vom 22. November 2011
des Beschlusses Nr. 35/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. März 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
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, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 35/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 35/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2010
vom 12. März 2010
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2009 vom 3. Juli 2009
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geändert.
2. Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/22/EG wird die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens enthält Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"
32009 L 0022:
Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (
ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. März 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
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Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.