0.110.036.88
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 16 ausgegeben am 27. Januar 2012
Kundmachung
vom 24. Januar 2012
des Beschlusses Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2010
Zustimmung des Landtags: 22. September 2010 1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 2 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2010 vom 29. Januar 2010 3 geändert.
2. Anhang XII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 4 geändert.
3. Die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 L 0044: Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) "
Art. 2
In Anhang XII des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 L 0044: Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 1 Abs. 4 Bst. c finden die Wörter "im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen" keine Anwendung. "
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 84/2010

2   LR 170.50

3   ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 19.

4   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

5   ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37.

6   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.