641.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009Nr. 340ausgegeben am 18. Dezember 2009
Verordnung
vom 15. Dezember 2009
zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 3301, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf (Art. 3 Bst. d MWSTG)
1) Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird.
2) Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt.
3) Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG.
Art. 3
Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG)2
1) Aufgehoben3
2) Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
3) Verzichtet der Leistungserbringer darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er auf der Rechnung an den Abnehmer darauf hinweisen.4
Art. 45
Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Art. 4a6
Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
1) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat.
2) Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
3) Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Abs. 1 unterschreitet.
4) Unterschreitet der Leistungserbringer die Umsatzgrenze und teilt er dies der Steuerverwaltung nicht schriftlich mit, so gilt er als unterstellt nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG.
Art. 5
Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1) Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a) Zweigniederlassungen;
b) Fabrikationsstätten;
c) Werkstätten;
d) Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e) ständige Vertretungen;
f) Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h) land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3) Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a) reine Auslieferungslager;
b) Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c) Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
Art. 5a7
Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.
Art. 6
Beförderungsleistungen (Art. 9 MWSTG)
Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
Art. 6a8
Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)
1) Werden Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.
2) Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Abs. 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG.
II. Inlandsteuer
A. Steuersubjekt
1. Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze
Art. 7
Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen (Art. 10 MWSTG)
Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.
Art. 89
Aufgehoben
Art. 910
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a) der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 9a11
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a) des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland; oder
b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 10
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1) Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:
a) Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b) das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c) das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d) das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e) das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f) das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g) das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.12
2) Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a) die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b) Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form;
c) die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten.
Art. 1113
Aufgehoben
2. Gemeinwesen
Art. 12
Steuersubjekt (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1) Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2) Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG sind:
a) in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b) öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c) öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d) einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3) Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4) Eine Einrichtung nach Abs. 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
Art. 1314
Aufgehoben
Art. 14
Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: 15
1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3. Beförderung von Gegenständen und Personen;
4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flugplätzen;
5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6. Aufgehoben16
7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9. Lagerhaltung;
10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11. Tätigkeiten von Reisebüros;
12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13. Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
14. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
15. Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Art. 32abis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes finanziert werden;
16. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
17. Rauchgaskontrollen;
18. Werbeleistungen.
3. Gruppenbesteuerung
Art. 15
Einheitliche Leitung (Art. 13 MWSTG)
Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
Art. 16
Gruppenmitglieder (Art. 13 MWSTG)
1) Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinne von Art. 13 MWSTG gleichgestellt.
2) Versicherungsvertreter können Mitglieder einer Gruppe sein.
3) Aufgehoben17
Art. 17
Gruppenbildung (Art. 13 MWSTG)
1) Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2) Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Art. 17a18
Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)
Gruppenvertretung kann sein:
a) ein in Liechtenstein ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
b) eine Person, die nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat.
Art. 1819
Antrag auf Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)
1) Auf Antrag trägt die Steuerverwaltung die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein.
2) Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die Steuerverwaltung die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a) keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und
b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
3) Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die Steuerverwaltung die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a) keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
4) Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
Art. 19
Änderungen der Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)
1) Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der Steuerverwaltung zu melden.20
2) Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der Steuerverwaltung keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die Steuerverwaltung nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.21
3) Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Abs. 1 gilt sinngemäss.
Art. 2022
Änderung im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)
1) Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der Steuerverwaltung melden.
2) Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied auf das Ende der laufenden Steuerperiode aus einer Gruppe austreten.
3) Erfüllt ein Rechtsträger neu die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern:
a) weder die Mehrwertsteuergruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
Art. 21
Administrative und buchhalterische Erfordernisse (Art. 13 MWSTG)
1) Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2) Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
Art. 22
Mithaftung bei Gruppenbesteuerung (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
1) Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen.
2) Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung beziehungsweise Verfügung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.
4. Haftung bei der Zession von Forderungen
Art. 23
Umfang der Abtretung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Bei der Abtretung eines Teilbetrags einer Forderung auf ein Entgelt gilt die Mehrwertsteuer als anteilig mitzediert. Die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich.
Art. 24
Umfang der Haftung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
1) Die Haftung nach Art. 15 Abs. 3 MWSTG beschränkt sich auf die Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, der während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt der Pfändung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Konkursverfahrens durch den Zessionar tatsächlich vereinnahmt worden ist.23
2) Im Rahmen eines Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahrens gegen eine steuerpflichtige Person muss die Steuerverwaltung den Zessionar nach Erhalt des Pfändungs- und Schätzungsprotokolls unverzüglich über seine Haftung informieren.
3) Nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens über eine steuerpflichtige Person kann die Steuerverwaltung die Haftung des Zessionars unabhängig von einer vorgängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.24
Art. 25
Befreiung von der Haftung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die Steuerverwaltung befreit sich der Zessionar im entsprechenden Umfang von der Haftung.
B. Steuerobjekt
1. Leistungsverhältnis
Art. 26
Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Art. 24 Abs. 2 MWSTG.
Art. 27
Vorgezogene Entsorgungsgebühren (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Private Organisationen im Sinne von Art. 32abis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen.
Art. 28
Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern (Art. 18 MWSTG)
Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn:
a) ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b) der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c) die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
Art. 29
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
1) Als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag gilt jeder Mittelzufluss, der von einem Gemeinwesen ausgerichtet wird und nicht Entgelt eines Leistungsverhältnisses darstellt.
2) Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger bis zum Ablauf der Frist von Art. 59 Abs. 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.25
Art. 30
Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1) Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2) Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger.
2. Mehrheit von Leistungen
Art. 31
Spezialwerkzeuge (Art. 19 Abs. 1 MWSTG)
1) Spezialwerkzeuge, die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrages zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten als Teil der Lieferung des damit hergestellten Gegenstands. Unerheblich ist, ob die Spezialwerkzeuge:
a) dem Leistungsempfänger allenfalls gesondert fakturiert oder in den Preis der Erzeugnisse eingerechnet werden;
b) nach Ausführung des Fabrikationsauftrages dem Leistungsempfänger oder einer von ihm bezeichneten Drittperson abgeliefert werden oder nicht.
2) Als Spezialwerkzeuge gelten namentlich Klischees, Fotolithos und Satz, Stanz- und Ziehwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Press- und Spritzformen, Gesenke, Giessereimodelle, Kokillen und Filme für gedruckte Schaltungen.
Art. 3226
Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt, ist Art. 19 Abs. 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.
Art. 33
Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Eine Einfuhrsteuerveranlagung ist auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.
3. Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Art. 34
Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1) Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
2) Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:
a) besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung;
b) Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen;
c) Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes oder eines Zahnarztes für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
3) Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich:
a) Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt oder einen Zahnarzt, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind;
b) die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Abs. 2 Bst. c;
c) die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet;
d) die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann;
e) Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG.
Art. 35
Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1) Ein Leistungserbringer verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, wenn er im Besitz der erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz oder Gesundheitsgesetz ist.
2) Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten namentlich:
a) Ärzte;
b) Zahnärzte;
c) Zahnprothetiker;
cbis) Dentalhygieniker;27
d) Psychotherapeuten;
dbis) Psychologen;28
e) Chiropraktoren;
f) Physiotherapeuten;
g) Ergotherapeuten;
h) Naturheilpraktiker;
i) Hebammen;
k) Pflegefachfrauen;
l) medizinische Masseure;
m) Logopäden;
n) Ernährungsberater;
o) Podologen.
p) Apotheker;29
q) Optometristen.30
Art. 36
Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG)31
1) Aufgehoben32
2) Als Urheber im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG gelten Urheber von Werken nach Art. 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
Art. 3733
Aufgehoben
Art. 3834
Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b und c MWSTG)
1) Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2) Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3) Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:35
a) die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b) die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.
Art. 38a36
Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1) Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a) Institutionen des Hochschulwesens, die vom Staat gestützt auf das Gesetz über das Hochschulwesen gefördert werden;
b) gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. k MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG;
c) öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2) Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
Art. 3937
Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)
Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.
4. Von der Steuer befreite Leistungen
Art. 4038
Aufgehoben
Art. 41
Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1) Von der Steuer sind befreit:
a) Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
b) Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
2) Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.
Art. 42
Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
a) Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
b) Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
2) Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
3) Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Art. 43
Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1) Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die:
a) überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder
b) im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.
2) Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Abs. 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Abs. 1 in Rechnung gestellt wird.
Art. 43a39
Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)
1) Der Verkäufer kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG mit dessen Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt ist.
2) Der Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen.
Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr40
Art. 4441
a) Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt.
b) Der Preis der Gegenstände beträgt je Ausfuhrdokument und Abnehmer mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Mehrwertsteuer).
c) Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz.
d) Die Gegenstände werden innert 90 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht.42
Art. 44a43
b) Nachweis für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Die Voraussetzungen nach Art. 44 gelten als erfüllt, wenn der Lieferant der Steuerverwaltung vorlegt:
a) ein bestätigtes Ausfuhrdokument nach Art. 44b bis 44d; oder
b) ein Ausfuhrdokument zusammen mit einer Einfuhrveranlagung nach Art. 44e.
2) Für Reisegruppen gilt Art. 44f.
Art. 44b44
c) Ausfuhrdokument (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Das Ausfuhrdokument muss enthalten:
a) Aufdruck "Ausfuhrdokument im Reiseverkehr";
b) Name und Ort des Lieferanten, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist;
c) Name und Anschrift des Abnehmers;
d) Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art dieses Ausweises;
e) Datum der Lieferung der Gegenstände;
f) genaue Beschreibung und Preis der Gegenstände;
g) Feld für die Bestätigung nach Art. 44c und 44d.
2) Der Lieferant und der Abnehmer müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kennen und dass die Angaben auf dem Dokument richtig sind.
Art. 44c45
d) Bestätigung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bei der Ausfuhr (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)46
1) Werden die im Ausfuhrdokument aufgeführten Gegenstände über eine besetzte Zollstelle ins Zollausland verbracht, so muss der Abnehmer sie unter Vorlage des Ausfuhrdokuments bei der Zollstelle mündlich anmelden.
2) Die Zollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Ausfuhrdokument.
3) Der Abnehmer ist für die Zustellung des bestätigten Ausfuhrdokuments an den Lieferanten verantwortlich.
Art. 44d47
e) Nachträgliche Bestätigung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Erfolgt die Ausfuhr nicht nach Art. 44c, so können die folgenden Stellen auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind:
a) eine ausländische Zollbehörde;
b) eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
2) Der Abnehmer muss dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zustellen.
Art. 44e48
f) Einfuhrveranlagung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Ist das Ausfuhrdokument nicht bestätigt, so kann es zusammen mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde als Nachweis nach Art. 44a Abs. 1 eingereicht werden.
2) Die Einfuhrveranlagung muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorliegen.
Art. 44f49
g) Steuerbefreiung von Lieferungen an Reisegruppen (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Lieferanten, die steuerfreie Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland erbringen wollen, benötigen eine Bewilligung der Steuerverwaltung.
2) Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen nach Art. 44 erfüllt sind und der Lieferant:
a) über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise verfügt;
b) über eine durch die Unterschrift des Reiseveranstalters bestätigte Erklärung verfügt, dass alle Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Ausland haben, gemeinsam ins Inland eingereist sind und gemeinsam ausreisen werden; und
c) für alle Abnehmer Ausfuhrdokumente nach Art. 44b ausstellt und sie um eine Kopie der amtlichen Ausweise der Abnehmer ergänzt.
3) Der Lieferant muss die Dokumente nach Abs. 2 in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der Steuerverwaltung vorweisen.
Art. 4550
Aufgehoben
C. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
1. Bemessungsgrundlage
Art. 46
Entgelte in ausländischer Währung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1) Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2) Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.51
3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.52
4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.53
5) Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
Art. 47
Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.
Art. 48
Leistungen an das Personal (Art. 24 MWSTG)
1) Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Art. 24 Abs. 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.
2) Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3) Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4) Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5) Für die Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Art. 3 Bst. h MWSTG handelt.
1a. Margenbesteuerung54
Art. 48a55
Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 4 MWSTG)
1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG:
a) vom Künstler persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen;
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden;
c) Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind;
d) Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl;
e) handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern in begrenzter Stückzahl;
f) Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert wurden;
g) Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehen sind;
h) vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden;
i) in den Bst. a bis h nicht genannte, vom Künstler persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl.
2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind.
3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch:
a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind;
b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert;
c) Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt;
d) Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind;
e) Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
Art. 48b56
Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen (Art. 24a Abs. 5 MWSTG)
1) Hat der Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden.
2) Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern.
3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.
Art. 48c57
Rechnungsstellung (Art. 24a MWSTG)
Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.
Art. 48d58
Aufzeichnungen (Art. 24a MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.
Art. 48e59
Margenbesteuerung für elektronische Plattformen (Art. 24a MWSTG)
Wer als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
2. Steuersätze
Art. 4960
Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)
Als Medikamente gelten:
a) nach Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;
b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 und 2ter des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;61
c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9a des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Zulassung oder nach Art. 9b des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben;62
d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 48 und 49 Abs. 1 bis 4 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 bis 7c der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.63
Art. 50
Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b) Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c) Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d) Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e) Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f) Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
Art. 50a64
Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)
1) Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
b) überwiegend text- oder bildbasiert sind; und
c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 50 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Art. 51
Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b) Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c) Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d) Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
Art. 51a65
Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)
1) Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
b) in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und
c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Art. 51 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Art. 5266
Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)
1) Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
2) Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
a) Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
b) sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Art. 3 Bst. h MWSTG.
3) Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
Art. 53
Zubereitung vor Ort und Servierleistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.67
2) Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
Art. 54
Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:68
a) wem die Vorrichtungen gehören;
b) ob der Kunde die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
c) ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2) Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
a) blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
b) bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter.
Art. 55
Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)69
1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.70
2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:71
a) der durch den Kunden bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel;
b) die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung;
c) die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
3) Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die Steuerverwaltung Vereinfachungen im Sinne von Art. 67 MWSTG vor.
Art. 56
Geeignete organisatorische Massnahme (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.
D. Rechnungsstellung und Steuerausweis
(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)
Art. 57
Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.
E. Vorsteuerabzug
1. Allgemeines
Art. 58
Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung (Art. 28 MWSTG)
Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Art. 46 sinngemäss.
Art. 59
Nachweis (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1) Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2) Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Art. 6072
Aufgehoben
Art. 6173
Aufgehoben
2. Abzug fiktiver Vorsteuer74
Art. 6275
Edelmetalle und Edelsteine (Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zoll-tarifnummern 7106-7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102-7105.
Art. 6376
Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer (Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)
1) Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig.
2) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke (Art. 48a) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Art. 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann.
3) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:
a) beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG zur Anwendung kam;
b) die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat;
c) Gegenstände nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG erworben wurden;77
d) die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde;
e) die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten nach Art. 127 bezogen hat.78
4) Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig.
5) Wer als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gilt, kann den Abzug der fiktiven Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.79
Art. 6480
Aufgehoben
3. Korrektur des Vorsteuerabzugs
Art. 65
Methoden zur Berechnung der Korrektur (Art. 30 MWSTG)
Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:
a) nach dem effektiven Verwendungszweck;
b) anhand von Pauschalmethoden mit von der Steuerverwaltung festgelegten Pauschalen;
c) gestützt auf eigene Berechnungen.
Art. 66
Pauschalmethoden (Art. 30 MWSTG)
Die Steuerverwaltung legt namentlich Pauschalen fest für:
a) Tätigkeiten von Banken;
b) die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;
c) Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;
d) die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;
e) die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Art. 22 MWSTG optiert wird;
f) Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 67
Eigene Berechnungen (Art. 30 MWSTG)
Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
Art. 68
Wahl der Methode (Art. 30 MWSTG)
1) Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2) Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
4. Eigenverbrauch
Art. 69
Grundsätze (Art. 31 MWSTG)
1) Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2) Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3) Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4) Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
Art. 70
Ermittlung des Zeitwerts (Art. 31 Abs. 3 MWSTG)
1) Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.
2) Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.
Art. 71
Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 31 MWSTG)
Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so muss der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.
5. Einlageentsteuerung
Art. 72
Grundsätze (Art. 32 MWSTG)
1) Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden.
2) Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3) Bei selbst hergestellten Gegenständen kann für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4) Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise ein, so kann die Korrektur nur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorgenommen werden.
Art. 73
Ermittlung des Zeitwerts (Art. 32 Abs. 2 MWSTG)
1) Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.
2) Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.
Art. 74
Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 32 MWSTG)
Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.
6. Kürzung des Vorsteuerabzugs
(Art. 33 Abs. 2 MWSTG)
Art. 75
1) Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
2) Soweit die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.
3) Werden die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.81
F. Ermittlung und Entstehung der Steuerforderung
1. Geschäftsabschluss
(Art. 34 Abs. 3 MWSTG)
Art. 7682
1) In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr 18 Monate nicht übersteigen darf.
2) Eine Änderung des Abschlussdatums ist der Steuerverwaltung vorgängig mitzuteilen.
1a. Jährliche Abrechnung83
Art. 76a84
Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)
1) Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der Steuerverwaltung spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG nicht überschreitet.
3) Nach Ablauf der Frist von Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.
Art. 76b85
Wechsel zur jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person:
a) in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG nicht überschritten hat; und
b) in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.
Art. 76c86
Ende der jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a, 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76a MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der Steuerverwaltung spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Die Steuerverwaltung widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:
a) auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;
b) auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:
1. die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:
- bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 %,
- bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 %,
2. die Steuerverwaltung wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Art. 76 Abs. 3 MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder
3. die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 76 Abs. 2 MWSTG Forderungen in Exekution gesetzt hat.
Art. 76d87
Anpassung der Raten (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)
Eine Anpassung der Raten ist nur vor deren Fälligkeit möglich.
2. Saldosteuersatzmethode
Art. 77
Grundsätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Art. 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a) nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b) das Verlagerungsverfahren nach Art. 51 MWSTG anwenden;
c) die Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG anwenden;
d) eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
e) mehr als 50 % ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;88
f) gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen;89
g) als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gelten;90
h) ihren Sitz im Ausland haben.91
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24 und 26 bis 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.92
Art. 7893
Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer melden.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG nicht überschreiten.
3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.
5) Die bei Beginn der Steuerpflicht auf Gegenständen und Dienstleistungen lastende Steuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.
Art. 7994
Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG überschritten wurde.
3) Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die Steuerverwaltung zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Art. 31 Abs. 3 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 bis 3, Art. 70 und 71 gelten sinngemäss.
4) Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:
1. die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und
2. den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Abs. 3 korrigiert werden müssen.
b) Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel:
1. die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und
2. die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
Art. 80
Entzug der Bewilligung (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die Steuerverwaltung die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.
Art. 8195
Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die Steuerverwaltung angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes.
3) Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
4) Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Art. 32 Abs. 2 MWSTG und Art. 72 Abs. 1 bis 3, Art. 73 und 74 gelten sinngemäss.
5) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Abs. 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist.
b) Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Art. 82
Ende der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
2) Aufgehoben96
3) Aufgehoben97
Art. 8398
Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Art. 79 Abs. 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde.
Art. 84
Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.
2) Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der Steuerverwaltung in Verbindung setzen.
3) Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.99
Art. 85100
Aufgehoben
Art. 86101
Bewilligung der Saldosteuersätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 % beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt.
2) Massgebend für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sind:
a) bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten;
b) bei den übrigen steuerpflichtigen Personen die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 % betragen haben muss.
3) Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.
4) Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin.
Art. 87102
Aufgehoben
Art. 88103
Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist.
2) Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern:
a) zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist;
b) zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.
3) In den Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach Art. 84 und 86 sowie nach den Abs. 1 und 2 für die überwiegende Leistung massgebend ist.
4) Unterliegen die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
5) Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde.
6) Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen.
Art. 89104
Aufgehoben
Art. 90105
Besondere Verfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Die Steuerverwaltung stellt Betrieben und Anlässen nach Art. 55 Abs. 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Art. 55 Abs. 2 zur Verfügung.
Art. 91106
Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 92107
Eigenverbrauch (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Art. 93108
Aufgehoben
Art. 94109
Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach Art. 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
2) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
Art. 95110
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach Art. 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
Art. 96
Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.
3. Pauschalsteuersatzmethode
Art. 97
Grundsätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Verwandte Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG sind namentlich:111
a) Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;
b) private Schulen und Internate;
c) private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;
d) Rehabilitationszentren und Kurhäuser;
e) private Spitexorganisationen;
f) Altersheime, Pflegeheime und Seniorenresidenzen;
g) sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen;
h) von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren;
i) Gebäudeversicherungen;
k) Wassergenossenschaften;
l) Bürgergenossenschaften;
m) Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs;
n) von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen;
o) Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport;
p) Vereine nach Art. 246 bis 260 des Personen- und Gesellschaftsrechts; und
q) Stiftungen nach Art. 552 §§ 1 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts.
2) Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26 und 28 bis 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.112
4) Autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.113
Art. 98114
Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen nach Art. 97 Abs. 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung melden.
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer ganzen Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln.
3) Frühere Wechsel zur effektiven Methode oder zur Pauschalsteuersatzmethode sind bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes zulässig, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
4) Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, gemeldet werden.
Art. 99
Pauschalsteuersätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich der Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt.
2) Die Steuerverwaltung legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen.
3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Sie kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen auch freiwillig zum höchsten bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen.115
Art. 99a116
Aufgehoben
Art. 100
Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend Art. 77 bis 96.
4. Meldeverfahren
Art. 101
Teilvermögen (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens.
Art. 102
Steuerpflicht des Erwerbers (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.
Art. 103
Rechnung (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Wird das Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.
Art. 104
Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 2 MWSTG)
Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind oder werden, kann das Meldeverfahren angewendet werden:
a) bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen;
b) auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen.
Art. 105
Verwendungsgrad (Art. 38 Abs. 4 MWSTG)
Es wird vermutet, dass der Veräusserer die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ein anderer Verwendungsgrad ist vom Erwerber nachzuweisen.
5. Abrechnungsart und Abtretung der Steuerforderung
Art. 106
Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode (Art. 39 MWSTG)
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:
a) die Steuer auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten abrechnen; und
b) die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit abziehen.
2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:
a) die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen; und
b) die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abziehen.
3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode nach Art. 36 und 37 MWSTG geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6 dieser Verordnung.
Art. 107
Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)117
1) Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so muss sie in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen, die nach Art. 84, 86 und 88 für die Tätigkeiten massgebend sind, aus denen sich diese Debitorenposten ergeben.118
2) Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, so muss sie in der Abrechnungsperiode, die auf den Wechsel folgt, die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten aus den entsprechenden Tätigkeiten abziehen.119
3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6.
Art. 108
Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung (Art. 44 Abs. 2 MWSTG)
Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Art. 61 MWSTG nicht.
III. Bezugsteuer
Art. 109120
Aufgehoben
Art. 110121
Aufgehoben
Art. 111
Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1) Als Datenträger ohne Marktwert gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:
a) nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und
b) nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.
2) Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten.
3) Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts.
4) Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:
a) Pläne, Zeichnungen und Illustrationen namentlich von Architekten, Ingenieuren, Grafikern sowie Designern;
b) Rechtsschriften von Anwälten, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem;
c) verbriefte Rechte und immaterielle Werte.
Art. 111a122
Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG)
1) Die Übertragung von Emissionsrechten und weiteren Rechten nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG unterliegt nicht der Inlandsteuer.
2) Wird bei der Übertragung die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt.
IV. Einfuhrsteuer
A. Versandhandelsunternehmen anstelle der Plattform als einfuhrsteuerpflichtiger Person
(Art. 50 MWSTG)
123
Art. 111b124
Das Versandhandelsunternehmen kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG vereinbaren, dass es die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt, sofern es mindestens eine der beiden Bedingungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG erfüllt.
B. Verlagerung der Steuerentrichtung125
Art. 112
Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer (Art. 51 MWSTG)
1) Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der Steuerverwaltung.
2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Steuer.126
3) Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Art. 42 MWSTG.
Art. 113
Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
a) die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;
b) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;
c) über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;
d) in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Bst. b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit herrühren; und127
e) Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
1a) Leistungserbringern nach Art. 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt war, kann die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf Antrag hin ab dem Folgetag der Aufhebung der Verfügung erteilt werden.128
2) Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Art. 114
Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)
Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. a bis d weg, so muss die steuerpflichtige Person die Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Art. 115129
Entzug der Bewilligung (Art. 51 MWSTG)
1) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.
2) Leistungserbringern nach Art. 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt wird, wird die Bewilligung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Erlass der Verfügung entzogen.
Art. 116
Nichterhebung der Inlandsteuer (Art. 51 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG gelten Art. 113 bis 115 sinngemäss.
V. Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
A. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
1. Verzicht auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person
(Art. 53 Abs. 1 MWSTG)
130
Art. 116a131
Aufgehoben
1a. Papierlose Belege (Art. 57 Abs. 4 MWSTG)132
Art. 117133
Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht.
Art. 118134
Aufgehoben
Art. 119135
Aufgehoben
Art. 120136
Aufgehoben
2. Abrechnung
Art. 121
Effektive Abrechnungsmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
a) das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,
2. Leistungen, die nach Art. 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option),
3. Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
4. von der Steuer befreite Leistungen an Begünstigte, die nach Art. 127 von der Mehrwertsteuer befreit sind,
5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG angewendet wurde,
6. Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
b) Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c) die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach Art. 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG,
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis l MWSTG;
d) das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e) das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Bst. f, aufgeteilt in:
1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
3. Einlageentsteuerung;
f) die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:
1. gemischter Verwendung nach Art. 30 MWSTG,
2. Eigenverbrauchs nach Art. 31 MWSTG,
3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG;
g) das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.
2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 122
Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
a) das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen,
2. Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
3. Leistungen an Begünstigte, die nach Art. 127 von der Mehrwertsteuer befreit sind,
4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG angewendet wurde,
5. Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
b) Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c) die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach Art. 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG,
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis l MWSTG;
d) das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e) Aufgehoben137
f) Aufgehoben138
g) die Korrekturen nach den Art. 79 Abs. 3 und 4, Art. 81 Abs. 4 und 5 sowie Art. 83 Abs. 1.139
2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 123
Zusätzliche Unterlagen (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Die Steuerverwaltung kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:
a) eine Zusammenfassung der in Art. 121 beziehungsweise Art. 122 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);
b) die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;
c) den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;
d) eine Umsatzabstimmung nach Abs. 2;
e) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Abs. 3;
f) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Art. 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Art. 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ersichtlich sind.
2) Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:
a) der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
b) die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);
c) die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
d) die Verkäufe von Betriebsmitteln;
e) die Vorauszahlungen;
f) die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;
g) die geldwerten Leistungen;
h) die Erlösminderungen;
i) die Debitorenverluste; und
k) die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.
3) Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.
4) Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinne von Art. 65 Abs. 2 MWSTG dar.
Art. 124
Korrektur (Art. 59 MWSTG)
Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.
B. Auskunftspflicht von Drittpersonen
(Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Art. 125
Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:
a) der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;
b) die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.
C. Rechte und Pflichten der Behörden
1. Datenschutz140
Art. 125a141
Datenverarbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)
Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form verarbeiten.
Art. 125b142
Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG verarbeiten kann, sind die folgenden:143
a) Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter, AHV-Versichertennummer;
b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Ort der Leistungserbringung sowie für die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderliche Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: insbesondere Angaben aus Geschäftsbüchern, betriebswirtschaftliche Zahlen, Liegenschaften, Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;
d) Angaben über die Steuerverhältnisse: Steuerabrechnungen;
e) Angaben über Schuldverhältnisse und Forderungszessionen: Dauer und Umfang von Forderungszessionen, Höhe steuerbarer zedierter Forderungen;
f) Angaben über Exekutions- und Insolvenzverfahren: Exekutions- und Insolvenzverfahren sowie gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;144
g) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten: Befolgung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten, fristgerechte Entrichtung geschuldeter Abgaben, Buchführungspflichten, Feststellungen, die im Rahmen einer Kontrolle gemacht wurden, sowie Angaben, die für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen benötigt werden;
h) Angaben über den Verdacht auf Widerhandlungen, über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel sowie über Strafverfahren: begründeter Verdacht auf Widerhandlungen, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel, Straftaten sowie die daraus resultierenden Sanktionen und Nachforderungen;
i) Angaben über Administrativverfahren: Daten über Verwaltungs- und Steuerstrafverfahren, die für das Ausstellen von Einschätzungsmitteilungen sowie für die Beurteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen und Gesuchen um Steuererlass erforderlich sind;
k) Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.
Art. 125c145
Datenübermittlung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 63b MWSTG)
Die Steuerverwaltung macht den im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.
2. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung146
Art. 126
Kontrolle (Art. 65 Abs. 2 MWSTG)
Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.
Art. 126a147
Vernichtungskosten (Art. 66a Abs. 4 MWSTG)
Die Kosten für die von der Steuerverwaltung verfügte Vernichtung der Gegenstände gehen zulasten der Steuerverwaltung.
VI. Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen
Art. 127
Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer haben institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.
2) Als institutionelle Begünstigte gelten:
a) institutionelle Begünstigte nach Art. 128, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit Liechtenstein abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind; gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung oder eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden;
b) institutionelle Begünstigte nach Art. 128 mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind.
3) Als begünstigte Personen gelten:
a) Staatsoberhäupter sowie Regierungschefs während der tatsächlichen Ausübung einer offiziellen Funktion in Liechtenstein sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen;
b) diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in Liechtenstein denselben diplomatischen Status wie diese geniessen;
c) hohe Beamte von institutionellen Begünstigten nach Abs. 2 Bst. a, die in Liechtenstein diplomatischen Status geniessen, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen Liechtenstein und dem betreffenden institutionellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind; gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung oder eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden;
d) die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status geniessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. a selbst von den indirekten Steuern befreit ist;
e) die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten, die in Liechtenstein diplomatischen Status geniessen und aufgrund eines Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen; gleiches gilt bei Vorliegen eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden.
4) Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht.
5) Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung an der Quelle nach Art. 129 und 130 und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Art. 131 bewirkt.
Art. 128
Institutionelle Begünstigte (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Als institutionelle Begünstigte, denen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, gelten:
a) zwischenstaatliche Organisationen;
b) internationale Institutionen;
c) quasizwischenstaatliche Organisationen;
d) diplomatische Missionen;
e) konsularische Posten;
f) ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
g) Sondermissionen;
h) internationale Konferenzen;
i) Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe;
k) unabhängige Kommissionen;
l) internationale Gerichtshöfe;
m) Schiedsgerichte;
n) andere internationale Organe.
Art. 129
Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Von der Steuer befreit sind:
a) die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen;
b) der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.148
2) Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:
a) an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind;
b) an institutionelle Begünstigte, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 130
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Ein institutioneller Begünstigter, der die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Leistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
2) Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Leistungen von dem institutionellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Art. 127 Abs. 3 geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person muss das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer übergeben und sich bei jedem Bezug von Leistungen mit der von der zuständigen liechtensteinischen oder eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte ausweisen.
3) Die Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 Franken einschliesslich Steuer beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen nach Art. 10 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.
4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für die der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person auf Grund von Art. 26 bis 28 der schweizerischen Mineralölsteuerverordnung, von Art. 30 und 31 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie von Art. 28 und 29 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Mineralölsteuer nicht erhoben oder rückvergütet hat.149
Art. 131
Steuerrückerstattung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) In begründeten Einzelfällen kann die Steuerverwaltung auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerentlastung besteht, zurückerstatten; sie kann dafür eine Bearbeitungsgebühr erheben.
2) Für die Steuerrückerstattung gilt Art. 130 Abs. 3 sinngemäss.
3) Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung stellen. Er muss dafür das amtliche Formular benutzen.
4) Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.
5) Die Steuerverwaltung kann einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 132
Aufbewahrungspflicht (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Art. 57 Abs. 2 MWSTG aufbewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare gelten Art. 117 bis 120 sinngemäss.
Art. 133
Vorsteuerabzug (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Art. 134
Steuernachbezug und Widerhandlungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 129 und 130 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, so ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, so wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.
2) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.
Art. 135150
Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen ohne den Wert des Bodens können freiwillig versteuert werden, sofern sie gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die:
a) administrativen Zwecken dienen, namentlich Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze; oder
b) ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
VII. Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
Art. 136
Anspruchsberechtigte (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:151
a) Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b) im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c) unter Vorbehalt von Abs. 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d) seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der Steuerverwaltung nachweist.
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn:152
a) die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist;
b) sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und
c) die Befreiung nicht ausschliesslich auf Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1a MWSTG zurückzuführen ist.
3) Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
Art. 137
Gegenrecht (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Gegenrecht gilt als gewährt, wenn:
a) Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
b) im betreffenden ausländischen Staat keine mit der liechtensteinischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
c) im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die liechtensteinische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein.
2) Die Steuerverwaltung führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Abs. 1 Bst. a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde.
Art. 138
Umfang der Steuervergütung (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.153
2) Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.154
3) Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
Art. 139155
Vergütungsperiode (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde.
2) Wird der Leistungserbringer steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
Art. 140
Verfahren (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Rechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.156
2) Für den Antrag ist das Formular der Steuerverwaltung zu verwenden.
3) Der Antragsteller muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein bestellen.
4) Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.
5) Die Steuerverwaltung kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Art. 141
Vergütungszins (Art. 105 Bst. b MWSTG)
Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der Steuerverwaltung ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins nach Art. 143 ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.
VIII. Verzugs- und Vergütungszins
Art. 142
Verzugszins (Art. 105 Bst. d bis f MWSTG)
1) Ein Verzugszins ist bei verspäteter Zahlung der Steuer nach Art. 77 MWSTG geschuldet.157
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:158
a) 4 % ab dem 1. Januar 2026;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025;
c) 4 % vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023;
d) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.
3) Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken bezogen.
Art. 143
Vergütungszins (Art. 105 Bst. d und f MWSTG)
1) Ein Vergütungszins wird bei verspäteter Rückerstattung der Steuer nach Art. 78 Abs. 4 MWSTG ausbezahlt.159
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:160
a) 4 % ab dem 1. Januar 2026;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025;
c) 4 % vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023;
d) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.
3) Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 144
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 8. August 2000 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV), LGBl. 2000 Nr. 164;
b) Verordnung vom 20. März 2002 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2002 Nr. 42;
c) Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2003 Nr. 264;
d) Verordnung vom 15. November 2005 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2005 Nr. 207;
e) Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2006 Nr. 138;
f) Verordnung vom 24. April 2007 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2007 Nr. 88;
g) Verordnung vom 27. November 2007 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2007 Nr. 312;
h) Verordnung vom 9. Juni 2009 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2009 Nr. 156.
Art. 145
Subsidiäre Haftung bei der Zession (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Der Zessionar haftet nur für die Mehrwertsteuer auf Forderungen, die er gestützt auf eine nach dem 1. Januar 2010 zustande gekommene Zession oder Globalzession erwirbt.
Art. 146
Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG)
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;161
b) im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 163, besteuerten Eigenleistungen.
Art. 147
Wahlmöglichkeiten (Art. 37 und 109 MWSTG)
1) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
2) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
3) Für Fälle, in denen Art. 109 Abs. 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach Art. 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
Art. 147a162
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 147b163
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2018, wenn er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
Art. 147c164
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG)
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Dezember 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 147d165
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 37 MWSTG)
1) Die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
2) Die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
Art. 148
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 76 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3) Art. 120 tritt gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
641.201 V zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 248 ausgegeben am 21. August 2020
Verordnung
vom 18. August 2020
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Fand die Übergabe vor dem 1. August 2020 statt, so müssen die Gegenstände innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht werden.
...

1   LR 641.20

2   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

3   Art. 3 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

4   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

5   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

6   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 189.

7   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 573.

8   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 573.

9   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

10   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

11   Art. 9a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

12   Art. 10 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 168.

13   Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

14   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

15   Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrafttreten mit 1.1.2010.

16   Art. 14 Ziff. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

17   Art. 16 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 300.

18   Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

19   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

20   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

21   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

22   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

23   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 443.

24   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 443.

25   Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

26   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

27   Art. 35 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 379.

28   Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

29   Art. 35 Abs. 2 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

30   Art. 35 Abs. 2 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

31   Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

32   Art. 36 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

33   Art. 37 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

34   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

35   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

36   Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

37   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

38   Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

39   Art. 43a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

40   Sachüberschrift vor Art. 43 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

41   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 191.

42   Art. 44 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 248.

43   Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

44   Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

45   Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

46   Art. 44c Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

47   Art. 44d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

48   Art. 44e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

49   Art. 44f eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

50   Art. 45 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

51   Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

52   Art. 46 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

53   Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

54   Überschrift vor Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

55   Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

56   Art. 48b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

57   Art. 48c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

58   Art. 48d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

59   Art. 48e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

60   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrafttreten mit 1.1.2010.

61   Art. 49 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 77.

62   Art. 49 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 77.

63   Art. 49 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 417.

64   Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

65   Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

66   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

67   Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

68   Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

69   Art. 55 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

70   Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

71   Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

72   Art. 60 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

73   Art. 61 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

74   Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

75   Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

76   Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

77   Art. 63 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

78   Art. 63 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

79   Art. 63 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

80   Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

81   Art. 75 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

82   Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung (LGBl. 2009 Nr. 340) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

83   Überschrift vor Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

84   Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

85   Art. 76b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

86   Art. 76c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

87   Art. 76d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

88   Art. 77 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

89   Art. 77 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 189.

90   Art. 77 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

91   Art. 77 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

92   Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

93   Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

94   Art. 79 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

95   Art. 81 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

96   Art. 82 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

97   Art. 82 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

98   Art. 83 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

99   Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

100   Art. 85 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

101   Art. 86 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

102   Art. 87 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

103   Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

104   Art. 89 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

105   Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

106   Art. 91 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

107   Art. 92 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

108   Art. 93 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

109   Art. 94 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

110   Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

111   Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

112   Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

113   Art. 97 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

114   Art. 98 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

115   Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

116   Art. 99a aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

117   Art. 107 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

118   Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

119   Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

120   Art. 109 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

121   Art. 110 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

122   Art. 111a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

123   Überschrift vor Art. 111b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

124   Art. 111b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

125   Überschrift vor Art. 112 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

126   Art. 112 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

127   Art. 113 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

128   Art. 113 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

129   Art. 115 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

130   Überschrift vor Art. 116a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

131   Art. 116a aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

132   Überschrift vor Art. 117 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

133   Art. 117 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

134   Art. 118 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

135   Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

136   Art. 120 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

137   Art. 122 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

138   Art. 122 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 431.

139   Art. 122 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

140   Überschrift vor Art. 125a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

141   Art. 125a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 451.

142   Art. 125b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

143   Art. 125b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 451.

144   Art. 125b Bst. f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 443.

145   Art. 125c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

146   Überschrift vor Art. 126 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

147   Art. 126a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

148   Art. 129 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

149   Art. 130 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

150   Art. 135 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

151   Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

152   Art. 136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

153   Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

154   Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

155   Art. 139 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 189.

156   Art. 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 431.

157   Art. 142 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 548.

158   Art. 142 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 548.

159   Art. 143 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 548.

160   Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 548.

161   Art. 146 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrafttreten mit 1.1.2010.

162   Art. 147a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

163   Art. 147b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 189.

164   Art. 147c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.

165   Art. 147d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 431.