| 0.110.036.89 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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| Jahrgang
2012
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Nr.
17
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ausgegeben am
27. Januar 2012
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Kundmachung
vom 24. Januar 2012
der Beschlüsse Nr. 113/2011 und 116/2011 bis 120/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. Oktober 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1
, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 113/2011 und 116/2011 bis 120/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 113/2011 und 116/2011 bis 120/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2011 vom 1 Juli 2011
2
geändert.
2. Die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
3
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt
4
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)
5
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
6
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie 2009/67/EG wird die Richtlinie 93/92/EWG des Rates
7
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Richtlinie 2009/78/EG wird die Richtlinie 93/31/EWG des Rates
8
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) und 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. Unter Nummer 45zn (Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Unter den Nummern 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
4. Nach Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"
45zv.
32009 L 0067
: Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1)
45zw.
32009 L 0078
: Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (
ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/74/EG, 2009/1/EG, 2009/67/EG und 2009/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2011
vom 21.Oktober 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2011 vom 30. September 2011
10
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
11
, berichtigt in
ABl. L 49 vom 16.2.2011, S. 52, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 207/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat - PFOS)
12
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 143/2011, berichtigt in ABl. L 49 vom 24.2.2011, und (EU) Nr. 207/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
13
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21.Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des
EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011
14
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung)
15
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/103/EG werden die Richtlinien 72/166/EWG
16
, 84/5/EWG
17
und 90/232/EWG
18
des Rates sowie die Richtlinien 2000/26/EG
19
und 2005/14/EG
20
des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus dem Abkommen zu streichen sind, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen der Richtlinien 2000/26/EG und 2005/14/EG, durch die die Richtlinien 73/239/EWG
21
und 88/357/EWG
22
des Rates geändert werden. Diese Bestimmungen werden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
23
in das Abkommen aus dem Abkommen gestrichen.
4. Die derzeitige EWR-Anpassung der Richtlinie 2000/26/EG ist in Bezug auf die Richtlinie 2009/103/EG aufrechtzuerhalten -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0103
: Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 21 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"
Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Art. 1 Bst. b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Art. 2 Bst. c der Richtlinie 88/357/EWG.
"
"
2. Der Text von Nummer 9 (Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates), Nummer 10 (Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates) und Nummer 10a (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlament und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/103/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011
25
geändert.
2. Die Entscheidung der Kommission 2010/17/EG vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäss Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
26
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
42ga.
32010 D 0017
: Entscheidung der Kommission 2010/17/EG vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäss Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 17)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2010/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011
28
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien
29
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 und Art. 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen
30
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56bc (Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"
56bd.
32010 R 0801
: Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien (
ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 1)
56be.
32010 R 0802
: Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Art. 10 Abs. 3 und Art. 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen (
ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 801/2010 und (EU) Nr. 802/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011
32
geändert.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
33
, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 390/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.