Art. 3
Bauten und Anlagen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial im Sinne von Art. 35a Abs. 1 des Gesetzes aufweisen, sind insbesondere:
a) Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend:
1. 50 oder mehr Personen beherbergt werden; ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die über Massenlager mit maximal zwei Schlafräumen verfügen;
2. 30 oder mehr kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen aufgenommen werden;
b) Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 000 m²;
c) Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 22 m;
d) Dienstleistungs- und Gewerbebauten, insbesondere Verwaltungs- und Industriebauten, Bildungsanstalten und öffentliche Einrichtungen, Steuer- und Rechenzentralen sowie Produktions-, Lager-, Kommissionier- und Speditionsräume mit den dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen, mit:
1. einer zusammenhängenden Brandabschnittsfläche von mehr als 2 400 m², bei brennbarer Bauweise von mehr als 1 200 m²; oder
2. einer gesamten überbauten Grundfläche von mehr als 2 000 m²;
e) Bauten, in welchen umweltgefährdende Stoffe in relevanten Mengen hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, oder Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen;
f) Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge, deren Grundfläche mehr als 1 000 m² beträgt;
g) Bauten und Anlagen mit feuerwehrtechnischen Erschwernissen, insbesondere erschwerten Zufahrts-, Zugangs- oder Eingriffs- und Rettungsmöglichkeiten.