Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang V des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005
2 geändert.
2. Anhang VIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005
3 geändert.
3. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
4, berichtigt in
ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, ist in das Abkommen aufzunehmen
5.
5. Mit der Richtlinie 2004/38/EG werden mit Wirkung vom 30. April 2006 die Richtlinien 64/221/EWG
6, 68/360/EWG
7, 72/194/EWG
8, 73/148/EWG
9, 75/34/EWG
10, 75/35/EWG
11, 90/364/EWG
12, 90/365/EWG
13 und 93/96/EWG
14 des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
6. Mit der Richtlinie 2004/38/EG werden mit Wirkung vom 30. April 2006 die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates
15 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde.
7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 635/2006 wird mit Wirkung vom 30. April 2006 die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission
16 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist
8. Das Abkommen beinhaltet nicht den Begriff der "Unionsbürgerschaft".
9. Die Einwanderungspolitik ist nicht Gegenstand des Abkommens.
10. Das Abkommen findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen, sollten trotzdem im Falle der Einreise bzw. der Übersiedlung in das Aufnahmeland bestimmte abgeleitete Rechte wie die nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 geniessen.
11. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999
17 vom 17. Dezember 1999 wurden in den Anhängen V und VIII des Abkommens in Bezug auf Liechtenstein neue sektorale Anpassungen vorgenommen, die durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
18 geändert wurden.
12. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in das Abkommen lässt diese sektoralen Anpassungen in Bezug auf Liechtenstein unberührt -