vom 20. Oktober 2009
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)
(Art. 19)
Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Grundsatz
Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum Ökologischen Leistungsnachweis.
1.2 Aufzeichnungen
Der Bewirtschafter macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
a) Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis;
b) Angaben über die Kulturen, die Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge;
c) die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
d) weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
2. Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
1) Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" des Bundesamtes für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder eine gleichwertige Berechnungsmethode.
2) Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.
3) Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Landwirtschaftsamt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.
4) Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Landwirtschaftsamt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung gemäss den Angaben in den "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau". Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 % als verfügbar angerechnet.
5) Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
6) Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Das Landwirtschaftsamt kann bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.2 Bodenanalysen
1) Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen sowie Dauerweiden.
2) Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen "Vorrat" (D) oder "angereichert" (E) gemäss den "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau", Ausgabe 2009, befinden.
3) Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
4) Die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Labors sowie die von diesem anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften gelten als zugelassen und anerkannt.
5) Die zugelassenen Labors stellen dem Landwirtschaftsamt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3. Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
1) Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3.5 % der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.
2) Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter sind die verschiedenen Elemente vom Landwirtschaftsamt auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern zugeteilten Teilflächen festzuhalten.
3) Entlang von Wegen sind Grünflächenstreifen von mindestens 0.5 m Breite zu belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
4) Das Landwirtschaftsamt kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a) besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z. B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder
b) die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
5) Auf den Flächen, für die das Landwirtschaftsamt die Bewilligung nach Abs. 4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen
Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Art. 11 Abs. 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Art. 16 der schweizerischen Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder aufgrund einer der folgenden Kriterien von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind:
a) Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken oder invasive Neophyten);
b) Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen;
c) Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.
3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
Alle Ökoausgleichsflächen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden
Mageres Weideland
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide.
- Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren.
- Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt).
- Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).
- Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie italienisches Raigras, englisches Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren maximal 20 % der Fläche. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln und Disteln) dominieren maximal 10 % der Fläche.
- Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)
Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern.
- Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung des Landwirtschaftsamtes.
- Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung des Landwirtschaftsamtes.
- Anrechenbar ist nur der Weideanteil.
- Bezüglich Ausschluss von artenarmen übernutzten Flächen oder Lägerflächen gelten die Bestimmungen nach 3.1.2.1.
- Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
3.1.2.3 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume
Bedingungen und Auflagen:
- Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.
- Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m.
- Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.
3.1.2.4 Wassergraben, Tümpel, Teich
Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.
- Keine Pflanzenschutzmittel.
- Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 6 m breit, keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittel.
3.1.2.5 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung und keine Nutzung.
- Keine Pflanzenschutzmittel.
- Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittel.
- Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.
3.1.2.6 Trockenmauern
Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen)
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.
- Keine Pflanzenschutzmittel.
- Höhe mindestens 50 cm.
- Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittel.
Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1.5 m.
3.1.2.7 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Bedingungen und Auflagen:
- Bodenbedeckung der Fahrgassen: natürliche Vegetation auf mindestens 50 % der Rebfläche.
- Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt.
- Schnitt: ab April, alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt.
- Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse.
- Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig.
- Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleistet sein.
- Wendezonen und private Zufahrtswege (Böschungen, an Rebflächen bewachsene Flächen): Bodenbedeckung mit natürlicher Vegetation. Ein jährlicher Schnitt kurz vor der Weinernte erlaubt. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
Ausschlusskriterien:
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 % der Gesamtfläche, oder
- Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 % der Gesamtfläche.
Teilflächen können ausgeschlossen werden.
3.1.2.8 Weitere ökologische Ausgleichsflächen
Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen
Bedingungen und Auflagen:
Auflagen und Bewilligungen sind vom Landwirtschaftsamt festzulegen bzw. zu erteilen.
4. Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
1) Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.
2) Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 % der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 % bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 % als eine Kultur.
3) Sind mindestens 20 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
1) Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
a) Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer): 66 %;
b) Weizen und Korn: 50 %;
c) Mais: 40 %;
d) Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese: 50 %;
e) Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich): 60 %;
f) Hafer: 25 %;
g) Rüben: 25 %;
h) Kartoffeln: 25 %;
i) Raps, Sonnenblumen: 25 %;
k) Sojabohnen: 25 %;
l) Ackerbohnen: 25 %;
m) Tabak: 25 %;
n) Proteinerbsen: 15 %.
2) Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3 Gleichwertige Regelungen
1) Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziff. 4.2 nicht überschritten werden.
2) Der Bewirtschafter darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Ziff. 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau und Beerenanbau
1) Die von der Regierung anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.
2) Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen sechs Jahre vorliegen.
5. Geeigneter Bodenschutz
5.1 Bodenbedeckung
Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken:
a) Ansaat einer Winterkultur; oder
b) Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.
5.2 Erosionsschutz
1) Es dürfen keine wiederholten Bodenabträge auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Landwirtschaftsamt bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen, etc.) und einen Umsetzungsplan.
2) Obst-, Beeren- und Rebbau: Die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen eingehalten werden.
6. Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmittel
6.1 Allgemeine Bestimmungen
1) Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
2) Das Landwirtschaftsamt kann für Pflanzenschutzmassnahmen, welche nach Ziff. 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziff. 6.4 erteilen.
3) Von Einschränkungen nach Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Bewirtschafter ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Landwirtschaftsamt zuzustellen.
4) Für den Pflanzenschutz ab 2011 eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank für die Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
1) Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflanzenschutzmittel nicht erlaubt.
2) Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.
3) Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet:
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Kultur
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Vorauflauf-Herbizide
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Insektizide Spritzmittel
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1. Getreide
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1.1 Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober.
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1.2 Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die unter Ziff. 6.5 aufgelistet sind.
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2. Raps
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2.1 Teil- oder breitflächige Anwendung.
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2.2 Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler, Glanzkäfer.
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3. Mais
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3.1 Bandbehandlung.
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3.2 Keine.
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4. Kartoffeln
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4.1 Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung.
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4.2 Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer: Nur mit Produkten, die unter Ziff. 6.5 aufgelistet sind.
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5. Rüben
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5.1 Bandbehandlung oder breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter.
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5.2 Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten, die unter Ziff. 6.5 aufgelistet sind.
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6. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak
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6.1 Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung.
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6.2 Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten, die unter Ziff. 6.5 aufgelistet sind.
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7. Grünfläche
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Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur ist der Einsatz von Total-Herbiziden erlaubt.
In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.
In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 % der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökologischer Ausgleichsflächen) nur mit Sonderbewilligung.
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6.3 Vorschriften für die Spezialkulturen
Zusätzlich zu Ziff. 6.1 Abs. 1 bis 3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.
6.4 Sonderbewilligungen
1) Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.
2) Das Landwirtschaftsamt führt eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält.
3) Der Bewirtschafter muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
6.5 Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau
1) Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises können Pflanzenschutzmittel, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) bewilligt sind und nicht unter Abs. 2 erwähnt werden, unter Berücksichtigung der Verwendungsvorschriften frei eingesetzt werden.
2) Die Verwendung der folgenden Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indikationen bedarf im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.4:
a) Nematizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel;
b) Molluskizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat;
c) Insektizide:
1. Getreidehähnchen: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Diflubenzuron und Teflubenzuron,
2. Kartoffelkäfer: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Novaluron, Teflubenzuron, Hexaflumuron und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thurigensis,
3. Blattläuse auf Leguminosen, Tabak, Rüben und Sonnenblumen; sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Primicarb, Pymetrozin und Triazamat.
7. Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Es gelten die folgenden Regelungen:
a) Saatgetreide
- Anbaupause: Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.
- Pflanzenschutz: CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.
b) Saatkartoffeln
- Pflanzenschutz: Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.
c) Saatmais
- Anbaupause: Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.
- Pflanzenschutz: Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.
d) Gras- und Kleesamenanbau
- Pflanzenschutz: Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
- Ökologischer Ausgleich: Der Saatzüchter muss grundsätzlich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und der Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann das Landwirtschaftsamt auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, welche von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den Ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.