Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76 /2011
vom 1. Juli 2011
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2009 vom 3. Juli 2009
2 geändert.
2. Das Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010
3 geändert.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
5 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
6 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
6. Der Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
7. Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
8 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
8. Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
9 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
9. Der Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen
10 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
10. Der Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
11 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
11. Der Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
12 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
12. Der Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Art. 50 Abs. 4, 58 und 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene
13 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
13. Der Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte
14 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
14. Der Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte
15 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
15. Der Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Art. 19 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 25 Bst. A Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen
16 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
16. Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit
17 sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
17. Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben
18, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
18. Der Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
19 genannten Personen sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
19. Die Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen
20, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
20. Die Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben
21, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
21. Die Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt
22, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
22. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 auf die mit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgedehnt und Anhang VI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Kommission und ihren Ausschüssen geändert werden.
23. Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
23 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.
24. Mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
24 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.
25. Alle Rechtsakte unter der Rubrik "Rechtsakte, denen die Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen" und "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" sind überholt und sind daher aus dem Abkommen gestrichen werden -