(Art. 26 Abs. 4)
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind allgemeine Indikatoren für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung. Die Einordnung in die Kategorien II bis VI erfolgt vor diesem Hintergrund lediglich im Sinne praktischer Erfahrungen und unterstreicht nicht die ausschliessliche Relevanz für die Kategorie, in der ein Anhaltspunkt vorkommt. Der Zweck dieser Auflistung besteht darin, die Sorgfaltspflichtigen in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen Hinweise darauf zu geben, welche Sachverhalte oder Verhaltensweisen Abklärungen im Sinne des Gesetzes auslösen sollten. Ziel dieser Hilfestellung ist folglich nicht die Identifizierung von Anhaltspunkten, sondern die zielgerichtete und risikobasierte Vornahme besonderer Abklärungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten. Schon ein einzelner Anhaltspunkt kann somit einen Verdacht auslösen, der eine Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes nach sich zieht, wenn im Rahmen der getätigten besonderen Abklärungen keine Plausibilisierung des Sachverhaltes erreicht werden kann. In der Regel aber dürfte das Zusammentreffen mehrerer Kriterien oder das Fehlen plausibler Erklärungen einen Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung entstehen lassen und damit die Mitteilungspflicht auslösen.
Pauschale Erklärungen des Kunden (Vertragspartner oder wirtschaftlich berechtigte Person) über Hintergründe abklärungsbedürftiger Transaktionen sind nicht ausreichend. Wesentlich ist, dass nicht jede Erklärung des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann. Der Sorgfaltspflichtige hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Plausibilität jeder Erklärung eines Kunden zu überprüfen. Sofern der Vorgang plausibilisiert werden kann und demnach keine Verdachtsmomente entstanden sind, ist dies entsprechend zu dokumentieren. Aus diesem Grund enthält die nachfolgende Auflistung auch keine mitigierenden Elemente. Das Erkennen solcher Faktoren ist Gegenstand der durch sie ausgelösten Abklärungen. Ergeben die Abklärungen, dass die Transaktionen oder Sachverhalte für den Sorgfaltspflichtigen nicht plausibel sind, kann demnach ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, was zu einer Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes führt.
Die nachfolgende Auflistung der Anhaltspunkte ist als Unterstützung für die Erkennung von Indikatoren gedacht und ist nicht abschliessend. Das bedeutet, dass im Rahmen der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten auch im gegenständlichen Anhang nicht aufgeführte Anhaltspunkte die Vornahme besonderer Abklärungen auslösen müssen. Genausowenig im Sinne der obigen Ausführungen wäre eine Auslegung zulässig, wonach zwingend mehrere Anhaltspunkte identifiziert werden müssen, um die Pflicht zur Erstattung einer Mitteilung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entstehen zu lassen.
II. Allgemeine Anhaltspunkte
1. Transaktionen, bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Sorgfaltspflichtigen wieder abgezogen werden (Durchlaufkonten und -transaktionen).
2. Transaktionen oder Strukturen, bei denen es nicht nachvollziehbar ist, warum der Kunde gerade diesen Sorgfaltspflichtigen oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat.
3. Transaktionen, die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto plötzlich sehr aktiv wird.
4. Transaktionen oder Strukturen, die sich mit den Erfahrungen des Sorgfaltspflichtigen über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.
5. Transaktionen oder Strukturen, die wirtschaftlich nicht plausibel sind oder bei denen das Interesse des Vertragspartners an den Unkosten der Geschäftsabwicklung fehlt.
6. Mangelnde Kooperation des Kunden bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
7. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der wirtschaftlich berechtigten Person.
8. Unerwarteter Wechsel des Sorgfaltspflichtigen.
9. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der Erreichbarkeit des Kunden.
10. Kunde erteilt vorsätzlich falsche oder irreführende Auskünfte oder verweigert die für die Geschäftsbeziehung notwendigen und für die betreffende Tätigkeit üblichen Auskünfte und Unterlagen.
11. Kunde erhält Überweisungen aus einem Land mit bekanntermassen hohen Kriminalitätsraten (z.B. stark verbreitete Korruption, Terrorismus und grosse Drogenproduktion) oder veranlasst Überweisungen in ein solches Land.
12. Versuch des Kunden, den Sorgfaltspflichtigen in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen.
13. Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und Kauf von Vermögenswerten durch Übertragung von offensichtlich minderwertigeren Vermögenswerten.
14. Versuch des Kunden, den vom Sorgfaltspflichtigen angestrebten persönlichen Kontakt offenkundig zu vermeiden oder zu verweigern.
15. Geschäftsbeziehungen mit Rechtsträgern, die nicht in öffentlich geführten Registern oder Datenbanken eingetragen sind und von denen keine gleichwertigen Bestätigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 SPV erhalten werden können.
16. Kunde erscheint bei persönlichen Gesprächen immer in Begleitung anderer Personen, deren Funktion nicht ersichtlich ist und die bei der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung eine Rolle spielen.
17. Angabe von Kontaktdaten durch Kunden, welche nicht mit den Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) des Kunden an seinem ständigen Wohnsitz übereinstimmen.
18. Grosse Projektgeschäfte, bei denen der Grossteil der Finanzierung durch nicht näher genannte Investoren gesichert sein soll.
19. Kunde mit Diskretionsbedürfnissen, die über das branchenübliche Mass hinausgehen.
20. Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur ("paper trail") Konten zu schliessen und neue Konten in seinem Namen, im Namen seiner Familienangehörigen oder im Namen ihm sonst bekanntermassen nahestehenden Personen zu eröffnen.
21. Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden.
22. Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen.
23. Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konten, sondern über Nostro-Konten des Sorgfaltspflichtigen bzw. über Konten Pro-Diverse laufen.
24. Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren.
25. Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen des Kunden im In- oder Ausland.
26. Kunde präsentiert verdächtig neuwertige Ausweisdokumente (bspw., wenn das Ausstellungsdatum eines Dokuments nicht mit dessen äusserlichem Zustand übereinzustimmen scheint).
III. Spezifische Anhaltspunkte
A. Kassageschäfte
1. Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert.
2. Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto.
3. Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks.
4. Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden.
5. Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden.
6. Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist.
7. Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Schwellenwerte.
8. Erwerb von Inhaberaktien mittels physischer Lieferung.
B. Bankkonten und -depots
1. Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge oder Bargeldeinzahlungen, ohne dass sich aus der geschäftlichen, wirtschaftlichen oder privaten Tätigkeit des Kunden ein Grund hierfür finden lässt.
2. Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit des Kunden steht.
3. Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konten beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konten, übertriebene Liquiditäten usw.).
4. Gewährung von Sicherheiten durch Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zum Kunden stehen.
5. Versuch des Kunden, Überweisungen an eine andere Bank mit unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder Empfänger vorzunehmen.
6. Annahme von Überweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers.
7. Wiederholte Überweisungen in grossem Umfang ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei.
8. Gewährung von Sicherheiten für nicht marktkonforme Darlehen unter Dritten.
9. Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto.
10. Unerwartete Rückzahlung eines notleidenden Kredites.
11. Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonten für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben.
12. Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufkonto).
13. Kontoeröffnung unter Verwendung ähnlicher Namen anderer Firmen zum Zwecke der Irreführung.
14. Wunsch des Kunden, ohne plausiblen Grund mehrere Konten mit unterschiedlichen Stammnummern einzurichten.
15. Kunde drängt auffällig auf sofortige Durchführung einer ungewöhnlichen Transaktion.
C. Treuhandgeschäfte
1. Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen Zweck.
2. Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten operativen Gesellschaften, in deren Tätigkeit dem Sorgfaltspflichtigen der Einblick verweigert wird.
3. Einzelzeichnungsrechte nebst dem Sorgfaltspflichtigen innerhalb der Gesellschaftsstruktur bzw. auf Gesellschaftskonten.
4. Kostenminimierung mittels komplizierter Strukturen, deren Unkosten den vermeintlichen Vorteil kompensieren.
5. Offensichtlich unter oder über dem Marktwert der Immobilie liegende treuhänderische Immobiliengeschäfte.
D. Versicherungsgeschäfte
1. Eine Geschäftsbeziehung soll mit Rechtsträgern, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen werden.
2. Vertragspartner verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine individuelle Garantieerklärung.
3. Versicherungsnehmer erkundigt sich nach ungewöhnlichen Auszahlungsmöglichkeiten (Barzahlung, Auszahlung auf Konto im Ausland), die sich nicht durch seine Lebensumstände erklären lassen (z.B. Wohnsitzwechsel ins Ausland).
4. Erteilen einer Vollmacht ohne plausiblen Grund an eine Person, welche nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht.
5. Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen.
6. Abschluss mehrerer Verträge in kurzen zeitlichen Abständen ohne plausiblen Grund.
7. Kunde drängt auf besonders schnellen Abschluss eines Vertrages mit hohen Beträgen.
8. Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Barzahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen.
9. Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer vorzeitigen Kündigung oder Auszahlung.
10. Änderung angegebener Zahlungswege.
11. Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an Dritte oder ins Ausland folgt.
12. Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien.
13. Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police.
E. VT-Dienstleistungen
1. Transaktionen werden unter Einbeziehung von Techniken, die eine erhöhte Anonymität bewirken, durchgeführt.
2. Transaktionen mit Token, deren Austausch nur an sehr wenigen Stellen oder ausschliesslich intern vorgenommen werden können.
3. Strukturierung von Transaktionen, so dass diese unterhalb der Schwellenwerte bleiben.
4. Durchführung mehrerer Transaktionen innerhalb eines kurzen Zeitraums.
5. Durchführung mehrerer Transaktionen mit grossem Volumen innerhalb eines Monats.
6. Unverzügliche Weiterleitung von Vermögenswerten an verschiedene andere VT-Dienstleister mit Sitz in Staaten mit strategischen Mängeln.
7. Parken von Vermögenswerten auf Accounts bei Handelsplattformen und der Wiederabzug ohne zwischenzeitlichen Handel.
8. Durchführung von mehreren Hin-und-her-Transaktionen unter Einbezug derselben VT-Identifikatoren.
9. Durchführung von Transaktionen von und zu Peer-to-Peer-Dienstleistern.
10. Nutzung von Cold Storage Wallets für grenzüberschreitende Transaktionen.
11. Mangelndes Wissen und/oder die Bereitstellung ungenauer Informationen über die Gründe und den Empfänger der Transaktion sowie die Herkunft der Vermögenswerte.
12. Durchführung von Transaktionen, die von Veranstaltern von Online-Geldspielen stammen oder für diese bestimmt sind.
13. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von VT-Identifikatoren, welche eine Verbindung zu bekannten Betrugsschemata, Diebstählen oder Darknet-Märkten aufweisen.
14. Durchführung von Transaktionen an zwei oder mehr VT-Identifikatoren, von denen eine Transaktion ein grosses Volumen aufweist und in der Folge wiederum fortlaufend geteilt an zwei oder mehr VT-Identifikatoren transferiert wird, bis das Transaktionsvolumen ausgeschöpft ist ("Peeling-chain").
15. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von VT-Dienstleistern, die keiner dem Inland entsprechenden Aufsicht unterliegen.
16. Hohes Einzahlungsvolumen bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung.
17. Erstellung mehrerer Accounts innerhalb eines kurzen Zeitraums, um Schwellenwerte zu umgehen.
18. Versuch der bzw. die Erstellung mehrerer Accounts unter Angabe unterschiedlicher Namen, um Schwellenwerte bei Auszahlungen zu umgehen.
19. Eröffnung von Geschäftsbeziehungen, um Transaktionen durch Privatpersonen für geschäftliche Zwecke durchzuführen.
20. Durchführung mehrerer Wechseltätigkeiten für einen Kunden, insbesondere wenn dadurch überproportionale Verluste für den Kunden resultieren.
21. Kunden, welche eine VT-Dienstleister-Plattform unter Verwendung von DNS-Registrare, welche die Eigentümer der Domain-Namen unterdrücken oder überschreiben, nutzen.
22. Kunden, die die VT-Dienstleister-Plattform unter Verwendung einer IP-Adresse nutzen, die einer anonymitätsfördernden Software zugeordnet ist.
23. Häufige Änderung von E-Mail-Adressen, MAC-Adressen und anderen Informationen im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung des Vertragspartners.
24. Verknüpfung von Debit- oder Kreditkarten mit Wallets bzw. Accounts, welche die Abhebung grösserer Mengen an Fiatgeld erlauben.
IV. Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung
1. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen, Unternehmen oder Organisationen sind von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffen oder wurden im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder deren Finanzierung bekannt, angeklagt oder verurteilt.
2. Transaktionen, in die angebliche oder unbekannte humanitäre Organisationen involviert sind.
3. Häufiger Wechsel des Verfügungsberechtigten (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter etc.).
4. Häufiger Wechsel von Kontovollmachten zugunsten Dritter.
5. Häufiger Wechsel von Wohnsitz, Telefonnummer, Bevollmächtigten oder unregelmässig hohe Ein- und Ausgänge.
6. Hinweise auf Verbindungen zu bekanntermassen fundamentalistischen Personen oder Organisationen bzw. Institutionen.
7. Hinweise auf Unterstützung fundamentalistischer Publikationen oder Aktionen.
8. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen sind vermutungsweise oder bekanntermassen sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTFs), die sich aktiv an Kampfhandlungen ausserhalb ihres Heimatlandes beteiligen.
9. Der Kunde zeigt ein Verhalten, welches Auffälligkeiten in Bezug auf radikales oder extremistisches Gedankengut vermuten lässt (bspw. Weigerung, mit weiblichen Angestellten oder solchen von anderer Hautfarbe zu kommunizieren oder zu verhandeln).
10. Der Kunde eröffnet mehrere Konten, über die eine Vielzahl kleinerer Geldbeträge eingehen.
11. Der Kunde verschafft sich erkennbar Zutritt zu seinem E-Banking-Account mittels einer IP-Adresse aus einem Krisengebiet.
12. Längere Auslandabwesenheiten von erwerbslosen Personen/Kunden, während weiterhin fortlaufend Geldeingänge von (verschiedenen) Personen auf dem Konto zu verzeichnen sind.
13. Es bestehen Anzeichen dafür, dass der Kunde (wiederholt) in Krisengebiete reist und dabei Bargeld bei sich hat oder solches vor Ort bezieht (bspw. via Bankomaten).
14. Mehrere Kunden mit verschiedenen Konten überweisen Vermögenswerte an den gleichen Empfänger mit einem Konto bei einem Institut in einem Krisengebiet.
15. Der Kunde transferiert Vermögenswerte in bar oder mittels Banktransaktion an mehrere Empfänger in Krisengebieten.
16. Einzahlungen verschiedener Parteien auf ein Konto werden zeitnah bspw. via Bankomaten in Krisengebieten bar bezogen.
17. Der Kunde spendet eigene Vermögenswerte oder erhaltene Zuwendungen unter Verwendung seines Kontos oder von Debit- oder Kreditkarten an Non-Profit-Organisationen oder Betreiber religiöser Websites, welche Radikalismus, Extremismus oder Gewalt propagieren.
18. Der Kunde schliesst vor dem Antritt von Reisen in Krisengebiete (Lebens-) Versicherungen ab oder nimmt Kredite auf, wobei andere Personen als er selbst als Begünstigte eingesetzt werden.
19. Der Kunde bezieht Bargeld in Krisengebieten mittels Debit- oder Kreditkarte.
20. Plötzlicher Gebrauch von Debit- oder Kreditkarten in Krisengebieten nach monatelangem Nichtgebrauch derselben.
21. Der Kunde beantragt eine Kontoeröffnung und beabsichtigt, Bargeld in nicht konvertiblen Währungen (bspw. aus Krisengebieten) einzuzahlen.
22. Eine Non-Profit-Organisation verwendet Vermögenswerte zu Zwecken, die erkennbar nicht ihrer Bestimmung entsprechen und sich zur Terrorismusfinanzierung eignen.
V. Anhaltspunkte für Steuerdelikte
1. Nicht nachvollziehbare, substantielle und nicht dem Geschäftsprofil entsprechende Transaktionen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kunden.
2. Zahlung oder Erhalt von Entgelten (bspw. Honorare) an oder von Gesellschaften ohne kommerzielle Geschäftstätigkeit oder ohne Substanz oder Verbindung zwischen den Gegenparteien, deren Zweck wirtschaftlich ungerechtfertigte Refakturierung (Re-Invoicing) darstellt.
3. Beendigung von Geschäftsbeziehungen, für die ein AIA-Reporting bevorsteht und/oder Reinvestition der betreffenden Vermögenswerte in Produkte/Strukturen, die eine Vermeidung des AIA-Reporting bezwecken.
4. In Unterlagen werden Unstimmigkeiten festgestellt, die der Plausibilisierung atypischer oder ungewöhnlicher Transaktionen dienen, insbesondere wenn ein Rechnungsbeleg nicht die dem Sorgfaltspflichtigen aufgrund seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit geläufigen Formerfordernisse für Rechnungen aus dem gegenständlichen Land enthält (bspw. keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, keine Rechnungsnummer, keine Adresse).
5. Ein Rechtsträger wird als "Active Non-Financial-Entity" klassifiziert, wobei Informationen/Dokumente zur Plausibilisierung dieser Klassifizierung gemäss den Vorgaben des AIA-Gesetzes und des AIA-Merkblatts der Steuerverwaltung fehlen.
6. Ein Vertragspartner verlangt die Mitwirkung bei oder Bereitstellung von Dienstleistungen, die ein Steuerdelikt begünstigen können (bspw. Anforderung von anonymisierten Belegen oder Verlangen, diverse Positionen in Belegen wegzulassen).
7. Ein Vertragspartner verlangt ohne plausiblen Grund als einzige Versandinstruktion "banklagernde Korrespondenz".
8. Es bestehen widersprüchliche oder nicht schlüssige Informationen über die steuerliche Ansässigkeit des Kunden gemäss den Vorgaben des AIA-Gesetzes und des AIA-Merkblatts der Steuerverwaltung.
9. Der Sorgfaltspflichtige hat Kenntnis von einem Steuerstrafverfahren oder einem hängigen Amtshilfeverfahren in Steuersachen gegen den Vertragspartner.
10. Der Sorgfaltspflichtige erlangt Kenntnis von angefangenen, aber offenbar nicht beendeten Bestrebungen im Zusammenhang mit der Bereinigung der steuerlichen Situation des Kunden.
VI. Anhaltspunkte für Korruption
1. Zahlungen im Zusammenhang mit staatlichen Aufträgen oder Aufträgen von Unternehmen in Staatsbesitz werden über Offshoregesellschaften abgewickelt.
2. Unüblich hohe Provisionszahlungen oder Zahlungen für gesellschaftliche Unterhaltung und/oder Geschenke.
3. Zahlungen im Zusammenhang mit staatlichen Grossaufträgen, die ohne transparentes Ausschreibungsverfahren zugeteilt wurden.
4. Zahlungen stehen in einem erkennbaren Missverhältnis zu den gelieferten Produkten/Dienstleistungen.
5. Es ist keine oder eine ungenügende Dokumentation von Verträgen vorhanden oder sie werden erkennbar nicht zu Marktbedingungen gewährt.
6. Darlehen werden ohne Verträge gewährt oder diesen Verträgen fehlen wichtige Bestandteile.
7. Bei Nicht-Rückzahlungen von Darlehen erfolgen keine Massnahmen seitens der Gläubiger.