| 912.211 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008 | Nr. 247 | ausgegeben am 10. Oktober 2008 |
Verordnung
vom 7. Oktober 2008
über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes
Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42
1, Art. 23 des Gesetzes vom 19. November 1980 über die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. 1981 Nr. 9
2, Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117
3, § 10 des Gesetzes vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6
4, Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71
5, und Art. 29 des Tourismus-Gesetzes vom 15. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 166
6, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel
Ziele für die integrale und nachhaltige Entwicklung des Berggebietes sind:
a) das Berggebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum sowie als Erholungsgebiet der Bevölkerung zu erhalten und zu fördern;
b) die Lebensräume der einheimischen Pflanzen und Wildtiere im Berggebiet in ihrer Ausdehnung und in ihrer Qualität zu erhalten und zufördern;
c) das Berggebiet als Rohstoffquelle und Produktionsgrundlage, insbesondere für die Alpwirtschaft, die Waldwirtschaft und den Tourismus, zu erhalten;
d) die Entwicklung, die Form sowie die Intensität der Nutzung im Berggebiet nach der Verträglichkeit mit der Natur, der Landschaft und der Umwelt zu richten.
Art. 2
Grundsätze
Die Planung und Projektierung von Massnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes orientieren sich an folgenden Grundsätzen:
a) das Berggebiet ist in einem integralen und dynamischen Prozess unter Einbezug und Harmonisierung der Interessen der Grundeigentümer und aller Landschaftsnutzer zu erhalten und zu entwickeln;
b) die Entwicklung sowie die Form und Intensität der Nutzung im Berggebiet erfolgen nach Massgabe der Umweltverträglichkeit sowie der Vereinbarkeit mit der Naturgefahrensituation;
c) das Berggebiet ist als Rohstoffquelle und Produktionsgrundlage, insbesondere für die Alp- und Landwirtschaft sowie die Waldwirtschaft, zu erhalten und zu fördern;
d) die Alpwirtschaft ist als Teil des liechtensteinischen Kulturgutes und der liechtensteinischen Identität zu erhalten und zu entwickeln;
e) die Natur- und Kulturlandschaft des Berggebietes ist als Grundlage für Erholung, Freizeit und Tourismus zu erhalten und zu entwickeln;
f) die spezifischen Gegebenheiten des Berggebietes sind zu berücksichtigen.
Art. 3
Örtlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das im Anhang aufgeführte Gebiet (Berggebiet).
Art. 4
Schutz vor Naturgefahren und Sicherung von Gefahrengebieten
Der Schutz vor Naturgefahren und die Sicherung von Gefahrengebieten umfassen im Sinne eines integralen Risikomanagements:
a) raumplanerische Massnahmen, insbesondere Zonierungen und Nutzungsordnungen;
b) organisatorische Massnahmen, insbesondere temporäre Nutzungsbeschränkungen oder Evakuierungen;
c) forstliche Massnahmen, insbesondere Sicherung von Wald sowie Aufforstung und Pflege;
d) bautechnische Massnahmen, insbesondere die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen zur Abwehr von Gefahren durch Rüfen, Lawinen, Steinschlag, Erosion und Rutschungen.
Art. 5
Alpwirtschaft
1) Die Alpbetriebe sind als Lebens- und Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch:
a) die Erstellung geeigneter Weidesysteme zur Erhaltung der Weideflächen;
b) die Schaffung eines ungleichförmigen Weide-Wald-Übergangsbereiches zur Gewährleistung eines Unterstands für das Vieh;
c) die Erstellung von Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden zur Sicherstellung eines rationellen und zeitgemässen Alpbetriebes;
d) die Erstellung von Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden für die Verarbeitung und Verwertung der Milch.
2) Nutzungen, die nicht einem landwirtschaftlichen Zweck im Sinne des Abs. 1 dienen, können gemäss Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 1980 über die Förderung der Alpwirtschaft gestattet werden, wenn sie die Wirtschaftlichkeit des Alpbetriebes fördern und in direktem Zusammenhang mit der Alpwirtschaft stehen.
3) Die alpwirtschaftlich genutzten Flächen sind den Standortbedingungen und der Wirtschaftlichkeit des Alpbetriebes periodisch anzupassen.
Art. 6
Waldwirtschaft
1) Die Förderung der Waldwirtschaft umfasst insbesondere Massnahmen, welche die Schutzfunktion des Waldes vor Naturgefahren erhalten und verbessern durch:
a) die Trennung von Wald und Weide zur Vermeidung von Waldschäden;
b) die Bewaldung, insbesondere in Anrissgebieten von Lawinen und Schneerutschungen, Rüfeeinzugsgebieten, erosionsgefährdeten Schutthängen, steinschlaggefährdeten Hängen, genutzten Quellgebieten sowie extremen Steillagen;
c) die Pflege und Verjüngung der Waldbestände.
2) Pflegemassnahmen können auf der Grundlage der Waldentwicklungsplanung auch zur Erhaltung und Verbesserung anderer vorrangiger Waldfunktionen getroffen werden.
Art. 7
Natur und Landschaft
1) Zur Erhaltung von Natur und Landschaft sind alle einheimischen Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume vor schädlichen Einwirkungen und untragbaren Belastungen zu schützen.
2) Nutzungsarten, welche den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechen, sind zu unterstützen.
3) Das Berggebiet ist als bedeutender Lebensraum für jagdbare Tierarten zu erhalten. Gesunde und der Tragfähigkeit dieses Lebensraumes angepasste Wildpopulationen sind zu schaffen.
Art. 8
Freizeit, Erholung und Tourismus
1) Das Berggebiet ist als Freizeit- und Erholungsraum zu erhalten und mit dem Ziel einer sanften Tourismusnutzung zu entwickeln.
2) Zur Vermeidung und Verminderung von schädlichen Einwirkungen auf das Berggebiet sind die Erholungsaktivitäten auf geeignete Gebiete zu konzentrieren.
Art. 9
Verkehr, Energie und Infrastruktur
1) Das Berggebiet ist als Rohstoffquelle und Produktionsgrundlage, insbesondere für die Land- und Alpwirtschaft, die Waldwirtschaft sowie den Tourismus zu erhalten.
2) Zu diesem Zweck sind zusammenhängende Lebensräume zu sichern, Infrastrukturbauten möglichst zu konzentrieren, die Nutzung erneuerbarer Energieressourcen zu fördern und neue Erschliessungs- oder Wirtschaftswege so anzulegen oder auszubauen, dass sie den berechtigten Interessen der Alp- und Waldwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Erholungsnutzung sowie der Jagd Rechnung tragen.
III. Organisation und Verfahren
Art. 10
Organisation
1) Die Regierung bestellt eine Fachgruppe, der die Planung und Projektierung von Massnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes obliegt.
2) Die integrale Berggebietsentwicklung bedarf einer interdisziplinären Zusammenarbeit. Um diese sicher zu stellen, bestellt die Regierung eine Fachgruppe, der die Planung und Projektierung von Massnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes gemäss Art. 11, 12 und 13 obliegt.
3) Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes, des Tiefbauamtes sowie des Amtes für Wald, Natur und Landschaft als Vorsitzenden. Ein Vertreter der Stabsstelle für Landesplanung wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.
4) Die Fachgruppe hat in alpwirtschaftlichen Belangen eine Stellungnahme der Landesalpenkommission einzuholen. Die Zuständigkeit sowohl der Landesalpenkommission als auch der Landesrüfekommission bleibt gewahrt.
Art. 11
Planung und Projektierung
1) Die Planung und Projektierung von Massnahmen im Sinne dieser Verordnung richten sich nach folgendem dreistufigen Verfahren:
a) Festlegung eines Rahmens für die beabsichtigten Massnahmen in mehreren Projektgebieten (übergeordnete Konzepte);
b) Festlegung eines Rahmens für die beabsichtigten Massnahmen in einem Projektgebiet (generelle Planung);
c) Festlegung konkreter Massnahmen für ein bestimmtes Projekt (Detailprojektierung).
2) Die Ausarbeitung der generellen Planung oder ihre Anpassung an geänderte Verhältnisse erfolgt durch die Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den Gemeinden als Hoheitsträgern. Die generelle Planung einschliesslich ihrer Anpassung bedarf der Genehmigung der Regierung; sie darf nur genehmigt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der Bodeneigentümer des Projektgebietes sowie der Gemeinden als Hoheitsträger vorliegt.
3) Die Detailprojektierung erfolgt durch die Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den Gemeinden als Hoheitsträgern. Voraussetzungen für die Durchführung eines Detailprojektes sind das schriftliche Einverständnis des Bodeneigentümers sowie die Genehmigung der Regierung.
Art. 12
Ausführung des Detailprojektes
1) Die Projektausführung erfolgt durch die in der Fachgruppe vertretenen jeweils zuständigen Amtsstellen. Soweit Arbeitsvergaben notwendig sind, werden sie von der Regierung vorgenommen, ausgenommen sind Vergaben nach Art. 15 Abs. 6.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft leitet und beaufsichtigt die Projektausführung.
Art. 13
Vordringliche Einzelmassnahmen
Vordringliche Einzelmassnahmen werden im Einvernehmen mit den beteiligten Bodeneigentümern und der Regierung ausnahmsweise ohne Detailprojektierung durch die Fachgruppe angeordnet, wenn eine unmittelbare Gefahr für Mensch und Tier sowie für erhebliche Sachwerte besteht, oder befürchtet werden muss, dass durch Zuwarten erhebliche Schäden eintreten oder sich bereits entstandene Schäden so vergrössern, dass deren spätere Behebung wesentlich höhere Kosten verursachen würde.
Art. 14
Kostentragung für Planungen
Sämtliche Kosten für die generelle Planung sowie für übergeordnete Konzepte werden vom Land getragen.
Art. 15
Kostentragung für Projektierung und Massnahmen
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c im Sinne dieser Verordnung Finanzhilfen oder Abgeltungen. Davon ausgenommen sind Massnahmen auf privaten Grundstücken in Malbun, Grosssteg, Kleinsteg und Silum.
2) Die Finanzierung von Massnahmen ist hinsichtlich der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmässigkeit zu überprüfen.
3) Gestützt auf die Schutzwaldkartierung trägt das Land die nicht gedeckten Kosten für Massnahmen mit Personen- und Objektschutzfunktion zum Schutz vor Naturereignissen für:
a) die Erstellung, die Wiederinstandstellung und den Unterhalt von Schutzbauten innerhalb und ausserhalb des Waldes;
b) waldbauliche Massnahmen zur Schaffung von Wald sowie die entsprechende Jungwald- und Stabilitätspflege;
c) die Verjüngung von überalterten, instabilen oder zerstörten Wäldern;
d) die Erstellung und den Unterhalt der Wald-Weide-Trennung.
4) Das Land leistet eine Abgeltung von 85 % an die Kosten für folgende Massnahmen:
a) Massnahmen nach Abs. 3 ohne direkte Personen- und Objektschutzfunktion;
b) Erstellung sowie Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die für die Alp- und Waldbewirtschaftung erforderlich sind, sofern die Unterhaltspflicht erfüllt wurde;
c) Behebung von ausserordentlichen Schadenereignissen, welche den laufenden Unterhalt deutlich übersteigen.
5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft und die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.
6) Sofern die Unterhaltspflicht erfüllt wurde, leistet das Land eine Abgeltung von 30 % an die Kosten für folgende Massnahmen:
a) Erneuerung von bereits geförderten Objekten nach Abs. 4 Bst. a;
b) Teilsanierungen, die den laufenden Unterhalt übersteigen.
7) Der laufende Unterhalt (z.B. kleinere Reparaturen wie Ausbessern von Schlaglöchern) ist Sache des Werkeigentümers.
8) Für Massnahmen ausserhalb der Bereiche Alp- und Waldwirtschaft sowie Sicherung von Naturgefahren, welche im Sinne der integralen Entwicklung und Nutzung sind, kann das Land Beiträge leisten.
Art. 16
Kostenteilung
Die Förderung oder Abgeltung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Restkosten gemäss untenstehender Tabelle verbindlich übernommen werden.
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Förderung gemäss Art. 15
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Anteil Land
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Anteil Hoheitsgemeinde
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Bodeneigentümer/Dritte
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Abs. 4
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85 %
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7 1/2 %
|
7 1/2 %
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Abs. 5
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60 %
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13 1/3 %
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26 2/3 %
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Abs. 6
|
30 %
|
23 1/3 %
|
46 2/3 %
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Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef