Art. 3
1) Die Gebühren betragen für:
a) die Erteilung, Verlängerung oder Übertragung einer Konzession an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 5 EBG): 5 000 Franken;
b) die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 10 EBG): 2 000 Franken;
c) die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 12 EBG): 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Sicherheitsbewilligung an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 14 EBG): 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Verkehrsbewilligung an Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 16 EBG): 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung an Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 18 EBG): 2 000 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung für Bauvorhaben im Bauverbotsbereich (Art. 40 Abs. 2 EBG): 500 Franken;
h) den Entzug der Konzession eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (Art. 6 EBG): 1 000 Franken;
i) den Entzug der Betriebsbewilligung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (Art. 12 EBG): 1 000 Franken;
k) den Entzug der Sicherheitsbewilligung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (Art. 14 EBG): 1 000 Franken;
l) den Entzug der Verkehrsbewilligung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (Art. 16 EBG): 1 000 Franken;
m) den Entzug der Sicherheitsbescheinigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (Art. 18 EBG): 1 000 Franken.
2) Für Eintragungen im Schienenfahrzeugregister und Eisenbahninfrastrukturregister (Art. 54 EBG) werden keine Gebühren erhoben.
3) Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die keine Pauschalgebühr festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt 150 Franken.
4) Für Dienstleistungen und Verfügungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann anstatt der Pauschalgebühr eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.