| 0.311.542 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 74
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ausgegeben am 20. März 2008
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Zusatzprotokoll
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
1
Abgeschlossen in New York am 15. November 2000
Zustimmung des Landtages: 23. November 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 2008
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Massnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,
unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,
besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.
2) Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
3) Die in Übereinstimmung mit Art. 5 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Art. 2
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es:
a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
b) die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen; sowie
c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
a) bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Bst. a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Bst. a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Bst. a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck "Kind" Personen unter 18 Jahren.
Art. 4
Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Art. 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten.
Art. 5
Kriminalisierung
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die in Art. 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.
2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebene Straftat zu begehen;
b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat; und
c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.
II. Schutz der Opfer des Menschenhandels
Art. 6
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels
1) In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht möglich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind.
2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsordnung Massnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen:
a) Informationen über die massgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden;
b) Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.
3) Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Massnahmen, welche die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von:
a) angemessener Unterkunft;
b) Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache;
c) medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe; sowie
d) Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.
4) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unterkunft, Bildung und Betreuung angeht.
5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
6) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Massnahmen vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erlangen.
Art. 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten
1) Zusätzlich zu den Massnahmen nach Art. 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
2) Bei der Anwendung des Abs. 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.
Art. 8
Rückführung der Opfer des Menschenhandels
1) Der Vertragsstaat, dessen Staatsangehöriger ein Opfer des Menschenhandels ist oder in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung.
2) Führt ein Vertragsstaat ein Opfer des Menschenhandels in einen Vertragsstaat zurück, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, so erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig.
3) Auf Ersuchen eines aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die ein Opfer des Menschenhandels ist, seine Staatsangehörige ist oder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besass.
4) Um die Rückführung eines Opfers des Menschenhandels, das über keine ordnungsgemässen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, damit einverstanden, auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.
5) Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Opfer des Menschenhandels unberührt.
6) Dieser Artikel lässt die anwendbaren zwei oder mehrseitigen Übereinkünfte, welche die Rückführung der Opfer des Menschenhandels ganz oder teilweise regeln, unberührt.
III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen
Art. 9
Verhütung des Menschenhandels
1) Die Vertragsstaaten legen umfassende politische Konzepte, Programme und andere Massnahmen fest:
a) um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen; und
b) um die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden.
2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Massnahmen wie Forschung, Informations- und breit angelegte Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen.
3) Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten politischen Konzepte, Programme und anderen Massnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft.
4) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Massnahmen, so auch durch zwei oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Ursachen dafür zu verringern, dass Menschen, insbesondere Frauen und Kinder, leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit.
5) Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Massnahmen, so auch durch zwei und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.
Art. 10
Informationsaustausch und Ausbildung
1) Die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder sonstigen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls miteinander zusammen, indem sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen, um feststellen zu können:
a) ob Personen, die mit Reisedokumenten, die einer anderen Person gehören, oder ohne Reisedokumente eine internationale Grenze überschreiten oder zu überschreiten versuchen, Täter oder Opfer des Menschenhandels sind;
b) welche Art von Reisedokumenten Personen zum Überschreiten einer internationalen Grenze zum Zweck des Menschenhandels benutzt oder zu benutzen versucht haben;
c) welche Mittel und Methoden organisierte kriminelle Gruppen beim Menschenhandel anwenden, einschliesslich der Anwerbung und Beförderung der Opfer, der benutzten Wege und der Verbindungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen, die einen solchen Handel betreiben, und welche Massnahmen zu ihrer Aufdeckung getroffen werden können.
2) Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die Ausbildung für die Bediensteten der Strafverfolgungs-, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Verhütung des Menschenhandels. Diese Ausbildung soll sich auf die Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der Opfer konzentrieren, namentlich den Schutz der Opfer vor den Menschenhändlern. Die Ausbildung soll ausserdem die erforderliche Einbeziehung menschenrechtlicher sowie kinder- und geschlechterspezifischer Fragen berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft fördern.
3) Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.
Art. 11
Massnahmen an den Grenzen
1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.
2) Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Art. 5 umschriebenen Straftaten benutzt werden.
3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
4) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
5) Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.
6) Unbeschadet des Art. 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
Art. 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Massnahmen:
a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können; und
b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern.
Art. 13
Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmasslich für den Menschenhandel benutzt werden.
Art. 14
Vorbehaltsklausel
1) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.
2) Die in diesem Protokoll genannten Massnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Massnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.
Art. 15
Beilegung von Streitigkeiten
1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.
2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Abs. 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Abs. 2 nicht gebunden.
4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Abs. 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2) Dieses Protokoll liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Abs. 1 unterzeichnet hat.
3) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
4) Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Protokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 17
Inkrafttreten
1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Abs. 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 18
Änderung
1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.
2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3) Eine nach Abs. 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
4) Eine nach Abs. 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat 90 Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Art. 19
Kündigung
1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
Art. 20
Verwahrer und Sprachen
1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.
2) Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 21. März 2008
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Vertragsstaaten
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Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und Nachfolgeerklärung
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Ägypten
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5. März 2004
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Albanien
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21. August 2002
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Algerien*
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9. März 2004
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Äquatorialguinea
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7. Februar 2003
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Argentinien
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19. November 2002
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Armenien
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1. Juli 2003
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Aserbaidschan*
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30. Oktober 2003
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Australien*
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14. September 2005
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Bahrain*
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7. Juni 2004
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Belgien*
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11. August 2004
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Belize
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26. September 2003
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Benin
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30. August 2004
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Bolivien*
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18. Mai 2006
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Bosnien-Herzegowina
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24. April 2002
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Botswana
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29. August 2002
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Brasilien
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29. Januar 2004
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Bulgarien
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5. Dezember 2001
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Burkina Faso
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15. Mai 2002
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Chile
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29. November 2004
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Costa Rica
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9. September 2003
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30. September 2003
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Demokratische Republik Kongo
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28. Oktober 2005
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Demokratische Volksrepublik Laos*
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26. September 2003
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Deutschland
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14. Juni 2006
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Dschibuti
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20. April 2005
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Ecuador*
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17. September 2002
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|
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
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12. Januar 2005
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El Salvador*
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18. März 2004
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Estland
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12. Mai 2004
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|
Europäische Gemeinschaft*
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6. September 2006
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Finnland
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7. September 2006
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|
Frankreich
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29. Oktober 2002
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|
Gambia
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5. Mai 2003
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Georgien
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5. September 2006
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Grenada
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21. Mai 2004
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Guatemala
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1. April 2004
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Guinea
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9. November 2004
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|
Guinea-Bissau
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10. September 2007
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|
Guyana
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14. September 2004
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|
Italien
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2. August 2006
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|
Jamaika
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29. September 2003
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|
Kambodscha
|
2. Juli 2007
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|
Kamerun
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6. Februar 2006
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Kanada
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13. Mai 2002
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Kap Verde
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15. Juli 2004
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|
Kenia
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5. Januar 2005
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|
Kirgisistan
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2. Oktober 2003
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|
Kiribati
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15. September 2005
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|
Kolumbien*
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4. August 2004
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Kroatien
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24. Januar 2003
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Kuwait
|
12. Mai 2006
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|
Lesotho
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24. September 2003
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|
Lettland
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25. Mai 2004
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|
Libanon
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5. Oktober 2005
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|
Liberia
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22. September 2004
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|
Libyen
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24. September 2004
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Liechtenstein
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20. Februar 2008
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Litauen*
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23. Juni 2003
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Madagaskar
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15. September 2005
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|
Malawi*
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17. März 2005
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|
Mali
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12. April 2002
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|
Malta
|
24. September 2003
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|
Mauretanien
|
22. Juli 2005
|
|
Mauritius
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24. September 2003
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|
Mexiko
|
4. März 2003
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|
Monaco
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5. Juni 2001
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Montenegro
|
23. Oktober 2006
|
|
Mosambik
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20. September 2006
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Myanmar*
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30. März 2004
|
|
Namibia
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16. August 2002
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19. Juli 2002
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|
Nicaragua
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12. Oktober 2004
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|
27. Juli 2005
|
|
Aruba
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18. Januar 2007
|
|
Niger
|
30. September 2004
|
|
Nigeria
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28. Juni 2001
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|
Norwegen
|
23. September 2003
|
|
Oman
|
13. Mai 2005
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|
Österreich
|
15. September 2005
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Panama
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18. August 2004
|
|
Paraguay
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22. September 2004
|
|
Peru
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23. Januar 2002
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Philippinen
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28. Mai 2002
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|
Polen
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26. September 2003
|
|
Portugal
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10. Mai 2004
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Republik Moldau*
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16. September 2005
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Ruanda
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26. September 2003
|
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Rumänien
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4. Dezember 2002
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|
Russische Föderation
|
26. Mai 2004
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Sambia
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24. April 2005
|
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São Tomé und Príncipe
|
23. August 2006
|
|
Saudi-Arabien
|
20. Juli 2007
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|
Schweden
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1. Juli 2004
|
|
Schweiz
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27. Oktober 2006
|
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Senegal
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27. Oktober 2003
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Serbien
|
6. September 2001
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|
Seychellen
|
22. Juni 2004
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Slowakei
|
21. September 2004
|
|
Slowenien
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21. Mai 2004
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Spanien
|
1. März 2002
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St. Kitts und Nevis
|
21. Mai 2004
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Südafrika*
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20. Februar 2004
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Surinam
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25. Mai 2007
|
|
Tadschikistan
|
8. Juli 2002
|
|
Trinidad und Tobago
|
6. November 2007
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Tunesien*
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14. Juli 2003
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Türkei
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25. März 2003
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Turkmenistan
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28. März 2005
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Ukraine
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21. Mai 2004
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Ungarn
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22. Dezember 2006
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Uruguay
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4. März 2005
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Venezuela
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13. Mai 2002
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Vereinigte Republik Tansania
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24. Mai 2006
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Vereinigte Staaten von Amerika*
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3. November 2005
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Vereinigtes Königreich
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9. Februar 2006
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Weissrussland
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25. Juni 2003
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Zentralafrikanische Republik
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6. Oktober 2006
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Zypern
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6. August 2003
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* Die Vorbehalte und Erklärungen können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen:
https://treaties.un.org/ eingesehen werden.
1
Übersetzung des französischen Originaltextes.
2
Das Protokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer.
3
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
4
Für das Königreich in Europa.