0.362.380.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 277 ausgegeben am 4. September 2012
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 6. August 2012 über die Erstellung der Liste der von Visumsantragstellern in Chile, Kasachstan (Almaty und Astana), Nicaragua und Nigeria (Abuja und Lagos) einzureichenden Unterlagen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 30. August 2012
Inkrafttreten: 30. August 2012
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 30. August 2012
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.A.3
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 7. August 2012, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands erstellt wurde, und in der der folgende Durchführungsbeschluss der Kommission notifiziert wurde:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. August 2012 über die Erstellung der Liste der von Visumsantragstellern in Chile, Kasachstan (Almaty und Astana), Nicaragua und Nigeria (Abuja und Lagos) einzureichenden Unterlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2012) 5310, endg.)
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des obgenannten Durchführungsbeschlusses akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.