vom 9. Dezember 2008
(Art. 4, 7, 9, 10, 11 und 16)
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie
11 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V:
a) Wechselstrom-Freileitungen;
b) Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.
2) Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziff. 5.
12 Begriffe
1) Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
2) Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
3) Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
4) Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
5) In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
6) Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziff. 13 und die optimierte Phasenbelegung.
7) Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.
8) Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.
13 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss aller Leitungsstränge bei gleichzeitigem Betrieb.
14 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
15 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
16 Neue Anlagen
1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
17 Alte Anlagen
1) Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.
2) Die Sanierungsfrist nach Art. 9 beträgt höchstens drei Jahre.
18 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 16 Abs. 2 erfüllt sind.
2 Transformatorenstationen
21 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.
22 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
23 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.
24 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens 20 Tage im Jahr um maximal das 1.5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
25 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
26 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
27 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzung nach Ziff. 26 Abs. 2 erfüllt ist.
3 Unterwerke und Schaltanlagen
31 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
32 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.
2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
33 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.
34 Anlagegrenzwert
1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).
2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.
3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.
35 Nachweis- und Meldepflicht
1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.
2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.
36 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
37 Änderung alter Anlage
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzung nach Ziff. 36 Abs. 2 erfüllt ist.
4 Elektrische Hausinstallationen
41 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes, unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
42 Neue Anlagen
Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden:
a) Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen;
b) Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden;
c) Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerichtet werden.
5 Eisenbahnen und Strassenbahnen
51 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
52 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage nach der Verordnung über die Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen, sowie die Traktionsstromrückleiter.
2) Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr Spuren.
53 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.
54 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.
55 Neue Anlagen
1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet ist; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
56 Alte Anlagen
Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.
57 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 55 Abs. 2 erfüllt sind.
6 Sendeanlagen von Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse
61 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:
a) Richtfunkantennen;
b) Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 63 eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von 6 W oder weniger aufweisen, im Inneren eines Gebäudes angebracht sind und ausschliesslich dessen Versorgung dienen;
c) Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, und:
1. mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind; oder
2. weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen.
62 Begriffe
1) Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.
2) Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
3) Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.
4) Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt:
a) F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:
1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2.63,
2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1.76,
3. für alle anderen Antennengruppen: 2.10;
b) ERP90 die kumulierte ERP in W, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird. Massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
5) Als Änderung einer Anlage gilt:
a) die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b) der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm;
c) die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d) die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
e) die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
63 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
64 Anlagegrenzwert für Sendeanlagen von Funknetzen für Sicherheits- und Rettungsorganisationen
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Sendeanlagen von Funknetzen für Sicherheits- und Rettungsorganisationen beträgt:
a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 4,6 V/m;
b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 6,5 V/m;
c) für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Bst. a als auch nach Bst. b senden: 5,5 V/m.
65 Aufgehoben
66 Neue und alte Anlagen
Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen
71 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 73 insgesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
2) Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziff. 6 und für Richtfunkanlagen.
72 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.
2) Als Änderung einer Anlage gilt:
a) die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b) der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm;
c) die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d) die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
e) die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
73 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.
74 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
a) für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m;
b) für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.
75 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
76 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 75 Abs. 2 erfüllt sind.
8 Radaranlagen
81 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
82 Begriffe
1) Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.
2) Als Änderung einer Anlage gilt:
a) die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b) der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm;
c) die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d) die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus;
e) die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus; oder
f) die Änderung des Abtastzyklus.
83 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.
84 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.
85 Neue und alte Anlagen
1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
86 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 85 Abs. 2 erfüllt sind.