Art. 8
Für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
1. In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmass an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.
2. Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schliessen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.
3. Nach Abschluss der Vereinbarung legt der Empfängerstaat Programmvorschläge vor. Die EFTA-Staaten prüfen und genehmigen die Vorschläge und schliessen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem Empfängerstaat. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Abs. 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschliesslich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.
Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemässe Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.
4. Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.
5. Das für die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmässigkeiten Mittel zurückfordern.
6. Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäss den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.
7. Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Abs. 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Art. 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.
8. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultation der Empfängerstaaten festgelegt. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.