946.222.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 465 ausgegeben am 7. Oktober 2011
Verordnung
vom 4. Oktober 2011
über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen "ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida"1
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2016 (GASP) 2016/1693 sowie in Ausführung der Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, 1390 (2002) vom 16. Januar 2002, 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1989 (2011) vom 17. Juni 2011, 2161 (2014) vom 17. Juni 2014, 2170 (2014) vom 15. August 2014, 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015, 2368 (2017) vom 20. Juli 2017 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:3
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die im Anhang erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden:4
a) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;5
b) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.6
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste7 gemäss den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:8
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie der massgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:9
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.10
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 411
Einreise und Durchreise
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 7a12
Automatische Übernahme von Listen der Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 7b13
Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UNO-Liste
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Gruppen und Organisationen mit Verbindungen zu den Gruppierungen"ISIL (Da'esh)" und "Al-Qaida" in die bzw. aus der UNO-Liste (Anhang 1) vorlegen.
2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2368 (2017), und den entsprechenden Richtlinien des zuständigen Ausschusses.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite14.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 10. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaida" oder den Taliban, LGBl. 2000 Nr. 186, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 115
(Art. 1, 2, 4 und 7a)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.16
Anhang 217
(Art. 2 und 4)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
1.
Aufgehoben
2.
Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch
3.
Hocine BOUGUETOF; Geburtsdatum: 1. Juli 1959; Geburtsort: Tebessa (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch
4.
Brahim el KHAYARI; Geburtsdatum: 7. Mai 1992; Geburtsort: Nîmes (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch
5.
Guillaume PIROTTE; Geburtsdatum: 7. Juni 1994; Geburtsort: Grasse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch
6.
Bryan D’ANCONA; Geburtsdatum: 26. Januar 1997; Geburtsort: Nizza (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch
7.
Mesut SEKERCI; Geburtsdatum: 22. Juli 1995; Geburtsort: Evreux (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch, Türkisch
8.
Osama MAHMOOD (alias Ustadh Usama Mahmood, Ousama Mahmood); Staatsangehörigkeit: Pakistanisch (vermutlich).
9.
Aufgehoben
10.
Faruq AL-SURI (alias Samir Hijazi, Samir ‘Abd al-Latif Hijazi, Abu Hammam Al-Shami, Abu Humam Al-Shami Abu Hammam Al-‘Askari); Geburtsdatum: 1977; Geburtsort: Damaskus, Syrien; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: Syrisch (vermutlich).
11.
Sami AL-ARIDI (alias Abu Mohammad Al-Shami, Abu Mahmud Al-Sham, Abu Mahmud Al-Shami, Sami Al-Oride, Sami Al-Oraidi, Sami Al-Oraydi, Sheikh Dr. Sami Al-Uraydi); Geburtsdatum: 1973; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: Jordanisch (vermutlich).
12.
Sidan Ag HITTA (alias Asidan Ag Hitta, Abu ’Abd al-Hakim, Abu Abdelhakim al-Kidali, Abu Qarwani, Al Qaïrawani, Abou Abdel Hamid Al Kidali); Geburtsdatum: 1976; Geburtsort: Kidal, Mali; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: malisch.
13.
Salem ould BREIHMATT (alias OULD ABED Cheikh ould Mohamed Salec, Abu Hamza al-Shanqiti, Abu Hamza al-Shinqiti, Hamza al-Mauritani, NITRIK Hamza, Abu Hamza al-Chinguetti); Geburtsdatum: 1978 oder 1984; Geburtsort: Mauretanien; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: mauretanisch.
14.
Jafar DICKO (alias Jaffar Dicko, Abdoul Salam Dicko, Amadou Boucary, Amadou Boucary Dicko); Geburtsdatum: 1980 (vermutlich); Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: burkinisch.
15.
Abu Yasir HASSAN (alias Sheikh Hassan, Ahmed Mahmoud Hassan, Yaseer Hassan, Abu Qasim); Geburtsdatum: 1981 bis 1983; Geburtsort: Region Pwani, Tansania; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: tansanisch.
16.
Aufgehoben
17.
Andreas Martin MÜLLER (alias Ahmed Khaled Müller, Abu Nusaibah, Abu Nusaiba, Abu Nussaiba, Miqdad, Abu Miqdad, Yasser Murat, Mr Akam, Abu Shahid, Nigeri); Geburtsdatum: 15. Februar 1972; Geburtsort: Cochem, Rheinland-Pfalz, Deutschland; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: deutsch; Reisepass Nr. C73TV06C9; Ausweis Nr. 5210375966.
B. Juristische Personen, Gruppen und Organisationen
1.
Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (a.k.a. Al-Qa’ida in the Indian Subcontinent, Qaedat al-Jihad in the Indian Subcontinent (Al-Qaeda auf dem indischen Subkontinent (alias Al-Qa’ida auf dem indischen Subkontinent, Qaedat al-Jihad auf dem indischen Subkontinent)).
2.
Da’esh - Hind Province (a.k.a. Wilayah of Hind, Islamic State’s Hind Province (ISHP,) IS-Wilayat al-Hind, Da’esh - Wilayat al-Hind) (Da’esh - Provinz Hind (alias Wilayah of Hind, Provinz Hind des Islamischen Staates, IS-Wilayat al-Hind, Da’esh - Wilayat al-Hind)).
3.
Hurras AL-DIN (HaD) (alias Hurras al-Deen, Huras-al-Din, Guardians of Religion, Tanzim Hurras Al-Din, Tandhim Hurras Al-Deen, Sham Al-Ribat, Al-Qaida in Syria, AQ-S).
4.
Ansarul Islam (alias Ansar al-Islam, Ansarour Islam, Ansaroul Islam, Defenders of Islam, Ansar-ul-islam lil-ichad wal jihad, IRSAD, Ansar ul Islam of Malam Boureima Dicko).
5.
ISIS-Mozambique (alias Islamic State of Iraq and Syria - Mozambique, Islamic State -Mozambique, ISIL-M, Ansar Al-Sunna, Al-Shabaab, Al-Shabaab in Mozambique, Mozambique Wilaya of the Islamic State, Ahlu Sunna wa Jamaah (ASwJ), Ahl al-Sunna wa al-Jamaa, Ahlu al-Sunnah wal-Jamaah, Ahlu Sunnah Wajamo, Swahili Sunna).

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 255.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

3   Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 185.

4   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 279.

5   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 62.

6   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 279.

7   Die Sanktionsliste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=al-qaida.

8   Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 185.

9   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 62.

10   Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 62.

11   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 62.

12   Art. 7a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 62.

13   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 246.

14   Die Weisung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.llv.li/inhalt/118924/amtsstellen/internationale-und-eu-sanktionen.

15   Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 62.

16   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1267/aq_sanctions_list (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=al-qaida).

17   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 62 und abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 175, LGBl. 2019 Nr. 78, LGBl. 2019 Nr. 330, LGBl. 2020 Nr. 243, LGBl. 2021 Nr. 136, LGBl. 2022 Nr. 40, LGBl. 2022 Nr. 179, LGBl. 2022 Nr. 188, LGBl. 2023 Nr. 181, LGBl. 2023 Nr. 253, LGBl. 2023 Nr. 408 und LGBl. 2024 Nr. 30.