0.351.911.411
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 250 ausgegeben am 30. August 2010
Vereinbarung
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ("Regierung Liechtensteins") und Her Majesty's Revenue and Customs ("HMRC") des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Kooperation in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 11. August 2009
Zustimmung des Landtags: 22. April 2010 1
Inkrafttreten: 11. August 2009
Präambel
A) Die Parteien sehen gemäss den Regelungen dieser Vereinbarung ("MOU") vor, dass die Regierung Liechtensteins ein fünf Jahre dauerndes steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführt und dass HMRC ein fünf Jahre dauerndes spezielles Offenlegungsprogramm schafft.
B) Im Rahmen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms werden Finanzintermediäre des Fürstentums Liechtenstein ("Liechtenstein") verpflichtet sein, bestimmte Personen zu identifizieren, von denen der betreffende Finanzintermediär weiss oder Grund hat anzunehmen, dass sie im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ("das Vereinigte Königreich" oder "UK") steuerpflichtig sein könnten.
C) Wird eine solche Person identifiziert, ist der Finanzintermediär verpflichtet, diese Person zu benachrichtigen. Sofern die entsprechend benachrichtigte Person dem Finanzintermediär nicht innerhalb der fünfjährigen Frist Beweise und eine zuverlässige Bestätigung darüber vorlegt, dass sie im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig ist oder dass sie ihre Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in Bezug auf ihre liechtensteinischen Geschäfte erfüllt, hat der Finanzintermediär:
a) die Erbringung relevanter Dienstleistungen gegenüber dieser Person einzustellen oder
b) im Falle, dass es dem Finanzintermediär aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, seine unter Bst. (a) oben aufgeführten Pflichten zu erfüllen, allfällige andere Weisungen in Übereinstimmung mit den von HMRC und der Regierung Liechtensteins genehmigten und vereinbarten Verfahren zu befolgen.
D) HMRC wird jeder Person, die sich im Rahmen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms bei HMRC meldet, ein spezielles Offenlegungsprogramm verfügbar machen. Wird festgestellt, dass die Person im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist, wird die Veranlagung nach den Bedingungen des speziellen Offenlegungsprogramms vorgenommen, bei dem die Strafen und der massgebliche Veranlagungszeitraum begrenzt werden und unter gewissen, definierten Umständen ein Durchschnittssteuersatz angeboten wird.
E) Das spezielle Offenlegungsprogramm steht allen Personen zur Verfügung, die innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren neue oder bestehende Treuhand-, Gesellschafts- oder andere Holdingstrukturen oder Finanzkonten in Liechtenstein unterhalten, mit den folgenden Vorbehalten:
a) jede Person, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses MOU bereits Gegenstand von Ermittlungen von HMRC ist, kann das Offenlegungsprogramm nicht nutzen;
b) jede Person, welche früher Gegenstand von Ermittlungen von HMRC war und welche bewusst ihre Beteiligung an relevantem Vermögen nicht offengelegt hat, kann das Offenlegungsprogramm nutzen, aber nicht von der darin vorgesehenen begrenzten Strafe profitieren;
c) jede Person, die früher von HMRC im Rahmen der Bestimmungen der Offshore Disclosure Facility oder der New Disclosure Opportunity (NDO) kontaktiert wurde, kann das Offenlegungsprogramm nutzen, jedoch nicht von der begrenzten Strafe profitieren, die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehen ist. Die betreffende Strafe wird jedoch nicht höher sein als die gemäss NDO vorgesehene Strafe; und
d) eine Person, welche das Offenlegungsprogramm nutzt und ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder Liechtensteins über ein Bankkonto, einschliesslich eines Finanzkontos (Portfolio), verfügt, das auf ihren Namen lautet und über eine britische Filiale oder Vertretung dieser Bank eröffnet wurde, ist in Bezug auf dieses Konto nicht berechtigt, von der kürzeren Verjährungsfrist, dem festgesetzten Bussgeld oder dem Durchschnittssteuersatz zu profitieren, die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehen sind und auf die unter Ziff. 5 und 6 von Anhang 7 verwiesen wird.
F) Die Parteien vereinbaren, separat (durch eine gemeinsame Erklärung, Schriftwechsel, Aufstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten oder auf andere Weise) schriftliche Anleitungen zu den liechtensteinischen Strukturen und deren allgemeiner Behandlung durch HMRC herauszugeben, mit dem Ziel, die liechtensteinischen Finanzintermediäre bei der Erfüllung ihrer in diesem MOU vorgesehenen Pflichten zu unterstützen und Klarheit für relevante Personen zu schaffen, welche liechtensteinische Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen nutzen.
G) Die Parteien verfolgen die Absicht, dass es am Ende des in diesem MOU vorgesehenen fünf Jahre dauernden steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms infolge der in diesem MOU vorgesehenen Verfahren keine relevanten Personen mit einem Nutzungsrecht an relevantem Vermögen mehr geben wird, welche einer Partei gegenüber steuerpflichtig sind, jedoch die Gesetze der anderen Partei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne die entsprechenden Steuern auf die in diesem MOU vorgesehene Weise zu bezahlen. Die Massnahmen, welche die Parteien zu treffen beabsichtigen und welche in diesem MOU beschrieben sind, sollen der Erreichung dieses Ziels dienen.
H) Die Parteien können, soweit erforderlich, weitere Vereinbarungen schliessen, in deren Rahmen die Regierung Liechtensteins ein ähnliches spezielles Offenlegungsprogramm und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführen würde.
I) Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Liechtensteins haben ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ("TIEA") geschlossen, welches als Ergänzung zu den in diesem MOU getroffenen Abreden sowie in allen damit zusammenhängenden gemeinsamen Erklärungen, Schriftwechseln, häufig gestellten Fragen und Antworten und auf andere Weise getroffenen Abreden gilt. Das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sind beide im Rahmen der Bestimmungen des TIEA und dieses MOU in der Lage, gegenseitig spezifische Ersuchen in Steuersachen zu stellen.
J) Auf der Grundlage, dass die Parteien ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen des TIEA und dieses MOU erfüllen, ist es ihre Absicht, das TIEA und dieses MOU als das Mittel zum Informationsaustausch in Bezug auf Steuersachen, die in den Geltungsbereich des MOU fallen, zu verwenden.
K) Nach der Unterzeichnung dieses MOU werden die Parteien Gespräche über den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens auf der Basis des OECD-Musterabkommens vom 18. Juli 2008 aufnehmen. Ein Jahr nach der Unterzeichnung dieses MOU werden die Parteien im Lichte jener Gespräche sowie ihrer Beurteilung der Wirksamkeit des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms und des Engagements der Parteien für dessen Erfolg substantielle Verhandlungen über ein entsprechendes Abkommen aufnehmen.
L) Die Parteien bestätigen, dass sie sich vollkommen dem Grundsatz der nicht-diskriminierenden Behandlung der Staatsangehörigen und Einwohner der jeweils anderen Partei unterstellen. Allerdings darf jede Partei die im Inland ansässigen Steuerzahler anders besteuern als die im Ausland ansässigen.
M) Beide Parteien sind sich einig, dass angesichts dieses MOU und des TIEA keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
Bestimmungen
Teil 1
Einführung
1. Es gibt sieben Anhänge zu diesem MOU, namentlich:
Anhang 1: Definierte Begriffe und Formulierungen
Anhang 2: Nutzungsrecht
Anhang 3: Mitteilungsverfahren
Anhang 4: Bestätigungsverfahren
Anhang 5: Prüfungsverfahren
Anhang 6: Kontrollverfahren
Anhang 7: Offenlegungsprogramm
2. In Anhang 1 definierte Begriffe oder Formulierungen, die in anderen Teilen dieses MOU verwendet werden, werden beim ersten Auftreten in fetter, kursiver Schrift dargestellt und haben die ihnen in Anhang 1 zugewiesene Bedeutung.
3. Die Präambel zu diesem MOU ist nicht Bestandteil der Bestimmungen dieses MOU, doch der Inhalt der Präambel kann bei der zweckdienlichen Auslegung der Bestimmungen leitend sein.
Teil 2
Von Liechtenstein zu treffende Vorkehrungen
4. Dieser Teil sieht die Einführung einer Gesetzgebung durch die Regierung Liechtensteins vor zum Zwecke der Durchführung von Verfahren in Liechtenstein zur Identifizierung von Personen, welche über ein Nutzungsrecht verfügen und welche relevante Personen sind.
Die Hauptbestandteile, von denen HMRC wünscht, dass sie im Wesentlichen in der liechtensteinischen Gesetzgebung enthalten sind, werden in diesem Teil und in den Anhängen 1 bis 6 beschrieben (nachfolgend die "Hauptbestandteile").
5. Die geplante Gesetzgebung wird vorsehen, dass das steuerliche Amtshilfe- und Compliance-Programm an dem Datum beginnt, an dem die geplante Gesetzgebung in Kraft tritt, und nicht später als am Einhaltungsschlusstermin endet.
6. Die geplante Gesetzgebung wird dahingehende Bestimmungen enthalten,
a) dass jeder Finanzintermediär die Pflicht hat,
i) sämtliche relevanten Personen zu identifizieren, gegenüber welchen er relevante Dienstleistungen erbringt;
ii) die betreffende relevante Person oder die Partei, welche bezüglich des entsprechenden relevanten Vermögens eine Vertragsbeziehung mit dem Finanzintermediär unterhält, in Übereinstimmung mit dem Mitteilungsverfahren zu benachrichtigen;
iii) die Erbringung relevanter Dienstleistungen (innerhalb der im Mitteilungsverfahren festgelegten Frist) gegenüber jeder relevanten Person einzustellen, welche bis zum Einhaltungsschlusstermin das Bestätigungsverfahren nicht befolgt hat oder nicht einem Prüfungsverfahren unterzogen wurde; oder
iv) allfällige andere Weisungen nach Massgabe der Verfahren, die von HMRC und der Regierung Liechtensteins vereinbart werden, zu befolgen.
b) dass die Pflicht des Finanzintermediärs, alle relevanten Personen zu identifizieren, welche über ein Nutzungsrecht verfügen und welchen gegenüber er relevante Dienstleistungen nach Anhang 2 erbringt, eine fortdauernde Pflicht ist,
i) die wirksam wird, wenn die geplante Gesetzgebung in Kraft tritt; und
ii) die verstärkt wird durch
1. die Pflicht des Finanzintermediärs, eine interne Überprüfung durchzuführen, falls er weiss oder Grund hat anzunehmen, dass eine relevante Person bis anhin nicht identifiziert wurde; und
2. das Kontrollverfahren .
c) dass Finanzintermediäre, die nicht alle ihre Pflichten gemäss Ziff. 6(a) und 6(b) erfüllen, hinsichtlich jeder Pflichtverletzung Strafmassnahmen unterliegen können, falls sie nicht innert angemessener Frist Massnahmen zur Abhilfe ergreifen.
7. Die Formulierung des Inhalts der einzuführenden Gesetzgebung ist allein Sache von Liechtenstein. Um sicherzustellen, dass die Hauptbestandteile in der geplanten Gesetzgebung enthalten sind, kann Liechtenstein HMRC die Gelegenheit geben, den Entwurf der geplanten Gesetzgebung innerhalb einer angemessenen Frist vor deren Erlass zu überprüfen.
8. Liechtenstein wird die geplante Gesetzgebung spätestens zwölf Monate nach der Unterzeichnung dieses MOU erlassen und HMRC unverzüglich über den erfolgten Erlass der geplanten Gesetzgebung und das Datum ihres Inkrafttretens informieren.
Teil 3
Von HMRC zu treffende Vorkehrungen
9. Dieser Teil sieht vor, dass HMRC Massnahmen als Ergänzung zur geplanten Gesetzgebung einführt.
10. HMRC wird dafür sorgen, dass ab dem Datum der Unterzeichnung dieses MOU
a) HMRC die Bestimmungen des Offenlegungsprogramms ab dem 1. September 2009 bis einschliesslich zum Einhaltungsschlusstermin sämtlichen nach Anhang 7 dieses MOU zur Teilnahme an diesem Offenlegungsprogramm berechtigten Personen verfügbar machen wird; und
b) HMRC in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bestätigungsverfahrens Bestätigungen ausstellen wird.
11. HMRC bestätigt, dass, sofern das TIEA effektiv funktioniert, keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
Teil 4
Kündigung
12. Jede Partei kann dieses MOU mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
13. Falls eine der Parteien dieses MOU kündigt, ist jede Partei berechtigt, diese Tatsache sowie den Grund für die Kündigung zu veröffentlichen.
Teil 5
Mitteilungen
14. Mitteilungen gemäss diesem MOU und seinen Anhängen erfolgen schriftlich:
a) vom liechtensteinischen Regierungschef an die Commissioners von HMRC;
b) von den Commissioners von HMRC an den liechtensteinischen Regierungschef.
Teil 6
Verschiedenes
15. Änderungen der Bestimmungen dieses MOU können nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorgenommen werden.
16. Dieses MOU tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von der jeweiligen Partei hierzu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz, Liechtenstein, am 11. August 2009.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für
Her Majesty's Revenue and Customs des Vereinigten

Königreichs von Grossbritannien und Nordirland:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
gez. Dave Hartnett
Anhang 1
Definierte Begriffe und Formulierungen
1) Die folgenden Begriffe und Formulierungen haben die folgenden Bedeutungen:
a) " Kontrollverfahren " bedeutet das in Anhang 6 beschriebene Verfahren;
b) " Nutzungsrecht " bedeutet ein Recht oder eine Beteiligung an Vermögen oder Einkommen im Sinne der Definition in Anhang 2;
c) " Bestätigungsverfahren " bedeutet das in Anhang 4 beschriebene Verfahren;
d) " Offenlegungsprogramm " bedeutet die in Anhang 7 beschriebene Offenlegungsmöglichkeit;
e) " berechtigte Person " bedeutet eine Person:
i) die eine relevante Person (gemäss nachstehender Definition) ist, oder eine Person, von der anderweitig angenommen wird, dass sie in Bezug auf relevantes Vermögen im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist; und
ii) die bereit ist, ihre Pflichten gemäss dem in Anhang 7 beschriebenen Offenlegungsprogramm vollumfänglich zu erfüllen;
f) " Einhaltungsschlusstermin " bedeutet der 31. März 2015;
g) " Finanzintermediär " bedeutet eine Person, die der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein unterliegt und die gegenüber relevanten Personen relevante Dienstleistungen erbringt;
h) " HMRC " bedeutet Her Majesty's Revenue and Customs oder deren Vorgängerorganisationen, einschliesslich Inland Revenue und Her Majesty's Customs & Excise, sowie allfällige Nachfolgeorganisationen;
i) " geplante Gesetzgebung " bedeutet die von Liechtenstein einzuführende Gesetzgebung, welche im Wesentlichen die in diesem MOU identifizierten Hauptbestandteile aufweist;
j) " New Disclosure Opportunity " oder " NDO " bedeutet das vom Kanzler des Vereinigten Königreichs in seinem Budget am 22. April 2009 angekündigte und danach von HMRC detailliert beschriebene Programm zur Offenlegung von Steuern für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs über Bankkonten verfügen;
k) " Mitteilungsverfahren " bedeutet das in Anhang 3 beschriebene Verfahren;
l) " Offshore Disclosure Facility " oder " ODF " bedeutet das vom Kanzler des Vereinigten Königreichs in seinem Budget vom 21. März 2007 angekündigte Programm zur Offenlegung von Steuern;
m) " Gremium " bedeutet ein Gremium oder eine andere Prüfungskommission, welche(s) von der Regierung Liechtensteins gestützt auf die Bestimmungen in Anhang 5 gebildet und eingesetzt werden kann;
n) " Person " bedeutet eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder irgend eine andere Personengemeinschaft;
o) " relevante Person " bedeutet:
i) Im Falle einer natürlichen Person eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
1. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich über eine Wohnadresse verfügte, welche der Finanzintermediär gewöhnlich als deren Hauptadresse betrachtet oder betrachtet hat; oder
2. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ihren Steuerwohnsitz im Vereinigten Königreich hatte; oder
3. für welche am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einem Formular, auf dem diese Person als "wirtschaftlich Berechtigter" identifiziert wurde und das dem Finanzintermediär nach den liechtensteinischen Geldwäschereigesetzen vorgelegt wurde, eine Adresse im Vereinigten Königreich angegeben wurde;
ii) Im Falle einer juristischen Person eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
1. die im Vereinigten Königreich gegründet wurde; oder
2. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt ihr Steuerdomizil im Vereinigten Königreich hatte;
p) " relevantes Vermögen " bedeutet:
i) Bank- oder Finanzkonten (Portfolios) in Liechtenstein; oder
ii) Gesellschaften (einschliesslich Kapitalgesellschaften und wie Kapitalgesellschaften strukturierte Institutionen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit), Personengesellschaften, Stiftungen, Anstalten, Trusts, Treuunternehmen oder andere treuhänderische Rechtsträger, Nachlässe oder Versicherungspolicen, die in Liechtenstein herausgegeben, gebildet, gegründet, abgerechnet, reguliert, eingetragen, verwaltet oder geleitet werden;
q) " relevante Dienstleistungen " bedeuten eine oder mehrere der folgenden, durch einen Finanzintermediär in Liechtenstein in Bezug auf relevantes Vermögen erbrachten Dienstleistungen:
i) als Verwaltungsratsmitglied oder leitender Angestellter zu amten;
ii) einen eingetragenen Firmensitz zur Verfügung zu stellen;
iii) über die persönliche oder treuhänderische Einsetzungsbefugnis von Begünstigten, Treuhändern oder Vermögen zu verfügen;
iv) jegliche Form von Vermögen, sei es nach den Bestimmungen eines Trusts oder eines Vertrages, zu verwahren; oder
v) Bankdienstleistungen nach geltendem liechtensteinischem Recht zu erbringen;
r) " Prüfungsverfahren " bedeutet das in Anhang 5 beschriebene Verfahren;
s) " Programm zur Offenlegung von Steuern " bedeutet ein freiwilliges Offenlegungs- oder ähnliches Programm für Personen, die verpflichtet sind, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegten Steuern zu bezahlen, und umfasst alle derartigen Programme, ob auf nationaler, unilateraler, bilateraler oder multilateraler Ebene oder anderweitig verfügbar;
t) " steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm " bedeutet das Mitteilungsverfahren, das Bestätigungsverfahren, das Prüfungsverfahren und das Kontrollverfahren;
u) " UK " bedeutet das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland; und
v) " UK-Steuerjahr " bedeutet den Zeitraum vom 6. April jedes Jahres bis zum 5. April des darauf folgenden Jahres;
w) " Gegenstand von Ermittlungen " bedeutet, dass Verdacht auf einen schweren Steuerbetrugsfall besteht und der Person formell von HMRC mitgeteilt wurde, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde, oder dass die Person wegen eines Steuerstrafvergehens verhaftet wurde.
2) Sämtliche in diesem Anhang 1 nicht definierten Begriffe haben, soweit der Zusammenhang dies zulässt, die Bedeutung, die ihnen im Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ("TIEA") zugewiesen wird, welches von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Regierung Liechtensteins am Tag der Unterzeichnung dieses MOU unterzeichnet wird.
3) Bezugnahmen auf "er" schliessen Bezugnahmen auf "sie" im Falle von natürlichen Personen und "es" im Falle von juristischen Personen ein.
Anhang 2
Definition von "Nutzungsrecht"
Für die Zwecke dieses MOU hat eine relevante Person das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen, wenn eine der nachfolgend beschriebenen Situationen zutrifft:
1. Im Falle von Stiftungen, Trusts oder anderen treuhänderisch errichteten Rechtsträgern:
a) ist es die Person oder eine der Personen, die als Errichter oder Gründer fungierte; oder
b) ist es die Person oder eine der Personen, welche der Finanzintermediär als dessen Hauptbegünstigte betrachtet; oder
c) ist es eine Person, die Anspruch auf 25 % oder mehr des Einkommens oder Kapitals hat; oder
d) ist es eine Person, die seit dem 1. August 2009 in einem bestimmten UK-Steuerjahr eine oder mehrere Ausschüttungen in einem Gesamtbetrag von GBP 5 000 oder mehr von einem entsprechenden Rechtsträger erhalten hat; oder
e) ist es eine Person, von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie seit dem 1. August 2009 in einem bestimmten UK-Steuerjahr von einem entsprechenden Rechtsträger einen Erlös aus einem oder einer Reihe von Vermögenswert(en) im Wert von GBP 25 000 oder mehr erhalten hat.
2. Wenn relevante Dienstleistungen im Rahmen von Anhang 1 (1)(q)(v) in Bezug auf Bank- und Finanzkonten (Portfolios) erbracht werden, die relevantes Vermögen darstellen:
a) diejenigen Personen, auf deren Namen das Konto geführt wird, falls es sich um natürliche Personen handelt und sie die wirtschaftlich Berechtigten des Kontos sind, oder um britische Gesellschaften, welche die Kriterien (1) und (2) unter Ziff. 1(o)(ii) von Anhang 1 erfüllen; oder
b) wenn das Konto im Namen einer natürlichen Person geführt wird, die nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist, oder im Namen einer juristischen Person, die nicht eine der unter Ziff. 2 (a) dieses Anhangs 2 erwähnten Gesellschaften ist, diejenigen Personen, die auf Formularen, welche die entsprechende juristische Person nach den liechtensteinischen Geldwäschereigesetzen dem Finanzintermediär vorzulegen hat, als "wirtschaftlich Berechtigte" identifiziert werden.
3. Wenn relevante Dienstleistungen im Rahmen von Anhang 1 (1)(q)(i)-(iv) gegenüber Kapitalgesellschaften (die nicht börsennotiert oder kollektive Anlageinstrumente sind) erbracht werden, einschliesslich wie Kapitalgesellschaften strukturierter Institutionen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die relevantes Vermögen darstellen, diejenigen natürlichen Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. August 2009:
a) eine Beteiligung oder Stimmrechte im Umfang von 5 % oder mehr an jenem Rechtsträger gehalten oder kontrolliert haben; oder
b) 5 % oder mehr der Gewinne des entsprechenden Rechtsträgers erhalten haben.
4. Die Parteien wünschen festzuhalten, dass jede Person mit irgendeiner Beteiligung an relevantem Vermögen verpflichtet ist, sich gegenüber HMRC für sämtliche in Bezug auf jene Beteiligung ordnungsgemäss zu zahlenden UK-Steuern zu verantworten, und, um jeden Zweifel auszuräumen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs 2 diese Verpflichtung gänzlich unberührt lassen.
Anhang 3
Mitteilungsverfahren
Das Mitteilungsverfahren verläuft wie folgt:
1. Der Finanzintermediär kontaktiert und benachrichtigt eine nach Anhang 2 identifizierte relevante Person oder, falls die betreffende Person nicht eine Partei ist, mit welcher der Finanzintermediär eine Vertragsbeziehung unterhält, durch diejenige Person, mit welcher der Finanzintermediär in Bezug auf das relevante Vermögen eine Vertragsbeziehung unterhält, schriftlich innerhalb von 3 Monaten (oder, falls nicht praktikabel, so bald wie möglich nach dieser Frist) nach der erfolgten Identifizierung (ausser der Finanzintermediär weiss, dass die betreffende Person bereits anderweitig entsprechend informiert wurde) und informiert diese Person:
a) dass der Finanzintermediär weiss oder Grund hat anzunehmen, dass die Person eine relevante Person ist;
b) über die Gründe für die Kenntnis oder die Gründe des Finanzintermediärs;
c) dass die relevante Person innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung gemäss dieser Ziff. 1:
i) den Finanzintermediär davon zu überzeugen hat, dass sie keine relevante Person ist; oder
ii) dem Finanzintermediär eine Registrierungsbestätigung gemäss Ziff. 3 von Anhang 4 vorzulegen hat, und danach innerhalb einer zusätzlichen Frist, die unter Ziff. 4 und 5 von Anhang 4 festgelegt ist, dem Finanzintermediär eine Offenlegungsbestätigung vorzulegen hat; oder
iii) dem Finanzintermediär eine Bestätigung gemäss Ziff. 6 von Anhang 4 vorzulegen hat; und
d) dass, falls die Person bei oder vor Ablauf der unter Ziff. 1(c) dieses Anhangs 3 genannten Frist (aber vorbehaltlich allfälliger längerer, unter Ziff. 4 und 5 von Anhang 4 genannter Fristen für den Erhalt und die Einreichung einer Offenlegungsbestätigung) nicht wenigstens eine der unter Ziff. 1(c) genannten Bedingungen erfüllt hat, der Finanzintermediär die unter Ziff. 2 dieses Anhangs 3 genannte Pflicht zu erfüllen hat.
2. Vorbehaltlich Ziff. 3 dieses Anhangs 3 stellt der Finanzintermediär bei oder vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der unter Ziff. 1(c) dieses Anhangs 3 genannten Frist (aber vorbehaltlich allfälliger längerer, unter Ziff. 4 und 5 von Anhang 4 genannter Fristen für den Erhalt und die Einreichung einer Offenlegungsbestätigung) die Erbringung relevanter Dienstleistungen gegenüber der relevanten Person in Bezug auf das relevante Vermögen ein.
3. Falls die Einhaltung der Bestimmungen unter Ziff. 2 dieses Anhangs 3:
a) nach den gesetzlichen Vorschriften Liechtensteins zu einer Verletzung der Treuepflicht oder einer wesentlichen Vertragsverletzung oder Vereitelung der Vertragserfüllung durch den Finanzintermediär führen würde; oder
b) in einem anderen Hoheitsgebiet zu einer Klage auf Pflichtverletzung führen würde,
kann der Finanzintermediär nach dem Prüfungsverfahren vorgehen, um weitere Weisungen zu erhalten.
4. Falls der Finanzintermediär das Prüfungsverfahren gemäss Ziff. 3 dieses Anhangs 3 bei oder vor Ablauf einer Frist von vier Monaten nach Ablauf der unter Ziff. 1(c) genannten Frist nicht befolgt hat, kommt Ziff. 2 dieses Anhangs 3 zur Anwendung.
5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs 3 durch einen Finanzintermediär unterliegt in Übereinstimmung mit der geplanten Gesetzgebung einer Geldbusse, die bei wiederholten Verstössen jeweils höher ausfällt. Die Geldbussen können von der Regierung Liechtensteins zur Deckung der Kosten des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms verwendet werden.
Anhang 4
Bestätigungsverfahren
Das Bestätigungsverfahren verläuft wie folgt:
1. Eine Person, die weiss oder Grund hat anzunehmen, dass sie in Bezug auf relevantes Vermögen eine relevante Person ist, wird, sofern nicht eine der unter Ziff. 6 dieses Anhangs 4 vorgesehenen alternativen Vorgehensweisen gewählt wird, HMRC Folgendes melden:
i) ihre Absicht, im Rahmen des Offenlegungsprogramms die Offenlegung zu beantragen, schriftlich an die folgende Adresse:
HM Revenue & Customs
Liechtenstein Desk
7th Floor, The Triad
Stanley Road
Bootle
Merseyside
L75 2EE
oder
ii) ihre Absicht, die Offenlegung anderweitig zu beantragen, in einer Art und Weise, die von HMRC bestimmt werden kann.
2. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Meldung gemäss Ziff. 1 dieses Anhangs 4 bei HMRC wird HMRC:
a) der Meldung eine Referenznummer zuweisen;
b) eine Registrierungsbestätigung ausstellen, adressiert an die Person, welche die Meldung gemäss Ziff. 1 dieses Anhangs 4 vorgenommen hat; die Registrierungsbestätigung enthält die folgenden Informationen:
i) eine Bestätigung, dass die Meldung erfolgt ist;
ii) den Namen der Person, welche die Meldung vorgenommen hat; und
iii) die zugewiesene Referenznummer.
c) und danach mit der betreffenden Person (i) nach den Bestimmungen des Offenlegungsprogramms verfahren, falls HMRC vor dem Einhaltungsschlusstermin benachrichtigt wird, oder (ii) nach den Bestimmungen anderer Offenlegungsverfahren, die der meldenden Person zu jener Zeit zur Verfügung stehen.
3. Die Person, welche von HMRC eine Registrierungsbestätigung gemäss Ziff. 2 dieses Anhangs 4 erhält, wird die betreffende Bestätigung (oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie davon) innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Bestätigung dem entsprechenden Finanzintermediär vorlegen.
4. Im Falle, dass eine Person (i) eine Registrierungsbestätigung gemäss Ziff. 2 dieses Anhangs 4 erhalten und (ii) ihre Pflichten nach Anhang 7 erfüllt hat (oder die Bestimmungen von anderen, zu jener Zeit verfügbaren Offenlegungsverfahren befolgt hat), und zwar innerhalb von 7 Monaten (im Falle von Personen, welche die Offenlegung mit einem einzigen Durchschnittssteuersatz gemäss Ziff. 6 von Anhang 7 wählen) oder innerhalb von 10 Monaten (im Falle aller anderen Personen) nach dem Ausstellungsdatum der betreffenden Registrierungsbestätigung, wird HMRC innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweils anwendbaren, oben erwähnten Zeitraums von 7 bzw. 10 Monaten eine an die betreffende Person adressierte Offenlegungsbestätigung ausstellen (oder eine Fristverlängerungsbestätigung, damit die betreffende Person ihre Pflichten nach Anhang 7 erfüllen kann). Die Offenlegungsbestätigung enthält die folgenden Informationen:
a) die Bestätigung, dass die meldende Person ihre Pflichten nach Anhang 7 erfüllt hat oder die Bestimmungen von anderen, zu jener Zeit verfügbaren Offenlegungsverfahren befolgt hat;
b) den Namen der Person, welche die Meldung gemacht hat; und
c) die zugewiesene Referenznummer.
5. Die relevante Person, welche eine Offenlegungsbestätigung (oder eine Fristverlängerungsbestätigung) gemäss Ziff. 4 dieses Anhangs 4 erhalten hat, wird die betreffende Bestätigung (oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie davon) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Bestätigung dem entsprechenden Finanzintermediär vorlegen.
6. Als Alternative zur Vorlage der Registrierungsbestätigung gemäss Ziff. 2 und/oder der Offenlegungsbestätigung (oder Fristverlängerungsbestätigung) gemäss Ziff. 4 dieses Anhangs 4 muss eine vom Finanzintermediär benachrichtigte relevante Person nachweisen, dass die betreffende Person im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig ist oder dass sie ihren Steuerpflichten im Vereinigten Königreich nachkommt, indem sie dem betreffenden Finanzintermediär eine der folgenden Bestätigungen vorlegt:
a) eine schriftliche Bestätigung (oder eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie davon) von einem im Vereinigten Königreich ordnungsgemäss qualifizierten Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberater, welcher ein Mitglied der Law Society, des Institute of Chartered Accountants in England and Wales oder eines ähnlichen Berufsverbandes des Vereinigten Königreichs ist:
i) dass die betreffende relevante Person ihren Steuerpflichten (im Gegensatz zu gegebenenfalls verjährten Pflichten) im Vereinigten Königreich in Bezug auf relevantes Vermögen nachkommt; oder
ii) dass die entsprechende relevante Person im Rahmen einer Offenlegungsmöglichkeit von HMRC eine Offenlegungsmeldung bezüglich des relevanten Vermögens eingereicht hat;
b) ein Formular in einer von HMRC genehmigten Form, auf dem die relevante Person identifiziert wird und das den Nachweis erbringt, dass die relevante Person ihren Steuerpflichten (im Gegensatz zu gegebenenfalls verjährten Steuerpflichten) in Bezug auf das relevante Vermögen im Vereinigten Königreich nachkommt;
c) eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der ganzen oder eines Teils der Steuererklärung, welche die betreffende Person bei HMRC eingereicht hat, sofern die eingereichte Kopie aufzeigt, dass das in Frage stehende relevante Vermögen gegenüber HMRC angegeben wurde; oder
d) eine schriftliche Verzichtserklärung und ein Identifizierungsformular der betreffenden Person, welche den entsprechenden Finanzintermediär ermächtigen, die betreffende Verzichtserklärung an HMRC weiterzuleiten und später HMRC eine Kopie der Steuerinformationen zukommen zu lassen, die für die Steuerpflicht der Person in Bezug auf das relevante Vermögen voraussichtlich bedeutsam sind.
Anhang 5
Prüfungsverfahren
1) Die Regierung Liechtensteins wird ein Prüfungsverfahren einführen. Das Prüfungsverfahren kann ein aus unabhängigen Personen (oder, je nach Beschluss der Regierung Liechtensteins, aus einer oder mehreren anderen Institutionen oder Personen) bestehendes Gremium umfassen, welches sämtliche von einem Finanzintermediär vorgebrachten Anträge nach dem Prüfungsverfahren prüft (und möglicherweise, je nach Beschluss der Regierung Liechtensteins, nach dem Kontrollverfahren Kontrollberichte erstellt).
2) Alle Verfahren nach diesem Prüfungsverfahren sind vertraulich und werden in Liechtenstein durchgeführt.
3) Die Regierung Liechtensteins wird Anträge gestützt auf dieses Prüfungsverfahren erwägen, um zu bestätigen, ob, falls der Finanzintermediär die Erbringung relevanter Dienstleistungen gegenüber der relevanten Person einstellt, diese Einstellung der Dienstleistungen:
a) nach den gesetzlichen Vorschriften von Liechtenstein zu einer Verletzung der Treuepflicht oder einer wesentlichen Vertragsverletzung oder Vereitelung der Vertragserfüllung durch den Finanzintermediär führen würde; oder
b) in einem anderen Hoheitsgebiet zu einer Klage auf Pflichtverletzung führen würde.
4) Nach der Bestätigung, dass eines oder mehrere der Kriterien von Ziff. 3 dieses Anhangs 5 erfüllt sind, und nach reiflicher Abwägung der Balance zwischen:
i) den Interessen Liechtensteins am Schutz von Kundenvertraulichkeit und vertraglichen Rechten sowie der Fähigkeit, Realisierbarkeit und Integrität der liechtensteinischen Finanzintermediäre in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber relevanten Personen; und
ii) den Interessen des Vereinigten Königreichs am Schutz seines Steuereinkommens
wird das Gremium (oder, je nach Beschluss der Regierung Liechtensteins, eine oder mehrere andere Institutionen oder Personen) dem/den Antragsteller(n) Anweisungen erteilen über die Schritte, die er/sie zu unternehmen hat/haben, um
a) innerhalb einer angemessenen Frist die Erbringung relevanter Dienstleistungen gegenüber der relevanten Person in Bezug auf relevantes Vermögen einzustellen; oder
b) allfällige andere Weisungen nach den von HMRC und der Regierung Liechtensteins genehmigten und vereinbarten Verfahren zu befolgen. Die von HMRC und der Regierung Liechtensteins zu genehmigenden und zu vereinbarenden Verfahren können Geldbussen beinhalten, mit denen das relevante Vermögen belegt wird, oder den Abzug oder Einbehalt von Steuern und/oder andere Vorgehensweisen mit dem Ziel, für die relevante Person wirtschaftliche Anreize zu schaffen, damit sie einen der in diesem MOU vorgesehenen Schritte unternimmt.
5) Die Nichteinhaltung der Weisungen gemäss Ziff. 4 dieses Anhangs 5 durch den Finanzintermediär unterliegt in Übereinstimmung mit der geplanten Gesetzgebung einer Geldbusse, die bei wiederholten Verstössen jeweils höher ausfällt. Die Geldbussen können von der Regierung Liechtensteins zur Deckung der Kosten des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms verwendet werden.
6) HMRC behält sich das Recht vor, die Regierung Liechtensteins um eine Kontrolle der gemäss Ziff. 4 dieses Anhangs 5 erteilten Weisungen zu ersuchen, indem HMRC die Regierung Liechtensteins schriftlich bittet, abzuklären, wie ein bestimmter Entscheid getroffen wurde.
Anhang 6
Kontrollverfahren
1) Die Einhaltung der Bedingungen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms durch jeden Finanzintermediär wird von einem unabhängigen Prüfer kontrolliert.
2) Es gibt Kontrollen basierend auf zwei verschiedenen Ausgangslagen.
Kontrolle auf Basis der ersten Ausgangslage
3) Die folgenden Personen oder deren Nachfolger oder Abtretungsempfänger unterliegen Kontrollen auf der Basis der ersten Ausgangslage:
a) Banken, die in einem Nachtrag zu diesem MOU aufgelistet sind, welcher innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der geplanten Gesetzgebung zwischen den Parteien zu vereinbaren ist; und
b) Treuhandgesellschaften, die in einem Nachtrag zu diesem MOU aufgelistet sind, welcher innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der geplanten Gesetzgebung zwischen den Parteien zu vereinbaren ist,
(nachfolgend "die A-Liste").
4) Hinzufügungen zu und Streichungen von der A-Liste:
a) die Parteien können von Zeit zu Zeit vereinbaren, dass Personen zur A-Liste hinzugefügt werden; und
b) eine Person kann von der A-Liste gestrichen werden, (i) falls sie liquidiert wird oder Konkurs anmeldet oder (ii) nur mit der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
5) Der Prüfer einer Person auf der A-Liste ist eine im Vereinigten Königreich ordnungsgemäss qualifizierte Person, die ein Mitglied der Law Society, des Institute of Chartered Accountants in England und Wales oder eines ähnlichen Berufsverbandes des Vereinigten Königreiches ist, oder eine in Liechtenstein ordnungsgemäss qualifizierte Person, die ein lizenziertes Mitglied eines gleichwertigen Berufsverbandes in Liechtenstein ist.
6) Ein Prüfer ist verpflichtet, beim Gremium (oder, je nach Beschluss der Regierung Liechtensteins, bei einer oder mehreren anderen Institutionen oder Personen) einen Kontrollbericht einzureichen, welcher die folgenden Informationen enthält:
a) den Namen des Finanzintermediärs, der einer Kontrolle unterzogen wurde;
b) die Zahl der Prüfer und den Einhaltungsgrad, und zwar auf statistisch signifikante und anonyme Weise.
7) Das Gremium (oder, je nach Beschluss der Regierung Liechtensteins, eine oder mehrere andere Institutionen oder Personen) sammelt die Kontrollberichte von den Prüfern, stellt die Statistiken zusammen und reicht nicht häufiger als einmal pro Jahr eine zusammenfassende Übersicht bei HMRC ein.
8) Jede Person auf der A-Liste wird nicht häufiger als einmal pro Jahr kontrolliert.
a) Die erste Kontrolle findet nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzgebung statt.
b) Die letzte Kontrolle findet in dem auf den Einhaltungsschlusstermin folgenden Kalenderjahr statt.
9) Die Berichterstattungspflicht eines Prüfers gegenüber Liechtenstein sowie die Häufigkeit und der Inhalt der Berichterstattung sind Sache von Liechtenstein, allerdings:
a) wird jedem Finanzintermediär vorgeschrieben, dem Prüfer unbeschränkten Zugang zu allen Informationen, die der Prüfer zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewähren; und
b) muss jeder Prüfer frei sein bei der Entscheidung, welche Methode er bei der Kontrolle anwenden will.
10) Die Kosten aller auf der Basis der ersten Ausgangslage durchgeführten Kontrollen werden von der Regierung Liechtensteins übernommen, welche (i) HMRC um einen Beitrag zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten bitten darf, und/oder (ii) Finanzintermediäre der A-Liste, die das Abzugsverfahren nutzen, um einen Beitrag zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten bitten darf.
Kontrolle auf Basis der zweiten Ausgangslage
11) Sämtliche Finanzintermediäre, die nicht auf der A-Liste geführt werden, werden von Unternehmen kontrolliert, die auf dieselbe Weise ermittelt und ernannt werden wie Prüfer, die nach den liechtensteinischen Geldwäschereigesetzen ernannt werden und tätig sind.
Anhang 7
Das Offenlegungsprogramm
Übersicht über die Bestimmungen des Offenlegungsprogramms
1) Dieses Offenlegungsprogramm umfasst die folgenden Punkte, deren Bestimmungen in diesem Anhang 7 genauer ausgeführt werden:
a) Dieses Offenlegungsprogramm ist ab dem 1. September 2009 für diejenigen relevanten Personen verfügbar, welche am 1. September 2009 in Liechtenstein einen bestehenden Vermögenswert oder eine Beteiligung an einem solchen Vermögenswert halten; relevante Personen mit Vermögenswerten oder Beteiligungen an Vermögenswerten in Liechtenstein, die zwischen dem 2. September 2009 und dem Einhaltungsschlusstermin erworben werden, können das Offenlegungsprogramm ab dem 1. Dezember 2009 nutzen;
b) Eine Steuerpflicht hinsichtlich sämtlicher UK-Steuern, wenn vorher nie eine Veranlagung für UK-Steuern durchgeführt wurde, aber im Falle von natürlichen Personen nur beschränkt auf UK-Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1999 beginnen, und im Falle von juristischen Personen nur beschränkt auf Rechnungsperioden, die am oder nach dem 1. April 1999 beginnen;
c) Eine Steuerpflicht, die im Falle von natürlichen Person weiter beschränkt wird auf sechs UK-Steuerjahre vor dem Zeitpunkt der Offenlegungsmeldung, falls es sich um einen "schuldlosen Irrtum" (gemäss nachstehender Definition) handelt;
d) Eine Person, die berechtigt ist, dieses Offenlegungsprogramm zu nutzen, hat die Wahl, entweder einen einzigen Durchschnittssteuersatz (der sämtliche UK-Steuern deckt und für sämtliche Jahre gilt, für welche die betreffende Person die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes wählt, ohne Gewährung von Steuererleichterungen oder anderen Abzügen im entsprechenden Jahr) in Höhe von 40 % pro UK-Steuerjahr zu bezahlen oder die tatsächliche Steuerschuld pro UK-Steuerjahr zu berechnen;
e) Zinsen, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs auf die UK-Steuerschuld im Rahmen des Offenlegungsprogramms ordnungsgemäss zu bezahlen sind;
f) Begrenzte Strafen (oder keine Strafe im Falle von "schuldlosem Irrtum") in Bezug auf UK-Steuerschulden, die einer Strafe unterliegen, welche im Falle von Personen, für welche das NDO gilt, zum gleichen Satz wie im NDO festgesetzt werden;
g) Gewissheit in Bezug auf Strafuntersuchungen; und
h) Das Angebot eines besonderen Dienstes durch HMRC.
Berechtigung zur Nutzung des Offenlegungsprogramms
2) Vorbehaltlich Ziff. 3 und 4 dieses Anhangs 7 ist eine Person ab dem Datum der Unterzeichnung dieses MOU bis einschliesslich zum Einhaltungsschlusstermin berechtigt, dieses Offenlegungsprogramm in Bezug auf sämtliches Vermögen und Einkommen, welches im Vereinigten Königreich der Besteuerung unterliegt, zu nutzen, falls die betreffende Person eine berechtigte Person ist.
3) Ungeachtet der Bestimmungen von Ziff. 2 dieses Anhangs 7 ist eine Person keine "berechtigte Person" (gemäss Definition in Anhang 1(e)), falls sie
a) gemäss Ziff. 1 von Anhang 3 von einem Finanzintermediär eine Mitteilung erhält und
b) bei Erhalt der Mitteilung weiss oder Grund hat anzunehmen, dass sie bereits in Bezug auf relevantes Vermögen "Gegenstand von Ermittlungen" (gemäss Definition in Anhang 1(w)) von HMRC ist.
4) Ungeachtet Ziff. 2 und 3 dieses Anhangs 7
a) kann eine Person, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses MOU bereits "Gegenstand von Ermittlungen" (gemäss Definition in Anhang 1(w)) von HMRC ist, das Offenlegungsprogramm nicht nutzen;
b) kann jede Person, welche früher "Gegenstand von Ermittlungen" (gemäss Definition in Anhang 1(w)) von HMRC war und welche bewusst ihre Beteiligung an relevantem Vermögen nicht offengelegt hat, das Offenlegungsprogramm nutzen, doch wird HMRC eine wesentlich höhere Strafe anwenden und nicht die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehene begrenzte Strafe;
c) kann jede Person, die bereits von HMRC nach den Bestimmungen der Offshore Disclosure Facility oder der New Disclosure Opportunity kontaktiert wurde, das Offenlegungsprogramm nutzen, jedoch nicht von der begrenzten Strafe profitieren, die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehen ist (hingegen muss sie auch keine Strafen zahlen, die höher sind als die gemäss NDO vorgesehene Strafe); und
d) ist eine Person, welche das Offenlegungsprogramm nutzt und ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder von Liechtenstein über ein Bankkonto, einschliesslich Finanzkonto (Portfolio), verfügt, das auf ihren Namen lautet und über eine britische Filiale oder Vertretung dieser Bank eröffnet wurde, in Bezug auf dieses Konto nicht berechtigt, von der kürzeren Verjährungsfrist, dem festgesetzten Bussgeld oder dem Durchschnittssteuersatz zu profitieren, auf die unter Ziff. 5 und 6 dieses Anhangs verwiesen wird.
Die Bestimmungen des Offenlegungsprogramms
5) Im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms und vorbehaltlich Ziff. 6 und 7 dieses Anhangs 7 ist eine berechtigte Person, die ihre Pflichten im Rahmen des Offenlegungsprogramms vollumfänglich erfüllt, (i) verpflichtet, im Vereinigten Königreich Steuern zu bezahlen in Bezug auf sämtliche bisher nicht deklarierten Steuerschulden, und zwar im Falle von natürlichen Personen für sämtliche aufeinander folgenden Steuerjahre beginnend am oder nach dem 6. April 1999 und im Falle von juristischen Personen für sämtliche aufeinander folgenden Rechnungsperioden beginnend am oder nach dem 1. April 1999 bis zu dem UK-Steuerjahr, welches die in Frage stehende Offenlegung betrifft, und (ii) nicht verpflichtet, im Vereinigten Königreich irgendwelche Steuern zu bezahlen für sämtliche UK-Steuerjahre, die am oder vor dem 5. April 1999 enden.
a) Die berechtigte Person ist verpflichtet, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäss anrechenbaren Zinsen auf die gemäss dieser Ziff. 5 zu zahlenden Steuern zu bezahlen.
b) Die berechtigte Person ist ebenso verpflichtet, ein festgesetztes Bussgeld von 10 % der gemäss dieser Ziff. 5 zahlbaren Steuern (ausschliesslich Zinsen) zu bezahlen.
6) Vorbehaltlich Ziff. 7 dieses Anhangs 7 hat eine berechtigte Person als Alternative zur Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld gegenüber dem Vereinigten Königreich gemäss Ziff. 5 dieses Anhangs 7 im Hinblick auf die im ersten Satz jener Ziffer genannten UK-Steuerjahre und anstelle sämtlicher UK-Steuern (einschliesslich, ohne Einschränkung, Sozialversicherungsbeiträge, UK-Erbschafts-, Einkommens-, Körperschaft-, Kapitalgewinn- und Mehrwertsteuer sowie Stempelsteuern), die für jedes dieser UK-Steuerjahre fällig und zahlbar sind, die Wahl, UK-Steuern für jedes entsprechende UK-Steuerjahr zu einem einzigen Durchschnittssteuersatz von 40 % zu bezahlen. Um jeden Zweifel auszuräumen, gilt der Durchschnittssteuersatz auch für die Steuern allfälliger Rechtsvorgänger, wie etwa eines verstorbenen Elternteiles und dessen Testamentsvollstrecker im Falle einer Erbschaft.
a) Die Höhe der gemäss dieser Ziff. 6 zu bezahlenden UK-Steuer wird durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf sämtliche Einnahmen, Erträge, Gewinne und jegliche anderen Beträge, die im Vereinigten Königreich besteuert werden (ohne Gewährung von Steuererleichterungen oder anderen Abzügen, mit Ausnahme der unter Ziff. 8 dieses Anhangs 7 vorgesehenen), für jedes relevante UK-Steuerjahr, für welches die Zahlung erfolgt, festgelegt.
b) Die berechtigte Person ist verpflichtet, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäss anrechenbaren Zinsen auf die gemäss dieser Ziff. 6 zahlbaren Steuern zu bezahlen.
c) Die berechtigte Person ist ebenso verpflichtet, ein Bussgeld von 10 % der gemäss dieser Ziff. 6 zahlbaren Steuern (ausschliesslich Zinsen) zu bezahlen.
7) Im Falle eines "schuldlosen Irrtums" (i) ist die UK-Steuerpflicht, wenn vorher nie eine Veranlagung für UK-Steuern durchgeführt wurde, begrenzt auf nur die sechs dem Zeitpunkt der Offenlegungsmeldung vorangehenden UK-Steuerjahre, und (ii) fällt auf die zahlbaren Steuern keine Strafe an. Für die Zwecke dieser Ziff. 7 gilt ein Irrtum einer relevanten Person unter den folgenden Umständen als schuldloser Irrtum:
a) der Irrtum führte dazu, dass eine relevante Person es unterliess, HMRC eine Beteiligung an relevantem Vermögen zu melden, aufgrund dessen die relevante Person im Vereinigten Königreich steuerpflichtig wäre; und
b) der Irrtum unterlief der relevanten Person und niemand anderem; und
c) es war ein Irrtum, der einer vernünftigen Person hätte unterlaufen können.
Für die Zwecke dieser Ziff. 7 entscheidet HMRC nach reiflicher Erwägung der von oder im Namen der relevanten Person abgegebenen Stellungnahme, ob es sich um einen Irrtum handelt, der einer vernünftigen Person hätte unterlaufen können.
8) Um jeden Zweifel auszuräumen, sind sämtliche Steuern, die nach der EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003) oder nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein, welches Massnahmen vorsieht, die gleichbedeutend mit den in dieser EU-Richtlinie festgesetzten sind, erhoben werden, auf die im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms anfallenden UK-Steuern anrechenbar und werden entsprechend verrechnet, einschliesslich im Falle von Personen, die eine Offenlegung unter Anwendung eines einzigen Durchschnittssteuersatzes gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs 7 wählen.
Gewissheit in Bezug auf Steuerstrafuntersuchungen
9) Eine relevante Person, die gegenüber HMRC im Rahmen des Offenlegungsprogramms eine vollständige, korrekte und freiwillige Offenlegung vornimmt, wird von HMRC keiner Steuerstrafuntersuchung unterzogen, ausser die Herkunft der Mittel, an denen die relevante Person begünstigt war oder werden könnte, stellt "Kriminalitätsvermögensgegenstände" im Sinne von § 340 des Gesetzes von 2002 betreffend die Erträge aus kriminellem Verhalten (Proceeds of Crime Act 2002) dar (sofern die Definition von Kriminalitätsvermögensgegenständen für diesen Zweck kein Vermögen einschliesst, das einzig aufgrund illegaler Steuerhinterziehung entstanden ist).
Der von HMRC von berechtigten Personen verlangte
Offenlegungsgrad
10) Vorbehaltlich Ziff. 12 dieses Anhangs 7 verlangt HMRC von berechtigten Personen, dass sie sämtliche Informationen liefern, die HMRC bei vernünftiger Betrachtungsweise als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die berechtigte Person sich gegenüber HMRC für sämtliche UK-Steuern (inklusive Zinsen und Strafen) verantwortet, welche von der berechtigten Person im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms ordnungsgemäss zu bezahlen sind. Unbeschadet der allgemeinen Natur des Vorstehenden kann HMRC von der berechtigten Person verlangen, so viele der folgenden Informationen zu liefern, wie unter den Umständen des spezifischen Falles angemessen ist:
a) Name, Adresse und Geburtsdatum der berechtigten Person;
b) Eine Kopie des Passes und der Geburtsurkunde der berechtigten Person oder beglaubigte Kopien anderer Unterlagen, welche die Identität der berechtigten Person belegen;
c) Die Sozialversicherungsnummer oder eine andere eindeutige Steuerreferenz der berechtigten Person;
d) Vollständige Informationen und Kopien der Unterlagen, welche die Umstände belegen, aufgrund welcher die Person eine berechtigte Person ist;
e) Vollständige Einzelheiten über alle bisher nicht offen gelegten Steuerschulden für sämtliche aufeinander folgenden Steuerjahre oder Rechnungsperioden seit dem 6. April 1999 im Falle von natürlichen Personen und seit dem 1. April 1999 im Falle von juristischen Personen, bis zu dem UK-Steuerjahr, welches die in Frage stehende Offenlegung betrifft, sofern die berechtigte Person nicht auf der Basis ihrer geschätzten Steuerschuld ein Steuerangebot einreicht, zusammen mit Belegen zur Rechtfertigung der betreffenden Schätzung;
f) Eine Stellungnahme der berechtigten Person, ob sie eine Berechnung ihrer Steuerschuld auf tatsächlicher Basis gemäss Ziff. 5 dieses Anhangs 7 wünscht oder die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs 7;
g) Eine Berechnung der gesamten Steuerschuld der berechtigten Person;
h) Eine Erklärung betreffend Korrektheit und Vollständigkeit der Offenlegung; und
i) Vollständige Kontaktinformationen aller professionellen Berater der berechtigten Person im Zusammenhang mit diesem Offenlegungsprogramm.
11) Vorbehaltlich Ziff. 12 dieses Anhangs 7 verlangt HMRC von der berechtigten Person zudem die folgenden finanziellen Zusagen, wenn sie HMRC die unter Ziff. 10 aufgeführten Informationen liefert:
a) Bezahlung aller Steuerschulden, die im Rahmen dieses Offenlegungsprogramms fällig sind, inklusive Zinsen und Strafen; oder
b) Nachweis einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit bezüglich des zum Zeitpunkt der Einreichung des Offenlegungsformulars (oder der schriftlichen Informationen) fälligen Betrags, zusammen mit einem Zahlungsvorschlag.
12) Ungeachtet Ziff. 10 und 11 dieses Anhangs 7 ist der von HMRC von einer berechtigten Person verlangte Offenlegungsgrad nicht höher als der Offenlegungsgrad im Rahmen der New Disclosure Opportunity oder anderer Programme zur Offenlegung von Steuern bei ähnlicher Faktenlage.
Besonderer Dienst (Bespoke Service)
13) Der besondere Dienst ist ein personalisierter Dienst, der für alle das Offenlegungsprogramm nutzenden berechtigten Personen verfügbar ist. Der besondere Dienst von HMRC beinhaltet Folgendes:
a) Die Möglichkeit einer ersten anonymen Kontaktnahme eines professionellen Beraters oder des involvierten Finanzintermediärs mit HMRC zur Besprechung der Situation der berechtigten Person ohne Nennung von Namen;
b) Die Wahl für die berechtigte Person und ihren professionellen Berater, nur eine einzige Kontaktperson innerhalb einer eigenständigen HMRC-Abteilung (HMRC team) zu haben, um eine konstante Behandlung sicherzustellen;
c) Reifliche Erwägung durch HMRC der Angaben der berechtigten Person betreffend Wohnort und Hauptsitz nach vollständiger Vorlage aller Belege;
d) Erfüllung der Pflichten von HMRC innerhalb von 6 Monaten, soweit praktisch durchführbar, oder innerhalb einer anderen in diesem MOU festgelegten Frist (je nachdem, welche kürzer ist), sofern eine vollständige und korrekte Offenlegung erfolgt;
e) Reifliche Erwägung und Annahme durch HMRC von Steuerangeboten auf der Basis geschätzter Steuerschulden, vorbehaltlich des Erhalts von Belegen zur Rechtfertigung der betreffenden Schätzungen;
f) Reifliche Erwägung und Annahme durch HMRC von Angeboten betreffend Ratenzahlung, vorbehaltlich des Erhalts von Belegen darüber, dass die berechtigte Person ein Zahlungsproblem hat, allerdings werden unter solchen Umständen Forward-Zinsen erhoben;
g) Reifliche Erwägung und Annahme durch HMRC von Angeboten bezüglich der zeitlichen Planung des Verkaufs von Vermögenswerten, welche der berechtigten Person gehören oder zur Finanzierung der Zahlung der HMRC geschuldeten Steuern zur Verfügung stehen;
h) Vorbehaltlich Ziff. 16 dieses Anhangs 7 Ausschluss der berechtigten Person aus dem Geltungsbereich der von HMRC im April 2009 angekündigten Massnahme, die es HMRC erlaubt, die Namen und Details von Einzelpersonen und Gesellschaften bekannt zu geben, welche absichtlich in ihren Steuererklärungen zu niedrige Angaben machen, die zu einem Steuerverlust von mehr als GBP 25 000 führen; und
i) Hilfeleistung für alle berechtigten Personen bezüglich zukünftiger Meldepflichten gegenüber HMRC, jedoch auf der Basis, dass die berechtigte Person die volle Verantwortung für die Sicherstellung der vollumfänglichen Erfüllung ihrer Meldepflichten gegenüber HMRC behält.
Pflichten der berechtigten Person und Folgen der Nichtmitwirkung
14) Um jeden Zweifel auszuräumen, gelten die Pflichten der berechtigten Person, jegliche Beteiligung an relevantem Vermögen gegenüber HMRC zu melden und sich für jegliche darauf fällige Steuer zu verantworten, nur als erfüllt, wenn eine vollständige und unaufgeforderte Offenlegung des relevanten Vermögens erfolgt und die darauf fällige Steuer, einschliesslich Zinsen und geltender Strafen, vollständig bezahlt wird.
15) Um jeden Zweifel auszuräumen bleibt ungeachtet dessen, ob eine berechtigte Person von einem Finanzintermediär benachrichtigt wird, die berechtigte Person dafür verantwortlich, jegliche Beteiligung an relevantem Vermögen gegenüber HMRC zu melden und sich für sämtliche nach den gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs darauf fällige Steuern in Übersteinstimmung mit dem Selbsteinschätzungssystem des Vereinigten Königreichs zu verantworten.
16) Im Falle, dass eine berechtigte Person dieses Offenlegungsprogramm nutzt, aber ihre Mitwirkung widerruft oder gegenüber HMRC nicht sämtliches Vermögen und Einkommen offenlegt, welches im Vereinigten Königreich der Besteuerung unterliegen könnte, so kann HMRC zusätzlich zu den andernorts in diesem MOU erwähnten Strafmassnahmen gegen die berechtigte Person im Rahmen des TIEA bei der Regierung Liechtensteins ein Informationsaustauschersuchen stellen und/oder den Namen der betreffenden Person als absichtlicher Steuerschuldner nach der von HMRC am 22. April 2009 herausgegebenen Budgetmitteilung 63 bekannt geben.
Finanzintermediäre
17) HMRC möchte sicherstellen, dass dieses Offenlegungsprogramm erfolgreich ist und das Ziel der Parteien erreicht, dass es am Einhaltungsschlusstermin keine Personen mehr geben wird, welche im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind und die gesetzlichen Vorschriften von Liechtenstein zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne sich, wie nach diesem MOU vorgesehen, für die fälligen Steuern zu verantworten. HMRC erwartet, dass die Finanzintermediäre eine wichtige und wertvolle Rolle bei der Sicherstellung der Erreichung dieses Zieles spielen werden.
18) Entsprechend wünscht HMRC festzuhalten, dass HMRC in Bezug auf die Finanzintermediäre davon ausgeht, dass es angesichts ihrer erwarteten kooperativen Rolle, welche die Finanzintermediäre bei der Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms sowie dieses Offenlegungsprogramms einnehmen werden, kaum im öffentlichen Interesse des Vereinigten Königreichs wäre, gegen diese Finanzintermediäre Strafuntersuchungen einzuleiten.
Gemeinsame Erklärung
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs zur Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen, unterzeichnet am 11. August 2009
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Liechtenstein) und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) haben heute ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) unterzeichnet.
Die Regierung Liechtensteins und Her Majesty's Revenue and Customs (HMRC) haben heute zudem eine Vereinbarung (MOU) betreffend die Kooperation in Steuersachen unterzeichnet. Das MOU betrifft die Einführung eines fünf Jahre dauernden steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms durch Liechtenstein sowie die Einführung eines fünf Jahre dauernden speziellen Offenlegungsprogramms durch HMRC für Personen, die ihre Steuerangelegenheiten im Vereinigten Königreich zu regeln wünschen.
In dieser Erklärung werden verschiedene Punkte ausgeführt, welche gemäss Absprache der Parteien schriftlich ausführlicher darzulegen sind. Sämtliche Begriffe, die in dieser Erklärung verwendet werden, haben die Bedeutung, die ihnen gemäss TIEA und MOU zugeschrieben wurde, sofern es der vorliegende Kontext erlaubt.
Die nächsten Schritte betreffend ein Doppelbesteuerungsabkommen
In Anerkennung der Schritte, welche die Regierung Liechtensteins in dieser Angelegenheit unternommen hat, und als Ausdruck des neuen Geistes der Zusammenarbeit zwischen unseren Regierungen, wird HMRC nun mit Vertretern der Regierung Liechtensteins Gespräche über ein umfassendes Abkommen über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen auf der Basis des OECD-Musterabkommens vom 18. Juli 2008 (DBA) aufnehmen. In den Gesprächen werden die Steuersysteme des Vereinigten Königreichs und Liechtensteins untersucht, einschliesslich allfälliger geplanter Änderungen, und Probleme wie das Auftreten von Doppelbesteuerung, Verrechnungspreisstreitigkeiten und Steuerhürden oder Bereiche der gegenseitigen Zusammenarbeit, die im DBA behandelt werden könnten, in Betracht gezogen. In den Gesprächen wird auch auf den von der Regierung Liechtensteins am 1. Juni 2009 zur Unterstützung eines DBA zwischen dem Vereinigten Königreich und Liechtenstein erstellten Business-Case verwiesen werden, der von HMRC mit Interesse studiert wurde.
Diese Gespräche werden innerhalb von 12 Monaten nach der Unterzeichnung des TIEA einen Abschluss finden. Während dieses Zeitraums werden HMRC und die Regierung Liechtensteins die Wirksamkeit des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms sowie das Engagement des Vereinigten Königreichs für dessen Erfolg beobachten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Tätigkeit und der Gespräche wird das Vereinigte Königreich ein Jahr nach der Unterzeichnung des MOU substantielle Verhandlungen über ein DBA aufnehmen. HMRC wird sich nach besten Kräften und unter Einsatz aller Ressourcen bemühen, die Verhandlungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Unterzeichnung des TIEA zum Abschluss zu bringen.
Schutz von liechtensteinischen Finanzintermediären, die das MOU einhalten
Wie im MOU dargestellt, wünscht HMRC sicherzustellen, dass das darin beschriebene Offenlegungsprogramm zum Erfolg führt und das Ziel der Parteien erreicht, dass es am Einhaltungsschlusstermin (final compliance date) keine im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen "relevanten Personen" (wie im MOU definiert) geben wird, welche die Gesetze Liechtensteins zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne sich, wie gemäss MOU vorgesehen, für allfällige zu zahlende Steuern zu verantworten. HMRC erwartet, dass die liechtensteinischen "Finanzintermediäre" (wie im MOU definiert) eine wichtige und wertvolle Rolle bei der Sicherstellung der Erreichung dieses Zieles spielen werden.
Entsprechend hielt HMRC im MOU fest, dass HMRC angesichts der erwarteten kooperativen Rolle, welche jede Person, die in Liechtenstein Finanzdienstleistungen erbringt (wie etwa liechtensteinische Finanzintermediäre und deren Führungskräfte und Mitarbeitende), zur Sicherstellung des Erfolges des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms sowie des Offenlegungsprogramms spielen wird, der Ansicht ist, dass es kaum im öffentlichen Interesse des Vereinigten Königreichs sein wird, gegen diese Personen wegen vergangener Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf mögliche Verstösse gegen Steuergesetze eine Strafuntersuchung einzuleiten.
Wie bereits in Ziff. 9 von Anhang 7 des MOU festgehalten, wird eine relevante Person, die gegenüber HMRC im Rahmen des Offenlegungsprogramms eine vollständige, korrekte und freiwillige Offenlegung vornimmt, von HMRC keiner Steuerstrafuntersuchung unterzogen, es sei denn, die Herkunft der Mittel, an denen die relevante Person begünstigt war oder werden könnte, stellt "Kriminalitätsvermögensgegenstände" im Sinne von § 340 des Gesetzes von 2002 betreffend die Erträge aus kriminellem Verhalten (Proceeds of Crime Act 2002) dar (sofern die Definition von Kriminalitätsvermögensgegenständen für diesen Zweck kein Vermögen einschliesst, das einzig aufgrund illegaler Steuerhinterziehung entstanden ist).
Das gemäss MOU angebotene Offenlegungsprogramm und die vom Vereinigten Königreich am 22. April 2009 angekündigte New Disclosure Opportunity (NDO)
Zur Unterstützung des Wunsches der beiden Parteien, dass das fünf Jahre dauernde Offenlegungsprogramm gemäss MOU für alle involvierten Seiten ein Erfolg wird, schafft das Offenlegungsprogramm gemäss MOU einen Anreiz für Personen mit Vermögenswerten und Beteiligungen in Liechtenstein, bisher unversteuertes Einkommen und unversteuerte Gewinne gegenüber dem Vereinigten Königreich offenzulegen, indem die Eintreibung von UK-Steuern auf einen festgelegten Zeitraum von 10 Jahren begrenzt und unter gewissen Umständen eine Option mit einem vereinfachten Durchschnittssteuersatz vorgesehen wird.
Um jeden Zweifel auszuräumen und für Vergleichszwecke, wird HMRC im Falle von Personen, welche im Rahmen der NDO wie angekündigt zwischen dem 1. September und dem 30. November 2009 eine Meldung bezüglich ihrer Absicht einreichen, gegenüber HMRC eine Offenlegung vorzunehmen, wenn früher nie eine Veranlagung für UK-Steuern durchgeführt wurde, eine Veranlagung für sämtliche UK-Steuern durchführen, gegebenenfalls für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren, um unbezahlte Steuerschulden nachzuweisen.
Anleitung zu liechtensteinischen Strukturen
Die Regierung Liechtensteins und HMRC haben vereinbart, schriftliche Anleitungen und Vorgehensweisen bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und treuhänderischen Beziehungen in Liechtenstein zu prüfen und festzulegen, mit dem Ziel, die liechtensteinischen Finanzintermediäre bei der Erfüllung ihrer gemäss MOU vorgesehenen Pflichten zu unterstützen und Klarheit für "relevante Personen" zu schaffen, welche liechtensteinische Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen nutzen.
Entsprechend haben die Regierung Liechtensteins und HMRC sich allgemein über die schriftliche Anleitung und die Vorgehensweise betreffend Gesellschaften, Treuhandschaften und Stiftungen für die Zwecke des MOU verständigt, welche in Anhang A zu dieser Erklärung ausführlich beschrieben sind. Nicht später als 3 Monate nach Unterzeichnung des MOU wird HMRC die generell vereinbarte, in Anhang A vorliegende Anleitung bestätigen. Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was in Anhang A enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen in Bezug auf Anhang A weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
Zudem werden sich die Regierung Liechtensteins und HMRC innerhalb von 3 Monaten nach der Unterzeichnung des MOU über eine schriftliche Anleitung und eine konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung eines Treuunternehmens (trust reg.) ("trust enterprise") und einer Anstalt ("establishment") in Liechtenstein für die Zwecke des MOU verständigen. HMRC erkennt die von der Regierung Liechtensteins vorgeschlagene (hier als Anhang B angehängte) Anleitung und Vorgehensweise an. Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was in Anhang B enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen im Hinblick auf Anhang B weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
Mögliche Abzüge, Einbehalte und andere Verfahren
Identifiziert ein liechtensteinischer Finanzintermediär relevante Personen, welche im Vereinigten Königreich steuerpflichtig sein könnten, so muss in Übereinstimmung mit dem MOU zur Sicherstellung der Einhaltung der UK-Steuerpflichten ein Mitteilungsverfahren in Gang gesetzt werden. Soweit die relevante Person keine erforderlichen Schritte unternimmt, um den Finanzintermediär von dieser Einhaltung zu überzeugen, hat der Finanzintermediär die Erbringung "relevanter Dienstleistungen" (wie im MOU definiert) gegenüber der Person einzustellen oder allfällige andere Weisungen nach Verfahren, die von HMRC und der Regierung Liechtensteins zu vereinbaren und zu genehmigen sind, zu befolgen. Zu diesem Zweck planen HMRC und die Regierung Liechtensteins, Verfahren zu entwickeln, die Teil des in Anhang 5 des MOU beschriebenen Prüfungsverfahrens sein können.
HMRC und die Regierung Liechtensteins haben Verfahren besprochen, die zwischen ihnen in dieser Hinsicht genehmigt und vereinbart werden können, und werden solche weiterhin prüfen. Solche Verfahren können Bussen beinhalten, mit denen das "relevante Vermögen" (wie im MOU definiert) zu belegen ist, den Abzug oder Einbehalt von Steuern und/oder andere Vorgehensweisen, die darauf ausgelegt sind, wirtschaftliche Anreize oder Strafmassnahmen zu schaffen, damit die relevante Person einen der im MOU vorgesehenen Schritte unternimmt.
Als Teil des Verlaufs der Gespräche in diesem Bereich haben HMRC und die Regierung Liechtensteins die mögliche Anwendung eines als Akonto zu zahlenden Steuerrückbehalts in Betracht gezogen, der ähnlich funktioniert wie UK-Steuern, die im Voraus bezahlt werden, sowie mögliche Vorgehensweisen für eine alternative Abgeltungssteuer, die unter bestimmten Umständen erhoben werden könnte. Diese soll jedoch nur als letztes Mittel erhoben werden, wenn es der relevanten Person aus gesetzlichen oder praktischen Gründen nicht möglich ist, ihre Beteiligung an einem Konto/Vermögenswert gegenüber HMRC zu melden oder zu belegen. Entsprechend ist vorgesehen, dass ein Steuerrückbehalt oder eine ähnliche Regelung nur in aussergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen wird.
Wenn möglich, wird mit solchen Schritten, Vorgehensweisen und Regelungen das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass die relevante Person ihre Steuerschulden im Vereinigten Königreich ordnungsgemäss belegt, im Einklang mit dem Ziel der Regierung Liechtensteins, dass es am Ende des speziellen Offenlegungsprogramms gemäss MOU keine relevanten Personen mit einem "Nutzungsrecht" (wie im MOU definiert) an relevantem Vermögen geben wird, welche einer Partei gegenüber steuerpflichtig sind, aber die Gesetze der anderen Partei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne auf die im MOU vorgesehene Weise die entsprechenden Steuern zu bezahlen.
Rechte und Pflichten nach dem 31. März 2015
HMRC und die Regierung Liechtensteins werden ihre jeweiligen Rechte und Pflichten nach dem 31. März 2015 besprechen und in dieser Hinsicht allfällige Mechanismen zur Identifizierung und Dokumentierung von relevanten Personen vereinbaren, die zu dem Zeitpunkt noch nicht in Kraft sind. Solche Mechanismen sind bestimmt für die Sicherstellung der kontinuierlichen wirksamen Anwendung des TIEA und eines zukünftigen DBA sowie damit zusammenhängenden Abreden, die betreffend Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Steuersachen vereinbart und umgesetzt werden.
Gegenseitigkeit
Wie auch in der Präambel des MOU festgehalten, können die Parteien, soweit erforderlich, weitere Vereinbarungen schliessen, auf deren Grundlage die Regierung Liechtensteins ein ähnliches spezielles Offenlegungsprogramm und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführen würde.
Informationsaustausch gemäss TIEA und MOU
Wie bereits in der Präambel des MOU festgehalten, ist es die Absicht der Parteien, auf der Grundlage, dass sie ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen des TIEA und des MOU erfüllen, das TIEA und das MOU als Mittel zu verwenden, um Ersuchen um Informationen in Bezug auf Steuersachen zu stellen, die in den Geltungsbereich des MOU fallen.
Nicht-Diskriminierung
Wie auch in der Präambel des MOU festgehalten, bestätigen die Parteien, dass sie sich vollkommen dem Grundsatz der nicht-diskriminierenden Behandlung der Staatsangehörigen und Einwohner der jeweils anderen Partei unterstellen. Allerdings darf jede Partei die im Inland ansässigen Steuerzahler anders besteuern als die im Ausland ansässigen.
Wie zudem in der Präambel des MOU festgehalten wird, sind sich die Parteien einig, dass angesichts des MOU und des TIEA keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
Diese Erklärung wird in Vaduz, Liechtenstein, am 11. August 2009 in doppelter Ausfertigung, ein Original für jede Partei, unterzeichnet von
S.D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein, Botschafter des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union
Für und im Namen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Dave Hartnett, CB, Permanent Secretary for Taxation
Für und im Namen von Her Majesty's Revenue and Customs des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
Anhang A
zur Gemeinsamen Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen am 11. August 2009
Die Regierung Liechtensteins hat die folgende schriftliche Anleitung und die folgende konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und Treuhandbeziehungen in Liechtenstein für Zwecke im Zusammenhang mit dem MOU geprüft und mit HMRC vereinbart, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Gesetze Liechtensteins und des Vereinigten Königreichs bleiben in Bezug auf diese Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung in ihrer jetzigen Fassung bestehen.
Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was hier enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
1. Die in der Europäischen Union harmonisierten Gesellschaftsformen, wie "Aktiengesellschaft" oder "AG", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH", "Societas Europaea" oder "SE" werden für UK-Steuerzwecke als company charakterisiert, anerkannt und behandelt.
2. Rechtsträger, die als "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder "Kollektivgesellschaft" gebildet wurden, werden für UK-Steuerzwecke als partnership charakterisiert, anerkannt und behandelt.
3. Treuhandschaften ("trusts") und Stiftungen ("foundations") werden für UK-Steuerzwecke als trusts charakterisiert, anerkannt und behandelt.
Um jeden Zweifel zu vermeiden, ist eine Geschäftstätigkeit nur gemeinnützigen Stiftungen oder privaten Stiftungen erlaubt, sofern dies nach einem entsprechenden Gesetz ausdrücklich gestattet wird. Im Falle von Familienstiftungen ist eine Geschäftstätigkeit nicht gestattet. Während eine Stiftung über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, besteht ihr Wesen und Zweck wie bei einem trust folglich darin, die Vermögenswerte von Begünstigten zu wahren und zu erhalten.
Anhang B
zur gemeinsamen Erklärung der Regierung des Fürstentum Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen am 11. August 2009
Die Regierung Liechtensteins hat HMRC die folgende schriftliche Anleitung und die folgende konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und Treuhandbeziehungen in Liechtenstein für Zwecke im Zusammenhang mit der MOU vorgeschlagen und diese mit HMRC zusammen geprüft, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Gesetze Liechtensteins und des Vereinigten Königreichs bleiben in Bezug auf diese Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung in ihrer jetzigen Fassung bestehen.
Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was hier enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Vereinigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common-Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
1. Eine Anstalt ("establishment") in Liechtenstein wird für UK-Steuerzwecke wie folgt charakterisiert, anerkannt und behandelt:
a) Eine Anstalt, welcher es statutengemäss gestattet ist, eine Geschäftstätigkeit ("nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") zu betreiben und welche daher der Rechnungsprüfung unterliegt, wird für UK-Steuerzwecke wie eine Gesellschaft (company) charakterisiert, anerkannt und behandelt.
b) Eine Anstalt, welcher es statutengemäss nicht gestattet ist, eine Geschäftstätigkeit ("nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") zu betreiben und welche daher nicht der Rechnungsprüfung unterliegt, wird für UK-Steuerzwecke wie folgt charakterisiert, anerkannt und behandelt:
i) Eine Anstalt mit Gründerrechten oder Anteilen wird als Gesellschaft (company) charakterisiert, anerkannt und behandelt.
ii) Eine Anstalt ohne Gründerrechte oder Anteile wird als Treuhandschaft (trust) charakterisiert, anerkannt und behandelt.
Um jeden Zweifel zu vermeiden, hat im Falle einer Anstalt mit Gründerrechten, wie oben verwendet, der Gründer (settlor), der Gründerrechte innehat, die Vollmacht zu entscheiden, wer die Begünstigten sind, und die Begünstigten zu ändern; und diese Vollmacht kann übertragen werden.
2. Ein Treuunternehmen ("trust enterprise") in Liechtenstein wird für UK-Steuerzwecke analog zu einer Anstalt charakterisiert, anerkannt und behandelt.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 30/2010