| 817.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008 | Nr. 27 | ausgegeben am 31. Januar 2008 |
Gesetz
vom 13. Dezember 2007
über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakpräventionsgesetz; TPG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten, insbesondere vor den Gefahren des Passivrauchens, und legt zu diesem Zweck besondere Massnahmen fest.
2
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
3.
4
2a) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
5
3) Massnahmen zur Tabakprävention und Rauchverbote nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Kinder- und Jugendgesetz und der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Tabakgesetzgebung, bleiben unberührt.
6
Art. 2
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "geschlossener Raum": eine in Länge, Breite und Höhe fest eingegrenzte räumliche Ausdehnung. Darunter fallen auch Zelte;
b) "öffentlich zugänglicher geschlossener Raum": jeder geschlossene Raum, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann;
c) "Gemeinwesen": Land, Gemeinden, selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften;
d) "verantwortliche Person":
1. bei Gebäuden des Gemeinwesens, öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen und gastgewerblichen Betrieben: der Besitzer oder eine beauftragte Person;
2. bei öffentlichen Verkehrsmitteln: der Führer des öffentlichen Verkehrmittels oder der Betreiber des Unternehmens;
3. bei Schulen und anderen Bildungsstätten sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten: die Verwaltung oder Leitung der Einrichtung;
e) "Tabakprodukt": ein Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie ein Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch und ein pflanzliches Rauchprodukt;
7
f) "Tabakprodukt zum Rauchen": ein tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak;
8
g) "Tabakprodukt zum Erhitzen": ein Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten, tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
9
h) "Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch": ein nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist;
10
i) "pflanzliches Rauchprodukt": ein Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten;
11
k) "elektronische Zigarette": ein Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
12
l) "Rauchen": der Konsum von Produkten nach Bst. e bis g, i und k, sofern dabei Emissionen entstehen;
13
m) "Medienerzeugnis": ein in einem Massenherstellungsverfahren in körperliche Medienexemplare vervielfältigter Träger von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild, der zur Verbreitung bestimmt ist. Zu den Medienerzeugnissen gehören auch die in Medienexemplaren vervielfältigten Mitteilungen der Medienagenturen. Im Übrigen gelten die Mitteilungen der Medienagenturen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien;
14
n) "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation": Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;
15
o) "Werbung": jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum oder Verkauf von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten zu fördern;
16
p) "Sponsoring": jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum oder Verkauf von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten zu fördern.
17
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
18
Art. 2a
19Gleichartige Produkte
1) Unter gleichartigen Produkten sind Produkte zu verstehen, die bezüglich Inhalt oder Konsumweise mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette vergleichbar sind.
2) Die Regierung kann mit Verordnung ein gleichartiges Produkt in eine der Kategorien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e bis k einteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt.
3) Die Regierung kann das Nähere über gleichartige Produkte mit Verordnung regeln.
Art. 3
Rauchverbot
1) Das Rauchen ist verboten:
a) in Gebäuden des Gemeinwesens;
b) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen, insbesondere in:
1. Bildungs- sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten; vorbehalten bleibt Abs. 2;
2. Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
3. Empfangsräumen und Ladenlokalen;
c) in geschlossenen Räumen gastgewerblicher Betriebe, soweit diese für Gäste zugänglich sind; ausgenommen davon werden:
1. geschlossene Räume, welche speziell als Raucherräume gekennzeichnet und abgetrennt sind;
2. gastgewerbliche Betriebe, welche über nur einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen als Raucherräume genehmigt sind;
20
d) in öffentlichen Verkehrsmitteln.
2) Das Rauchverbot nach Abs. 1 gilt bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche für den gesamten Innen- und Aussenbereich.
Art. 4
Ausnahmen vom Rauchverbot
1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume in Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c, die Wohn- und Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen und privaten Nutzung überlassen sind.
2) Die verantwortlichen Personen von Pflege- und Altersheimen, Spitälern sowie Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs können das Rauchen in einem Nebenraum gestatten, wenn dieser:
a) als Raucherraum gekennzeichnet ist; und
b) baulich so abgetrennt ist, dass kein ständiger Luftaustausch mit anderen Räumen besteht.
Art. 5
Hinweispflicht; Umsetzung des Rauchverbots
1) Die verantwortlichen Personen haben an gut sichtbarer Stelle deutlich auf das Rauchverbot nach Art. 3 hinzuweisen durch:
a) den Rauchverbotshinweis "Rauchen verboten"; oder
b) Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht.
2) Soweit den verantwortlichen Personen ein Verstoss gegen das Rauchverbot nach Art. 3 bekannt wird, haben sie die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstosses oder einen neuen Verstoss zu verhindern. Dazu gehören insbesondere:
a) die Ermahnung;
b) der Hausverweis;
c) die Meldung an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
III. Werbung und Sponsoring
Art. 6
Werbung
1) Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten sind verboten.
21
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind:
22a) Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die ausschliesslich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist;
23
b) Werbung in Medienerzeugnissen, die in Drittländern als Erscheinungsort hergestellt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für das Gebiet der EWR-Mitgliedsstaaten bestimmt sind.
Art. 7
24Sponsoring
1) Das Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten ist, ist verboten.
2) Die kostenlose Verteilung von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum oder Verkauf dieser Erzeugnisse zu fördern, ist verboten.
3) Sendungen in einem audiovisuellen Mediendienst (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 MedienG) dürfen nicht von Unternehmen nach Abs. 1 gesponsert werden.
4) Produktplatzierung (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a MedienG) zugunsten von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten oder zugunsten von Unternehmen nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 8
Vollzugsbehörde, Massnahmen und Bewilligungserteilung
25
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
26
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann die zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Massnahmen ergreifen und insbesondere:
27a) Kontrollen und Probenerhebungen durchführen;
b) Werbung oder Sponsoring für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten verbieten;
c) Werbemittel, Tabakprodukte und elektronische Zigaretten beschlagnahmen;
d) sonstige Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Dritte beiziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
28
4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gemäss Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.
29
Art. 8a
30Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn sie für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 8b
31Gebühren und Verwaltungskosten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für Verfügungen und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen Gebühren. Gebührenpflichtig sind insbesondere:
a) Bewilligungen;
b) Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist;
c) Nachkontrollen;
d) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
2) Es kann Verwaltungskosten im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten erheben, insbesondere für:
a) beigezogene Dritte;
b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen;
c) Barauslagen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebühren und Verwaltungskosten mit Verordnung.
Art. 9
Übertretungen
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit Busse bis zu 100 Franken, im Wiederholungsfalle mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wer:
a) gegen das Rauchverbot nach Art. 3 verstösst;
b) als verantwortliche Person die Hinweispflicht nach Art. 5 Abs. 1 verletzt;
c) entgegen seiner Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 keine geeignete Massnahme ergreift.
2) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit Busse bis zu 10 000 Franken, im Wiederholungsfalle mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen das Werbeverbot nach Art. 6 verstösst;
b) dem Verbot des Sponsorings nach Art. 7 zuwiderhandelt;
c) einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung gemäss Art. 3 führt.
32
Art. 10
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
VI. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 11
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 12
33Verfahren
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
2
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
3
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
(ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16)
4
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
5
Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
6
Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 29.
7
Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
8
Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
9
Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
10
Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
11
Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
12
Art. 2 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
13
Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
14
Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
15
Art. 2 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
16
Art. 2 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
17
Art. 2 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
18
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
19
Art. 2a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
20
Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 120.
21
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
22
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 449.
23
Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 449.
24
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
25
Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
26
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
27
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
28
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
29
Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 120.
30
Art. 8a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 355.
31
Art. 8b eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 212.
32
Art. 9 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 120.
33
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 212.