274.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 454 ausgegeben am 30. Dezember 2010
Gesetz
vom 25. November 2010
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Anwendungsbereich und Parteien
Art. 1
Anwendungsbereich und Bezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren ausser Streitsachen (Ausserstreitverfahren).
2) Das Ausserstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen angeordnet ist. Jedenfalls gilt dies:
a) im Fürsorgeverfahren für Kinder für:
1. Obsorgeentscheidungen (§§ 144 ff. ABGB), auch wenn diese im Rahmen einer Scheidung auf Klage (Art. 55 bis 58 EheG) ergehen;
2. die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB);
3. die Mindestrechte der Eltern (§ 178 ABGB);
4. den Anspruch der Grosseltern auf regelmässigen Verkehr mit den Enkeln;
5. Entscheidungen betreffend den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern;
6. die Festsetzung eines angemessenen Heiratsgutes für ledige oder bereits verheiratete minderjährige oder mündige Töchter (§ 1220 ABGB);
7. die Streitigkeiten des ausserehelichen Vaters eines Kindes mit dessen Mutter (§ 168 ABGB);
8. die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kinde;
9. das Adoptionsverfahren;
b) im Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren;
c) im Verfahren nicht streitiger Eheschutzangelegenheiten nach Art. 49h EheG;
d) im Verfahren der Ehescheidung auf gemeinsames Begehren für alle damit einhergehenden Belange;
e) im Verfahren gemäss Unterhaltsvorschussgesetz;
f) im Verlassenschaftsverfahren;
g) im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren (§ 1425 ABGB);
h) im Verfahren betreffend die Kraftloserklärung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen, Wertpapieren und ähnlichem;
i) im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung;2
k) im Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.3
3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Ausserstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
5) Die Art. 93 bis 99 sind, soweit sie auf Ehegatten und Eheangelegenheiten Bezug nehmen, sinngemäss auf eingetragene Partner und Partnerschaftsangelegenheiten anzuwenden.4
Art. 2
Parteien
1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete;
c) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde; sowie
d) jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 3
Handlungen der Parteien und Mitwirkung
1) Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
2) Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.
Art. 4
Vertretung vor Gericht
1) Die Parteien können selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen.
2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Übrigen zu einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetschs für die Gebärdensprache trägt das Land.
Art. 5
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen:
a) einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn:
1. dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist;
2. an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält;
b) für die Bestellung eines Kurators zu sorgen, wenn:
1. eine Partei noch nicht geboren ist;
2. die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten;
3. sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 187 ABGB ergeben;
4. eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des Kurators nach Abs. 2 Bst. b sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
4) Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines Kurators vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des Kurators. Wird ein Kurator bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.
Art. 6
Vertretungspflicht
Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäss anzuwenden.
Art. 7
Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung5
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sind sinngemäss anzuwenden.6
2) Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Beschluss ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
3) Über die Beigebung eines Verfahrenshelfers ist nach Möglichkeit vor oder an der ersten Verhandlung zu entscheiden.
4) Dem Verfahrenshelfer steht auch in Verfahren, in denen kein Kostenersatz geltend gemacht werden kann, eine Vergütung nach dem für Verfahrenshilfe gültigen Tarif zu.
B. Verfahren
Art. 8
Einleitung des Verfahrens
1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
2) Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
3) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.
Art. 9
Begehren
1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
2) Wird ausschliesslich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmässig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Anbringen7
Art. 10
a) Grundsatz8
1) Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden.
2) Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist.
3) Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten.
4) Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist nachweislich zuzustellen.
5) Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden.
Art. 10a 9
b) Geheimhaltung der Wohnanschrift
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 11
Zurücknahme des Antrags
1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Art. 12
Anhängigkeit des Verfahrens
Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
Art. 13
Verfahrensführung
1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
2) Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird.
3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Art. 14
Anleitungs- und Belehrungspflicht
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden.
2) Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.
Art. 15
Rechtliches Gehör
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Art. 16
Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung massgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäss alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes massgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.
Art. 17
Säumnisfolgen
1) Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äussern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen.
2) Die Aufforderung zur Äusserung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 18
Mündliche Verhandlung
Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmässig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.
Art. 19
Öffentlichkeit
1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschliessen, wenn:
a) durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
b) die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
c) dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist.
2a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall nur den in Abs. 5 dieses Gesetzes und § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Personen verkündet werden.10
3) Die Öffentlichkeit ist ausserdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschliessen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass ausser ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
Art. 20
Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung
1) An der Aufnahme von Beweisen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschliessen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 21
Wiedereinsetzung
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154 ZPO, sind sinngemäss anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.
Art. 22
Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 23
Fristen
1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 142 ZPO und diejenigen über die Unterbrechung durch die Gerichtsferien, sind sinngemäss anzuwenden.
2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
Art. 24
Zustellung
1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
2) Durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.
Unterbrechung des Verfahrens
Art. 25
a) Grundsatz
1) Das Verfahren wird unterbrochen, wenn:
a) die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln;
b) der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert, und die Partei weder selbständig vor Gericht handeln kann, noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;
c) der Rechtsanwalt stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen; oder11
e) das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.
2) Das Verfahren kann ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn:
a) eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist;
b) sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von massgeblichem Einfluss ist; oder
c) eine Partei infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses an einer Verfahrensbeteiligung verhindert ist und zugleich die Besorgnis besteht, dass die abwesende Partei dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Art. 26
b) Wirkung
1) Während der Unterbrechung hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Fall des Art. 25 Abs. 2 Bst. a und b können Verfahrenshandlungen des Gerichtes und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Tritt die Unterbrechung ein, nachdem die Sache zur Entscheidung reif geworden ist, hindert sie die Erlassung der Entscheidung nicht.
2) Mit der Unterbrechung hört der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung auf. Dies gilt nicht für Fristen, die das Gericht für dringend gebotene Verfahrenshandlungen ungeachtet der Unterbrechung festsetzt. Sonst entfalten Verfahrenshandlungen während der Unterbrechung anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
3) Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses beginnen unterbrochene Fristen von neuem.
4) Der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.
Art. 27
c) Fortsetzung des Verfahrens
1) Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts (Art. 25 Abs. 1 Bst. c), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.
2) Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (Art. 25 Abs. 2 Bst. a) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.
Art. 28
Ruhen des Verfahrens
1) Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde.
2) Sind an einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet werden kann, mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen auch dann ein, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolge geladen wurden, aber keine Partei der Ladung Folge leistet oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen.
3) Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden; Notfristen laufen jedoch weiter. Ein Verfahren, das ruht, darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt des Ruhens fortgesetzt werden. Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind jedoch schon dann fortzusetzen, wenn sonst Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
4) Nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist ist das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht auch von Amts wegen fortsetzen.
5) Wurde ein ruhendes Verfahren bereits einmal von Amts wegen fortgesetzt, so bedarf jede neuerliche Vereinbarung des Ruhens zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
6) Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar.
Art. 29
Innehalten
1) Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
2) Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
3) Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen.
4) Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstösst, ist selbständig anfechtbar.
Art. 30
Vergleich
1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schliessen.
2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
Beweisverfahren
Art. 31
a) Beweismittel
1) Zur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden.
2) Das Gericht kann auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle Parteien dagegen aussprechen oder wenn das Gericht begründete Bedenken gegen Tatsachen hegt, die gesetzlich vermutet werden oder für die ein Beweismittel vorhanden ist, das vollen Beweis macht.
3) Das Gericht kann Sachverständige bestellen, auch ohne vorher die Parteien über deren Person zu vernehmen. Wenn der Richter über die nötige Fachkunde verfügt, kann er vom Sachverständigenbeweis absehen.
4) Selbst in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hat das Gericht auch ausserhalb dieser Vorgebrachtes zu berücksichtigen. Es darf auch ausserhalb der Verhandlung Beweise aufnehmen, den Parteien ergänzende Angaben auftragen und sonstige Verfahrenshandlungen setzen.
5) Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei zu einer Vernehmung kommt, eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel (Art. 79 Abs. 2) anwenden, wenn sie der Ladung oder Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet.
Art. 32
b) Beweiswürdigung
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.
Art. 33
c) Unterlassen von Erhebungen
1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
Art. 34
d) Festsetzung von Geldleistungen
Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.
Art. 35 12
e) Ergänzendes Recht
Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung von minderjährigen Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäss anzuwenden.
C. Beschlüsse
Art. 36
Entscheidungsgrundsätze
1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.
2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.
3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist.
4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.
Art. 37
Erfüllungsfrist
1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert.
2) Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 bis 5 ZPO sinngemäss.
Art. 38
Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen
Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.
Art. 39
Inhalt von Beschlussausfertigungen
1) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
b) den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen, überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
c) den Gegenstand des Verfahrens;
d) den Spruch;
e) die Begründung.
2) Der Spruch und die Begründung sind äusserlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.
3) In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
4) Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
5) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses (Urschrift) ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Art. 40
Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.
Art. 41
Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 42
Rechtskraft
Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.
Art. 43
Beschlusswirkungen
1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.
2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.
Art. 44
Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit
1) Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet.
2) Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde.
3) Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
4) Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
D. Rekurs
Art. 45
Zulässigkeit des Rekurses
1) Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden.
2) Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Art. 46
Rekursfrist
1) Die Frist für den Rekurs beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
3) Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist.
Art. 47
Form und Inhalt des Rekurses
1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll erklärt werden.
2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. Art. 9 ist nicht anzuwenden.
Art. 48
Rekursbeantwortung
1) Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.
2) Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; Art. 47 Abs. 1 ist sinngemäss anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.
3) Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.
Art. 49
Zulässigkeit von Neuerungen
1) Im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel sind soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben und sich aus Art. 55 Abs. 2 nicht anderes ergibt.
2) Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
3) Waren die neu vorgebrachten Tatsachen zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhanden, so sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können.
Art. 50
Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
1) Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen:
a) einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
b) eine Strafverfügung;
c) die Zurückweisung eines Rechtsmittels (Art. 67);
d) einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen aufgrund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.
2) Einen Beschluss nach Abs. 1 Bst. d darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.
Art. 51
Vorlage der Akten an das Rekursgericht
1) Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (Art. 50) stattgibt.
2) Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
3) Wurde die Sache durch den angefochtenen Beschluss nicht oder nicht vollständig erledigt und soll das Verfahren über die noch unerledigten Punkte während des Rekursverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Rekursgericht Kopien oder Originale der auf den Gegenstand des Rekursverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Akten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.
Art. 52
Verfahren vor dem Rekursgericht
1) Das Rekursgericht hat eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Auch wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, hat das Rekursgericht den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu Anbringen anderer Parteien zu äussern, soweit dies erforderlich ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
2) Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen massgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden.
Art. 53
Entscheidungsgrundlagen
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.
Art. 54
Zurückweisung durch das Rekursgericht
1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn:
a) er unzulässig oder - soweit nicht Art. 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;
b) er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
Entscheidung über den Rekurs
Art. 55
a) Grundsatz
1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.
2) Das Rekursgericht darf nur im Rahmen des Rekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Rekursgericht an das Rekursbegehren jedoch nicht gebunden; es kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
3) Gelangt das Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rekurses zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren erster Instanz an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel nach den Art. 56 Abs. 1, 57 Bst. a oder 58 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4 leide, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn dies von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
4) Hat das Gericht erster Instanz einem Rekurs selbst stattgegeben und hebt das Rekursgericht diese Entscheidung des Erstgerichts auf, so hat es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.
Art. 56
b) Nichtigkeit und Verweisung
1) Wurde der angefochtene Beschluss über eine Sache gefällt, die nicht auf den ausserstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde, so ist der Beschluss aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen.
2) Wurde der angefochtene Beschluss von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt, so ist er aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
Art. 57
c) Rückverweisung
Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoss betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch Verfahrensergänzung oder -wiederholung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und
a) die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - ausser in den Fällen des Art. 39 Abs. 4 - keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann,
b) die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist,
c) die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann,
d) das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern,
e) nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind oder
f) andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstösse vorliegen.
Art. 58
d) Vorrang der eigenen Entscheidung
1) Ist selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
a) einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
b) eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
c) entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde,
den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.
2) Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
3) Kommt eine Entscheidung nach Abs. 1 nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoss betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
4) Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Abs. 3 vorzugehen, wenn:
a) ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat;
b) anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat; oder
c) das Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war.
Art. 59
Ausspruch des Rekursgerichts über Rechtsmittel
Das Rekursgericht hat in der Rechtsmittelbelehrung auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach Massgabe von Art. 62 zulässig oder unzulässig ist.
Art. 60
Ausfertigung der Rekursentscheidung
1) Die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die Namen der Richter zu enthalten, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
2) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Rekursgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.
Art. 61
Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
E. Revisionsrekurs
Art. 62
Zulässigkeit des Revisionsrekurses
1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 der Revisionsrekurs zulässig.
2) Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten, mit Ausnahme jener über Angelegenheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a (Fürsorgeverfahren für Kinder), Bst. b (Vormundschafts- und Sachwalterschaftsverfahren), Bst. d (einvernehmliche Scheidung), Bst. i (Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung), Bst. k (Verfahren betreffend den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) sowie in Verfahren über das Erbrecht (Art. 161).13
3) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig:
a) über den Kostenpunkt;
b) über die Verfahrenshilfe; sowie
c) über die Gebühren.
Art. 63
Rechtsmittel gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses
Gegen den Ausspruch des Gerichtes, dass ein Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gibt es keine (besonderen) Rechtsmittel.
Art. 64
Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
1) Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Art. 62 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.
2) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
Art. 65
Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
b) die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
c) das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
d) soweit der Revisionsrekurs auf Art. 66 Abs. 1 Bst. d gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
e) die Unterschrift des Revisionsrekurswerbers oder eines allfälligen Vertreters.
Art. 66
Revisionsrekursgründe
1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass:
a) ein Fall der Art. 56, 57 Bst. a oder Art. 58 gegeben ist;
b) das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
c) der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
d) der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
Art. 67
Zurückweisung des Revisionsrekurses
Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Art. 62 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
Art. 68
Revisionsrekursbeantwortung
1) Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vier Wochen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Bst. c bis e und Art. 66 Abs. 2 sind sinngemäss anzuwenden.
2) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.
3) Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei einem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat, mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz.
4) Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:
a) beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach Art. 63 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
b) beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach Art. 71 Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
c) sonst beim Gericht erster Instanz.
5) Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.
Art. 69
Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof
1) Ist ein Revisionsrekurs nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.
2) Einen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offen stehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.
Art. 70
Entscheidung über den Revisionsrekurs
1) Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
2) Über einen Revisionsrekurs nach Art. 64 kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
3) Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen.
4) Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs zur abschliessenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
Art. 71
Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
1) Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach Art. 62 zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.
2) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, bedarf keiner Begründung.
3) Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des Art. 50 Abs. 1 Bst. d sinngemäss anzuwenden.
F. Abänderungsantrag
Art. 72
Zulässigkeit des Abänderungsantrags
Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.
Art. 73
Gründe für den Abänderungsantrag
1) Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn:
a) die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde;
b) ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat;
c) die Voraussetzungen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ZPO vorliegen;
d) eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft; oder
e) die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
2) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Bst. a bis c liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
3) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Bst. d und e liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.
Art. 74
Fristen für den Abänderungsantrag
1) Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
2) Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem:
a) die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 Bst. a);
b) die Partei von dem Ausschliessungsgrund Kenntnis erlangt hat (Art. 73 Abs. 1 Bst. b);
c) das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 73 Abs. 1 Bst. c); oder
d) die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (Art. 73 Abs. 1 Bst. d und e).
3) Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
4) Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
5) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Bst. a angebracht werden.
Art. 75
Form und Inhalt des Abänderungsantrags
1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
b) die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
c) Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Art. 74 ergibt.
2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Art. 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Art. 76
Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren
Der Abänderungsantrag ist beim Landgericht einzubringen. Dieses hat über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.
Art. 77
Entscheidung über den Abänderungsantrag
1) Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
2) Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre.
3) Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.
G. Kostenersatz
Art. 78
Erfolgshaftung, Billigkeit
1) Soweit in diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden.
H. Durchsetzung von Entscheidungen
Art. 79
Zwangsmittel im Verfahren
1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
a) Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmass gilt Art. 259 EO sinngemäss;
b) die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten verhängt werden darf;
c) die zwangsweise Vorführung;
d) die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
e) die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
Art. 80
Exekution
Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.
II. Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
A. Abstammung
Art. 81
Anerkennung der Vaterschaft
1) Über die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten:
a) die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft;
b) Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft des Anerkennenden sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenregister; und
c) - soweit bekannt - Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren Register.
3) Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
4) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.
Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren
Art. 82
a) Antrag und Parteien
1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.14
2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes ausser Betracht.
Art. 83
b) Verfahrensgrundsätze
1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
2) Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
3) Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. Art. 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
4) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
5) Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach Art. 74 Abs. 4 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben der Art. 81 Abs. 2 Bst. b und c zu enthalten.
Art. 84
Behandlung mehrerer Anträge
1) Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen.
2) Setzt die Feststellung einer Abstammung nach dem anzuwendenden materiellen Recht die Feststellung der Nichtabstammung von einer anderen Person voraus, so:
a) ist eine Verbindung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Abstammung vor der Entscheidung erster Instanz über die Feststellung der Nichtabstammung gestellt worden ist;
b) hat das Gericht die Partei, welche die Feststellung der Abstammung begehrt, ohne dass ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung gestellt wurde, über die Rechtslage zu belehren und das Verfahren erforderlichenfalls auf längstens zwei Jahre zu unterbrechen;
c) wird der Beschluss, mit dem die Feststellung ausgesprochen wird, nicht vor der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Nichtabstammung ausgesprochen wird, wirksam.
3) Werden mehrere Personen auf Feststellung der Abstammung zum selben Kind in Anspruch genommen und kann nach dem anzuwendenden materiellen Recht nur die Abstammung von einer von ihnen festgestellt werden, so hat das Gericht den Beschluss über die Feststellung der Abstammung von einer Person mit der Abweisung der Anträge auf Feststellung der Abstammung von den anderen Personen zu verbinden. Der Beschluss über die Abweisung der Anträge kann nur gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung mit Rechtsmitteln und Abänderungsanträgen bekämpft und rechtskräftig werden.
Art. 85
Mitwirkungspflichten
1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken.
2) Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äusserung aufzufordern. Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer rechtmässigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der Abstammungsuntersuchung anzuordnen.
3) Zur Gewinnung von Gewebeproben mit Methoden, bei denen die körperliche Integrität nicht verletzt wird, hat das Gericht erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung und die Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges anzuordnen. Dabei ist die Landespolizei zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten der Vorführung und des Zwanges sind von der mitwirkungspflichtigen Person zu ersetzen. Wenn die Gewebeproben nicht mehr benötigt werden und die Person, der sie entnommen wurden, dies verlangt, werden sie vernichtet.
4) Soweit die erforderlichen Beweise nicht nach den vorstehenden Absätzen erbracht werden können und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann das Gericht von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben der in Abs. 1 genannten Personen, auch wenn diese bereits verstorben sind, verlangen.
B. Annahme an Kindes statt
Zustimmungserklärungen
Art. 86
a) Grundsatz
1) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt sind persönlich vor Gericht abzugeben. Wäre dies mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden oder ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, so kann die Zustimmung in einer Urkunde erklärt werden, wobei die Unterschrift zu beglaubigen ist.
2) Eine Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung über die Zustimmung ist in einer Urkunde zulässig, wobei die Unterschrift zu beglaubigen ist.
3) Die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 und die Vollmacht nach Abs. 2 haben das Wahlkind und den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (Art. 88 Abs. 1), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden.
4) Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht nach Abs. 2 abgegeben, so bedarf es dazu der Beglaubigung der Unterschriften. Eine Zustimmungserklärung, die einen solchen Verzicht enthält, kann überdies persönlich vor Gericht abgegeben werden. Dabei ist der Verzichtende über die Folgen seiner Erklärung zu belehren.
Art. 87
b) Widerruf
1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (Art. 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.
2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht einzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden.
Art. 88
Inkognitoadoption
1) Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen das Amt für Soziale Dienste, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.
2) Auf Verlangen des Verzichtenden sind ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden allgemein zu beschreiben.
3) Die Beschlussausfertigung, die den Verzichtenden zugestellt wird, darf keinen Hinweis auf den Namen oder den Wohnort des Annehmenden enthalten.
4) Tritt die Bedingung nach Abs. 1 nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.
Art. 89
Bewilligung
Der Bewilligungsbeschluss hat über Art. 39 hinaus zu enthalten:
a) den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;
b) den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;
c) Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen im Zivilstandsregister;
d) den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;
e) auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
Art. 90
a) Anhörung und weitere Verfahrensgrundsätze
1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören:
a) das minderjährige Kind unter sinngemässer Anwendung des Art. 105; und
b) das Amt für Soziale Dienste.
2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. Art. 104 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 91
b) Aufhebung der Annahme an Kindes statt
Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die Art. 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
C. Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
Art. 91a
Anerkennung und Verweigerungsgründe
1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Liechtenstein anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn:
a) sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
b) das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
c) die Entscheidung mit einer liechtensteinischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Liechtenstein erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;
d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Art. 91b
Verfahren der Anerkennung
1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschliessen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Annahme an Kindes statt beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.
4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung vier Wochen. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland, und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie acht Wochen.
Art. 91c
Antrag auf Nichtanerkennung
Die Art. 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Art. 91d
Vorrang des Völkerrechts
Die Art. 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.
D. Legitimation durch den Landesfürsten
Art. 92 15
Aufgehoben
E. Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen
Art. 93
a) Parteien und Vertretung
1) In Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren können sich die Parteien vertreten lassen. Eine Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt oder Vertreter ist dann zulässig, wenn sich die Parteien über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung geeinigt haben. Ist dies nicht der Fall, so darf der Rechtsanwalt oder Vertreter die beiden Parteien in diesem Verfahren nicht mehr vertreten.
2) Im Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sind nur die Ehegatten Parteien.
3) In das Verfahren nach Art. 86 des Ehegesetzes ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.
Art. 94
b) Scheidungsantrag, Verhandlung und Zurücknahme des Antrags
1) Der Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Er hat Angaben zu enthalten über:
a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;
b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers;
c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt;
d) die Staatsangehörigkeit;
e) die Beschäftigung;
f) die Geburtsdaten;
g) die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft;
h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder;
i) die früheren Ehen der Ehegatten;
k) die Errichtung von Ehepakten.
2) In Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat die Anhörung nach Art. 50 des Ehegesetzes durchzuführen und die Ehegatten über Sinn und Zweck der Anhörung und deren Bedeutung zu unterrichten.
3) Erscheint im Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.
4) Den Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Art. 43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.
Art. 95
Regelung der Nebenfolgen der Scheidung
1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf allfällige Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Der Partei ist Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.
2) Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schliessung einer solchen anzuleiten. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.
3) Liegen trotz Aufforderung des Richters keine entsprechenden Anträge der Ehegatten insbesondere im Sinne von Art. 51 Abs. 3 des Ehegesetzes vor, so hat das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen.
4) Spätere Anpassungen von Unterhalt oder Renten der geschiedenen Ehegatten sind aufgrund geänderter Verhältnisse im streitigen Verfahren zu behandeln.
Art. 96
Beschluss auf Scheidung
1) Das Gericht hat die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Beschluss auszusprechen und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, die Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates sowie der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu genehmigen, wenn sich aus der Anhörung ergibt, dass beide Ehegatten den Entschluss zur Scheidung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung gefasst haben und die vorgelegte Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist.
2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen.16
3) Der Beschluss ist zu begründen.
4) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
5) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Art. 86 des Ehegesetzes beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
6) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 5 auszustellen.
F. Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
Art. 97
Anerkennung und Verweigerungsgründe
1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Liechtenstein im Sinne von Art. 89 PGR anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
2) Zuständig für die Anerkennung ist die Regierung. Sie kann dieses Geschäft unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung in einem selbständigen Verfahren gemäss § 61 JN.
3) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn:
a) sie den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
b) das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
c) die Entscheidung mit einer liechtensteinischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Liechtenstein erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Art. 98
Verfahren der Anerkennung
1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den Art. 29 bis 38a des Ehegesetzes vergleichbaren Ungültigkeitsgrund gegründet ist.
2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschliessen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen. Er kann in einem allfälligen Rekurs alles vorbringen.
4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung vier Wochen. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn acht Wochen.
Art. 99
Antrag auf Nichtanerkennung
Die Art. 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Art. 100
Vorrang des Völkerrechts
Die Art. 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.
G. Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen
Art. 101
Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Das Verfahren für Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen richtet sich nach diesem Gesetz.
2) Hängt der Unterhaltsanspruch zwischen in gerader Linie verwandten Personen vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
3) Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
4) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes ausser Betracht.
Auskunftspflichten
Art. 102
a) Grundsatz
1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
2) Das Gericht kann auch den "Arbeitsmarkt Service Liechtenstein" beim Amt für Volkswirtschaft, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Arbeitgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Steuerverwaltung oder andere Amtsstellen um Auskunft ersuchen.
3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Amt für Soziale Dienste als gesetzlichem Vertreter von Pflegebefohlenen zu.
4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Art. 103
b) Verletzung der Auskunftspflicht
Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen.
H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Kontaktes zwischen Eltern und minderjährigen Kindern17
Art. 103a 18
Erstgespräch, Mediation
1) In Verfahren über einen Antrag auf Regelung der Obsorge, der Betreuung oder der Ausübung des Rechtes und der Pflicht zum persönlichen Kontakt mit einem minderjährigen Kind kann das Gericht zunächst eine Tagsatzung zu einem Erstgespräch mit den Parteien anberaumen. Hiezu sind die Parteien und das minderjährige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich zu laden.
2) In der Tagsatzung hat das Gericht den Parteien die Rechtslage, den Verfahrensgang sowie das Wesen und die Möglichkeiten einer Mediation zu erklären. Wird der Antrag nicht bereits in dieser Tagsatzung erledigt, so kann das Gericht den Parteien, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand den Auftrag erteilen, eine Mediation mit einem Mediator nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Anspruch zu nehmen, und hat sodann mit dem Verfahren innezuhalten. Gegen eine solche Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie steht der Anordnung vorläufiger Massnahmen nicht entgegen.
3) Im Übrigen ist Art. 29 anzuwenden. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn ihm eine Partei die Bestätigung eines Mediators über die erfolglose Inanspruchnahme der Mediation vorlegt.
Art. 104
Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.19
2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach Art. 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.
Art. 105
Befragung Minderjähriger
1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Kontakt persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äusserung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.20
2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äusserung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
Art. 106 21
Befragung des Amtes für Soziale Dienste
Das Amt für Soziale Dienste kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Kontakt sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.
Art. 107
Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt:22
a) ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
b) können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
c) findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt auch vorläufig einräumen.23
3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt findet ein Kostenersatz nicht statt.24
4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.25
5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.26
Art. 108 27
Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren
Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Kontakts ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Kontakts ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Kontakts abzusehen.
Art. 109 28
Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Kontakt29
Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Kontakt eine Niederschrift aufzunehmen oder solche entgegenzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
Art. 110
Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen
1) Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Kontakt ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.30
2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Art. 79 Abs. 2 anzuordnen. Entscheidungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge das Amt für Soziale Dienste um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschliesslich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Landespolizei beiziehen.
Art. 111 31
Besuchsbegleitung
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmassnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
I. Vollstreckbarerklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt32
Art. 112
Voraussetzungen
1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Liechtenstein für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.33
2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
Art. 113
Verweigerungsgründe
1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn:
a) sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
b) das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
c) die Entscheidung mit einer späteren liechtensteinischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Liechtenstein erfüllt, unvereinbar ist;
d) die erkennende Behörde bei Anwendung liechtensteinischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Art. 114
Verfahren der Vollstreckbarerklärung
1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschliessen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.
2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.
3) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
5) Die Vollstreckung kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.
6) Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Art. 115 34
Anerkennung
Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Kontakt geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
Art. 116
Vorrang des Völkerrechts
Die Art. 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.
K. Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Art. 117
Verfahrenseinleitung
1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Art. 118
Erstanhörung
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
3) Kann sich das Gericht wegen unverhältnismässiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.
Art. 119
Verfahrenssachwalter
Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig erscheint. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
Art. 120
Einstweiliger Sachwalter
Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Art. 123 Bst. a bis d und 126 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 121
Mündliche Verhandlung
1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln, sofern dies nicht aufgrund der nachgewiesenen und unstrittigen Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person sowie der klaren Sach- und Rechtslage unnötig ist.
2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.
3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung stattgefunden hat.
4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen; im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Sachverständige können, soweit nötig, ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vortragen; der Befund darf auch ausserhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden. Das Gericht muss mündlich verhandeln und die Ergebnisse erörtern, wenn geringste Zweifel oder Unsicherheiten bestehen.
6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Art. 122
Einstellung
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
Art. 123
Bestellung
1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
a) den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
b) die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
c) gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
d) die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
e) den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
f) den Ausspruch über die Kosten.
2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
Art. 124
Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses
1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.
2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.
3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmässig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.
Art. 125
Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Art. 126
Verständigungspflichten
1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.
3) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
Art. 127
Rekurs im Bestellungsverfahren
Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Art. 119 letzter Satz gilt entsprechend. Art. 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Art. 128
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft
1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäss anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.
2) Das Gericht muss sich nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Dies gilt nicht für ein Verfahren über eine erhebliche Erweiterung der Sachwalterschaft.
Art. 129
Kosten
Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Art. 131 durchgeführt, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
Art. 130 35
Berichtspflicht und Beantragung der neuerlichen Überprüfung der Urteilsfähigkeit
1) Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise, deren geistiges und körperliches Befinden sowie deren Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.
2) Wurde die betroffene Person nach Massgabe von Art. 131a ff. vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann der Sachwalter - wenn ihm dies angezeigt erscheint - beim Gericht eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen beantragen.
Art. 131
Genehmigung zur Sterilisation
Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht36
Art. 131a 37
Verfahrenseinleitung
1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
Art. 131b 38
Erstanhörung
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
Art. 131c 39
Einstellung
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
Art. 131d 40
Ausschluss
1) Ist die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG), so hat der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht den Ausspruch hierüber zu enthalten.
2) Im Beschluss nach Abs. 1 ist zudem eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer das Gericht den Ausschluss vom Stimmrecht zu überprüfen hat; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Art. 131e 41
Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht
1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.
2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.
3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
Art. 131f 42
Kosten
Die Kosten für die Durchführung eines Verfahrens über den Ausschluss vom Stimmrecht werden vom Land getragen.
L. Vermögensrechte Pflegebefohlener
Art. 132
Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer, zumindest summarisch, zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
Art. 133
Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener
1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlener ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlene nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hintanzuhalten.
2) Sind Eltern, Grosseltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens 75 000 Franken oder der Jahreseinkünfte 25 000 Franken wesentlich übersteigt. Wenn das Vermögen von den Obsorgeberechtigten oder deren Eltern stammt, so ist eine Überwachung solange nicht nötig, als keine Anzeichen für eine unsachgemässe Verwaltung vorliegen.
3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit des Amtes für Soziale Dienste zu überwachen.
4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschliesslich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Banken und Wertpapierfirmen oder von nach Art. 102 auskunftspflichtigen Personen und Stellen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Art. 134
Pflegschaftsrechnung
Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
Art. 135
Besondere Auflagen
1) Eltern, Grosseltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie das Amt für Soziale Dienste sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 75 000 Franken mitzuteilen.
4) Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.
Art. 136
Inhalt und Beilagen der Rechnung
1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schliesslich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschliessen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (Art. 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
Art. 137
Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmässig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen nach Art. 133 Abs. 4 zu treffen.
2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt insbesondere nach Massgabe einer Stundenabrechnung, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemässe Vermögensverwaltung fördert.
3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Art. 138
Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Art. 136 und 137 sinngemäss. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Massnahmen nach Art. 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.
Art. 139
Besondere Verfahrensbestimmungen
1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
M. Sonstige Bestimmungen
Art. 140
Schutz des Privat- und Familienlebens
1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl des Pflegebefohlenen vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im Art. 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Amtes für Soziale Dienste teilnehmen.
2) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschliesslich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).
3) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschliesslich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.
Art. 141
Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Art. 142
Bevollmächtigung
In Verfahren nach diesem Kapitel, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.
III. Verlassenschaftsverfahren
A. Vorverfahren
Art. 143
Einleitung des Verfahrens
1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
2) Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (§ 54 JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.
Art. 144
Gemeinden
1) Soweit die Gemeinden nach diesem Kapitel zuständig sind, treten sie im Auftrag und kommissarisch für das Gericht auf. Das Gericht kann Kompetenzen im Einzelfall wieder an sich ziehen. Der Gemeinderat bestimmt die zuständige Amtsperson und ihren Stellvertreter, welche für die Gemeinde handeln.
2) Zur Überwachung der Tätigkeit der Gemeinde kann ihr das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Personen, deren Aussagen oder Auskünfte als Beweismittel dienen, haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie gegenüber dem Gericht.
3) Gegen Massnahmen der Gemeinde kann ein Antrag auf Abhilfe an das Gericht gestellt werden. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gemeinde und des Antragsstellers.
4) Der Landgerichtspräsident wird den Gemeinden die notwendigen Formulare für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
Art. 145
Todesfallaufnahme
1) Die Gemeinde hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat sie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Massnahmen erforderlich sind. Sie wird dabei durch das Zivilstandsamt und das Amt für Justiz unterstützt.43
2) Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen:
a) Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;
b) das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten;
c) die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat;
d) die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen;
e) Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben sowie der Legatare;
f) Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war.
3) Der Wert des hinterlassenen Vermögens ist auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung von Auskunftspersonen, und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.
Art. 146
Erhebungen
1) Die Gemeinde kann zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehörige, Mitbewohner oder Nachbarn des Verstorbenen, als Vertrauenspersonen beizuziehen; diese sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Erben, Hausgenossen und andere Personen, die Zugang zu den Vermögenswerten des Verstorbenen hatten, sind zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Darlegung der sich allenfalls in ihrem Besitz befindlichen Werte verpflichtet.
2) Banken, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute sind verpflichtet, bei Nachweis des Vorhandenseins einer Geschäftsbeziehung den Vermögensbestand eines Verstorbenen auf entsprechenden Beschluss des Gerichtes diesem bekannt zu geben; die so erlangten Zahlen dürfen ausschliesslich für das Verlassenschaftsverfahren verwendet werden.
3) Findet die Gemeinde Fremdgelder, Kassenschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so hat sie diese ohne nähere Einsicht sicherzustellen und der Dienstbehörde zu übergeben.
4) Die Gemeinde hat den Tod von Personen, die aus öffentlichen Kassen und anderen für sie ersichtlichen Vorsorgeeinrichtungen fortlaufende Zahlungen erhalten haben, der auszahlenden Stelle unverzüglich zu melden, wenn diese nicht schon offenkundig Kenntnis davon hat.
5) Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.
Art. 147
Sicherung der Verlassenschaft
1) Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, so hat die Gemeinde die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern.
2) Als Sicherungsmassnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung bei der Gemeinde oder einem Verwahrer in Betracht. Die Kosten der Sicherung hat die Verlassenschaft zu tragen.
3) Dritte Personen, insbesondere Angehörige und Mitbewohner des Verstorbenen, haben, auch wenn sie die Verlassenschaft verwahren, jede Verfügung über sie zu unterlassen.
Art. 148
Freigabe
1) Die Gemeinde kann - ungeachtet allfälliger Massnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.
2) Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden erwiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen, ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben.
Art. 149
Sperren
Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einer Bank und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schliessfach, eine Sperre eintritt, kann das Gericht die Freigabe nach Massgabe von Art. 148 erklären.
Art. 150
Ausfolgungsverfahren
1) Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 54 JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.
2) Im Falle des Todes von Personen, über deren Verlassenschaft die Verlassenschaftsabhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechtsansprüche nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts dem ausländischen Gericht oder der sonstigen Behörde zu überlassen ist, hat das Gericht auf Antrag derjenigen Erben und Legatare, welche liechtensteinische Staatsangehörige oder in Liechtenstein niedergelassene oder sich aufhaltende Ausländer sind, mit der Ausfolgung des Nachlasses oder des zur Deckung ihrer Ansprüche erforderlichen Vermögensteils in das Ausland, bis über ihre Ansprüche die ausländischen zuständigen Gerichte rechtskräftig entschieden haben, abzuwarten.
3) Für Gläubiger mit inländischem Gerichtsstand, die ihre Forderungen gegen den Erblasser schon vor seinem Tod anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses einklagen und gerichtlich anmelden, ist vom Gericht insoweit Vorsorge zu treffen, dass die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt oder die Sicherstellung für ihre Forderung geleistet worden ist.
4) Gläubiger und mutmassliche Erben sowie Legatare werden vom Gericht, sofern sie nicht ohnedies bekannt sind, durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre Forderung anzumelden und die notwendigen Anträge binnen einer Frist von vier Wochen zu stellen, widrigenfalls der Nachlass an das ausländische Gericht, die sonstige Behörde oder die von diesem zur Übernahme gehörig ausgewiesenen Person ausgefolgt würde.
5) Vorbehalten bleiben Staatsverträge.
Art. 151
Übermittlung letztwilliger Verfügungen
Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich der Gemeinde oder dem Gericht zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.
Art. 152
Übernahme letztwilliger Verfügungen
1) Die Gemeinde oder das Gericht hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äussere Mängel anhafteten, anzuführen.
2) Den Parteien und jenen, die nach der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, sind unbeglaubigte Abschriften zuzustellen.
3) Wird das Vorliegen einer mündlichen Erklärung des letzten Willens behauptet, so hat die Gemeinde die Zeugen zu ermitteln und dem Gericht hierüber Bericht zu erstatten. Das Gericht befragt die Zeugen über den Inhalt der Erklärung und über die Umstände, von denen ihre Gültigkeit abhängt.
Art. 153
Unterbleiben der Abhandlung
1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 8 000 Franken und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.
2) Auf Antrag hat das Gericht denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.
Überlassung an Zahlungs statt
Art. 154
a) Verteilung
1) Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.44
2) Das Vermögen ist zu verteilen:
a) zunächst in sinngemässer Anwendung der Art. 43 und 44 IO über die Masseforderungen;45
b) sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
c) schliesslich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.
Art. 155
b) Verfahren
1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 8 000 Franken, so hat das Gericht vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 40 000 Franken, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Art. 174).
3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
a) die Gegenstände, die übergeben werden;
b) Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
c) welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
d) allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.
B. Verlassenschaftsabhandlung
Art. 156
Vertretungsvorsorge
1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Gericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Noterben unbekannt, so hat das Gericht für sie einen Kurator im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 zu bestellen.
2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
3) Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen. Dabei soll tunlichst auf die Wünsche des Verstorbenen Rücksicht genommen werden, wenn diese nicht dem Interesse des Pflegebefohlenen widersprechen.
Art. 157
Abgabe der Erbantrittserklärung
1) Das Gericht hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach Art. 184 Abs. 3 zu enthalten.
2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohlenen die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist, sofern dies nicht schon geschehen ist, zur Vorbereitung des Verfahrens nach Art. 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.
Art. 158
Unbekannte Erben und Noterben
1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Noterben in Betracht kommen, so hat sie das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Noterben den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Art. 159
Inhalt der Erbantrittserklärung
1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
b) die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
c) die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
d) die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
Art. 160
Widersprechende Erbantrittserklärungen
Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung des Landes, so hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat es im Sinne der nachstehenden Bestimmungen vorzugehen.
Entscheidung über das Erbrecht
Art. 161
a) Feststellung des Erbrechts
1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (Art. 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmassnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.
Art. 162
b) Mündliche Verhandlung und Vertretung
Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Art. 163
c) Ruhen des Verfahrens
1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der Art. 25 bis 29 ein, so ruht das Verfahren.
2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.
Art. 164
d) Erbantrittserklärung nach Feststellung des Erbrechts
Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der Art. 160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen.
Inventar
Art. 165
a) Gründe für die Errichtung
1) Ein Inventar ist zu errichten:
a) wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
b) wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
c) wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
d) soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Stiftung errichtet wurde;
e) wenn die Verlassenschaft dem Land als erblos zufallen könnte (Art. 184);
f) soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.
2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a bis c und e muss sich das Inventar auf das gesamte Vermögen beziehen.
3) Die Verlassenschaftsgläubiger sind einzuberufen (Art. 174), wenn dies beantragt wird oder das Gericht dies aufgrund der Umstände zum Schutz der Personen nach Abs. 1 Bst. b für notwendig erachtet.
Art. 166
b) Umfang des Inventars
1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
2) Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
3) Zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
Art. 167
c) Bewertungsregeln
1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht die Gemeinde oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
2) Unbewegliche Sachen sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlich begründeten, mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden. Bei überbauten Grundstücken ist nach anerkannten Grundsätzen ein Mittelwert zu suchen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Anstelle des Verkehrswerts kann der Steuerschätzwert verwendet werden, wenn ausschliesslich volljährige, nicht unter Sachwalterschaft stehende Personen als Erben in Frage kommen.
4) Schulden sind mit ihren ziffernmässigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und grossen Zeitverlust möglich ist.
Verfahren zur Errichtung des Inventars
Art. 168
a) Grundsatz
1) Bei der Errichtung des Inventars hat die Gemeinde die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (Art. 146 Abs. 1 und 2). Das Gericht kann die Banken, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute anweisen, die entsprechenden Informationen direkt an die Gemeinde zu geben.
2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann die Gemeinde Sachverständige beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.
3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.
Art. 169
b) Zustellung
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Art. 170
Vermögenserklärung
Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.
Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
Art. 171
a) Hinweispflicht; Mitteilung der Vertretung
1) Die Gemeinde weist die mutmasslichen Erben auf die Vorteile hin, sich über die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft schriftlich zu einigen und dies der Gemeinde und dem Gericht mitzuteilen.
2) Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder der Gemeinde von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.
Art. 172
b) Bestätigung
Auf Verlangen hat das Gericht den Berechtigten eine Bestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.
Art. 173
c) Bestellung eines Verlassenschaftskurators; Änderung der Vertretungsverhältnisse
1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (Art. 160 ff.), so hat das Gericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.
2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat das Gericht die dadurch überholten Bestätigungen von den Empfängern abzufordern.
Rechte der Gläubiger
Art. 174
a) Einberufung
1) Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat das Gericht deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Noterben sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
2) Das Gericht hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
Art. 175
b) Antrag auf Absonderung
Über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) hat das Gericht zu entscheiden. Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen. Einem bereits bestellten Verlassenschaftskurator kommen nach Bewilligung dieses Antrags die Rechte und Pflichten eines Separationskurators zu.
Art. 176
Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
1) Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Gericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
3) Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.
Einantwortung
Art. 177
a) Voraussetzungen
Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).
Art. 178
b) Einantwortungsbeschluss
1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
b) die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
c) den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
d) die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
a) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch fideikommissarische Substitutionen oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
b) die Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung Anpassungen vorzunehmen sind; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (Art. 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Noterben oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Bestätigung mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Art. 179
c) Überwindung der Sperre
Eine Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses mit einer Bestätigung der Rechtskraft im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GOG reicht zur Überwindung einer Sperre (Art. 149) aus.
Art. 180
d) Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft
1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
Art. 181
Erbteilungsübereinkommen
1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände bei Gericht zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
C. Verfahren ausserhalb der Abhandlung
Art. 182 46
Grundbuchangelegenheiten
Das Gericht übermittelt nach Einholung der notwendigen Zustimmungserklärungen dem Amt für Justiz eine Abschrift des Einantwortungsbeschlusses, soweit Grundstücke in Liechtenstein betroffen sind. Das Amt für Justiz wird die notwendigen Schritte vornehmen.
Art. 183
Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat das Gericht die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.
2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat das Gericht das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist Art. 178 Abs. 2 anzuwenden.
3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der Art. 153 ff. zu entscheiden.
4) Werden Urkunden im Sinne des Art. 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach Art. 152 vorzugehen.
Art. 184
Erblose Verlassenschaft
1) Nach Ablauf der nach Art. 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Regierung dem Land Liechtenstein zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Art. 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäss die nach Art. 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.
3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.
Art. 185
Kosten und Öffentlichkeit
Im Verlassenschaftsverfahren findet, ausser im Verfahren über das Erbrecht, kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
IV. Beurkundungen
Art. 186
Beurkundungen und Beglaubigungen
Beurkundungen und Beglaubigungen richten sich nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Rechtssicherungsordnung, des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Sachenrechts.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 187
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 46 Abs. 3 Ziff. 18 des Gerichtsgebührengesetzes, Art. 18 Bst. a des Rechtspflegergesetzes, Art. 3 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 49h Abs. 1 des Ehegesetzes, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, §§ 159 Abs. 2 und 164 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 10, 23, 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, Art. 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, 102 Abs. 5, 105 Abs. 3, 110 Abs. 2, 120 Abs. 3, 121 Abs. 2, 155 Abs. 1, 234, 235, 280 Abs. 4, 281 Abs. 4, 282 Abs. 3, 283 Abs. 2, 295, 316 Abs. 2, 340 Abs. 3, 351 Abs. 1, 378 Abs. 1 und 2 sowie Art. 141 Abs. 2 Ziff. 12 SchlT des Sachenrechtes, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes womit Übergangs-Bestimmungen betreffend die in eine Güterzusammenlegung und Neuvermessung einbezogenen Grundstücke und über die Pfandrechte und Nutzniessungen an solchen geschaffen werden, Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen, Art. 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 36 Abs. 3, 54 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 2, 121 Abs. 3, 122 Abs. 3, 124 Abs. 2, 136 Abs. 4, 142 Abs. 3, 152 Abs. 4, 159 Abs. 1, 172 Abs. 1, 183 Abs. 1, 190 Abs. 1, 192 Abs. 7, 210 Abs. 1, 211 Abs. 5, 212 Abs. 2, 213 Abs. 1, 231 Abs. 2, 258 Abs. 1, 287 Abs. 3, 318 Abs. 5, 337 Abs. 2, 351n Abs. 5, 406 Abs. 1, 407 Abs. 2, 414 Abs. 1, 445 Abs. 5 und 6, 461 Abs. 4, 477 Abs. 3, 516 Abs. 2, 521 Abs. 1, 544 Abs. 2, 3 und 4, 549 Abs. 3, Art. 552 § 9 Abs. 4, Art. 552 § 19 Abs. 4, Art. 552 § 27 Abs. 1, Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4, Art. 552 § 33 Abs. 1, Art. 552 § 34 Abs. 1, Art. 552 § 35 Abs. 1, Art. 552 § 39 Abs. 4 und 5, 659 Abs. 5, 720 Abs. 3, 738 Abs. 5, 764 Abs. 2, 773 Abs. 2, 791 Abs. 2, 796 Abs. 1, 804 Abs. 2, 807 Ziff. 2, 819 Abs. 3, 825 Abs. 5, 826 Abs. 3 und 4, 827 Abs. 1, 831 Abs. 1 und 4, 904 Abs. 1, 906 Abs. 2, 910 Abs. 4, 913 Abs. 2 und 3, 919 Abs. 6, 921 Abs. 1, 923 Abs. 7, 925 Abs. 5, 927 Abs. 2, 929 Abs. 2 und 3, Art. 932a § 116 Abs. 1, 1061 Abs. 3, 1062a Abs. 3 sowie §§ 66 Abs. 1, 66b Abs. 1, 66c Abs. 1, 72a Abs. 1, 78 Abs. 1, 125 Abs. 3, 128 Abs. 1, 138 Abs. 1, 149 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 2 Ziff. 4 SchlT des Personen- und Gesellschaftsrechts, Art. 37 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes, Art. 31 Abs. 2 des Mediengesetzes, Art. 12 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, Art. 24 Abs. 4 des Kinder- und Jugendgesetzes, Art. 1 Bst. g und o, 270 Abs. 3 und 284 Abs. 2 der Exekutionsordnung sowie Art. 76, 98 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 und 3, 106 Abs. 5 der Rechtssicherungs-Ordnung, § 633 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist die Bezeichnung "Rechtsfürsorgeverfahren" durch die Bezeichnung "Ausserstreitverfahren", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Art. 188
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 189
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren ausser Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
2) Es findet auf Verfahrenschritte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten gesetzt wurden.
3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Verlassenschaftsverfahren sind auf jene Todesfälle anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten erstmals bei Gericht oder bei den Gemeinden anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.
Art. 190
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19;
b) Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1993 Nr. 57;
c) Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1999 Nr. 32;
d) Instruktion vom 8. April 1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souverainen Fürstentum Liechtenstein, ASW;
e) Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Abänderung der Instruktion für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2008 Nr. 341;
f) Gesetz betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern, LGBl. 1911 Nr. 6;
g) Art. IV des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm, LGBl. 1912 Nr. 9/3.
Art. 191
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
274.0 G über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 200 ausgegeben am 1. August 2014
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
...
III.
Übergangsbestimmungen
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes47 hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Art. 103a und 107 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 221 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes48 hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 228 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes49 hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2010 und 113/2010

2   Art. 1 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 221.

3   Art. 1 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 221.

4   Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 374.

5   Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

6   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

7   Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 228.

8   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

9   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 228.

10   Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 117.

11   Art. 25 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 377.

12   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 228.

13   Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 221.

14   Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

15   Art. 92 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 200.

16   Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

17   Überschrift vor Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

18   Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

19   Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

20   Art. 105 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

21   Art. 106 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

22   Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

23   Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

24   Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

25   Art. 107 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

26   Art. 107 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 200.

27   Art. 108 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

28   Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

29   Art. 109 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

30   Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

31   Art. 111 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

32   Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

33   Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

34   Art. 115 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 200.

35   Art. 130 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 4.

36   Überschrift vor Art. 131a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

37   Art. 131a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

38   Art. 131b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

39   Art. 131c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

40   Art. 131d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 4.

41   Art. 131e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 360.

42   Art. 131f abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 4.

43   Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

44   Art. 154 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 377.

45   Art. 154 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 377.

46   Art. 182 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

47   Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

48   Inkrafttreten: 1. September 2021.

49   Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.