946.221.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011Nr. 81ausgegeben am 2. März 2011
Verordnung
vom 1. März 2011
über Massnahmen gegenüber Libyen
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Juli 2015 (2015/1333/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 1973 (2011) vom 17. März 2011, 2009 (2011) vom 16. September 2011, 2174 (2014) vom 27. August 2014 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen
Art. 13
Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.
4) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.
5) Die Regierung kann, soweit anwendbar in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen für:
a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist;
b) sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, einschliesslich Personal;
c) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
8) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 3
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.5
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:6
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:7
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;8
bbis) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;9
c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;10
d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;11
dbis) Finanzierung von Massnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wiederaufbaus; oder12
e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.13
4) Aufgehoben14
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.15
Art. 4
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4a16
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a) die Regierung Libyens;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in Libyen;
c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 bis 5;
d) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Bst. a bis c erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
Art. 5
Ein- und Durchreiseverbot17
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.18
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.19
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:20
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;21
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder22
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.23
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.24
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 3 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.25
1a) Aufgehoben26
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 7
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 3 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 3, 4a oder 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.27
2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen28
Art. 8a29
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 2011
1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich am 16. September 2011 im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der nachstehenden Unternehmen befinden, bleiben gesperrt:
a) Aufgehoben30
b) Aufgehoben31
c) Libyan Investment Authority (alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC), Adresse: 1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripoli, Libya, 1103);32
d) Libyan Africa Investment Portfolio.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit der Resolution 2009 (2011) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen der in Abs. 1 genannten Unternehmen ausnahmsweise bewilligen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 3 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
Art. 8b33
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 2 und 4), werden automatisch übernommen.
Art. 9
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Anhang 3 Bst. A Ziff. 22 und Anhang 5 Ziff. 17 gelten bis zum 16. April 2021.34

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 135
(Art. 1 Abs. 2, 3 und 4)
Güter, die zur internen Repression verwendet
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 336 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 237
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Bst. c und Art. 8b)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.38
Anhang 339
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)
Natürliche Personen, Unternehmen und
Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
1.
Aufgehoben
2.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
3.
Aufgehoben
4.
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Traghen
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
5.
Aufgehoben
6.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949
Geburtsort: Al-Bayda
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äussere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
7.
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou
Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
8.
Aufgehoben
9.
HIJAZI, Mohamad Mahmoud
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
10.
HOUEJ, Mohamad Ali
Minister für Wirtschaft und Handel der Regierung der Nationalen Einheit Libyens
Geburtsdatum: 1949
Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
11.
Aufgehoben
12.
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
13.
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad
Geburtsdatum: 4. Mai 1963
Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
14.
Aufgehoben
15.
Aufgehoben
16.
Aufgehoben
17.
DIBRI, Abdulqader Yusef
Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Houn, Libyen
Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
18.
Aufgehoben
19.
AL QADHAFI, Quren Salih Quren
alias Akrin Akrin Saleh, Al Qadhafi Qurayn Salih Qurayn, Al Qadhafi Qu'ren Salih Qu'ren, Salah Egreen
Geschlecht: männlich
Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime des verstorbenen Muammar Al-Gaddafi beteiligt.
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
Mitglied der Volksfront für die Befreiung Libyens (PFLL), einer Miliz und politischen Partei, die dem verstorbenen Muammar Al-Gaddafi treu ist. Beteiligt an der Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs Libyens durch Ablehnung der Vereinten Nationen und Untergrabung des von den Vereinten Nationen unterstützten politischen Prozesses, einschliesslich des Libyschen Forums für den politischen Dialog, wodurch von ihm eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens ausgeht.
20.
AL KUNI, Oberst Amid Husain
Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.
Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
21.
Aufgehoben
22.
Aufgehoben
23.
Aufgehoben
24.
Aufgehoben
25.
DIAB, Moussa
alias DIAB, Mousa
Geschlecht: männlich
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.
Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.
26.
Aufgehoben
27.
KUZNETSOV, Aleksandr
(Alexander) Sergeevich
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group
Rufzeichen: Ratibor
Geburtsdatum: 8. Oktober 1977
Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
ID Wagner Group: M-0271
Geschlecht: männlich
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen.
B. Unternehmen und Organisationen
1.
Aufgehoben
2.
Gaddafi International Charity and Development Foundation
Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus -Jian St. - Tripolis - P.O. Box: 1101 - LIBYEN Tel. (+218) 214778301 - Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@ gicdf.org
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
3.
Waatassimou Foundation
Sitz in Tripolis
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
4.
Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt)
Kontaktdaten: Tel.: 00 218 21 444 59 26; 00 21 444 59 00; Fax: 00 218 21 340 21 07 http://www.ljbc.net; E-Mail: info@ljbc.net
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.
5.
Korps der Revolutionsgarden
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
6.
Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)
El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen); Tel. Nr. (218) 214870586; Tel. Nr. (218) 214870714; Tel. Nr. (218) 214870745; Tel. Nr. (218) 213338366; Tel. Nr. (218) 213331533; Tel. Nr. (218) 213333541; Tel. Nr. (218) 213333544; Tel. Nr. (218) 213333543; Tel. Nr. (218) 213333542; Fax Nr. (218) 214870747; Fax Nr. (218) 214870767; Fax Nr. (218) 214870777; Fax Nr. (218) 213330927; Fax Nr. (218) 213333545
Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
7.
Al-Inma Holding Co. for Services Investments
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
8.
Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
9.
Al-Inma Holding Company for Tourism Investment
Hasan al-Mashay Street (off alZawiyah Street) Tel. Nr.: (218) 213345187 Fax: +218.21.334.5188 E-Mail: info@ethic.ly
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
10.
Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments
Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
11.
LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company)
9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius
Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
12.
Sabtina Ltd
530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK.
Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK)
Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
13.
Aufgehoben
14.
Capitana Seas Limited
Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
15.
Aufgehoben
16.
Aufgehoben
17.
Sigma Airlines
alias Sigma Aviation; Air Sigma
Anschrift: Markov Str. 11, 050013, Almaty, Kasachstan
Tel. +7 7272922305
Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich
Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstossen haben.
Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoss gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren.
18.
Avrasya Shipping
Anschrift: Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadım, Samsun, Türkei
Tel. +90 5497201748
E-Mail: info@avrasyashipping.com
Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstossen hat.
Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.
19.
Med Wave Shipping
Anschrift: Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien;
Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien;
Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon
Tel. +962 787064121;+962 65865550; +962 65868550
E-Mail: operation@medwave.co
Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstossen hat.
Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.
Anhang 440
(Art. 4a Bst. c, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8b)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen.41
Anhang 542
(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 3)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (EU-Liste)
1.
Aufgehoben
2.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit
Schwager von Muammar Al-Gaddafi. Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
3.
Aufgehoben
4.
ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir
Geburtsdatum: 1946
Geburtsort: Traghen
Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
5.
Aufgehoben
6.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949
Geburtsort: Al-Bayda
Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äussere Sicherheit. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
7.
EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou
Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
8.
Aufgehoben
9.
HIJAZI, Mohamad Mahmoud
Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
10.
HOUEJ, Mohamad Ali
Minister für Wirtschaft und Handel der Regierung der Nationalen Einheit Libyens
Geburtsdatum: 1949
Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)
Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
11.
Aufgehoben
12.
AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug
Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
13.
FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad
Geburtsdatum: 4. Mai 1963
Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)
Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
14.
Aufgehoben
15.
Aufgehoben
16.
Aufgehoben
17.
Aufgehoben
18.
Aufgehoben
19.
Aufgehoben
20.
DIAB, Moussa
alias DIAB, Mousa
Geschlecht: männlich
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.
Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.
21.
Aufgehoben
22.
KUZNETSOV, Aleksandr
(Alexander) Sergeevich
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group
Rufzeichen: Ratibor
Geburtsdatum: 8. Oktober 1977
Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
ID Wagner Group: M-0271
Geschlecht: männlich
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen.

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 192.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

4   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 463.

5   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

6   Art. 3 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 192.

7   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

8   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

9   Art. 3 Abs. 3 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 192.

10   Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

11   Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 192.

12   Art. 3 Abs. 3 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 192.

13   Art. 3 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

14   Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 133.

15   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

16   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

17   Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

18   Art. 5 Abs.1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

19   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

20   Art. 5 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

21   Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

22   Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

23   Art. 5 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

24   Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

25   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

26   Art. 6 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 496.

27   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 496.

28   Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

29   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

30   Art. 8a Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

31   Art. 8a Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

32   Art. 8a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 189.

33   Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 263.

34   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 292.

35   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

36   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

37   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 263.

38   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1970/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=libya).

39   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 219, LGBl. 2016 Nr. 119, LGBl. 2016 Nr. 281, LGBl. 2016 Nr. 299, LGBl. 2016 Nr. 311, LGBl. 2018 Nr. 156, LGBl. 2019 Nr. 201, LGBl. 2020 Nr. 245, LGBl. 2020 Nr. 282, LGBl. 2020 Nr. 292, LGBl. 2020 Nr. 300, LGBl. 2021 Nr. 162, LGBl. 2021 Nr. 255, LGBl. 2021 Nr. 348, LGBl. 2021 Nr. 418, LGBl. 2022 Nr. 244, LGBl. 2023 Nr. 15, LGBl. 2023 Nr. 430 und LGBl. 2024 Nr. 316.

40   Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 263.

41   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1970/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=libya).

42   Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 219, LGBl. 2016 Nr. 119, LGBl. 2016 Nr. 281, LGBl. 2016 Nr. 299, LGBl. 2016 Nr. 311, LGBl. 2018 Nr. 156, LGBl. 2019 Nr. 201, LGBl. 2020 Nr. 245, LGBl. 2020 Nr. 282, LGBl. 2020 Nr. 292, LGBl. 2020 Nr. 300, LGBl. 2021 Nr. 162, LGBl. 2021 Nr. 255, LGBl. 2021 Nr. 348, LGBl. 2021 Nr. 418, LGBl. 2022 Nr. 244, LGBl. 2023 Nr. 430 und LGBl. 2024 Nr. 316.