vom 24. Januar 2012
des Beschlusses Nr. 122/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. Oktober 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Oktober 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1
, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 122/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 122/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011
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geändert.
2. Der Beschluss 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäss Art. 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apc (Beschluss 2011/389/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
21apd.
32011 D 0638
: Beschluss 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäss Art. 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 20)
"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/638/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.