| 0.110.035.84 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008
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Nr. 166
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ausgegeben am 4. Juli 2008
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Kundmachung
vom 1. Juli 2008
der Beschlüsse Nr. 22/2008, 24/2008, 26/2008 bis 28/2008, 31/2008, 32/2008, 34/2008, 36/2008, 37/2008 und 39/2008 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 22/2008, 24/2008, 26/2008 bis 28/2008, 31/2008, 32/2008, 34/2008, 36/2008, 37/2008 und 39/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 22/2008, 24/2008, 26/2008 bis 28/2008, 31/2008, 32/2008, 34/2008, 36/2008 und 37/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2007/45/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 75/106/EWG des Rates
4 und 80/232/EWG des Rates
5 mit Wirkung zum 11. April 2009 aufgehoben und sind daher mit Wirkung zum 11. April 2009 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 15 (Richtlinie 76/211/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"27c.
32007 L 0045: Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (
ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17)."
3. Der Text der Nummern 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates) und 25 (Richtlinie 80/232/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 11. April 2009 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2008 vom 1. Februar 2008
7 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12za (Entscheidung 2007/639/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zb.
32007 D 0565: Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie (
ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/565/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2007 vom 27. April 2007
10 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"9a.
32007 D 0205: Entscheidung 2007/205/EG der Kommission vom 22. März 2007 betreffend das einheitliche Format für den ersten Bericht der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (
ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 48)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/205/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang IV (Energie) und von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
13 geändert.
2. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008
14 geändert.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)
15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss 2007/394/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
17, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007
18 in das Abkommen aufgenommen wurde, sollte auch in Anhang XXI des Abkommens angefügt werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2a (Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 656/2007 und des Beschlusses 2007/394/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
20 geändert.
2. Der Beschluss 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 20 (Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2006/770/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008
23 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
24, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
26 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2008 vom 1. Februar 2008
29 geändert.
2. Die Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2005/803/EG der Kommission vom 23 November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 21ao (Entscheidung 2006/780/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21ap.
32005 D 0381: Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 126 vom 19.5.2005, S. 43), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Berichte der EFTA-Staaten werden, sofern EFTA-Staaten betroffen sind, der EFTA-Aufsichtsbehörde jedes Jahr spätestens am 30. Juni übermittelt und decken das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab. Der erste Bericht, der das Kalenderjahr 2008 abdeckt, ist am 30. Juni 2009 vorzulegen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/381/EG und 2006/803/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008
33 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter
34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 7 (Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) und 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 7j (Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008
36 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer
37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates
38 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird der Text der Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) durch Folgendes ersetzt:
"
32007 R 0862: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (
ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2008
vom 14. März 2008
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2007 vom 27 Juli 2007
40 geändert.
2. Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung)
41 auszuweiten.
3. Mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom wird die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates
42 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ausgeweitet werden kann -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 10 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen erhält Bst. b folgende Fassung:
"Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten:
-
32007 D 0787: Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (
ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
43
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Er gilt ab 1. Januar 2008.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.