412.014.064
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 318 ausgegeben am 4. November 2010
Verordnung
vom 26. Oktober 2010
über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbezeichnung und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnung ist Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker.
2) Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker fertigen Werkstücke mit verschiedenen Fertigungsverfahren, bauen Geräte, Apparate oder Maschinen zusammen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte und führen Inbetriebnahmen und Instandhaltungsarbeiten aus.
3) Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge realisieren sie systematisch und weitgehend selbständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten und sind aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Ziele und Anforderungen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Art. 4 beschrieben.
2) Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Art. 5 notwendig.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
Obligatorische Handlungskompetenzen:
b.1 Werkstücke messen und prüfen;
b.2 Werkstücke manuell fertigen;
Wahlpflicht-Handlungskompetenzen:
b.3 Bauteile fügen;2
b.4 Werkstücke mit konventionellem Fertigungsverfahren drehen I;
b.5 Werkstücke mit konventionellem Fertigungsverfahren fräsen I.
2) Der Aufbau der obligatorischen Handlungskompetenzen und einer Wahlpflicht- Handlungskompetenz der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich und muss bis spätestens Ende des zweiten Bildungsjahres abgeschlossen sein.
3) Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird. In der Ergänzungsausbildung muss jede lernende Person eine Handlungskompetenz aufbauen.
4) Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
s.1 Werkstücke mit konventionellem Fertigungsverfahren fertigen;
s.2 Werkstücke mit CNC-Fertigungsverfahren fertigen;
s.3 Schweisskonstruktionen herstellen;
s.4 Décolletageteile mit konventionellem Fertigungsverfahren fertigen;
s.5 Décolletageteile mit CNC-Fertigungsverfahren fertigen;
s.6 Baugruppen und Maschinen montieren und Endabnahmen durchführen;
s.7 Kontroll-, Wartungs- und Montagearbeiten durchführen;
s.8 Schneidwerkzeuge mit konventionellem Fertigungsverfahren fertigen;
s.9 Schneidwerkzeuge mit CNC-Fertigungsverfahren fertigen;
s.10 Werkstücke wärmebehandeln;
s.11 Werkstücke mit CNC-Laserstrahlschneiden fertigen;
s.12 Werkstücke mit CNC-Wasserstrahlschneiden fertigen;
s.13 Werkstücke mit Stanztechnik fertigen;
s.14 Werkstücke mit Umformtechnik fertigen;
s.15 Werkstücke mit Fügetechnik fertigen;
s.16 Teile oberflächenbehandeln.3
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens eine Handlungskompetenz auf.
Art. 5
Ressourcen
1) Ressourcen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den Aufbau der Handlungskompetenzen von Bedeutung sind. Die Ressourcen werden zu fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen gebündelt.
2) Beim Aufbau der Ressourcen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 6
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
a) die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen;
b) die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind;
c) die Bedienung und den Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt.
4) Voraussetzung für den Einsatz nach Abs. 3 ist eine dem erhöhten gesundheitlichen Risiko angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 7
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1 080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 28 und höchstens 44 Tage zu je acht Stunden und finden in den ersten beiden Bildungsjahren statt.
Art. 8
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 9
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 bis 5 wie folgt näher aus:
a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b) Er bestimmt, welche Handlungskompetenzen in bestimmten Situationen am Arbeitsplatz erwartet werden.
c) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
d) Er bezieht das Qualifikationsverfahren konsistent auf die vorgegebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c) die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 10
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 11
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Mechapraktikerin/gelernter Mechapraktiker mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Polymechanikerin/Polymechaniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) gelernte Polymechanikerin/gelernter Polymechaniker mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Produktionsmechanikerin/des Produktionsmechanikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
Art. 12
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 13
Im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 14
In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Im überbetrieblichen Kurs
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2) Von der beruflichen Praxis, die nach Art. 46 Abs. 3 BBG für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens drei Jahre im Bereich der Produktionsmechanikerin/des Produktionsmechanikers erworben worden sein.
Art. 17
Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 bis 5 erworben worden sind.
2) Die Teilprüfung findet in der Regel Ende des vierten Semesters statt. Sie umfasst Handlungskompetenzen der Basisausbildung und dauert sechs bis acht Stunden. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
3) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, im Umfang von 16 bis 40 Stunden als individuelle praktische Arbeit (IPA): Die Prüfung umfasst eine Handlungskompetenz der Schwerpunktausbildung. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b) Berufskenntnisse, im Umfang von zwei bis drei Stunden: Die lernende Person wird schriftlich geprüft.
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:
a) die Teilprüfung mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird;
b) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird; und
c) die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Note der Teilprüfung, den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a) Teilprüfung: 25 %;
b) praktische Arbeit: 25 %;
c) Berufskenntnisse: 15 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %;
e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des sechsten Semesters des berufskundlichen Unterrichts.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) Teilprüfung: 25 %;
b) praktische Arbeit: 25 %;
c) Berufskenntnisse: 30 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Produktionsmechanikerin FZ"/"Produktionsmechaniker FZ" zu führen.
3) Im Notenausweis werden aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildungen für die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie obliegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Mechapraktikerin/Mechapraktiker vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung als Mechapraktikerin/Mechapraktiker bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
3) Die Änderung vom 23. Oktober 2012 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung nach dem 1. Januar 2012 begonnen haben.4
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   45716 Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker

2   Art. 4 Abs. 1 Bst. b.3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 328.

3   Art. 4 Abs. 4 Bst. s.16 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 328.

4   Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 328.