| 0.362.380.004 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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| Jahrgang
2011
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Nr.
291
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ausgegeben am
28. Juli 2011
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Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Empfehlung der Kommission zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen "Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)", der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15. Juli 2011
Inkrafttreten: 15. Juli 2011
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 15. Juli 2011
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.A.3
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 22. Juni, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands erstellt wurde, und in der die folgende Empfehlung der Kommission notifiziert wurde:
- Empfehlung der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen "Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)", der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3918)
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein die obgenannte Empfehlung zur Kenntnis nimmt.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.