0.351.911.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 359 ausgegeben am 18. November 2010
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande über den Informationsaustausch in Steuersachen 1
Abgeschlossen in Brüssel am 10. November 2009
Zustimmung des Landtags: 22. April 2010 2
Inkrafttreten: 1. Dezember 2010
Präambel
Die Regierung des Vereinigten Königreiches der Niederlande
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein - im Folgenden "die Vertragsparteien" - sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenen Steuern voraussichtlich erheblich sind. Solche Informationen sollen Auskünfte enthalten, die für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung dieser Steuern, für die Einziehung und Beitreibung von Steuern oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vorgesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den wirksamen Informationsaustausch nicht ungebührlich verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in Bezug auf die Niederlande:
i) Einkommenssteuer;
ii) Lohnsteuer;
iii) Gesellschaftssteuer, einschliesslich der "Vennootschapsbelasting, daaronder begrepen het aandeel an de Regering in de netto-winsten behaald met de exploitatie van natuurlijke rijkdommen geheven krachtens de Mijnbouwwet";
iv) Dividendensteuer;
v) Schenkungssteuer;
vi) Erbanfallssteuer;
vii) Mehrwertsteuer;
b) in Bezug auf Liechtenstein:
i) Erwerbssteuer;
ii) Ertragssteuer;
iii) Gesellschaftssteuern;
iv) Grundstücksgewinnsteuer;
v) Vermögenssteuer;
vi) Couponsteuer und
vii) Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern.
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommen neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Darüber hinaus können die Steuern bei beiderseitigem Abkommen der Vertragsstaaten in der Form eines Schriftwechsels je nachdem ausgeweitet oder abgeändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die unter dieses Abkommen fallenden wesentlichen Änderungen der Besteuerung und entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) bedeutet der Ausdruck "Vertragspartei" die Niederlande oder Liechtenstein soweit der Kontext dies verlangt;
b) bedeutet der Ausdruck "die Niederlande" den Teil des Königreichs der Niederlande, welcher in Europa ist, einschliesslich seiner Hoheitsgewässer und dem Gebiet über seine Hoheitsgewässern hinaus innerhalb dessen die Niederlande, in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresbodens, seinem Untergrund und seinem überlagernden Gewässer und den diesbezüglichen natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, in dem sein Steuerrecht zur Anwendung kommt;
d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) in den Niederlanden der Finanzminister oder sein Bevollmächtigter;
ii) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigte;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, Gesellschaften, alle anderen Personenvereinigungen und ruhende Nachlässe;
g) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
h) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
i) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" jeder Markt, der alle Erfordernisse von Art. 4 der RL 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt;
j) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investementsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
k) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
l) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
m) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
n) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
o) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 13 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Art. 1 festgelegten Auskünfte und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Investmentfonds oder anderen Investmentsystemen, gegebenenfalls Anstalten und anderen Personen, einschliesslich, innerhalb der Grenzen von Art. 2, Informationen über alle solche Personen, in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen und Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte; und entsprechende Informationen im Falle von beteiligten Rechtsträgern, die weder Trusts noch Gründer sind.
Ferner gilt dieses Abkommen unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss in jedem Fall spezifisch die folgenden schriftlichen Angaben enthalten, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:
a) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
d) der steuerliche Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden;
g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; und
i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die erbetenen Auskünfte dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht dieser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis zum Zwecke der Behörde oder Durchsetzung ihres eigenes Steuerrechtes nicht einholen könnte, oder wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann ihre Hilfe ablehnen, wenn die Auskünfte diesem Abkommen widersprechen irgendwelche anderen Instrumente vorhanden sind, bei welchen die Vertragsparteien Parteien sind.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten die ersuchte Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens. Dennoch gelten die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, bloss weil sie die Kriterien in diesem Paragraph erfüllen.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten die ersuchte Vertragspartei nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften, durch die vertrauliche Mitteilungen zwischen einem Mandaten und einem Anwalt preisgegeben würden, falls diese
a) zum Zwecke des Erteilens von juristischem Rat oder
b) zum Zwecke der Verwendung in laufenden oder in Erwägung gezogenen Rechtsverfahren ausgetauscht wurden.
4) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Erteilung der erbetenen Auskünfte dem ordre public der ersuchenden Vertragspartei widersprechen würde.
5) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
6) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
Die von der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte gemäss diesem Abkommen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung oder der Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen solche Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwendet werden. Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Behörden oder einem anderem Hoheitsbereich, die nicht Partei dieses Abkommens sind, bekannt gegeben werden. Informationen, die die ersuchte Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Vertragspartei gleichermassen vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Kosten
Die Vertragsparteien werden sich über die Kostenverteilung verständigen.
Art. 10
Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsparteien erlassen die für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010.
Art. 11
Sprache
Die Ersuchen und die dazugehörigen Antworten sind in englischer Sprache abzufassen.
Art. 12
Andere internatinonale Übereinkommen oder Arrangements
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Unterstützung sind nicht eingeschränkt durch in anderen internationalen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien vorgesehene Möglichkeiten, die sich auf die Steuerkooperation beziehen, noch schränken sie diese Möglichkeiten ein.
Art. 13
Verständigungsverfahren
1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf nach diesem Abkommen generell anzuwendende Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
4) Sollten Schwierigkeiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zwischen den zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren im Wege des Verständigungsverfahrens gemäss den vorstehenden Absätzen dieses Artikels gelöst werden können, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Vertragspartei einem Streitschlichtungsverfahren unterworfen werden, aber nur nachdem die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und vorausgesetzt die involvierten Steuerpflichtigen stimmen schriftlich zu, dass sie an die Entscheidung der Schlichtungsstelle gebunden sind. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle in einem bestimmten Fall bindet beide Vertragsparteien und die betroffenen Steuerpflichtigen mit Bezug auf die gegenständliche Angelegenheit.
5) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Seine Bestimmungen sind hinsichtlich des Informationsaustausches auf alle Steuerangelegenheiten anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder sofern keine Steuerperiode vorliegt, nur in Bezug auf alle Steuerforderungen, die am oder nach diesem Datum entstanden sind.
Art. 15
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen auf diplomatischem Weg durch eine entsprechende Mitteilung an die andere Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres, kündigen. Die Kündigung wird in Bezug auf Steuerjahre und Veranlagungszeiträume wirksam, die nach Ende dieses Kalenderjahres beginnen, in welchem die Kündigung mitgeteilt wurde.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsmitteilung bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt. Dennoch sollen alle Ersuchen, die vor dem Kündigungstermin eingereicht wurden, entsprechend diesem Übereinkommen behandelt werden.
3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Art. 8 gebunden.
Zur Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009, in zweifacher Ausführung, in englischer Sprache.
Für die
Regierung des Königreichs der

Niederlande:
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
gez. Jan Kees de Jager
gez. Klaus Tschütscher
Protokoll
zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Informationsaustausch in Steuersachen
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande,
im Folgenden die "Vertragsparteien";
in Anbetracht der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien weitergehende Zusamenarbeit verlangen;
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten;
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können;
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln; und
in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, dass das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierungs des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen die Standards der OECD, welche im OECD-Musterabkommen über den Informationaustausch in Steuersachen von 2002 enthalten sind, einschliesslich des Kommentars zu diesem Musterabkommen umfasst;
im Wunsch den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichtern;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
(Ad Art. 5)
Werden aufgrund dieses Übereinkommens persönliche Daten ausgetauscht, sollen folgende Bestimmungen gelten:
a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig; eine solche Verwendung ist unter Vorbehalt der in Art. 8 vorgesehenen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung auch zulässig zur Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten und zur Bekämpfung schwerer Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übergeben werden. Jegliche Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorgängiger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit sowie ihre Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten; jegliche Verbote zur Datenübermittlung gemäss anwendbarem nationalen Recht sind dabei zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unterrichten; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Unterrichtung gegenüber dem Interesse des Betroffenen einer Unterrichtung überwiegt.
f) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustausches nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Massgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelnden personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelnden personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 2
Ad Art. 5)
In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren Anhaltspunkten bestimmen lässt.
Art. 3
(Ad Art. 7)
Falls ein Teil eines Auskunftsersuchens als mangelhaft, aber andere Teile des Ersuchens den Anforderungen dieses Abkommens genügen, so hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der anfragenden Stelle alle Informationen zu liefern, die den Teil des Ersuchens betreffen, der den Anforderungen des Übereinkommens genügt.
Art. 4
(Ad Art. 5)
Mit Bezug auf Art. 5 Abs. 5 dieses Abkommens wird festgehalten, dass diese Bestimmungen wichtige Anforderungen an das Verfahren enthalten, um sicherzustellen, dass reine Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions) nicht vorkommen. Die Unterartikel des Art. 5 Abs. 2 sollen aber dennoch so interpretiert werden, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht vereiteln.
Art. 5
Dokumente oder Informationen, welche vor den in Art. 14 dieses Abkommens genannten Steuerperioden (im Folgenden die "erfassten Steuerperioden" genannt) erstellt wurden, werden nur zur Verfügung gestellt:
i) soweit diese Dokumente oder Informationen voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit für eine laufende Steueruntersuchung, die sich auf die erfassten Steuerperioden bezieht, sind; und
ii) falls damit zusammenhängende Dokumente oder Informationen, die nicht voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind, vor dem Austausch geschwärzt werden können.
Um Zweifel auszuräumen:
a) solche Informationen oder Dokumente dürfen nur zum Zweck einer laufenden Untersuchung oder Überprüfung der erfassten Perioden verwendet werden;
b) wenn ein Ersuchen betreffend eine Steuerstrafsache, bezüglich welcher die ersuchende Partei formell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat, Banktransaktionen betrifft, die am oder nach dem 1. Januar 2010 stattfanden, und Dokumente (wie Unterschriftenkarten) für die fraglichen Bankkonten, die vor dem 1. Januar 2010 ausgefertigt wurden, dürfen die Vertragsparteien diese Dokumente austauschen; und
c) wenn ein Ersuchen einen Trust oder eine Stiftung betrifft, darf die ersuchte Partei der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei eine Kopie der Trusturkunde oder, je nachdem der Stiftungsurkunde und/oder der Statuten zur Verfügung stellen.
Art. 6
Offizielle Mitteilungen, einschliesslich Auskunftsersuchen, die auf der Basis der Bestimmungen dieses Abkommens gemacht werden, sind schriftlich direkt an die zuständige Behörde an untenstehende Adresse zu senden, oder an jede andere, der jeweils anderen Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilten Adresse. Alle weiteren Mitteilungen hinsichtlich Auskunftsersuchen haben schriftlich zwischen den vorgenannten zuständigen Behörden zu erfolgen, wobei die Möglichkeit der direkten Konsultation gegeben ist.
Art. 7
Dieses Protokoll bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Fürstentums von Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen und tritt am selben Tag wie das Abkommen in Kraft.
Art. 8
Die Vertragsparteien können dieses Protokoll im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich anpassen. Eine solche Anpassung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien sich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen verfassungsmässigen oder anderen internen Erfordernisse für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009, in zweifacher Ausführung, in englischer Sprache.
Für die
Regierung des Königreichs der

Niederlande:
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
gez. Jan Kees de Jager
gez. Klaus Tschütscher

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 19/2010