abgeschlossen und mit ihren Siegeln versehen; dieses Exemplar bleibt im Archiv der französischen Regierung in Verwahrung und beglaubigte Abschriften sollen den vertragsschliessenden Parteien auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
Das genannte Exemplar kann bis und mit dem 30. April 1924 unterzeichnet werden.
So geschehen zu Paris, am 25. Januar 1924.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage
Statuten des internationalen Seuchenamtes
Art. 1
Es wird in Paris ein internationales Seuchenamt eingerichtet, das denjenigen Staaten unterstellt ist, die sich an demselben beteiligen.
Art. 2
Das Amt darf sich in keiner Weise in die Angelegenheiten der einzelnen Staaten einmischen.
Es ist unabhängig von den Behörden des Landes, in dem es seinen Sitz hat.
Es verkehrt unmittelbar mit den obersten Behörden oder Amtsstellen der Tierseuchenpolizei der verschiedenen Länder.
Art. 3
Die Regierung der französischen Republik wird auf Verlangen des in Art. 6 vorgesehenen internationalen Komitees die nötigen Schritte tun, damit das Amt als gemeinnützige Anstalt anerkannt werde.
Art. 4
Hauptaufgabe des Amtes ist es:
a) Forschungen und Versuche über die Entstehung und Verhütung ansteckender Tierkrankheiten, für welche ein internationales Zusammenarbeiten als wünschbar erscheint, zu veranlassen und zu vereinheitlichen;
b) Tatsachen und Schriftstücke von allgemeinem Interesse über den Stand der Tierseuchen und die Massnahmen für deren Bekämpfung zu sammeln und den Regierungen und ihren seuchenpolizeilichen Amtsstellen zur Kenntnis zu bringen;
c) Entwürfe internationaler Abmachungen über Tierseuchenpolizei zu prüfen und den Regierungen, welche diese Abmachungen unterzeichnen, die Mittel für die Kontrolle über deren Ausführung zur Verfügung zu stellen.
Art. 5
Die Regierungen übermitteln dem Amt:
1. auf telegraphischem Wege Anzeigen über Ausbrüche von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche in einem bis dahin seuchefreien Land oder Landesteil;
2. in regelmässigen Zeitzwischenräumen Berichte nach einem einheitlichen, durch das Komitee festgesetzten Muster, welche Auskunft geben über das Vorkommen und die Ausdehnung der nachgenannten Krankheiten:
Rinderpest,
Wut,
Maul- und Klauenseuche,
Rotz,
Lungenseuche,
Beschälseuche,
Rauschbrand,
Schweinepest.
Klauenfäule,
 
Die Liste der Krankheiten, auf welche die eine oder andere der vorstehenden Bestimmungen Anwendung findet, kann durch das Komitee abgeändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen. Die Regierungen geben dem Amte Kenntnis von den Massnahmen, welche sie zur Bekämpfung der Tierseuchen treffen, insbesondere von denjenigen, die sie an der Grenze zur Verhütung von Einschleppungen aus verseuchten Ländern anordnen. Die Regierungen beantworten Gesuche des Amtes um Auskunft bestmöglich.
Art. 6
Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines internationalen Komitees, das aus sachverständigen Abgeordneten der beteiligten Staaten besteht, und zwar im Verhältnis von einem Abgeordneten für jeden Vertragsstaat.
Art. 7
Das Komitee des Seuchenamtes versammelt sich periodisch mindestens einmal im Jahr; die Dauer seiner Tagungen wird nicht festgesetzt.
In geheimer Abstimmung wählen die Komiteemitglieder einen Präsidenten auf die Dauer von drei Jahren.
Art. 8
Die Verwaltung des internationalen Seuchenamtes wird von einem besoldeten Personal besorgt, bestehend aus:
einem Direktor,
technischen Beamten,
der nötigen Zahl von Angestellten.
Der Direktor wird durch das Komitee gewählt.
Der Direktor wohnt den Verhandlungen des Komitees mit beratender Stimme bei.
Die Ernennung und die Entlassung der Angestellten jeder Kategorie ist Sache des Direktors, welcher dem Komitee hierüber Bericht erstattet.
Art. 9
Die von dem Amt eingezogenen Erkundigungen werden den Vertragsstaaten durch ein Bulletin zur Kenntnis gebracht oder durch besondere Mitteilungen, die ihnen von Amtes wegen oder auf besonderes Begehren hin zugestellt werden.
Die Anzeigen über die ersten Fälle von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche werden sofort nach Ankunft derselben den Regierungen und den seuchenpolizeilichen Amtsstellen telegraphisch übermittelt.
Im Übrigen wird das Amt periodisch amtliche Berichte über seine Tätigkeit herausgeben und den beteiligten Regierungen übermitteln.
Art. 10
Das Bulletin, das monatlich mindestens einmal erscheint, umfasst insbesondere:
1. die Gesetze und Verordnungen allgemeiner oder lokaler Natur, die in den verschiedenen Ländern über ansteckende Tierkrankheiten erlassen werden;
2. die eingelangten Mitteilungen betreffend den Verlauf der ansteckenden Tierkrankheiten;
3. statistische Angaben, welche den Gesundheitszustand des gesamten Viehbestandes betreffen;
4. bibliographische Mitteilungen.
Die offizielle Sprache des Amtes, sowie das Bulletins, ist die französische. Nach Beschluss des Komitees können jedoch gewisse Abschnitte des Bulletins auch in andern Sprachen erscheinen.
Art. 11
Die notwendigen Verwaltungskosten werden durch die Vertragsstaaten und die dem Übereinkommen später beitretenden Staaten gedeckt, deren Beiträge nach Massgabe folgender Kategorien festgesetzt werden:
Erste Kategorie
je 25 Einheiten
Zweite Kategorie
je 20 Einheiten
Dritte Kategorie
je 15 Einheiten
Vierte Kategorie
je 10 Einheiten
Fünfte Kategorie
je 5 Einheiten
Sechste Kategorie
je 3 Einheiten
auf der Grundlage von je 500 Franken per Einheit.
Jedem Staat steht es frei, die Kategorie zu wählen, in welche er sich einzuschreiben wünscht. Es ist ihm immer gestattet, sich später in eine höhere Kategorie eintragen zu lassen.
Art. 12
Ein bestimmter Betrag der jährlichen Einnahmen ist vorab zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Der Gesamtbetrag dieses Reservefonds, welcher die Höhe des jährlichen Budgets nicht überschreiten darf, ist in erstklassigen Staatspapieren anzulegen.
Art. 13
Die Mitglieder des Komitees beziehen aus den dem Amte zur Verfügung stehenden Mitteln eine Reiseentschädigung sowie ein Sitzungsgeld für jede Sitzung, der sie beiwohnen.
Art. 14
Das Komitee setzt eine Summe fest, die jährlich im Budget einzustellen ist, um die Ausrichtung von Ruhegehalten an das Personal des Amtes zu ermöglichen.
Art. 15
Das Komitee stellt ein jährliches Budget auf und genehmigt die abgelegte Rechnung.
Es erlässt das Reglement für das Personal und alle für die Verwaltung des Amtes nötigen Vorschriften.
Dieses Reglement sowie diese Vorschriften sind durch das Komitee den beteiligten Staaten mitzuteilen und dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.
Art. 16
Ein Bericht über die Verwaltung der Gelder und Wertschriften des Amts ist den beteiligten Staaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu unterbreiten.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Januar 2008
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Afghanistan
25. Juli 1960
Ägypten
6. Januar 1927
Albanien
11. Februar 1991
Algerien
13. Februar 1969
Andorra
16. Januar 1998
Angola
6. April 1979
Äquatorialguinea
20. April 2002
Argentinien
20. Oktober 1933
Armenien
29. Dezember 1997
Aserbaidschan
28. Februar 1995
Äthiopien
2. November 1977
Australien
9. Februar 1925
Bahrain
27. August 1993
Bangladesch
15. Oktober 1997
Barbados
29. November 1999
Belarus
25. Februar 1994
Belgien
2. März 1928
Belize
12. Januar 2002
Benin
14. März 1975
Bhutan
14. Dezember 1990
Bolivien
6. Mai 1986
Bosnien und Herzegowina
8. August 1994
Botsuana
20. Juni 1968
Brasilien
14. Dezember 1928
Brunei
3. Februar 2004
Bulgarien
11. Januar 1927
Burkina Faso
5. Dezember 1961
Burundi
11. Oktober 1999
Chile
2. April 1962
China
18. Februar 1992
China (Taiwan)
1. Oktober 1954
Costa Rica
28. Juni 1993
Côte d'Ivoire
19. März 1962
Dänemark
21. Januar 1925
Deutschland
16. Februar 1928
Dominica
28. Januar 2003
Dschibuti
27. Januar 2003
Ecuador
8. März 1963
El Salvador
22. Oktober 1997
Eritrea
12. September 1994
Estland
13. Januar 1992
Finnland
12. Januar 1925
Frankreich
11. Juni 1926
Neukaledonien
13. Februar 1950
Gabun
27. Juli 1959
Gambia
8. Oktober 2004
Georgien
30. September 1992
Ghana
24. Mai 1971
Griechenland
25. Juni 1929
Guatemala
15. März 1999
Guinea
23. Mai 1985
Guinea-Bissau
7. August 2003
Guyana
10. Dezember 1996
Haiti
28. Januar 1988
Honduras
12. April 1994
Indien
30. Mai 1924
Indonesien
1. Februar 1954
Irak
16. April 1928
Iran
24. Februar 1959
Irland
30. Mai 1924
Island
20. Januar 1995
Israel
24. Januar 1949
Italien
23. Mai 1927
Jamaika
15. Oktober 1997
Japan
27. Januar 1930
Jemen
15. Juli 1999
Jordanien
26. Juli 1961
Kambodscha
3. April 1951
Kamerun
21. Februar 1962
Kanada
14. April 1959
Kap Verde
26. Dezember 2006
Kasachstan
23. April 1993
Katar
6. Mai 1994
Kenia
28. August 1964
Kirgisistan
8. Juli 1992
Kolumbien
2. Januar 1956
Komoren
22. Dezember 1993
Kongo (Brazzaville)
20. Juni 1983
Kongo (Kinshasa)
22. März 1948
Korea (Nord-)
2. März 2001
Korea (Süd-)
21. November 1953
Kroatien
13. Januar 1992
Kuba
4. September 1972
Kuwait
16. März 1988
Laos
6. Februar 1951
Lesotho
22. Juni 1984
Lettland
29. Mai 1992
Libanon
1. Oktober 1948
Libyen
7. April 1982
Liechtenstein
29. Oktober 2007
Litauen
1. Januar 1932
Luxemburg
24. März 1928
Madagaskar
29. September 1969
Malawi
30. März 1984
Malaysia
19. März 1970
Malediven
7. November 2007
Mali
25. Januar 1961
Malta
27. April 1989
Marokko
6. Mai 1925
Mauretanien
21. August 1959
Mauritius
20. November 1985
Mazedonien
10. September 1993
Mexiko
7. Dezember 1949
Moldau
24. Januar 1995
Monaco
3. März 1925
Mongolei
4. Mai 1989
Montenegro
10. Juli 2007
Mosambik
16. März 1949
Myanmar
24. August 1989
Namibia
10. Dezember 1990
Nepal
12. März 1998
Neuseeland
19. August 1924
Nicaragua
8. Februar 2001
Niederlande
26. August 1926
Niger
7. Juli 1959
Nigeria
20. Juni 1969
Norwegen
9. Juni 1947
Oman
16. April 1984
Österreich
30. Juni 1928
Pakistan
21. März 1949
Panama
28. Dezember 1977
Paraguay
12. Dezember 1967
Peru
16. März 1998
Philippinen
29. November 1985
Polen
18. Februar 1925
Portugal
17. Juni 1926
Ruanda
7. Mai 2002
Rumänien
16. Juli 1927
Russland
29. Oktober 1927
Sambia
23. Januar 1970
São Tomé und Príncipe
8. Mai 2002
Saudi-Arabien
22. Februar 1971
Schweden
17. September 1925
Schweiz
6. Juli 1926
Senegal
22. Februar 1961
Serbien und Montenegro
21. November 2002
Sierra Leone
13. April 1970
Simbabwe
11. Dezember 1961
Singapur
2. November 1993
Slowakei
3. Mai 1993
Slowenien
30. Dezember 1991
Somalia
10. Mai 1974
Spanien
11. Februar 1927
Sri Lanka
12. März 1971
Südafrika
4. November 1936
Sudan
10. Oktober 1959
Suriname
10. Januar 2002
Swasiland
23. November 1970
Syrien
24. Oktober 1986
Tadschikistan
21. September 1992
Tansania
9. Mai 1967
Thailand
6. Mai 1927
Togo
12. August 1968
Trinidad und Tobago
18. Mai 1998
Tschad
21. September 1959
Tschechische Republik
15. März 1993
Tunesien
14. Februar 1925
Türkei
17. März 1930
Turkmenistan
25. September 1992
Uganda
10. August 1982
Ukraine
16. Juni 1993
Ungarn
2. März 1929
Uruguay
23. Mai 1931
Usbekistan
9. Oktober 1992
Vanuatu
29. Juni 1981
Venezuela
23. Januar 1948
Vereinigte Arabische Emirate
14. April 1980
Vereinigtes Königreich
11. Juli 1925
Falklandinseln
8. September 1927
Montserrat
16. April 1964
Vereinigte Staaten
29. Juli 1975
Vietnam (Süd-)
22. Februar 1951
Zentralafrikanische Republik
4. August 1959
Zypern
13. November 1961

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.