| 0.110.036.08 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 172
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ausgegeben am 26. Juni 2009
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Kundmachung
vom 23. Juni 2009
der Beschlüsse Nr. 43/2009, 44/2009, 46/2009 bis 48/2009, 51/2009 und 54/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. April 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. April 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 43/2009, 44/2009, 46/2009 bis 48/2009, 51/2009 und 54/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 43/2009, 44/2009, 46/2009 bis 48/2009, 51/2009 und 54/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2009
vom 24. April 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2008 vom 26. September 2008
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21 (Richtlinie 76/756/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"45zu.
32008 R 0692: Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (
ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang XIII wird unter Nummer 3.2 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16. für Norwegen."
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2008/89/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2009
vom 24. April 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2009 vom 17. März 2009
6 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
7, berichtigt in
ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 52, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/42/EG, berichtigt in
ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 52, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2009
vom 24. April 2009
zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2009 vom 17. März 2009
9 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2009
vom 24. April 2009
zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2009 vom 17. März 2009
12 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/393/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C 317/04 und C-318/04 wurde die Entscheidung der Kommission 2004/535/EG
14 für nichtig erklärt, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5ej (Entscheidung 2004/535/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"5ek.
32008 D 0393: Entscheidung 2008/393/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey (
ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 21)."
2. Der Text der Nummer 5ej (Entscheidung 2004/535/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/393/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2009
vom 24. April 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2009 vom 17. März 2009
16 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 37af (Entscheidung 2002/735/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 37ag (Entscheidung 2008/284/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37ah.
32008 D 0232: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (
ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/232/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2009
vom 24. April 2009
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2009 vom 17. März 2009
19 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung)
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2008/94/EG wird die Richtlinie 80/987/EWG des Rates
21 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens erhält Nummer 24 (Richtlinie 80/987/EWG des Rates) folgende Fassung:
"
32008 L 0094: Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36), geändert durch:
-
1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (
ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch
ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/94/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2009
vom 25. April 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2009 vom 17. März 2009
23 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates
24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 960/2008 der Kommission vom 30. September 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 788/96 des Rates
27 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 25d (Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32008 R 0762: Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.1)."
2. Nach Nummer 18x (Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"18y.
32008 R 0763: Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten sind nicht an die nach der Verordnung geforderte regionale Aufschlüsselung der Daten gebunden."
3. Nach Nummer 28c (Verordnung (EG) Nr. 847/2007 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"28d.
32008 R 0960: Verordnung (EG) Nr. 960/2008 der Kommission vom 30. September 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (
ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 763/2008 und (EG) Nr. 960/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.