| 172.018.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 | Nr. 575 | ausgegeben am 19. Dezember 2011 |
Gesetz
vom 21. September 2011
über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen.
2) Auf den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Personen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt wird.
Art. 2
Zweck
1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation sowie der Sicherstellung einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
2) Es dient zudem der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)
2.
3
3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Identität": die Beschreibung einer Person (Bst. f) durch Merkmale, die ihre Unterscheidbarkeit von anderen ermöglicht;
5
b) "Identifikation": die elektronische Identifizierung von Personen nach Art. 3 Ziff. 1 eIDAS-VO;
6
c) "Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung;
d) "Authentizitätsprüfung": der Vorgang nach Art. 3 Ziff. 5 eIDAS-VO, der zum Nachweis oder zur Feststellung der Authentizität einer Willenserklärung oder Handlung erforderlich ist;
7
e) "Behörden": Organe des Staates, der Gemeinden und von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie auch Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind;
f) "Person": jede natürliche Person, juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einheit, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
g) "Unternehmen": juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einheiten sowie jede natürliche Person, die geschäftsmässig handelt;
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i) "elektronische Identität (eID)": ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 3 Ziff. 2 eIDAS-VO;
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k) "Amtssignatur": eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel zur ausschliesslichen Nutzung durch Behörden.
11
1a) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der eIDAS-VO ergänzend Anwendung.
12
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Elektronische Kommunikation
Art. 4
13Form der elektronischen Kommunikation
1) Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden.
2) Sieht eine Behörde eine besondere elektronische Übermittlungsform vor, so hat sie dies auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Art. 5
14Pflicht zur elektronischen Kommunikation
1) Im Geschäftsverkehr zwischen Behörden und zwischen Behörden und Unternehmen erfolgt die Kommunikation elektronisch.
2) Behörden sind verpflichtet, mit natürlichen Personen elektronisch zu kommunizieren, sofern diese der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes bleiben vorbehalten.
3) Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation mit Verordnung.
Art. 6
15Pflicht zur Bereitstellung eines nicht elektronischen Kommunikationskanals
Behörden haben natürlichen Personen, soweit sie nicht Unternehmen sind, zumindest einen nicht elektronischen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen.
Art. 6a
16Elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen
1) Die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, erfolgt durch die vertretungsbefugten natürlichen Personen des Unternehmens. Die Vertretungsbefugnisse richten sich nach Art. 20.
2) Für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen können teilautomatisierte oder vollautomatisierte Datenaustauschsysteme eingerichtet werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen mit Verordnung.
Art. 6b
17Wiederverwendung und Übermittlung von Daten
1) Behörden haben im elektronischen Geschäftsverkehr Daten, die bereits von ihnen oder einer anderen Behörde erhoben wurden, wiederzuverwenden, wenn die betroffene Person in die Wiederverwendung eingewilligt hat. Zu diesem Zweck haben Behörden einander die erforderlichen Daten zu übermitteln.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Wiederverwendung und Übermittlung von Daten mit Verordnung regeln.
Art. 6c
18Online-Serviceportale
1) Behörden haben an der Einrichtung sowie der technischen und inhaltlichen Pflege von gemeinsamen Serviceportalen für die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung bei der Kommunikation im elektronischen Geschäftsverkehr mitzuwirken. Die Portale werden von der Liechtensteinischen Landesverwaltung eingerichtet und betrieben.
1a) Um die Erreichbarkeit für Kunden und die Feststellung der amtsinternen Zuständigkeiten zu erleichtern, können die dienstlichen Kontaktdaten der Staatsangestellten (Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) auf den Serviceportalen der Liechtensteinischen Landesverwaltung veröffentlicht werden.
19
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Organisation, die Vorgaben für Schnittstellen und Datenformate sowie die Aufbereitung und Übermittlung von Informationen, mit Verordnung.
Art. 6d
20Elektronisches Beurkundungs- und Beglaubigungssystem
1) Die Liechtensteinische Landesverwaltung betreibt ein Beurkundungs- und Beglaubigungssystem zur Durchführung elektronischer öffentlicher Beurkundungen und Beglaubigungen.
2) Das Amt für Informatik hat geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Datensicherheit nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Rechtswirkungen elektronisch gestellter Vorbringen
Elektronisch gestellte Vorbringen, die ausserhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
Art. 8
Elektronisch beglaubigte Kopien
1) Personen können Behörden an Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien nach Abs. 2 erstellte elektronisch beglaubigte Kopien vorlegen.
2) Personen können bei Behörden elektronische Kopien von Originaldokumenten oder einer beglaubigten Kopie anfertigen lassen; die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original oder der beglaubigten Kopie ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen und hat den Hinweis "elektronisch beglaubigte Kopie gemäss Art. 8 E-GovG" zu enthalten. Enthält eine elektronisch beglaubigte Kopie keine vollständige Wiedergabe, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.
3) Die Beweiskraft der elektronisch beglaubigten Kopie richtet sich nach den Vorschriften, die für das der Behörde vorgelegte Originaldokument oder die vorgelegte beglaubigte Kopie gelten. Die Bestimmungen der ZPO gelten sinngemäss.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten und die Gebühren, mit Verordnung.
Art. 9
Behördliche Kundmachungen
Behördliche Kundmachungen können elektronisch erfolgen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften, insbesondere der Kundmachungsgesetzgebung.
Art. 10
Haftungsausschluss
Behörden haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der dargebotenen elektronischen Informationen oder Dienstleistungen verursacht worden sind, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörde vorliegt.
IIa. Elektronische Identifikation
21
Art. 11
22Grundsatz
Die elektronische Identität (eID) ist im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Personen in Fällen zu verwenden, in denen eine eindeutige Identifizierung erforderlich ist.
Art. 12
23Zweck
1) Die eID dient der eindeutigen elektronischen Identifikation einer natürlichen Person und der Authentizitätsprüfung der Willenserklärung oder Handlung der Person. Sie ersetzt im behördlichen Verfahren ihre Unterschrift.
2) Sie dient der eindeutigen elektronischen Identifikation von Unternehmen, wenn diese durch eine nach Art. 20 vertretungsbefugte natürliche Person erfolgt.
Art. 12a
25Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern
1) Die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist nur zulässig, wenn:
a) die Verwendung der eID durch den privaten Dateninhaber vom Amt für Informatik bewilligt wurde; und
b) der Inhaber der eID in diese Nutzung eingewilligt hat.
2) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a berücksichtigt das Amt für Informatik, ob der betroffene Dateninhaber Gewähr für einen sicheren Umgang mit der eID bietet. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3) Das Amt für Informatik entscheidet formlos über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a; der betroffene Dateninhaber kann jedoch binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern mit Verordnung, insbesondere über:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2;
b) allfällige Bewilligungs- und Nutzungsgebühren.
Art. 13
26Anspruch auf Ausstellung
1) Jede natürliche Person hat Anspruch auf Ausstellung einer eID. Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter nach § 269 ABGB bestellt wurde, darf eine eID nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter dem Antrag zustimmt.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gebühren für die Ausstellung der eID, mit Verordnung.
Art. 14
27Ausstellungsverfahren
1) Anträge auf Ausstellung einer eID sind beim Ausländer- und Passamt zu stellen.
2) Das Ausländer- und Passamt hat im Zuge der Ausstellung einer eID die Identität des Antragstellers festzustellen und zu überprüfen.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Überprüfung der Identität des Antragstellers, mit Verordnung.
Art. 15
28Anerkennung von elektronischen Identifizierungsmitteln anderer Staaten
1) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen EWR-Mitgliedstaats können nach Massgabe von Art. 6 und 9 der eIDAS-VO im elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden zu den Zwecken nach Art. 12 verwendet werden.
2) Elektronische Identifizierungsmittel der Schweiz oder eines anderen Drittstaats können im elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden zu den Zwecken nach Art. 12 anerkannt werden, sofern sie das Sicherheitsniveau "substantiell" oder "hoch" im Sinne der Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c eIDAS-VO aufweisen.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz und anderer Drittstaaten, mit Verordnung.
Art. 17
30Verlängerung
Aufgehoben
Art. 18
31Sperrung und Erlöschen
1) Die eID wird gesperrt, wenn:
32a) der Inhaber der eID verstorben ist;
b) die eID über einen Zeitraum von drei Jahren nicht genutzt worden ist;
c) der Inhaber der eID dies ausdrücklich verlangt;
d) Zweifel an der Identität des Inhabers der eID bestehen;
e) die Voraussetzungen zur Führung der eID nicht mehr vorliegen; oder
f) eine unzulässige Verwendung der eID nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a festgestellt wurde.
1a) Die Sperrung der eID nach Abs. 1 erfolgt durch das Ausländer- und Passamt. Ausserhalb der Amtsstunden kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. c, d und f die Landespolizei die Sperrung vornehmen.
33
2) Die eID erlischt, wenn sie über einen Zeitraum von zwei Jahren gesperrt war.
3) Die eID kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis d wieder aktiviert werden. Auf die Wiederaktivierung findet das Verfahren nach Art. 14 Anwendung.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Information des Inhabers der eID über die Sperrung sowie die Wiederaktivierung der eID nach einer Sperrung, mit Verordnung.
Art. 19
34eID-System
1) Das eID-System dient der technischen Umsetzung insbesondere folgender Zwecke:
a) des elektronischen Identifizierungssystems nach Art. 3 Ziff. 4 eIDAS-VO;
b) der Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr;
c) der Freigabe von Daten.
2) Das eID-System wird von der Landesverwaltung geführt. Der Betrieb des eID-Systems obliegt dem Amt für Informatik.
3) Das Amt für Informatik hat geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Datensicherheit nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
4) Die Zugriffe im eID-System werden protokolliert; die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren sowie lesbar und verfügbar zu halten.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung und den Betrieb des eID-Systems mit Verordnung.
Art. 20
35Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr
1) Personen können sich durch natürliche Personen, die Inhaber einer eID sind, im elektronischen Geschäftsverkehr vertreten lassen.
2) Die nach Abs. 1 erteilten Vertretungen können jederzeit durch die vertretene Person widerrufen werden.
3) Die Registrierung, die Übertragung und der Widerruf von Vertretungsbefugnissen kann von natürlichen Personen im eID-System vorgenommen werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Registrierung liegt bei der Person.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Vertretung mit Verordnung.
Art. 21
36Haftung
1) Umfang und Ausmass des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.
III. Elektronische Dokumente und Aktenführung
Art. 24
Grundsatz
1) Die Behörde hat Dokumente, insbesondere Erledigungen und Ausfertigungen, elektronisch zu erstellen und zu erfassen.
39
2) Elektronisch erstellte Dokumente gelten als Original. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein.
3) Elektronisch erfasste Inhalte gelten als Original, wenn sichergestellt ist, dass diese nachträglich nicht unerkannt verändert werden können.
4) Die Behörden können zur elektronischen Erstellung und Erfassung von Dokumenten elektronische Aktenverwaltungssysteme nutzen.
40
Art. 24a
41Amtssignatur
1) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments einer Behörde.
2) Die Nutzung der Amtssignatur ist mithilfe eines Signaturvermerks im Dokument darzustellen; der Signaturvermerk enthält insbesondere die Bezeichnung der Behörde und den Hinweis, dass das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist.
3) Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert wurde und über einen Signaturvermerk nach Abs. 2 verfügt.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 25
Vorlage elektronischer Dokumente
1) Soweit von einer Behörde Dokumente an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen und diese Dokumente elektronisch erstellt oder erfasst wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Dokumente aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.
42
2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte jeweils bestmöglich nach dem Stand der Technik gewährleisten.
Art. 26
Archivierung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind auf elektronischen Informationsträgern oder über definierte Schnittstellen in einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Art. 27
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Ausländer- und Passamtes, der Landespolizei oder des Amtes für Informatik kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
43
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Beschwerden gegen die Sperrung der eID nach Art. 28 Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
44
Art. 28
Unzulässige Verwendung der eID und der Amtssignatur
45
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) eine eID unzulässig verwendet;
46
b) eine Amtssignatur entgegen Art. 24a verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
47
2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a wird zusätzlich zur Verhängung einer Busse die eID nach Art. 18 Abs. 1 Bst. f gesperrt, wobei die Daten vom Betreiber zur Beweissicherung archiviert werden.
48
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 29
49Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation (Art. 5 Abs. 3);
b) die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen (Art. 6a Abs. 3);
c) die Wiederverwendung und Übermittlung von Daten (Art. 6b Abs. 2);
d) die Online-Serviceportale (Art. 6c Abs. 2);
e) die elektronisch beglaubigten Kopien (Art. 8 Abs. 4);
e
bis) die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern (Art. 12a Abs. 4);
50
f) die Ausstellung der eID (Art. 13 Abs. 2);
g) das Ausstellungsverfahren (Art. 14 Abs. 3);
h) die Anerkennung von elektronischen Identifizierungsmitteln anderer Staaten (Art. 15 Abs. 3);
i) die Sperrung und das Erlöschen der eID (Art. 18 Abs. 4);
k) die Führung und den Betrieb des eID-Systems (Art. 19 Abs. 5);
l) die elektronische Vertretung (Art. 20 Abs. 4);
m) die Amtssignatur (Art. 24a Abs. 4).
Art. 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
172.018.1 E-Government-Gesetz (E-GovG)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 Nr. 115 ausgegeben am 29. April 2019 |
Gesetz
vom 27. Februar 2019
über die Abänderung des
E-Government-Gesetzes
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.
51
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 Nr. 359 ausgegeben am 1. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des
E-Government-Gesetzes
...
1) Die Behörden sind verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2023 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation nach Art. 5 zu schaffen.
2) Die Pflicht zur Datenwiederverwendung und -übermittlung nach Art. 6b besteht nur, wenn die entsprechenden technischen Schnittstellen vorhanden sind. Diese sind bis spätestens 31. Dezember 2026 zu schaffen. Die Regierung veröffentlicht die Verfahren, für die entsprechende technische Schnittstellen vorliegen, im Amtsblatt.
...
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2011 und
75/2011
2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
3
Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
4
Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
5
Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
6
Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
7
Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
8
Art. 3 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
9
Art. 3 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
10
Art. 3 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
11
Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
12
Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
13
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
14
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
15
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
16
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
17
Art. 6b eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
18
Art. 6c eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
19
Art. 6c Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
20
Art. 6d eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 20.
21
Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
22
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
23
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
24
Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
25
Art. 12a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
26
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
27
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
28
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
29
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
30
Art. 17 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
31
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
32
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
33
Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
34
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
35
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
36
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
37
Art. 22 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
38
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
39
Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
40
Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
41
Art. 24a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
42
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
43
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
44
Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
45
Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
46
Art. 28 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
47
Art. 28 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 115.
48
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
49
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 359.
50
Art. 29 Bst. ebis eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 404.
51
Inkrafttreten: 1. Juli 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 114).