| 0.110.036.16 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 251
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ausgegeben am 1. Oktober 2009
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Kundmachung
vom 29. September 2009
der Beschlüsse Nr. 79/2009 bis 84/2009, 88/2009 bis 90/2009, 92/2009 und 93/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juli 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Juli 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 79/2009 bis 84/2009, 88/2009 bis 90/2009, 92/2009 und 93/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 79/2009 bis 84/2009, 88/2009 und 89/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2009 vom 24. April 2009
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und VII an den technischen Fortschritt
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/88/EG, 2008/123/EG and 2009/6/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2003 vom 16. Mai 2003
7 geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2009 vom 29. Mai 2009
8 geändert.
3. Die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2008 vom 26. September 2008
11 geändert.
2. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2009 vom 29. Mai 2009
12 geändert.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"28.
32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (
ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1)
(1).
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, für die Durchführung siehe Anhang XXI über Statistik."
Art. 2
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"26a.
32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (
ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten in Bezug auf die Ein- und Ausfuhren der verschiedenen Energieprodukte und die Erzeugung von Elektrizität für die jährliche Energiestatistik (Anhang B)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2009 vom 5. Februar 2009
15 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
16, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 120/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009
18 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/432/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2009 vom 29. Mai 2009
21 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/83/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Kennziffernsystem der Internationalen Schifffahrtsorganisation zur eindeutigen Identifizierung der Unternehmen und eingetragenen Eigentümer
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56bb (Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2009 vom 29. Mai 2009
24 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen
25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2009 vom 29. Mai 2009
27 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien
29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 36/2009 der Kommission vom 11. Juli 2008 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2008 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18y (Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"18z.
32008 R 1338: Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten nach Anhang II (Gesundheitsversorgung) und Anhang III (Todesursachen)."
2. Nach Nummer 18va (Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18vb.
32009 R 0019: Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien (
ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 3)"
3. Nach Nummer 18an (Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18ao.
32009 R 0020: Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (
ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 7)"
4. Nach Nummer 4af (Verordnung (EG) Nr. 1165/2007 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"4ag.
32009 R 0036: Verordnung (EG) Nr. 36/2009 der Kommission vom 11. Juli 2008 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2008 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (
ABl. L 18 vom 22.1.2009, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1338/2008, (EG) Nr. 19/2009, (EG) Nr. 20/2009 und (EG) Nr. 36/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008
33 geändert.
2. Die Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte auf den Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)
34 gestützt werden.
3. Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Protokoll 30 des Abkommens wird folgender Artikel angefügt:
Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)
1. Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den in Abs. 4 genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft teil.
2. Die Ziele 1, 2 und 3 sowie die entsprechenden Massnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden, gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
3. Ab 1. Januar 2009 leisten die EFTA-Staaten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 04 und 29 01 04 04 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
4. Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:
-
32008 D 1297: Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (
ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
35
.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2007 vom 28. September 2007
36 geändert.
2. Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)
37 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007 und an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009."
2. In Art. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32008 D 1098: Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (
ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20)".
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
38
.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2008 vom 4. Juli 2008
39 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2008 fortgesetzt werden kann -
beschliesst:
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 6 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009" ersetzt.
2. In Abs. 7 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009" ersetzt.
3. In Abs. 8 werden die Wörter "das Haushaltsjahr 2008" durch die Wörter "die Haushaltsjahre 2008 und 2009" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft?
40
.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.