| 0.110.035.68 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 18
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ausgegeben am 18. Januar 2008
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Kundmachung
vom 15. Januar 2008
der Beschlüsse Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juli 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 74/2007 bis 86/2007, 88/2007 bis 90/2007 und 92/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2007 vom 27. April 2007
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Zulassung der zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Zusatzstoffzubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes Elancoban
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff
5, berichtigt in
ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 10, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 1zz (Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 1zzzf (Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
1zzzh.
32007 R 0141: Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9).
1zzzi.
32007 R 0188: Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (
ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2028/2006, (EG) Nr. 108/2007, (EG) Nr. 109/2007, berichtigt in
ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 10, (EG) Nr. 141/2007 und (EG) Nr. 188/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2006 vom 8. Dezember 2006
9 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten
10, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind
11, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie
15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
2. In Teil 1 wird unter Nummer 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
3. In Teil 2 werden nach Nummer 46 (Richtlinie 2006/47/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"47.
32006 D 0335: Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (
ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26).
48.
32006 D 0338: Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (
ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31).
49.
32006 D 0934: Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007 (
ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104).
50.
32007 D 0066: Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (
ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/124/EG und 2006/127/EG, der Entscheidungen 2006/335/EG, 2006/338/EG und 2007/66/EG sowie des Beschlusses 2006/934/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2006 vom 27. Januar 2006
17 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/95/EG wird die Richtlinie 73/23/EWG des Rates
19 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Einige Mitteilungen der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG sind ebenfalls überflüssig geworden und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel X des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 7c (Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
"7d.
32006 L 0095: Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (
ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)."
2. Die Nummern 1 (Richtlinie 73/23/EWG des Rates), 8 (C/184/79/S. 1: Mitteilung der Kommission), 9 (C/107/80/S. 2: Mitteilung der Kommission), 10 (C/199/80/S. 2: Dritte Mitteilung der Kommission), 11 (C/59/82/S. 2: Mitteilung der Kommission), 12 (C/235/84/S. 2: Vierte Mitteilung der Kommission), 13 (C/166/85/S. 7: Fünfte Mitteilung der Kommission), 14 (C/168/88/S. 5: Mitteilung der Kommission), 24 (C/210/92/S. 1: Mitteilung der Kommission) und 25 (C/18/93/S. 4: Mitteilung der Kommission) werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2006 vom 8. Dezember 2006
21 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen
22 an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2007/4/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt
23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2007/3/EG und 2007/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2007 vom 8. Juni 2007
25 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Aufnahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode
26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2007 vom 8. Juni 2007
28 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
29, berichtigt in
ABl. L 27 vom 2.2.2007. S. 11., ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006, berichtigt in
ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2007 vom 27. April 2007
31 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib und Triclabendazol
32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1805/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Thiamphenicol, Fenvalerat und Meloxicam
33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Doramectin
34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1729/2006, 1805/2006 und 1831/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2007 vom 27. April 2007
36 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen
37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden nach Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"15y.
32006 L 0017: Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (
ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40).
15z.
32006 L 0086: Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (
ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/17/EG und 2006/86/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2007 vom 8. Juni 2007
40 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/10/EG der Kommission vom 27. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Forchlorfenuron und Indoxacarb
41 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
42 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/16/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oxamyl
43 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2006/19/EG der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen
44 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clodinafop, Pirimicarb, Rimsulfuron, Tolclofos-Methyl und Triticonazol
45 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/10/EG, 2005/90/EG, 2006/16/EG, 2006/19/EG und 2006/39/EG sowie der Entscheidung 2006/310/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2007
vom 6. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2007 vom 8. Juni 2007
48 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/140/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I
49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/140/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006 vom 22. September 2006
51 geändert.
2. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
52, wurde in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3795/81 des Rates
53 auf Selbständige und ihre Familienangehörigen ausgedehnt.
4. Die Anhänge 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind aufgrund von Reorganisationsmassnahmen innerhalb der liechtensteinischen Verwaltung in Bezug auf Liechtenstein zu ändern.
5. Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist aufgrund eines neuen, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Erstattungsabkommens zwischen Norwegen und den Niederlanden sowie aufgrund eines am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Nichterstattungsabkommens zwischen Norwegen und Portugal in Bezug auf Norwegen zu ändern.
6. Die englischen Bezeichnungen für das isländische "tryggingastofnun rikisins" und für das liechtensteinische "Amt für Volkswirtschaft" wurden geändert -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird wie folgt geändert:
i) In Teil 1 (Krankheit und Mutterschaft) und Teil 4 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in Anpassung b die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
ii) In Teil 5 (Arbeitslosigkeit) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in Anpassung b die Worte "Office of National Economy", soweit aufgeführt, durch die Worte "Office of Economic Affairs" ersetzt.
iii) In Teil 1 (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" wird in den Anpassungen c und f das Wort "Arbeitslosigkeit" gestrichen.
iv) In Teil 1 (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit) des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in den Anpassungen c und f sowie in den Teilen 1b, 2b, 5, 6 und 7 des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" in der Anpassung m die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
v) In Teil 3 des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in der Anpassung m die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
vi) In Teil 2b und Teil 3b des Abschnitts "ZB. Liechtenstein" werden in den Anpassungen c und f die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein" ersetzt.
vii) Dem Abschnitt "ZB. Liechtenstein" wird in den Anpassungen c und f folgender Wortlaut angefügt:
"5. Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft."
viii) Der Wortlaut von Nummer 370 (Norwegen - Niederlande) wird in Anpassung g durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72."
ix) Der Wortlaut von Nummer 373 (Norwegen - Portugal) wird in Anpassung g durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Vereinbarung vom 24. November 2000 gemäss Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie gemäss Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäss diesen Verordnungen."
2. Unter Nummer 3.38 (Beschluss Nr. 151) werden in Abschnitt "15. Liechtenstein" die Worte "Amt für Volkswirtschaft" durch die Worte "Amt für Gesundheit" ersetzt.
3. Die Worte "staatliches Institut für soziale Sicherheit" werden im gesamten Anhang durch die Worte "Sozialversicherungsverwaltung" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
54.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006 vom 22. September 2006
55 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 204 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. Oktober 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 200)
56 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 206 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2005 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
57 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Beschlüsse Nr. 184 und Nr. 188 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden durch den Beschluss Nr. 204 ersetzt.
5. Die Beschlüsse Nr. 86 und Nr. 159 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden durch den Beschluss Nr. 206 ersetzt -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 3.43 (Beschluss Nr. 158), 3.64 (Beschluss Nr. 188) und 3.8 (Beschluss Nr. 86) werden gestrichen.
2. Nach Nummer 3.78 (Beschluss Nr. 202) werden folgende Nummern eingefügt:
"3.79.
32006 D 0613: Beschluss Nr. 204 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. Oktober 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 200) (
ABl. L 254 vom 16.9.2006, S. 1).
3.80.
32006 D 0352: Beschluss Nr. 206 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2005 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (
ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 39)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Beschlüsse Nr. 204 und Nr. 206, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006 vom 22. September 2006
59 geändert.
2. Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 205 vom 17. Oktober 2005 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf Grenzgänger
60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.80 (Beschluss Nr. 206) folgende Nummer eingefügt:
"3.81.
32006 D 0351: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 205 vom 17. Oktober 2005 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf Grenzgänger (
ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 37)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 205, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2007 vom 8. Juni 2007
62 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung)
63 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/94/EG wird die Erste Ratsrichtlinie vom 23. Juli 1962 über bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
64 aufgehoben, welche in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Bei der Richtlinie 2006/94/EG handelt es sich um eine kodifizierte Fassung des aufgehobenen Rechtsaktes, sodass die derzeitige EWR-Anpassung an letztere aufrechtzuerhalten ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 25 (Erste Ratsrichtlinie vom 23. Juli 1962) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32006 L 0094: Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Richtlinie gilt ausschliesslich für Werkverkehr."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/94/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
65.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2007 vom 8. Juni 2007 geändert
66.
2. Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates
67 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/137/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
68 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2006/87/EG wird die Richtlinie 82/714/EWG
69, die in das Abkommen aufgenommen wurde, mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 aufgehoben, und ist daher mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"47a.
32006 L 0087: Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (
ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch:
2. Der Wortlaut von Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/87/EG und 2006/137/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2007 vom 8. Juni 2007
71 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
72 ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004
73 vom 9. Dezember 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen worden.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
74 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen
75 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
76 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
77, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 334/2007, Nr. 335/2007, Nr. 375/2007 und Nr. 376/2007, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
78.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2007 vom 8. Juni 2007
79 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/402/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft
80 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ae (Entscheidung 2000/731/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2af.
32006 D 0402: Entscheidung 2006/402/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft (
ABl. L 162 vom 14.6.2006, S. 78)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2006/402/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
81
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).
54
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
65
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
70
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
78
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
81
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.