zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ("Regierung Liechtensteins") und Her Majesty's Revenue and Customs ("HMRC") des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Kooperation in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 11. August 2009
Inkrafttreten: 11. August 2009
A) Die Parteien sehen gemäss den Regelungen dieser Vereinbarung ("MOU") vor, dass die Regierung Liechtensteins ein fünf Jahre dauerndes steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführt und dass HMRC ein fünf Jahre dauerndes spezielles Offenlegungsprogramm schafft.
B) Im Rahmen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms werden Finanzintermediäre des Fürstentums Liechtenstein ("Liechtenstein") verpflichtet sein, bestimmte Personen zu identifizieren, von denen der betreffende Finanzintermediär weiss oder Grund hat anzunehmen, dass sie im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ("das Vereinigte Königreich" oder "UK") steuerpflichtig sein könnten.
D) HMRC wird jeder Person, die sich im Rahmen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms bei HMRC meldet, ein spezielles Offenlegungsprogramm verfügbar machen. Wird festgestellt, dass die Person im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist, wird die Veranlagung nach den Bedingungen des speziellen Offenlegungsprogramms vorgenommen, bei dem die Strafen und der massgebliche Veranlagungszeitraum begrenzt werden und unter gewissen, definierten Umständen ein Durchschnittssteuersatz angeboten wird.
F) Die Parteien vereinbaren, separat (durch eine gemeinsame Erklärung, Schriftwechsel, Aufstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten oder auf andere Weise) schriftliche Anleitungen zu den liechtensteinischen Strukturen und deren allgemeiner Behandlung durch HMRC herauszugeben, mit dem Ziel, die liechtensteinischen Finanzintermediäre bei der Erfüllung ihrer in diesem MOU vorgesehenen Pflichten zu unterstützen und Klarheit für relevante Personen zu schaffen, welche liechtensteinische Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen nutzen.
G) Die Parteien verfolgen die Absicht, dass es am Ende des in diesem MOU vorgesehenen fünf Jahre dauernden steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms infolge der in diesem MOU vorgesehenen Verfahren keine relevanten Personen mit einem Nutzungsrecht an relevantem Vermögen mehr geben wird, welche einer Partei gegenüber steuerpflichtig sind, jedoch die Gesetze der anderen Partei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne die entsprechenden Steuern auf die in diesem MOU vorgesehene Weise zu bezahlen. Die Massnahmen, welche die Parteien zu treffen beabsichtigen und welche in diesem MOU beschrieben sind, sollen der Erreichung dieses Ziels dienen.
H) Die Parteien können, soweit erforderlich, weitere Vereinbarungen schliessen, in deren Rahmen die Regierung Liechtensteins ein ähnliches spezielles Offenlegungsprogramm und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführen würde.
I) Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Liechtensteins haben ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ("TIEA") geschlossen, welches als Ergänzung zu den in diesem MOU getroffenen Abreden sowie in allen damit zusammenhängenden gemeinsamen Erklärungen, Schriftwechseln, häufig gestellten Fragen und Antworten und auf andere Weise getroffenen Abreden gilt. Das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sind beide im Rahmen der Bestimmungen des TIEA und dieses MOU in der Lage, gegenseitig spezifische Ersuchen in Steuersachen zu stellen.
J) Auf der Grundlage, dass die Parteien ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen des TIEA und dieses MOU erfüllen, ist es ihre Absicht, das TIEA und dieses MOU als das Mittel zum Informationsaustausch in Bezug auf Steuersachen, die in den Geltungsbereich des MOU fallen, zu verwenden.
K) Nach der Unterzeichnung dieses MOU werden die Parteien Gespräche über den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens auf der Basis des OECD-Musterabkommens vom 18. Juli 2008 aufnehmen. Ein Jahr nach der Unterzeichnung dieses MOU werden die Parteien im Lichte jener Gespräche sowie ihrer Beurteilung der Wirksamkeit des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms und des Engagements der Parteien für dessen Erfolg substantielle Verhandlungen über ein entsprechendes Abkommen aufnehmen.
L) Die Parteien bestätigen, dass sie sich vollkommen dem Grundsatz der nicht-diskriminierenden Behandlung der Staatsangehörigen und Einwohner der jeweils anderen Partei unterstellen. Allerdings darf jede Partei die im Inland ansässigen Steuerzahler anders besteuern als die im Ausland ansässigen.
M) Beide Parteien sind sich einig, dass angesichts dieses MOU und des TIEA keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
2. In Anhang 1 definierte Begriffe oder Formulierungen, die in anderen Teilen dieses MOU verwendet werden, werden beim ersten Auftreten in fetter, kursiver Schrift dargestellt und haben die ihnen in Anhang 1 zugewiesene Bedeutung.
3. Die Präambel zu diesem MOU ist nicht Bestandteil der Bestimmungen dieses MOU, doch der Inhalt der Präambel kann bei der zweckdienlichen Auslegung der Bestimmungen leitend sein.
7. Die Formulierung des Inhalts der einzuführenden Gesetzgebung ist allein Sache von Liechtenstein. Um sicherzustellen, dass die Hauptbestandteile in der geplanten Gesetzgebung enthalten sind, kann Liechtenstein HMRC die Gelegenheit geben, den Entwurf der geplanten Gesetzgebung innerhalb einer angemessenen Frist vor deren Erlass zu überprüfen.
8. Liechtenstein wird die geplante Gesetzgebung spätestens zwölf Monate nach der Unterzeichnung dieses MOU erlassen und HMRC unverzüglich über den erfolgten Erlass der geplanten Gesetzgebung und das Datum ihres Inkrafttretens informieren.
9. Dieser Teil sieht vor, dass HMRC Massnahmen als Ergänzung zur geplanten Gesetzgebung einführt.
11. HMRC bestätigt, dass, sofern das TIEA effektiv funktioniert, keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
12. Jede Partei kann dieses MOU mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
13. Falls eine der Parteien dieses MOU kündigt, ist jede Partei berechtigt, diese Tatsache sowie den Grund für die Kündigung zu veröffentlichen.
15. Änderungen der Bestimmungen dieses MOU können nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorgenommen werden.
16. Dieses MOU tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Anhang 7
Übersicht über die Bestimmungen des Offenlegungsprogramms
1) Dieses Offenlegungsprogramm umfasst die folgenden Punkte, deren Bestimmungen in diesem Anhang 7 genauer ausgeführt werden:
a) Dieses Offenlegungsprogramm ist ab dem 1. September 2009 für diejenigen relevanten Personen verfügbar, welche am 1. September 2009 in Liechtenstein einen bestehenden Vermögenswert oder eine Beteiligung an einem solchen Vermögenswert halten; relevante Personen mit Vermögenswerten oder Beteiligungen an Vermögenswerten in Liechtenstein, die zwischen dem 2. September 2009 und dem Einhaltungsschlusstermin erworben werden, können das Offenlegungsprogramm ab dem 1. Dezember 2009 nutzen;
b) Eine Steuerpflicht hinsichtlich sämtlicher UK-Steuern, wenn vorher nie eine Veranlagung für UK-Steuern durchgeführt wurde, aber im Falle von natürlichen Personen nur beschränkt auf UK-Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1999 beginnen, und im Falle von juristischen Personen nur beschränkt auf Rechnungsperioden, die am oder nach dem 1. April 1999 beginnen;
c) Eine Steuerpflicht, die im Falle von natürlichen Person weiter beschränkt wird auf sechs UK-Steuerjahre vor dem Zeitpunkt der Offenlegungsmeldung, falls es sich um einen "schuldlosen Irrtum" (gemäss nachstehender Definition) handelt;
d) Eine Person, die berechtigt ist, dieses Offenlegungsprogramm zu nutzen, hat die Wahl, entweder einen einzigen Durchschnittssteuersatz (der sämtliche UK-Steuern deckt und für sämtliche Jahre gilt, für welche die betreffende Person die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes wählt, ohne Gewährung von Steuererleichterungen oder anderen Abzügen im entsprechenden Jahr) in Höhe von 40 % pro UK-Steuerjahr zu bezahlen oder die tatsächliche Steuerschuld pro UK-Steuerjahr zu berechnen;
e) Zinsen, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs auf die UK-Steuerschuld im Rahmen des Offenlegungsprogramms ordnungsgemäss zu bezahlen sind;
f) Begrenzte Strafen (oder keine Strafe im Falle von "schuldlosem Irrtum") in Bezug auf UK-Steuerschulden, die einer Strafe unterliegen, welche im Falle von Personen, für welche das NDO gilt, zum gleichen Satz wie im NDO festgesetzt werden;
g) Gewissheit in Bezug auf Strafuntersuchungen; und
h) Das Angebot eines besonderen Dienstes durch HMRC.
Berechtigung zur Nutzung des Offenlegungsprogramms
2) Vorbehaltlich Ziff. 3 und 4 dieses Anhangs 7 ist eine Person ab dem Datum der Unterzeichnung dieses MOU bis einschliesslich zum Einhaltungsschlusstermin berechtigt, dieses Offenlegungsprogramm in Bezug auf sämtliches Vermögen und Einkommen, welches im Vereinigten Königreich der Besteuerung unterliegt, zu nutzen, falls die betreffende Person eine berechtigte Person ist.
3) Ungeachtet der Bestimmungen von Ziff. 2 dieses Anhangs 7 ist eine Person keine "berechtigte Person" (gemäss Definition in Anhang 1(e)), falls sie
a) gemäss Ziff. 1 von Anhang 3 von einem Finanzintermediär eine Mitteilung erhält und
b) bei Erhalt der Mitteilung weiss oder Grund hat anzunehmen, dass sie bereits in Bezug auf relevantes Vermögen "Gegenstand von Ermittlungen" (gemäss Definition in Anhang 1(w)) von HMRC ist.
4) Ungeachtet Ziff. 2 und 3 dieses Anhangs 7
a) kann eine Person, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses MOU bereits "Gegenstand von Ermittlungen" (gemäss Definition in Anhang 1(w)) von HMRC ist, das Offenlegungsprogramm nicht nutzen;
b) kann jede Person, welche früher "Gegenstand von Ermittlungen" (gemäss Definition in Anhang 1(w)) von HMRC war und welche bewusst ihre Beteiligung an relevantem Vermögen nicht offengelegt hat, das Offenlegungsprogramm nutzen, doch wird HMRC eine wesentlich höhere Strafe anwenden und nicht die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehene begrenzte Strafe;
c) kann jede Person, die bereits von HMRC nach den Bestimmungen der Offshore Disclosure Facility oder der New Disclosure Opportunity kontaktiert wurde, das Offenlegungsprogramm nutzen, jedoch nicht von der begrenzten Strafe profitieren, die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehen ist (hingegen muss sie auch keine Strafen zahlen, die höher sind als die gemäss NDO vorgesehene Strafe); und
d) ist eine Person, welche das Offenlegungsprogramm nutzt und ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder von Liechtenstein über ein Bankkonto, einschliesslich Finanzkonto (Portfolio), verfügt, das auf ihren Namen lautet und über eine britische Filiale oder Vertretung dieser Bank eröffnet wurde, in Bezug auf dieses Konto nicht berechtigt, von der kürzeren Verjährungsfrist, dem festgesetzten Bussgeld oder dem Durchschnittssteuersatz zu profitieren, auf die unter Ziff. 5 und 6 dieses Anhangs verwiesen wird.
Die Bestimmungen des Offenlegungsprogramms
5) Im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms und vorbehaltlich Ziff. 6 und 7 dieses Anhangs 7 ist eine berechtigte Person, die ihre Pflichten im Rahmen des Offenlegungsprogramms vollumfänglich erfüllt, (i) verpflichtet, im Vereinigten Königreich Steuern zu bezahlen in Bezug auf sämtliche bisher nicht deklarierten Steuerschulden, und zwar im Falle von natürlichen Personen für sämtliche aufeinander folgenden Steuerjahre beginnend am oder nach dem 6. April 1999 und im Falle von juristischen Personen für sämtliche aufeinander folgenden Rechnungsperioden beginnend am oder nach dem 1. April 1999 bis zu dem UK-Steuerjahr, welches die in Frage stehende Offenlegung betrifft, und (ii) nicht verpflichtet, im Vereinigten Königreich irgendwelche Steuern zu bezahlen für sämtliche UK-Steuerjahre, die am oder vor dem 5. April 1999 enden.
a) Die berechtigte Person ist verpflichtet, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäss anrechenbaren Zinsen auf die gemäss dieser Ziff. 5 zu zahlenden Steuern zu bezahlen.
b) Die berechtigte Person ist ebenso verpflichtet, ein festgesetztes Bussgeld von 10 % der gemäss dieser Ziff. 5 zahlbaren Steuern (ausschliesslich Zinsen) zu bezahlen.
6) Vorbehaltlich Ziff. 7 dieses Anhangs 7 hat eine berechtigte Person als Alternative zur Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld gegenüber dem Vereinigten Königreich gemäss Ziff. 5 dieses Anhangs 7 im Hinblick auf die im ersten Satz jener Ziffer genannten UK-Steuerjahre und anstelle sämtlicher UK-Steuern (einschliesslich, ohne Einschränkung, Sozialversicherungsbeiträge, UK-Erbschafts-, Einkommens-, Körperschaft-, Kapitalgewinn- und Mehrwertsteuer sowie Stempelsteuern), die für jedes dieser UK-Steuerjahre fällig und zahlbar sind, die Wahl, UK-Steuern für jedes entsprechende UK-Steuerjahr zu einem einzigen Durchschnittssteuersatz von 40 % zu bezahlen. Um jeden Zweifel auszuräumen, gilt der Durchschnittssteuersatz auch für die Steuern allfälliger Rechtsvorgänger, wie etwa eines verstorbenen Elternteiles und dessen Testamentsvollstrecker im Falle einer Erbschaft.
a) Die Höhe der gemäss dieser Ziff. 6 zu bezahlenden UK-Steuer wird durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf sämtliche Einnahmen, Erträge, Gewinne und jegliche anderen Beträge, die im Vereinigten Königreich besteuert werden (ohne Gewährung von Steuererleichterungen oder anderen Abzügen, mit Ausnahme der unter Ziff. 8 dieses Anhangs 7 vorgesehenen), für jedes relevante UK-Steuerjahr, für welches die Zahlung erfolgt, festgelegt.
b) Die berechtigte Person ist verpflichtet, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäss anrechenbaren Zinsen auf die gemäss dieser Ziff. 6 zahlbaren Steuern zu bezahlen.
c) Die berechtigte Person ist ebenso verpflichtet, ein Bussgeld von 10 % der gemäss dieser Ziff. 6 zahlbaren Steuern (ausschliesslich Zinsen) zu bezahlen.
7) Im Falle eines "schuldlosen Irrtums" (i) ist die UK-Steuerpflicht, wenn vorher nie eine Veranlagung für UK-Steuern durchgeführt wurde, begrenzt auf nur die sechs dem Zeitpunkt der Offenlegungsmeldung vorangehenden UK-Steuerjahre, und (ii) fällt auf die zahlbaren Steuern keine Strafe an. Für die Zwecke dieser Ziff. 7 gilt ein Irrtum einer relevanten Person unter den folgenden Umständen als schuldloser Irrtum:
a) der Irrtum führte dazu, dass eine relevante Person es unterliess, HMRC eine Beteiligung an relevantem Vermögen zu melden, aufgrund dessen die relevante Person im Vereinigten Königreich steuerpflichtig wäre; und
b) der Irrtum unterlief der relevanten Person und niemand anderem; und
c) es war ein Irrtum, der einer vernünftigen Person hätte unterlaufen können.
Für die Zwecke dieser Ziff. 7 entscheidet HMRC nach reiflicher Erwägung der von oder im Namen der relevanten Person abgegebenen Stellungnahme, ob es sich um einen Irrtum handelt, der einer vernünftigen Person hätte unterlaufen können.
8) Um jeden Zweifel auszuräumen, sind sämtliche Steuern, die nach der EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003) oder nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein, welches Massnahmen vorsieht, die gleichbedeutend mit den in dieser EU-Richtlinie festgesetzten sind, erhoben werden, auf die im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms anfallenden UK-Steuern anrechenbar und werden entsprechend verrechnet, einschliesslich im Falle von Personen, die eine Offenlegung unter Anwendung eines einzigen Durchschnittssteuersatzes gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs 7 wählen.
Gewissheit in Bezug auf Steuerstrafuntersuchungen
9) Eine relevante Person, die gegenüber HMRC im Rahmen des Offenlegungsprogramms eine vollständige, korrekte und freiwillige Offenlegung vornimmt, wird von HMRC keiner Steuerstrafuntersuchung unterzogen, ausser die Herkunft der Mittel, an denen die relevante Person begünstigt war oder werden könnte, stellt "Kriminalitätsvermögensgegenstände" im Sinne von § 340 des Gesetzes von 2002 betreffend die Erträge aus kriminellem Verhalten (Proceeds of Crime Act 2002) dar (sofern die Definition von Kriminalitätsvermögensgegenständen für diesen Zweck kein Vermögen einschliesst, das einzig aufgrund illegaler Steuerhinterziehung entstanden ist).
Der von HMRC von berechtigten Personen verlangte
Offenlegungsgrad
10) Vorbehaltlich Ziff. 12 dieses Anhangs 7 verlangt HMRC von berechtigten Personen, dass sie sämtliche Informationen liefern, die HMRC bei vernünftiger Betrachtungsweise als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die berechtigte Person sich gegenüber HMRC für sämtliche UK-Steuern (inklusive Zinsen und Strafen) verantwortet, welche von der berechtigten Person im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms ordnungsgemäss zu bezahlen sind. Unbeschadet der allgemeinen Natur des Vorstehenden kann HMRC von der berechtigten Person verlangen, so viele der folgenden Informationen zu liefern, wie unter den Umständen des spezifischen Falles angemessen ist:
a) Name, Adresse und Geburtsdatum der berechtigten Person;
b) Eine Kopie des Passes und der Geburtsurkunde der berechtigten Person oder beglaubigte Kopien anderer Unterlagen, welche die Identität der berechtigten Person belegen;
c) Die Sozialversicherungsnummer oder eine andere eindeutige Steuerreferenz der berechtigten Person;
d) Vollständige Informationen und Kopien der Unterlagen, welche die Umstände belegen, aufgrund welcher die Person eine berechtigte Person ist;
e) Vollständige Einzelheiten über alle bisher nicht offen gelegten Steuerschulden für sämtliche aufeinander folgenden Steuerjahre oder Rechnungsperioden seit dem 6. April 1999 im Falle von natürlichen Personen und seit dem 1. April 1999 im Falle von juristischen Personen, bis zu dem UK-Steuerjahr, welches die in Frage stehende Offenlegung betrifft, sofern die berechtigte Person nicht auf der Basis ihrer geschätzten Steuerschuld ein Steuerangebot einreicht, zusammen mit Belegen zur Rechtfertigung der betreffenden Schätzung;
f) Eine Stellungnahme der berechtigten Person, ob sie eine Berechnung ihrer Steuerschuld auf tatsächlicher Basis gemäss Ziff. 5 dieses Anhangs 7 wünscht oder die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs 7;
g) Eine Berechnung der gesamten Steuerschuld der berechtigten Person;
h) Eine Erklärung betreffend Korrektheit und Vollständigkeit der Offenlegung; und
i) Vollständige Kontaktinformationen aller professionellen Berater der berechtigten Person im Zusammenhang mit diesem Offenlegungsprogramm.
11) Vorbehaltlich Ziff. 12 dieses Anhangs 7 verlangt HMRC von der berechtigten Person zudem die folgenden finanziellen Zusagen, wenn sie HMRC die unter Ziff. 10 aufgeführten Informationen liefert:
a) Bezahlung aller Steuerschulden, die im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms fällig sind, inklusive Zinsen und Strafen; oder
b) Nachweis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit bezüglich des zum Zeitpunkt der Einreichung des Offenlegungsformulars (oder der schriftlichen Informationen) fälligen Betrags, zusammen mit einem Zahlungsvorschlag.
12) Ungeachtet Ziff. 10 und 11 dieses Anhangs 7 ist der von HMRC von einer berechtigten Person verlangte Offenlegungsgrad nicht höher als der Offenlegungsgrad im Rahmen der New Disclosure Opportunity oder anderer Programme zur Offenlegung von Steuern bei ähnlicher Faktenlage.
Besonderer Dienst (Bespoke Service)
13) Der besondere Dienst ist ein personalisierter Dienst, der für alle das Offenlegungsprogramm nutzenden berechtigten Personen verfügbar ist. Der besondere Dienst von HMRC beinhaltet Folgendes:
a) Die Möglichkeit einer ersten anonymen Kontaktnahme eines professionellen Beraters oder des involvierten Finanzintermediärs mit HMRC zur Besprechung der Situation der berechtigten Person ohne Nennung von Namen;
b) Die Wahl für die berechtigte Person und ihren professionellen Berater, nur eine einzige Kontaktperson innerhalb einer eigenständigen HMRC-Abteilung (HMRC team) zu haben, um eine konstante Behandlung sicherzustellen;
c) Reifliche Erwägung durch HMRC der Angaben der berechtigten Person betreffend Wohnort und Hauptsitz nach vollständiger Vorlage aller Belege;
d) Erfüllung der Pflichten von HMRC innerhalb von 6 Monaten, soweit praktisch durchführbar, oder innerhalb einer anderen in diesem MOU festgelegten Frist (je nachdem, welche kürzer ist), sofern eine vollständige und korrekte Offenlegung erfolgt;
e) Reifliche Erwägung und Annahme durch HMRC von Steuerangeboten auf der Basis geschätzter Steuerschulden, vorbehaltlich des Erhalts von Belegen zur Rechtfertigung der betreffenden Schätzungen;
f) Reifliche Erwägung und Annahme durch HMRC von Angeboten betreffend Ratenzahlung, vorbehaltlich des Erhalts von Belegen darüber, dass die berechtigte Person ein Zahlungsproblem hat, allerdings werden unter solchen Umständen Forward-Zinsen erhoben;
g) Reifliche Erwägung und Annahme durch HMRC von Angeboten bezüglich der zeitlichen Planung des Verkaufs von Vermögenswerten, welche der berechtigten Person gehören oder zur Finanzierung der Zahlung der HMRC geschuldeten Steuern zur Verfügung stehen;
h) Vorbehaltlich Ziff. 16 dieses Anhangs 7 Ausschluss der berechtigten Person aus dem Geltungsbereich der von HMRC im April 2009 angekündigten Massnahme, die es HMRC erlaubt, die Namen und Details von Einzelpersonen und Gesellschaften bekannt zu geben, welche absichtlich in ihren Steuererklärungen zu niedrige Angaben machen, die zu einem Steuerverlust von mehr als GBP 25 000 führen; und
i) Hilfeleistung für alle berechtigten Personen bezüglich zukünftiger Meldepflichten gegenüber HMRC, jedoch auf der Basis, dass die berechtigte Person die volle Verantwortung für die Sicherstellung der vollumfänglichen Erfüllung ihrer Meldepflichten gegenüber HMRC behält.
Pflichten der berechtigten Person und Folgen der Nichtmitwirkung
14) Um jeden Zweifel auszuräumen, gelten die Pflichten der berechtigten Person, jegliche Beteiligung an relevantem Vermögen gegenüber HMRC zu melden und sich für jegliche darauf fällige Steuer zu verantworten, nur als erfüllt, wenn eine vollständige und unaufgeforderte Offenlegung des relevanten Vermögens erfolgt und die darauf fällige Steuer, einschliesslich Zinsen und geltender Strafen, vollständig bezahlt wird.
15) Um jeden Zweifel auszuräumen bleibt ungeachtet dessen, ob eine berechtigte Person von einem Finanzintermediär benachrichtigt wird, die berechtigte Person dafür verantwortlich, jegliche Beteiligung an relevantem Vermögen gegenüber HMRC zu melden und sich für sämtliche nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs darauf fällige Steuern in Übersteinstimmung mit dem Selbsteinschätzungssystem des Vereinigten Königreichs zu verantworten.
16) Im Falle, dass eine berechtigte Person dieses Offenlegungsprogramm nutzt, aber ihre Mitwirkung widerruft oder gegenüber HMRC nicht sämtliches Vermögen und Einkommen offenlegt, welches im Vereinigten Königreich der Besteuerung unterliegen könnte, so kann HMRC zusätzlich zu den andernorts in diesem MOU erwähnten Strafmassnahmen gegen die berechtigte Person im Rahmen des TIEA bei der Regierung Liechtensteins ein Informationsaustauschersuchen stellen und/oder den Namen der betreffenden Person als absichtlicher Steuerschuldner nach der von HMRC am 22. April 2009 herausgegebenen Budgetmitteilung 63 bekannt geben.
Finanzintermediäre
17) HMRC möchte sicherstellen, dass dieses Offenlegungsprogramm erfolgreich ist und das Ziel der Parteien erreicht, dass es am Einhaltungsschlusstermin keine Personen mehr geben wird, welche im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind und die gesetzlichen Vorschriften von Liechtenstein zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne sich, wie nach diesem MOU vorgesehen, für die fälligen Steuern zu verantworten. HMRC erwartet, dass die Finanzintermediäre eine wichtige und wertvolle Rolle bei der Sicherstellung der Erreichung dieses Zieles spielen werden.
18) Entsprechend wünscht HMRC festzuhalten, dass HMRC in Bezug auf die Finanzintermediäre davon ausgeht, dass es angesichts ihrer erwarteten kooperativen Rolle, welche die Finanzintermediäre bei der Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms sowie dieses Offenlegungsprogramms einnehmen werden, kaum im öffentlichen Interesse des Vereinigten Königreichs wäre, gegen diese Finanzintermediäre Strafuntersuchungen einzuleiten.
Gemeinsame Erklärung
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs zur Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen, unterzeichnet am 11. August 2009
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Liechtenstein) und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) haben heute ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) unterzeichnet.
Die Regierung Liechtensteins und Her Majesty's Revenue and Customs (HMRC) haben heute zudem eine Vereinbarung (MOU) betreffend die Kooperation in Steuersachen unterzeichnet. Das MOU betrifft die Einführung eines fünf Jahre dauernden steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms durch Liechtenstein sowie die Einführung eines fünf Jahre dauernden speziellen Offenlegungsprogramms durch HMRC für Personen, die ihre Steuerangelegenheiten im Vereinigten Königreich zu regeln wünschen.
In dieser Erklärung werden verschiedene Punkte ausgeführt, welche gemäss Absprache der Parteien schriftlich ausführlicher darzulegen sind. Sämtliche Begriffe, die in dieser Erklärung verwendet werden, haben die Bedeutung, die ihnen gemäss TIEA und MOU zugeschrieben wurde, sofern es der vorliegende Kontext erlaubt.
Die nächsten Schritte betreffend ein Doppelbesteuerungsabkommen
In Anerkennung der Schritte, welche die Regierung Liechtensteins in dieser Angelegenheit unternommen hat, und als Ausdruck des neuen Geistes der Zusammenarbeit zwischen unseren Regierungen, wird HMRC nun mit Vertretern der Regierung Liechtensteins Gespräche über ein umfassendes Abkommen über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen auf der Basis des OECD-Musterabkommens vom 18. Juli 2008 (DBA) aufnehmen. In den Gesprächen werden die Steuersysteme des Vereinigten Königreichs und Liechtensteins untersucht, einschliesslich allfälliger geplanter Änderungen, und Probleme wie das Auftreten von Doppelbesteuerung, Verrechnungspreisstreitigkeiten und Steuerhürden oder Bereiche der gegenseitigen Zusammenarbeit, die im DBA behandelt werden könnten, in Betracht gezogen. In den Gesprächen wird auch auf den von der Regierung Liechtensteins am 1. Juni 2009 zur Unterstützung eines DBA zwischen dem Vereinigten Königreich und Liechtenstein erstellten Business-Case verwiesen werden, der von HMRC mit Interesse studiert wurde.
Diese Gespräche werden innerhalb von 12 Monaten nach der Unterzeichnung des TIEA einen Abschluss finden. Während dieses Zeitraums werden HMRC und die Regierung Liechtensteins die Wirksamkeit des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms sowie das Engagement des Vereinigten Königreichs für dessen Erfolg beobachten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Tätigkeit und der Gespräche wird das Vereinigte Königreich ein Jahr nach der Unterzeichnung des MOU substantielle Verhandlungen über ein DBA aufnehmen. HMRC wird sich nach besten Kräften und unter Einsatz aller Ressourcen bemühen, die Verhandlungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Unterzeichnung des TIEA zum Abschluss zu bringen.
Schutz von liechtensteinischen Finanzintermediären, die das MOU einhalten
Wie im MOU dargestellt, wünscht HMRC sicherzustellen, dass das darin beschriebene Offenlegungsprogramm zum Erfolg führt und das Ziel der Parteien erreicht, dass es am Einhaltungsschlusstermin (final compliance date) keine im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen "relevanten Personen" (wie im MOU definiert) geben wird, welche die Gesetze Liechtensteins zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne sich, wie gemäss MOU vorgesehen, für allfällige zu zahlende Steuern zu verantworten. HMRC erwartet, dass die liechtensteinischen "Finanzintermediäre" (wie im MOU definiert) eine wichtige und wertvolle Rolle bei der Sicherstellung der Erreichung dieses Zieles spielen werden.
Entsprechend hielt HMRC im MOU fest, dass HMRC angesichts der erwarteten kooperativen Rolle, welche jede Person, die in Liechtenstein Finanzdienstleistungen erbringt (wie etwa liechtensteinische Finanzintermediäre und deren Führungskräfte und Mitarbeitende), zur Sicherstellung des Erfolges des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms sowie des Offenlegungsprogramms spielen wird, der Ansicht ist, dass es kaum im öffentlichen Interesse des Vereinigten Königreichs sein wird, gegen diese Personen wegen vergangener Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf mögliche Verstösse gegen Steuergesetze eine Strafuntersuchung einzuleiten.
Wie bereits in Ziff. 9 von Anhang 7 des MOU festgehalten, wird eine relevante Person, die gegenüber HMRC im Rahmen des Offenlegungsprogramms eine vollständige, korrekte und freiwillige Offenlegung vornimmt, von HMRC keiner Steuerstrafuntersuchung unterzogen, es sei denn, die Herkunft der Mittel, an denen die relevante Person begünstigt war oder werden könnte, stellt "Kriminalitätsvermögensgegenstände" im Sinne von § 340 des Gesetzes von 2002 betreffend die Erträge aus kriminellem Verhalten (Proceeds of Crime Act 2002) dar (sofern die Definition von Kriminalitätsvermögensgegenständen für diesen Zweck kein Vermögen einschliesst, das einzig aufgrund illegaler Steuerhinterziehung entstanden ist).
Das gemäss MOU angebotene Offenlegungsprogramm und die vom Vereinigten Königreich am 22. April 2009 angekündigte New Disclosure Opportunity (NDO)
Zur Unterstützung des Wunsches der beiden Parteien, dass das fünf Jahre dauernde Offenlegungsprogramm gemäss MOU für alle involvierten Seiten ein Erfolg wird, schafft das Offenlegungsprogramm gemäss MOU einen Anreiz für Personen mit Vermögenswerten und Beteiligungen in Liechtenstein, bisher unversteuertes Einkommen und unversteuerte Gewinne gegenüber dem Vereinigten Königreich offenzulegen, indem die Eintreibung von UK-Steuern auf einen festgelegten Zeitraum von 10 Jahren begrenzt und unter gewissen Umständen eine Option mit einem vereinfachten Durchschnittssteuersatz vorgesehen wird.
Um jeden Zweifel auszuräumen und für Vergleichszwecke, wird HMRC im Falle von Personen, welche im Rahmen der NDO wie angekündigt zwischen dem 1. September und dem 30. November 2009 eine Meldung bezüglich ihrer Absicht einreichen, gegenüber HMRC eine Offenlegung vorzunehmen, wenn früher nie eine Veranlagung für UK-Steuern durchgeführt wurde, eine Veranlagung für sämtliche UK-Steuern durchführen, gegebenenfalls für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren, um unbezahlte Steuerschulden nachzuweisen.
Anleitung zu liechtensteinischen Strukturen
Die Regierung Liechtensteins und HMRC haben vereinbart, schriftliche Anleitungen und Vorgehensweisen bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und treuhänderischen Beziehungen in Liechtenstein zu prüfen und festzulegen, mit dem Ziel, die liechtensteinischen Finanzintermediäre bei der Erfüllung ihrer gemäss MOU vorgesehenen Pflichten zu unterstützen und Klarheit für "relevante Personen" zu schaffen, welche liechtensteinische Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen nutzen.
Entsprechend haben die Regierung Liechtensteins und HMRC sich allgemein über die schriftliche Anleitung und die Vorgehensweise betreffend Gesellschaften, Treuhandschaften und Stiftungen für die Zwecke des MOU verständigt, welche in Anhang A zu dieser Erklärung ausführlich beschrieben sind. Nicht später als 3 Monate nach Unterzeichnung des MOU wird HMRC die generell vereinbarte, in Anhang A vorliegende Anleitung bestätigen. Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was in Anhang A enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen in Bezug auf Anhang A weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
Zudem werden sich die Regierung Liechtensteins und HMRC innerhalb von 3 Monaten nach der Unterzeichnung des MOU über eine schriftliche Anleitung und eine konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung eines Treuunternehmens (trust reg.) ("trust enterprise") und einer Anstalt ("establishment") in Liechtenstein für die Zwecke des MOU verständigen. HMRC erkennt die von der Regierung Liechtensteins vorgeschlagene (hier als Anhang B angehängte) Anleitung und Vorgehensweise an. Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was in Anhang B enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen im Hinblick auf Anhang B weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
Mögliche Abzüge, Einbehalte und andere Verfahren
Identifiziert ein liechtensteinischer Finanzintermediär relevante Personen, welche im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sein könnten, so muss in Übereinstimmung mit dem MOU zur Sicherstellung der Einhaltung der UK-Steuerpflichten ein Mitteilungsverfahren in Gang gesetzt werden. Soweit die relevante Person keine erforderlichen Schritte unternimmt, um den Finanzintermediär von dieser Einhaltung zu überzeugen, hat der Finanzintermediär die Erbringung "relevanter Dienstleistungen" (wie im MOU definiert) gegenüber der Person einzustellen oder allfällige andere Weisungen nach Verfahren, die von HMRC und der Regierung Liechtensteins zu vereinbaren und zu genehmigen sind, zu befolgen. Zu diesem Zweck planen HMRC und die Regierung Liechtensteins, Verfahren zu entwickeln, die Teil des in Anhang 5 des MOU beschriebenen Prüfungsverfahrens sein können.
HMRC und die Regierung Liechtensteins haben Verfahren besprochen, die zwischen ihnen in dieser Hinsicht genehmigt und vereinbart werden können, und werden solche weiterhin prüfen. Solche Verfahren können Bussen beinhalten, mit denen das "relevante Vermögen" (wie im MOU definiert) zu belegen ist, den Abzug oder Einbehalt von Steuern und/oder andere Vorgehensweisen, die darauf ausgelegt sind, wirtschaftliche Anreize oder Strafmassnahmen zu schaffen, damit die relevante Person einen der im MOU vorgesehenen Schritte unternimmt.
Als Teil des Verlaufs der Gespräche in diesem Bereich haben HMRC und die Regierung Liechtensteins die mögliche Anwendung eines als Akonto zu zahlenden Steuerrückbehalts in Betracht gezogen, der ähnlich funktioniert wie UK-Steuern, die im Voraus bezahlt werden, sowie mögliche Vorgehensweisen für eine alternative Abgeltungssteuer, die unter bestimmten Umständen erhoben werden könnte. Diese soll jedoch nur als letztes Mittel erhoben werden, wenn es der relevanten Person aus gesetzlichen oder praktischen Gründen nicht möglich ist, ihre Beteiligung an einem Konto/Vermögenswert gegenüber HMRC zu melden oder zu belegen. Entsprechend ist vorgesehen, dass ein Steuerrückbehalt oder eine ähnliche Regelung nur in aussergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen wird.
Wenn möglich, wird mit solchen Schritten, Vorgehensweisen und Regelungen das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass die relevante Person ihre Steuerschulden im Vereinigten Königreich ordnungsgemäss belegt, im Einklang mit dem Ziel der Regierung Liechtensteins, dass es am Ende des speziellen Offenlegungsprogramms gemäss MOU keine relevanten Personen mit einem "Nutzungsrecht" (wie im MOU definiert) an relevantem Vermögen geben wird, welche einer Partei gegenüber steuerpflichtig sind, aber die Gesetze der anderen Partei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne auf die im MOU vorgesehene Weise die entsprechenden Steuern zu bezahlen.
Rechte und Pflichten nach dem 31. März 2015
HMRC und die Regierung Liechtensteins werden ihre jeweiligen Rechte und Pflichten nach dem 31. März 2015 besprechen und in dieser Hinsicht allfällige Mechanismen zur Identifizierung und Dokumentierung von relevanten Personen vereinbaren, die zu dem Zeitpunkt noch nicht in Kraft sind. Solche Mechanismen sind bestimmt für die Sicherstellung der kontinuierlichen wirksamen Anwendung des TIEA und eines zukünftigen DBA sowie damit zusammenhängenden Abreden, die betreffend Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Steuersachen vereinbart und umgesetzt werden.
Gegenseitigkeit
Wie auch in der Präambel des MOU festgehalten, können die Parteien, soweit erforderlich, weitere Vereinbarungen schliessen, auf deren Grundlage die Regierung Liechtensteins ein ähnliches spezielles Offenlegungsprogramm und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführen würde.
Informationsaustausch gemäss TIEA und MOU
Wie bereits in der Präambel des MOU festgehalten, ist es die Absicht der Parteien, auf der Grundlage, dass sie ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen des TIEA und des MOU erfüllen, das TIEA und das MOU als Mittel zu verwenden, um Ersuchen um Informationen in Bezug auf Steuersachen zu stellen, die in den Geltungsbereich des MOU fallen.
Nicht-Diskriminierung
Wie auch in der Präambel des MOU festgehalten, bestätigen die Parteien, dass sie sich vollkommen dem Grundsatz der nicht-diskriminierenden Behandlung der Staatsangehörigen und Einwohner der jeweils anderen Partei unterstellen. Allerdings darf jede Partei die im Inland ansässigen Steuerzahler anders besteuern als die im Ausland ansässigen.
Wie zudem in der Präambel des MOU festgehalten wird, sind sich die Parteien einig, dass angesichts des MOU und des TIEA keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
Diese Erklärung wird in Vaduz, Liechtenstein, am 11. August 2009 in doppelter Ausfertigung, ein Original für jede Partei, unterzeichnet von
S.D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein, Botschafter des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union
Für und im Namen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Dave Hartnett, CB, Permanent Secretary for Taxation
Für und im Namen von Her Majesty's Revenue and Customs des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
zur Gemeinsamen Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen am 11. August 2009
Die Regierung Liechtensteins hat die folgende schriftliche Anleitung und die folgende konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und Treuhandbeziehungen in Liechtenstein für Zwecke im Zusammenhang mit dem MOU geprüft und mit HMRC vereinbart, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Gesetze Liechtensteins und des Vereinigten Königreichs bleiben in Bezug auf diese Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung in ihrer jetzigen Fassung bestehen.
Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was hier enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
1. Die in der Europäischen Union harmonisierten Gesellschaftsformen, wie "Aktiengesellschaft" oder "AG", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH", "Societas Europaea" oder "SE" werden für UK-Steuerzwecke als company charakterisiert, anerkannt und behandelt.
2. Rechtsträger, die als "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder "Kollektivgesellschaft" gebildet wurden, werden für UK-Steuerzwecke als partnership charakterisiert, anerkannt und behandelt.
3. Treuhandschaften ("trusts") und Stiftungen ("foundations") werden für UK-Steuerzwecke als trusts charakterisiert, anerkannt und behandelt.
Um jeden Zweifel zu vermeiden, ist eine Geschäftstätigkeit nur gemeinnützigen Stiftungen oder privaten Stiftungen erlaubt, sofern dies nach einem entsprechenden Gesetz ausdrücklich gestattet wird. Im Falle von Familienstiftungen ist eine Geschäftstätigkeit nicht gestattet. Während eine Stiftung über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, besteht ihr Wesen und Zweck wie bei einem trust folglich darin, die Vermögenswerte von Begünstigten zu wahren und zu erhalten.
zur gemeinsamen Erklärung der Regierung des Fürstentum Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen am 11. August 2009
Die Regierung Liechtensteins hat HMRC die folgende schriftliche Anleitung und die folgende konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und Treuhandbeziehungen in Liechtenstein für Zwecke im Zusammenhang mit der MOU vorgeschlagen und diese mit HMRC zusammen geprüft, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Gesetze Liechtensteins und des Vereinigten Königreichs bleiben in Bezug auf diese Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung in ihrer jetzigen Fassung bestehen.
Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was hier enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
1. Eine Anstalt ("establishment") in Liechtenstein wird für UK-Steuerzwecke wie folgt charakterisiert, anerkannt und behandelt:
a) Eine Anstalt, welcher es statutengemäss gestattet ist, eine Geschäftstätigkeit ("nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") zu betreiben und welche daher der Rechnungsprüfung unterliegt, wird für UK-Steuerzwecke wie eine Gesellschaft (company) charakterisiert, anerkannt und behandelt.
b) Eine Anstalt, welcher es statutengemäss nicht gestattet ist, eine Geschäftstätigkeit ("nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") zu betreiben und welche daher nicht der Rechnungsprüfung unterliegt, wird für UK-Steuerzwecke wie folgt charakterisiert, anerkannt und behandelt:
i) Eine Anstalt mit Gründerrechten oder Anteilen wird als Gesellschaft (company) charakterisiert, anerkannt und behandelt.
ii) Eine Anstalt ohne Gründerrechte oder Anteile wird als Treuhandschaft (trust) charakterisiert, anerkannt und behandelt.
Um jeden Zweifel zu vermeiden, hat im Falle einer Anstalt mit Gründerrechten, wie oben verwendet, der Gründer (settlor), der Gründerrechte innehat, die Vollmacht zu entscheiden, wer die Begünstigten sind, und die Begünstigten zu ändern; und diese Vollmacht kann übertragen werden.
2. Ein Treuunternehmen ("trust enterprise") in Liechtenstein wird für UK-Steuerzwecke analog zu einer Anstalt charakterisiert, anerkannt und behandelt.