vom 3. April 2012
Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 des Patientenverfügungsgesetzes (PatVG) vom 13. April 2011, LGBl. 2011 Nr. 209, verordnet die Regierung:
Art. 2
Zweck
Das Zentrale Patientenverfügungsregister dient der automatisierten Bearbeitung von Patientenverfügungen, insbesondere:
a) der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der Registrierung, Änderung, Erneuerung oder Löschung von Patientenverfügungen;
b) der Bereitstellung von Daten für vom Patienten bezeichnete berechtigte Personen und Einrichtungen im Abrufverfahren;
c) der Bekanntgabe von Daten an Dritte im Einzelfall.
Art. 3
Inhalt des Registers
Im Zentralen Patientenverfügungsregister werden erfasst:
a) die Patientenverfügung als elektronisches Dokument;
b) die Gültigkeitsdauer der Patientenverfügung;
c) die eindeutige Nummer der Patientenverfügung;
d) die persönliche Identifikationsnummer (PEID) des Patienten;
e) Name, Vorname, Adresse (einschliesslich Email-Adresse) und Telefonnummern des Patienten und der vom Patienten bezeichneten zur Abfrage berechtigten Personen und Einrichtungen;
f) das Geburtsdatum des Patienten;
g) weitere Daten, soweit diese zur Führung des Zentralen Patientenverfügungsregisters notwendig sind.
Art. 4
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Dem Landgericht obliegt die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Registrierung, Änderung, Erneuerung oder Löschung einer Patientenverfügung im Zentralen Patientenverfügungsregister.
2) Die Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters sind dem Patienten und den vom Patienten bezeichneten berechtigten Personen und Einrichtungen im Abrufverfahren zugänglich zu machen.
3) Das Landgericht kann die Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters ausnahmsweise auf begründetes Gesuch an Dritte bekannt geben, wenn der Patient im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
4) Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters sind archivfähig zu protokollieren.
5) Wird die Patientenverfügung aus dem Zentralen Patientenverfügungsregister gelöscht, so sind auch alle mit ihr in Bezug stehenden Daten aus dem Zentralen Patientenverfügungsregister zu löschen.
Art. 5
Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten
Das Landgericht hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der bearbeiteten Daten des Zentralen Patientenverfügungsregisters sicherzustellen.