| 0.110.036.38 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
|
| Jahrgang
2010
|
Nr.
192
|
ausgegeben am
16. Juli 2010
|
Kundmachung
vom 13. Juli 2010
der Beschlüsse Nr. 44/2010, 45/2010, 47/2010 bis 49/2010, 51/2010 bis 53/2010 und 56/2010 bis 58/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 44/2010, 45/2010, 47/2010 bis 49/2010, 51/2010 bis 53/2010 und 56/2010 bis 58/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 44/2010, 45/2010, 47/2010 bis 49/2010, 51/2010 bis 53/2010 und 56/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2008 vom 26. September 2008
1
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
2
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/64/EG wird die Richtlinie 75/322/EWG des Rates
3
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 30 (Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"
31.
32009 L 0064:
Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (
ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang I Nummer 5.2 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"
IS für Island; FL für Liechtenstein; 16 für Norwegen
"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
5
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt
6
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1107/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2010 vom 29. Januar 2010
8
geändert.
2. Die Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
9
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2010 vom 29. Januar 2010
11
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/129/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
12
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/130/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
13
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/134/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
14
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/129/EG, 2009/130/EG und 2009/134/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2004 vom 8. Juni 2004
16
geändert.
2. Die Empfehlung 2009/524/EG der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes
17
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" nach Nummer 6 (Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr) folgende Nummer eingefügt:
"
7.
32009 H 0524:
Empfehlung 2009/524/EG der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes (
ABl. L 176 vom 7.7.2009, S. 17)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2009/524/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2010 vom 12. März 2010
19
geändert.
2. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2006 vom 8. Dezember 2006
20
geändert.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)
21
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission
22
, die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 25. April 2010 ausser Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
10a.
32009 R 0906:
Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (
ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31).
(1)
(1)
Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Umsetzung siehe Anhang XIV über Wettbewerb.
"
Art. 2
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 R 0906:
Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (
ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 werden die Worte "Häfen der Gemeinschaft" durch "Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt.
"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23
. Er gilt mit Wirkung vom 26. April 2010.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2006 vom 8. Dezember 2006
24
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor
25
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission
26
, die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 31. März 2010 ausser Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 15b (Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission) folgende Fassung:
"
32010 R 0267:
Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (
ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 1)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 267/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27
. Er gilt mit Wirkung vom 1. April 2010.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2009 vom 4. Dezember 2009
28
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung)
29
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/104/EG wird die Richtlinie 89/655/EWG
30
des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens erhält Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgende Fassung:
"
32009 L 0104:
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/104/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2010 vom 12. März 2010
32
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Abs. 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)
33
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung)
34
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2009/101/EG wird die Erste Richtlinie 68/151/EWG
35
des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit der Richtlinie 2009/102/EG wird die Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG
36
des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 1 (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0101:
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Abs. 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 1 wird Folgendes angefügt:
"
- in Island:
hlutafélag, einkahlutafélag, samlagsfélag;
- in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft;
- in Norwegen:
aksjeselskap, allmennaksjeselskap.
"
"
2. Der Text von Nummer 9 (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0102:
Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang I wird Folgendes angefügt:
"
- Island:
einkahlutafélag;
- Liechtenstein:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- Norwegen:
aksjeselskap.
"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/101/EG und 2009/102/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2010 vom 29. Januar 2010
38
geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
39
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Es empfiehlt sich, die Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)
40
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 4 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"
-
32009 H 0708(01):
Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (
ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1)
-
32009 H 0708(02):
Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (
ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11)
"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
41
.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2007 vom 29. Juni 2007
42
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003
43
, berichtigt in
ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12, wurde durch den Beschluss Nr. 70/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Juni 2007
44
in das Protokoll 31 des Abkommens aufgenommen.
3. Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II)
45
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
4. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2010 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird unter dem Gedankenstrich von Art. 12 Abs. 3 (Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
46
.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.