| 946.223.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 40 |
ausgegeben am 26. Februar 2010 |
Verordnung
vom 23. Februar 2010
über Massnahmen gegenüber Guinea
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf die Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 (2010/638/GASP), 21. März 2011 (2011/169/GASP) und 14. April 2014 (2014/213/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
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Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
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a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
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Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
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2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
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2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über Massnahmen gegenüber Guinea, LGBl. 2009 Nr. 334, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten
1. Hauptmann Moussa Dadis CAMARA; Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968; Reisepass-Nr.: R0001318; Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt.
2. Major Moussa Tiégboro CAMARA; Geburtsdatum: 1.1.1968; Reisepass-Nr.: 7190; Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt.
3. Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY; Geburtsdatum: 26.2.1957; Reisepass-Nr.: 13683; Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt.
4. Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ; Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt.
5. Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias COPLAN); Geburtsdatum: 1.1.1960; Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt.
1
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 297.
2
Art. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 297.
3
Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 348.
4
Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2013 Nr. 348.
5
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 297.
6
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 297.
7
Anhang 1 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 297.
8
Anhang 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 121.