0.672.915.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 128 ausgegeben am 4. April 2011
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik San Marino zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen in Brüssel am 23. September 2009
Zustimmung des Landtags: 30. Juni 2010 1
Inkrafttreten: 19. Januar 2011
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik San Marino, im Folgenden die "Vertragsstaaten", -
in Anerkennung der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende Zusammenarbeit verlangen;
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten; und
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) im Fürstentum Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Gesellschaftssteuern;
iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
v) die Vermögenssteuer; und
vi) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet);
b) in der Republik San Marino die allgemeine Einkommenssteuer, die erhoben wird bei
i) von natürlichen Personen;
ii) von juristischen Personen und Einzelunternehmen auch wenn sie durch eine Quellensteuer eingezogen wird.
(im Folgenden als "san marinesische Steuer" bezeichnet);
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder die Republik San Marino;
b) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt;
c) bedeutet der Ausdruck "San Marino" die Republik San Marino und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik San Marino, einschliesslich jedem anderem Gebiet in welchem die Republik San Marino, in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht, Hoheitsrechte ausübt;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) in Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigter;
ii) in San Marino: das Finanzministerium;
k) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaates besitzt; und
ii) jede andere als eine natürliche Person, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
l) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels hat ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates, ausgenommen Rückversicherungen, im anderen Vertragsstaat dann eine Betriebsstätte, wenn es im Gebiet dieses anderen Staates Prämieneinnahmen erzielt oder dort belegene Risiken durch eine Person, ausgenommen unabhängige Vertreter im Sinne des Abs. 6, versichert.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Abs. 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Abs. 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
4) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 0 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufliessens der Dividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält;
b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3) Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder der Internen Revision einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 17
Ruhegehälter
1) Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates geleistet werden, in diesem Staat besteuert werden.
3) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (pauschale Zahlungen inbegriffen) die aus einem Vertragsstaat stammen, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen sich aus Beiträgen, Zuweisungen und Versicherungsprämien ergeben, die von dem oder für den Empfänger an ein Zusatzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen stammen, die vom Arbeitgeber an ein betriebsinternes Regime gemacht wurden, und soweit diese Beiträge, Zuweisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in diesem Vertragsstaat besteuert oder steuerlich zum Abzug zugelassen wurden.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2)
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
Art. 19
Gastprofessoren, Lehrer und Forscher
Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens drei Jahre lang hauptsächlich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit.
Art. 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
Art. 22
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in San Marino besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden, wie wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 in San Marino besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der in San Marino gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus San Marino bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b, die von einer in San Marino ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind ungeachtet des Bst. b in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der san marinesischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in San Marino ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden, so nimmt San Marino vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden, wie wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären.
b) Bezieht eine in San Marino ansässige Person Einkünfte, die nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 in Liechtenstein besteuert werden können, so rechnet San Marino auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende san marinesische Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Liechtenstein bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Ungeachtet des Bst. b werden Dividenden, die von einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft an eine in San Marino ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Steuer in San Marino ausgenommen, wenn die in San Marino ansässige Gesellschaft vor der Entscheidung, Dividenden auszuschütten, mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der ausschüttenden, in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten hält.
Art. 24
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3)
a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
b) Erzielt eine in einem Vertragsstaat belegene Betriebsstätte Einkünfte aus Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus dem anderen Vertragsstaat und sind die den Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte tatsächlich dieser Betriebsstätte zuzurechnen, dürfen diese Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat nach Massgabe der Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 1 und 4 besteuert werden. Der erstgenannte Vertragsstaat vermeidet insoweit die Doppelbesteuerung nach Massgabe des Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2. Für die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Sätze kommt es nicht darauf an, wo das Unternehmen, das diese Betriebsstätte unterhält, ansässig ist.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 24 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Abs. 1 bedarf es insoweit nicht.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
5) Wenn
a) eine Person nach Abs. 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von 2 Jahren gemäss Abs. 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu einigen;
werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
Art. 26
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4) Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.
5) Abs. 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 28
Rückerstattung
1) Steuern, die in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhoben werden, werden auf Antrag einer interessierten Partei rückerstattet, sofern das Recht, solche Steuern zu erheben, durch dieses Abkommen beschränkt wird.
2) Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb der Fristen desjenigen Vertragsstaates zu stellen, der die Rückerstattung vorzunehmen hat, und haben eine offizielle Bestätigung des Vertragsstaates, in dem der Antragssteller ansässig ist, zu beinhalten, die darlegt, dass der Antragssteller die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllt.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sollen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25, über das Vorgehen für die Rückerstattung entscheiden.
Art. 29
Protokoll
Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 30
Inkrafttreten
1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt in Kraft am Tag des Empfanges der letzten dieser amtlichen Mitteilungen.
2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkommen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommenssteuern und der Vermögenssteuer auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr am oder ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Art. 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren von dem Inkrafttreten an kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkommen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Einkommenssteuern und der Vermögenssteuer auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr am oder ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen, haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Brüssel am 23. September 2009 in italienischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Republik

San Marino:
gez. Nikolaus von Liechtenstein
gez. Gian Nicola Filippi Balestra
Protokoll
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik San Marino zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind:
1. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass Investmentfonds oder Investmentsysteme, die nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründet und in diesem errichtet wurden und die, unabhängig davon, ob sie nach diesem Recht juristische Personen sind;
a) Einkommen aus dem anderen Vertragsstaat erzielen;
b) nach dem Recht des Vertragsstaates, nach dem sie gegründet wurden, für die Zwecke der Besteuerung dieses Einkommens nicht als juristische Personen gelten; und
c) mit diesem Einkommen in diesem Staat nicht der Besteuerung unterliegen;
für die Zwecke dieses Abkommens gelten als:
a) ansässige Personen des Vertragsstaates, in dem sie errichtet wurden; und
b) Nutzungsberechtigte des Gesamtteils des Einkommens, mit dem ansässige natürliche und juristische Personen dieses oder eines weiteren anderen Vertragsstaates dort steuerpflichtig sind.
Der Umfang der Abkommensbegünstigung bestimmt sich nach dem Umfang der Abkommensbegünstigung der ansässigen Personen dieses oder weiterer anderer Vertragsstaaten, die im Besitz eines Anteils an dem Investmentfonds oder Investmentsystem sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck:
a) "Investmentfonds oder Investmentsystem" im Falle Liechtensteins ein Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005, Nr. 156, und im Falle von San Marino ein "Fondo commune di investimento" nach dem "Legge sulle imprese e sui servizi bancari e assicurativi" vom 17. November 2005, N. 165 und dem "Regolamento in materia di servizi di ivestimento collettivo" N. 2006-3, der Zentralbank von San Marino;
b) "weiterer anderer Vertragsstaat" jeder Staat mit dem der andere Vertragsstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen hat;
c) "eine ansässige Person, die im Besitz eines Anteils an dem Investmentfonds oder Investmentsystem ist" eine ansässige Person, die ein Recht hat auf Beteiligung an oder Ausschüttung von Gewinnen oder Erträgen aus dem Erwerb, Halten, Verwalten oder Veräussern beliebiger Vermögenswerte (einschliesslich Geld), welche den Vereinbarungen des Investmentfonds oder Investmentsystems unterliegen, oder auf Auszahlung solcher Gewinne oder Erträge.
2. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass Pensionseinrichtungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründet und in diesem errichtet wurden und die, unabhängig davon, ob sie nach diesem Recht juristische Personen sind;
a) Einkommen aus dem anderen Vertragsstaat erzielen; und
b) nach dem Recht des Vertragsstaates, nach dem sie gegründet wurden, von der Besteuerung ihres Einkommens befreit sind;
für die Zwecke dieses Abkommens gelten als:
a) ansässige Personen des Vertragsstaates, in dem sie errichtet wurden; und
b) Nutzungsberechtigte des Gesamtteils des Einkommens, das dem Anteil entspricht, mit dem ansässige natürliche und juristische Personen dieses oder eines weiteren anderen Vertragsstaates dort in Bezug auf Zahlungen der Pensionseinrichtungen steuerpflichtig sind.
Der Umfang der Abkommensbegünstigung bestimmt sich nach dem Umfang der Abkommensbegünstigung der ansässigen Personen dieses oder weiterer anderer Vertragsstaaten, die von der Errichtung der Pensionseinrichtung begünstigt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck:
a) "Pensionseinrichtung" im Falle Liechtensteins alle Einrichtungen nach dem Gesetz über die betriebliche Pensionsvorsorge (BVPG) vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12, (einschliesslich der zugehörigen Verordnungen) und im Falle von San Marino alle Einrichtungen nach dem "Legge die Riforma del Sistema Previdentiale" vom 8. November 2005, N. 157 inklusive nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
b) "weiterer anderer Vertragsstaat" jeder Staat mit dem der andere Vertragsstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen hat;
c) "eine ansässige Person, die von der Errichtung der Pensionseinrichtung begünstigt ist" eine ansässige Person zu deren Gunsten Renten oder Ruhestandsbezüge verwaltet oder geleistet oder Einkommen erzielt werden.
3. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass andere als natürliche Personen, die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtet wurden und unabhängig davon, ob sie unter diesem Recht juristische Personen sind;
a) Einkommen aus dem anderen Vertragsstaat erzielen;
b) ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke, Kultuszwecke oder ideelle Zwecke ohne Erwerbsabsicht verfolgen; und
c) nach dem Recht des Vertragsstaates, nach dem sie errichtet wurden, aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Besteuerung ihres Einkommens befreit sind;
für die Zwecke dieses Abkommens als ansässige Personen des Vertragsstaates gelten, in dem sie errichtet wurden.
4. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass andere als natürliche Personen, die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtet wurden und unabhängig davon, ob sie unter diesem Recht juristische Personen sind,
a) Einkommen aus dem anderen Vertragsstaat erzielen;
b) nach dem Recht des Vertragsstaates, nach dem sie errichtet wurden, für Zwecke der Besteuerung dieses Einkommens nicht als juristische Personen gelten; und
c) mit diesem Einkommen in diesem Staat nicht der Besteuerung unterliegen;
für die Zwecke dieses Abkommens gelten als:
a) ansässige Personen des Vertragsstaates, in dem sie errichtet wurden; und
b) Nutzungsberechtigte des Gesamtteils des Einkommens, mit dem ansässige natürliche und juristische Personen dieses oder eines weiteren anderen Vertragsstaates dort steuerpflichtig sind.
Der Umfang der Abkommensbegünstigung bestimmt sich nach dem Umfang der Abkommensbegünstigung der ansässigen Personen dieses oder weiterer anderer Vertragsstaaten, die Beteiligte oder Begünstigte der anderen als natürlichen Personen sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck weiterer anderer Vertragsstaat. jeder Staat mit dem der andere Vertragsstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen hat.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 58/2010